Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170249-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und li c. i ur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber D r. A. Brüschwei ler
Beschluss vom 18. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 10. August 2017, B-2/2017/10022724
Erwägungen: I. Am 23. April 2017 besuchte A._____ (Beschwerdeführer) das Restaurant B._____ am Zürcher Seebecken, um etwas zu konsumieren. Als er sein Körper- gewicht auf dem Klappstuhl verlagerte, rutschte ei n Stuhlbei n i n ei ne Fuge im Pflastersteinboden, worauf er stürzte und sich einen mehrfachen Bruch des schul- ternahen Oberarms zuzog. Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Be- schwerdeführer ungefähr drei Monate arbeitsunfähig (Urk. 11/9). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Straf- anzeige und Strafantrag gegen unbekannt, eventuell die Organe der B._____ ... GmbH, stellen und erhob den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 10. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ei ne Strafuntersuchung ni cht an di e Hand (Urk. 11/11 = Urk. 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2017 innert Frist die vorlie- gende Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung bzw. die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– innert Frist geleistet hatte (Urk. 5, Urk. 7), erklärte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 den Verzicht auf Ver- nehmlassung (Urk. 10). II. 1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen da- mit, dass niemand direkt auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe, als sich die- ser verletzt habe. Es liege die Konstellation eines unechten Unterlassungsdeliktes vor. Namentlich stelle sich die Frage, ob den verantwortlichen Wirt eine Verant-
wortung aus Garantenstellung treffe. Vorliegend könne dem Gastwirtschaftsge- setz keine Vorschrift entnommen werden, die den Wirt dazu verpflichte, eine Ver- letzung durch einen Sturz von einem Stuhl zu verhindern. Der Restaurantsvertrag verpflichte den Wirt dazu, eine gute und hygienisch einwandfreie Mahlzeit zu ser- vieren, aber nicht zu mehr. Den Wirt treffe vorliegend auch kei ne Pfli cht zur Ab- wehr einer Gefahr, die er gar nicht selber geschaffen habe. Sein Fall sei am ehes- ten mit der am Baum stehen gelassenen Leiter zu verglichen, bei welcher er nicht für den Sturz eines Dritten verantwortlich gemacht werden könne. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben. Allfällige zivile Ansprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts bestehe kein Raum für den Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung, wenn ei ne Person bei einem Unfall eine schwere Körperverlet- zung erleide und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und ei- ner eingehenden rechtlichen Würdigung bedürfe. Der Boden habe unmittelbar neben dem Stuhl des Beschwerdeführers tiefe, auseinanderklaffende Löcher auf- gewiesen, welche vom Betreiber bzw. Wirt in keiner Art und Weise signalisiert worden seien. Der Bodenabschnitt habe bei weitem nicht einem üblichen, ein- wandfrei gewarteten Pflastersteinboden entsprochen. Ausserdem sei die Terrasse - trotz und in Kenntnis des unebenen Bodens - mit wackeligen Klappstühlen be- stuhlt gewesen. Die dünnen metallenen Stuhlbeine seien geradezu prädestiniert gewesen, um sich im Pflastersteinboden zu verzahnen und dadurch schwere Ver- letzungen zu provozieren. Durch die Art und den Ort der Bestuhlung habe der Be- treiber bzw. Wirt eine ohne weiteres abwendbare Verletzungsgefahr geschaffen, für die er Schutzmassnahmen (bessere Wartung, Absperren, Ausschluss vom Gastrobereich etc.) hätte ergreifen oder zumindest eine hinreichende Signalisie- rung hätte anbringen müsse. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Restaurant des Öfteren ältere und gebrechliche Leute oder Kinder ein- kehrten. Die Verletzungsgefahr sei entsprechend hoch. Im Übrigen dürften die Gäste eines Restaurants der Beschaffenheit des Bodens keine besondere Auf- merksamkeit schenken. Sie dürften vielmehr darauf vertrauen, dass unfallträchti-
ge Stellen so gekennzeichnet würden, dass sie auch bei einem bloss flüchtigen Blick auf den Boden erkannt würden. Der Pflastersteinboden in der Nähe der Un- fallstelle habe nicht dem zu erwartenden entsprochen. Bevor sich die Staatsan- waltschaft nicht zumindest ein Bild von den örtlichen Verhältnisse gemacht habe, könne sie ein strafbares Verhalten jedenfalls nicht ausschliessen. Hinzu komme, dass eine Befragung der Restaurantbetreiber zutage bringen könnte, dass es in der Vergangenheit bereits zu ähnlichen Unfällen mit Verletzungsfolgen gekom- men war, auf die die Verantwortlichen nicht reagiert hätten (Urk. 2). 2. Rechtli ches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröff- nung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei , gi lt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw . 4.1, mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, Erw . 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 Erw . 2.3). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt Körper, körperliche Integrität, körperliche und geistige Gesundheit. Das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzö- gern seiner Heilung ist vom Tatbestand ebenfalls erfasst. Dieser wird etwa erfüllt durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie un- komplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochen- brüche (BGE 134 IV 189 E. 1.1; 119 IV 25 E. 2a S. 26; 103 IV 65 E. II.2.c). Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach sei nen persönli chen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinwei- sen). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qua- lifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinwei- sen). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefah- rengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der einen anderen angesichts der konkreten Umstände erkennba- rerweise schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsi chtsmassnahmen zu treffen. Ei n gefährli cher Zustand i m Sin- ne des Gefahrensatzes ist dann anzunehmen, wenn angesichts der erkennbaren,
konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Derjenige, der die aus dem Gefahrensatz resulti erenden Pfli chten ni cht beachtet, macht sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig (Rey, Ausserver- tragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 753 und N 866 f.). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzu- ziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu be- fürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein (Trechsel/Jean- Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 31 zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Viele sozial er- wünschte oder zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich oder übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 98 zu Art. 12 StGB). Nicht die Alltäglichkeit eines ge- fährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwi schen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 32 zu Art. 12 StGB). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur di e Ei nhaltung ei nes besti mmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden. Beim erlaub- ten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Ge- fahr auf dasjenige Mi ni mum ei nzuschränken, das gar ni cht oder nur mi t unver- hältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 193 Erw. 7.2, mit Hinweisen). 3. Würdi gung Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers benötigt es vorliegend keiner de- tai llierter Sachverhaltsabklärungen oder einer besonders eingehenden, rechtli- chen Würdigung. Der Beschwerdeführer stürzte, weil ein Bein seines Klappstuhls i n ei ne Fuge des Pflastersteinbodens geriet. Der erlittene Oberschenkelarmbruch schei nt mangels anderer Hinweise ei nem einfachen Knochenbruch ohne ersi chtli-
che Komplikationen und damit einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu entsprechen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe si ch kei n Bi ld von den örtlichen Verhältnissen gemacht, verkennt er, dass er selbst Fotografien der Unfallstelle ins Recht reichte (vgl. Urk. 11/4+5). Darauf ist erkennbar, dass der Boden des Restaurants mit gewöhnlichen Pflastersteinen bedeckt ist, deren Fu- gen unterschi edli ch tief sind. Von "tiefen, auseinanderklaffenden Löchern" kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) keine Rede sein. Die Bodenbeschaffenheit entspricht dem, was bei einem Garten-Restaurant mit Pflastersteinbedeckung übli ch i st. Mit Pflastersteinböden geht zwingend der Um- stand einher, dass gelegentlich ei nzelne Stuhlbei ne i n die - für den Abfluss von Regenwasser notwendigen - Fugen geraten, sich verhaken oder verklemmen und die Sitzfläche des Stuhls in Schieflage gerät. Dies entspricht der allgemeinen Le- benserfahrung, und jeder Gast, der ein entsprechendes Restaurant benützt, ist sich dieser "Gefahr" bewusst. Es kann und darf von den Gästen eines Restau- rants unter diesen Umständen erwartet werden, dass sie i hren Stuhl jewei ls ent- sprechend platzieren und sich entsprechend vorsichtig und aufmerksam auf den Stühlen bewegen. Is t - wie vorliegend - die Gefahr von Unebenhei ten und Fugen zwi schen den Pflastersteinen evident, erscheint es auch entbehrlich, die Gäste eines Restau- rants durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefahren sind nicht nötig. Vielmehr sind ent- sprechende Hinweise lediglich dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Im Weiteren sollte ein Übermass an Hinweisschildern auch deshalb ver- mieden werden, weil diese ansonsten kaum mehr Beachtung finden (vgl. dazu den im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ergangenen Beschluss der Kammer UE120283-O vom 2. Mai 2013, Erw. 7.1 mit Hinweisen auf BGE 98 II 40 Erw. 4 und RBOG 1989 S. 74 Erw. 2f). D as Anbri ngen von Warnhi nwei sen i n ei- nem Restaurant, welche auf die (offensichtliche) Gefahr von Unebenhei ten und Fugen zwischen den Pflastersteinen hinweisen, erscheint als übertrieben. Auch
aus dem Fehlen derartiger Warnhinweise kann folglich nicht auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung bzw. auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Restaurantbetrei- ber geschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in einem Restaurant mit Pflasterstein- boden die Gefahr offensi chtli ch und allgemein bekannt ist, dass Stühle wackeln oder i n Fugen geraten können. Dieser Gefahr lässt sich ohne Weiteres mit ent- sprechendem Verhalten des Gastes begegnen und sie lässt sich nicht oder zu- mindest nicht mit einem vernünftigen und zumutbaren Aufwand des Restaurant- betreibers beseitigen. Beim Sturz des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um ein bedauerliches und unerfreuliches Ereignis, dieses ist aber strafrechtlich nicht dem Betreiber bzw. Wirt zuzurechnen. Damit liegt kein hinreichender An- fangsverdacht vor, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kau- tio n zu bezi ehen. Entschädi gungen si nd kei ne auszuri chten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.
Züri ch, 18. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
D r. A. Brüschwei ler