Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170238-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 28. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 10. August 2017, B-5/2017/10013044
Erwägungen: I. 1. Am 3. April 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) we- gen D rohung (Urk. 14/1 S. 1 f., Urk. 14/2). 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 10. August 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung we- gen D rohung (Urk. 3 = Urk. 14/7). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2017 (B-5/2017/10013044) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung an di e Untersuchungsbehö rde zurückzuwei se n unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt.)." 4. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die Beschwerdeschrift der Be- schwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Sep- tember 2017 zur Stellungnahme übermittelt sowie Letztere um Ei nrei chung der Akten ersucht (Urk.6, Urk. 8, Urk. 12 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ei ngabe vom 25. September 2017 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (Urk. 13, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1, der die zuletzt genannte Verfü- gung erst am 25. Oktober 2017 persönlich zugestellt werden konnte, liess sich in- nert Fri st ni cht vernehmen (Urk. 17-19). 5. Dieser Beschluss ergeht aufgrund der Neukonstituierung der Kammer teil- weise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3).
II. 1. Ausgangspunkt des Strafantrags waren Kurznachrichten, welche die Be- schwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer am 1. und 2. April 2017 gesendet hatte. Dabei ist von den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 zunächst eine Fotografie, welche den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit zeigt (vgl. Urk. 14/3 S. 1 f.), und hernach di verse Textnachri chte n in russischer Sprache zusandte. Die Staatsanwaltschaft liess von den Kurznachri chte n Übersetzungen erstellen (Urk. 14/6/1); demgemäss enthielten diese folgenden Wortlaut (Urk. 14/6/2): [23.35 Uhr] [Bild Urk. 14/3 S. 1 f.] [23.35 Uhr] "Russischer Millionär, Deine Mutter!" [23.37 Uhr] "Über dich wissen alle, sprechen alle. Du hast das/ein Mädchen genom- men..." [00.07 Uhr] "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" [00.46 Uhr] "Muss/Soll ich auf etwas warten?" [auch] "Muss/Soll ich etwas erwarten?" [00.47 Uhr] "Du bist ein Vollidiot. Zahl einem/dem Anwalt. Anstatt C._____ zu zahlen, zahlst du den Idioten!!!!!!" [00.48 Uhr] "Komm auf den Boden/Erde herunter, besinn dich [auch: 'überlege', 'denk durch', 'denk nach', 'überdenke', 'überlege']. Was machst du????"
[03.45 Uhr; Antwort des Beschwerdeführers] "Lerne die Schreibweise" [09.04] "Verdammter Revisor" [09.04] "Schau [auch: 'Sei vorsichtig' oder 'Pass auf'], dami t du i n den Unterhosen bleibst" 2. Die Staatsanwaltschaft führte i n der Ei nstellungsverfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich insbesondere aufgrund des zugesandten Bilds sowie der Nachricht "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" be- droht gefühlt zu haben. Sie erwog, dass offengelassen werden könne, ob der In- halt der Nachri cht die Intensität strafrechtlich relevanter D rohhandlungen i m Si nne von Art. 180 StGB erreiche, da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Äusserung sei im Gesamtkontext zu betrachten; so sei der Auslöser für die von der Beschwerdegegnerin 1 zugesandten Nachrichten offenbar die im Raum ste- hende Scheidungsklage und die von ihr befürchteten Konsequenzen für das Sor- gerecht sowie die finanziellen Gegebenheiten gewesen. Ferner habe die Be- schwerdegegnerin 1 grundsätzlich stimmig dargelegt, sie sei wütend geworden, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Öffentli chkei t an- lässlich eines Anlasses als russischer Millionär ausgegeben habe. Daher sei nachvollziehbar, dass es seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu "heftigeren" Äusserungen in einem emotionalen Klima kommen könne, wobei solche Äusse- rungen in aller Regel wenig erst zu nehmenden Charakter aufweisen dürften. So- dann erhelle aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und dem Zeitpunkt der Übermittlung, dass es ihr vornehmlich um das Kundtun und Aufzei gen der fi nan- ziellen Differenzen in der Familie und das Ausdrücken i hres Unmuts gegangen sein dürfte. So habe sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ihren nicht a priori unglaubhaften Standpunkt dargelegt, wonach aufgrund der Schei dung vie- le Kosten auf sie und den Beschwerdeführer zukommen würden und sie ihm dies habe aufzeigen wollen. Auch sei sie der Ansicht gewesen, dass er sinnvollerweise
