Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170254-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber D r. A. Brüschwei ler
Beschluss vom 3. Januar 2018
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 21. August 2017, E-2/2017/10009961
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 22. März 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und gegen weitere unbekannte Personen wegen Gebrauchs ei ner unechten Ur- kunde erstatten (Urk. 11/1). In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl ei ne Untersuchung mi t Verfügung vom 21. August 2017 nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 13. September 2017 innert Frist Beschwerde erheben und den folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "D i e Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. August 2017 im Verfahren E-2/2017/10009961 sei aufzuheben und zur neuen Beurtei lung bzw. Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück- zuwei sen." Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde den Beschwerdeführern aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu lei sten (Urk. 5), worauf am 4. Oktober 2017 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 7). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 8), be- antragten die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 und der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 und Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführer liessen innert der mit Verfügung vom 1. November 2017 angesetzten Frist (Urk. 18) keine Replik einreichen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl zur Ei nstellungsverf ügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, D._____ habe zwischen dem 23. Mai 2012 und dem 24. Mai 2012 an einer ni cht näher bekannten Örtli chkei t einen Darlehensvertrag der E._____ über Fr. 90'000.- zunächst selbst und hernach im Namen der Beschwerdeführer 1 und 2 als Solidarschuldner unterschrieben. Am 4. November 2016 sei er durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, und der entsprechende Strafbefehl sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwach- sen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden vorbringen, dass sie die E._____ be- reits nach der ersten Zinsmahnung am 13. Juli 2012 darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der Darlehensvertrag gefälscht sei, doch diese habe nicht reagiert. Erst mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2016 sei rechtsgenügend festgestellt worden, dass es sich um einen gefälschten Dar- lehensvertrag gehandelt habe, weshalb dem Beschwerdegegner 1 bzw. den An- gestellten der E._____ nicht vorgeworfen werden könne, dass sie ihre Betrei- bungsbegehren, welche zu den Zahlungsbefehlen vom 23. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 geführt hätten, i n Täuschungsabsi cht ei ngerei cht hätten. In diesem Sinne könne ihnen kein strafbares Verhalten nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden (Urk. 3 S. 1 f.).
um einen gefälschten Darlehensvertrag gehandelt habe. Mit dieser Begründung werde insinuiert, dass die Fälschung einer Urkunde rechtsgenügend festgestellt werden müsse, damit ein Gebrauch dieser Urkunde strafbar sei. Eine solche rest- riktive Auslegung des Straftatbestandes des Gebrauchs ei ner unechten Urkunde sei unzulässig und werde weder von der Rechtsprechung noch von der Lehre ver- treten. Es werde lediglich vorausgesetzt, dass der Täter Kenntnis von der Un- echtheit oder Unwahrheit der Urkunde habe. Die Betreibungsbegehren seien zu einem Zeitpunkt gestellt worden, in welchem den Angestellten der E._____ aus den folgenden Gründen längst klar gewesen sei, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht echt seien: Erstens seien die Unterschriften äusserst kra- kelig und würden gezeichnet erscheinen. Die Angestellten der Bank hätten auf- grund einer sorgfältigen Prüfung, zu welcher sie verpflichtet gewesen seien, er- kennen müssen, dass mit diesen Unterschriften etwas nicht stimme. Zweitens sei die E._____ bereits am 27. Juli 2012 von einem der beiden Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam gemacht worden, dass die Unterschriften gefälscht seien. Drit- tens habe die E._____ selbst gegenüber einem der beiden Beschwerdeführer im August 2012 ausgeführt, dass die Sache "erledigt" sei. Aufgrund dieser Äusse- rung müsse davon ausgegangen werden, dass sie bzw. ihre Angestellten im Au- gust 2012 die Unechtheit der Unterschriften erkannt hätten. Viertens hätten die Beschwerdeführer im November 2012 erneut erklärt, dass ihre Unterschriften auf dem Darlehensvertrag gefälscht seien. Fünftens habe der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer am 9. Oktober 2015 noch einmal in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass die Unterschriften gefälscht seien. Bei dieser Sachlage hätten die verant- wortlichen Personen der Bank bereits viel früher und spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens wissen müssen, dass die Unterschriften der beiden Beschwerdeführer gefälscht seien. Damit stehe nicht fest, dass der vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Gemäss telefonischer Auskunft der fallführenden Staatsanwältin seien keinerlei Ermittlungshandlungen und insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt worden. Die Staatsanwältin habe jedoch ausgeführt, dass sie informell mit dem Beschwerdegegner 1 telefo- niert habe. Dieses Telefonat habe keinen Eingang in die Akten gefunden (Urk. 2 S. 4 ff.).