Geld in die gemeinsame Tochter investieren solle, als dieses dem Anwalt für das Scheidungsverfahren zu bezahlen (Urk. 3 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtum- stände der Beschwerdegegnerin 1 nicht in rechtlich genügender Weise widerlegt werden könne, dass sie dem Beschwerdeführer nicht habe drohen oder i hn ver- ängstigen wollen, sondern die Äusserungen ausschliesslich im Kontext der Scheidung kundgetan habe (Urk. 3 S. 3 f.). 3. Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass die Nichtanhand- nahme ei ner Strafuntersuc hung nur i n sachverhaltsmässi g und rechtli ch klaren Fällen zulässig sei, mithin nur dann, wenn das beanzeigte Verhalten unter keinen Straftatbestand falle (Urk. 2 S. 6 ff.). Er macht geltend, dass es vorliegend an die- ser Klarheit und hohen Wahrscheinlichkeit der Straflosigkeit fehle und im Gegen- teil nach den bestehenden Sachverhaltskenntnissen eine Strafbarkeit mi t über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Betracht, dass die Beschwerdegegne- rin 1 di e nächtli chen Textnachri chten unter Beilage einer auf öffentlichem Grund heimlich aufgenommenen Fotografie des Beschwerdeführers gesendet habe. Mit dem Zusenden der Fotografie habe die Beschwerdegegnerin 1 signalisieren wol- len, dass er unter Beobachtung stehe und aufpassen müsse, zumal die Fotografie unmittelbar vom Vortag gestammt habe. Entsprechendes habe sie dann mit den Textnachrichten "ich drehe dir die Eier", "denk nach", "pass auf, sei vorsichtig" un- terstrichen; dabei sei nicht erkennbar, was sie anderes habe erreichen wollen, als dem Beschwerdeführer Angst zu machen (Urk. 2 S. 9 f.). Die Motive für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 seien für die recht- li che Subsumti on grundsätzli ch unbeachtli ch. Ferner sei es auch unerhebli ch, ob die Beschwerdegegnerin 1 ihre Drohung selbst gewollt habe oder nicht, da zu- mindest eine entsprechende Wirkung in Kauf nehme, wer zur nächtlichen Stunde solche Nachrichten schreibe (Urk. 2 S. 10).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zusendung des "überwa- chenden" Bi lds im Kontext der Textnachrichten zu berücksichtigen sei. Es erhelle, dass die gesandten Textnachrichten unter Beilage eines unmittelbar gemachten Bilds auch einen anderen vernünftigen Mensch mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken versetzen würden. In der Öffent- lichkeit fotografiert zu werden, sei bereits für sich allein unangenehm, noch unan- genehmer werde es, wenn man erst später davon erfahre und entsprechend auch nicht wisse, wer der Fotograf mit welcher Absicht gewesen sei. Bei der Betrach- tung des Kontexts sei sodann zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwer- degegnerin 1 in der Ukraine wiederholt längere Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Wenn si e nun offensichtlich massiv wütend sei und mittels Fotografie zu verstehen gebe, dass sie den Beschwerdeführer i m Auge habe und er sei n Ver- halten besser überdenken solle, so liege ein Bedrohungsgefühl auf der Hand, ins- besondere bei einer psychischen Ausnahmesituation wie einer Scheidung (Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass auch der Tatbestand der Nötigung in Frage komme, da die Nachrichten den Eindruck vermittelten, als solle er mittels Fotobeweis darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegne- rin 1 deutlich mehr wisse und er doch deshalb besser bezahlen und Affären sei n lassen solle (Urk. 2 S. 14). Ferner lege die Wortwahl "du bist ein Vollidiot" und "verdammter Revisor" eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB nahe. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Beschimpfung macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die übrigen Nachrichten seien im sozialen russischen Kontext zu beurteilen. Damit sei zu klären, wie er die Äusserungen verstanden habe und habe verstehen dürfen (Urk. 2 S.14 f.). 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er ver- langt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrschei nli cher erschei nt als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessens- spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwe- re Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hierbei muss der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei dieser auf irgendeine Weise angekündigt werden kann, so durch Wort, Schri ft oder konkludente Handlungen (D onatsch i n: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Züri ch 2013, Art. 180 N 4). Ob der Nachteil schwer ist, das heisst, ob die tatbestandsmässige Intensität der Drohung erreicht wird, beurteilt sich grundsätz- lich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustel- len. Jedoch ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit eher hoch anzusetzen (Be- schluss Obergericht des Kantons Zürich SB140348 vom 13. November 2014