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl Im Rahmen ihrer Vernehmlassung verwies die Staatsanwaltschaft auf die Be- gründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung und führte ergänzend aus, beim in- formellen Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 habe es sich einzig um einen Anruf zwecks Abklärung von dessen Geburtsdatum zur Erfassung der Persona- lien gehandelt (Urk. 10).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Beschwerde brachte der Be- schwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, die E._____ (E.) habe eine ver- tragliche Vereinbarung mit der F. Switzerland AG über die Finanzierung von Getränkelieferverträgen für Restaurationsbetriebe abgeschlossen. In Ziffer 9 die- ses Vertrages sei festgehalten, dass die Entscheidung, ob und in welchem Rah- men Inkassohandlungen durchgeführt werden sollen, ausschliesslich bei der F._____ liege. Die E._____ habe gemäss Auftrag der F._____ die Positionen mit den erforderlichen Dokumenten an das Inkassobüro zum Inkasso zu übergeben. Diese vertraglich statuierte Rollenbeschreibung werde auch so gelebt. Im vorlie- genden Fall habe die E._____ die geforderte, formelle Erteilung des Inkassoauf- trages bereits am 20. November 2013 der G._____ SA übermittelt (Urk. 16/3). Dies sei ohne Zutun und Wissen des Beschwerdegegners 1 geschehen. F._____ und G._____ hätten um die Einwände der Beschwerdeführer betreffend die Un- terschriften gewusst. F., welcher die ausschliessliche Entscheidungskom- petenz bezüglich Inkassohandlungen zukomme, habe die G. damit beauf- tragt, die Beschwerdeführer zu betreiben. Die Einleitung der Betreibungen sei weder unter der Federführung noch unter kausaler Einflussnahme der E._____ erfolgt. D i e Unterschri ften von D._____ und der Beschwerdeführer seien anhand von echtheitsbestätigten Ausweiskopien auf eine branchenübliche Art und Weise ge-
prüft und für korrekt befunden worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdegegner 1 um die Unechtheit dieser Unterschri ften gewusst habe. Zudem habe er keine Täuschungsabsicht gehabt, da er das Be- treibungsbegehren mit dem unechten Darlehensvertrag weder selbst dem zu- ständigen Betreibungsamt zugestellt noch die Zustellung veranlasst habe (Urk. 15 S. 2 ff.).
wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Züri ch/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Täuschung gebraucht. Subjektiv ist neben Vorsatz eine Täu- schungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 102 IV 195). Im vorliegenden Fall liessen die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 nicht bestreiten, wonach die E._____ die von der F._____ Switzerland AG geforderte, formelle Erteilung des Inkassoauftrages ohne Zutun und Wissen des Beschwerdegegners 1 der G._____ SA übermittelt habe bzw. wonach er das Betreibungsbegehren mit dem unechten Darlehensvertrag weder selbst dem zuständigen Betreibungsamt zugestellt noch die Zustellung veranlasst habe. Die Akten enthalten keine Informationen, die in Widerspruch zu dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 stünden. Insbesondere wurde auf dem schriftlichen Inkassoauftrag vom 20. November 2013 nicht die Un- terschrift des Beschwerdegegners 1 angebracht (Urk. 16/3). Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 den unech- ten Darlehensvertrag zur Täuschung gebrauchte. c) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe ein hinrei- chender Verdacht, dass Angestellte der E._____ den Tatbestand des Gebrauchs ei ner unechten Urkunde erfüllt hätten, ist Folgendes festzuhalten: Gebrauchen im Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bedeutet, dass die Urkunde als solche dem Opfer zugänglich gemacht wird (BGE 120 IV 131). Im vorliegenden Fall waren die potentiellen Opfer nicht die Angestellten der G._____ AG, welche nach der unbe- strittenen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 um die Einwände der Beschwerdeführer betreffend die Unterschriften wussten, sondern die Betrei- bungsbeamten und der zuständige Zivilrichter. Insofern wurde durch die blosse
Übergabe des unechten Darlehensvertrages an die Mitarbeiter der G._____ AG die beiden Tatbestandsmerkmale des Gebrauchs zur Täuschung nicht erfüllt. Die Übergabe war indes mit einem Inkassoauftrag verbunden (Urk. 16/3), welcher die Stellung eines Betreibungsbegehrens gestützt auf den unechten Darlehensvertrag zur Folge hatte, weshalb die Übergabe dieses Vertrages in Verbindung mit der Er- teilung des Inkassoauftrages (zumindest indirekt) bewirkte, dass die unechte Ur- kunde den potentiellen Opfern zugänglich gemacht wurde. In diesem Zusammen- hang ist Ziffer 9 Abs. 3 des Zusammenarbeitsvertrages zwischen der F._____ Switzerland AG und der E._____ vom 19. Juli 2005 in die Betrachtung miteinzu- beziehen, die folgenden Inhalt aufweist (Urk. 16/2 S. 4): "Die Entscheidung, ob und in welchem Rahmen Inkassohandlungen durch- geführt werden sollen, liegt ausschliesslich bei der F.. Die E. nimmt selber keinen Einfluss auf den Ablauf oder Ausgang der Inkassohand- lungen, sondern vermittelt (falls erforderlich) lediglich zwischen F._____ und dem Inkassobüro und übergibt gemäss Auftrag von F._____ die Positionen mit den erforderlichen Dokumenten an das Inkassobüro zum Inkasso." Die Beschwerdeführer liessen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegeg- ners 1 nicht bestreiten, wonach diese vertraglich statuierte Rollenbeschreibung auch tatsächlich so gelebt werde und die F._____ Switzerland AG im vorliegen- den Fall von der E._____ die formelle Erteilung des Inkassoauftrages gefordert sowie die G._____ AG damit beauftragt habe, die Beschwerdeführer zu betreiben. Dass die F._____ Switzerland AG auf den Ablauf der Inkassohandlungen Einfluss nahm, geht aus dem E-Mail von H._____ [einem Angestellten der G._____ AG] an die Beschwerdeführer 1 und 2 vom 29. September 2015 hervor, in welchem dieser Folgendes ausführt (Urk. 11/2/14): "Die Direktion der F._____ hat uns mi t Nachdruck beauftragt, ebenfalls bei Ihnen wiederum um einen Zahlungsvorschlag zu verlangen." Is t ei n Unternehmen vertraglich verpflichtet, die Positionen mit den erforderlichen D okumenten an ein bestimmtes Inkassobüro zum Inkasso zu übergeben, ohne selber Einfluss auf den Ablauf oder Ausgang der Inkassohandlungen nehmen zu dürfen, so können ein solches Unternehmen bzw. dessen Angestellte im straf-
rechtlichen Sinne als Tatmittler ohne Tatherrschaft qualifiziert werden. Die Tat- herrschaft lässt sich, auf den mittelbaren Täter bezogen, dadurch charakterisie- ren, dass er dank seiner Einwirkung auf den sog. Tatmi ttler über di e Ausführung der Tat entscheidet und diesem Letzteren seinerseits die strafrechtliche Verant- wortlichkeit für das von ihm in objektiver Hinsicht erfüllte Vorsatzdelikt abgespro- chen werden muss. Der Tatmittler kann höchstens wegen fahrlässiger Herbeifüh- rung eines von ihm verursachten tatbestandsmässigen Erfolges zur Verantwor- tung gezogen werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, § 15 Kapitel 3.1). Da das Gesetz die fahrlässige Begehung von Urkundendelikten (a b- gesehen von der Urkundenfälschung i m Amt) nicht unter Strafe stellt, fällt im vor- liegenden Fall die Erfüllung eines Straftatbestandes durch die Angestellten der E._____ als blosse Tatmittler ausser Betracht. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Unter diesen Um- ständen kann offen bleiben, ober die Beschwerdegegner die Unechtheit der Ur- kunde hätten erkennen müssen bzw. erkannt haben.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwer- deführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der unterliegende Privat- kläger auch im Beschwerdeverfahren die durch die adäquate Wahrung der Ver- fahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur der Privatkläger das Rechtsmittel erhoben hatte (Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017). Im vorliegenden Fall erwuchsen dem Be- schwerdegegner 1 keine Kosten für eine Rechtsvertretung, denn er verfasste sei- ne Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 selbst. In diesem Zusammenhang for- dert er eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 960.- (Urk. 15 S. 5), die
gemäss der von ihm eingereichten Note auf einem Zeitaufwand von vier Stunden (einer Stunde für das Aktenstudium, zwei Stunden für das Verfassen seiner Stel- lungnahme und ei ner Stunde für Rechtsabklärungen) zu ei nem Stundensatz von Fr. 240.- basiert. Der Beschwerdegegner 1 machte nicht geltend, dass ihm auf- grund dieses Zeitaufwandes Verdiensteinbussen entstanden. Praxisgemäss ist ihm daher mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufer- legt und aus der von i hnen geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 2'000.- bezogen. 3. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − RA lic. iur. X1._____, i n dreifacher Ausferti gung, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl unter glei chzei ti ger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 3. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
D r. A. Brüschwei ler