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; publiziert i n Entscheidsammlung [www.gerichte- zh.ch]). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass alleine aus dem Zusenden der ei nzelnen Fo- tografie, welche den Beschwerdeführer im Gespräch mit einer weiteren Person in der Öffentlichkeit (...strasse Züri ch, Höhe ...anlage; vgl. Urk. 14/5 S. 2) zeigt, kei n Tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 180 StGB gesehen werden kann. Anders wäre die Situation beispielsweise zu betrachten, würden diverse Fo- tografien zu gesandt, die ein eigentliches Stalking nahelegen würden, oder Foto- grafien, welche zeigen, dass der Beschwerdeführer unwi ssentli ch i n sei nen Pr i- vatbereich aufgesucht bzw. dort heimlich abgelichtet wurde/wird. Damit sind vo r- liegend die Fotografie und die Textnachrichten sowohl im wechselseitigen Kontext als auch im Kontext der gemäss den Parteien am Vortag erfolgten Scheidungs- verhandlung (vgl. 14/4 S. 1, Urk. 14/5 S. 2) zu betrachten; dabei handelt es sich offenbar um eine strittige Scheidung, da die Beschwerdegegnerin 1 aussagte, der Schei dung ni cht zuzusti mme n beziehungsweise der Beschwerdeführer ausführte, das Gericht habe anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2017 entschieden, dass der Anspruch auf Scheidung berechtigt sei (Urk. 4 S. 3, Urk. 14/5 S. 2). Dass die Äusserungen unzweifelhaft auch im Zusammenhang mit der Schei- dungssituation erfolgten, lässt sich auch dem Vorwurf in den Nachri chten ent- nehmen, der Beschwerdeführer bezahle seinen Anwalt anstatt für die gemeinsa- me Tochter C._____ zu bezahlen. Damit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese von Äusserun- gen in einem angespannten emotionalen Klima aufgrund der Scheidungssituation ausgeht. In diesem Zusammenhang ist die Äusserung "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" – auch im Kontext der weiteren Nachrichten – offensi chtli ch ni cht wörtlich zu verstehen und kann auch ni cht im übertragenen Sinn als ernsthafte Drohung betrachtet werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit hoch anzusetzen ist. Ferner lässt sich auch aus der übrigen Kommunikation nicht auf eine tatbestandsmässige Drohung schli essen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Äusserungen der Beschwerde- gegnerin 1 hätten ihn auch verängstigt, da deren Vater in der Vergangenheit kri-
mi nell und auch schon i m Gefängni s gewesen sei, ist ni cht zu erkennen, i nwi efern dieser lediglich behauptete Umstand im Zusammenhang mit den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 steht, da sich den Äusserungen keine Hinweise auf den Vater entnehmen lassen. Die Äusserungen weisen damit nach objektiven Massstäben keine Tatbe- standsmässigkeit i m Si nne von Art. 180 StGB auf. Letztli ch kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächli ch i n Angst oder Schrecken versetzt wurde. So antwortete er bereits um 03:45 Uhr auf die angeb- lich von ihm als Drohung empfundenen Äusserung mit "Lerne die Schreibweise". Ferner erklärte er der Polizei gegenüber, dass aus seiner Sicht am Anzeigedatum keine Sofortmassnahmen notwendig gewesen waren und wohnte er danach mit der Beschwerdegegnerin 1 offenkundig weiterhin in derselben Wohnung (Urk. 14/5 S. 1, Urk. 14/6, Urk. 2 Rubrum). Damit fallen di e genannten Äusserungen ni cht unter den Tatbestand der Drohung i m Si nne von Art. 180 StGB, womit auch keine Tatbestandsmässigkeit hi nsi chtli ch ei ner Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB durch Androhung ernstli- cher Nachteile zu erkennen ist . An den Haaren beigezogen ist die Auslegung, wonach die Nachrichten den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer solle mittels Fotobeweis darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 deutlich mehr wisse und er doch deshalb besser bezahlen und Affären sein las- sen solle, zumal die diesbezüglich angeführte Nachri cht mi t "Über dich wissen al- le, sprechen alle." eingeleitet wird. Der Tatbestand einer Nöti gung lässt sich auf diesem Weg nicht konstruieren. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Äusserungen enthielten auch Beschi mpfungen gemäss Art. 177 StGB, ist Folgendes zu berücksichtigen: Art. 177 StGB ist ein Antragsdelikt. Weder dem Strafantragsformular vom 3. April 2017 (Urk. 14/2) noch der Ei nvernahme vom 6. April 2017 oder dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. April 2017 (Urk. 14/1) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch das beanzeigte Verhalten in der Ehre an- gegriffen oder verletzt gefühlt hat beziehungsweise er wegen einer strafbare Handlung gegen die Ehre Strafantrag stellen wollte; er machte lediglich geltend,
bedroht worden zu sein. Dass Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 Be- schimpfungen dargestellt hätten, wurde überdies erstmals mit der vorliegenden Beschwerdeschrift geltend gemacht (Urk. 2 S. 14 f.). Damit mangelt es an einem gültigen Strafantrag hinsichtlich des Straftatbestands der Beschimpfung bezie- hungswei se hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gegen die Ehre. 5. Nach dem Gesagten fällt der zu beurteilende Sachverhalt unter kei nen Straf- tatbestand respektive mangelte es hinsichtlich des Tatbestandes der Beschimp- fung an einem Strafantrag, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht di e Ni chtan- handnahme der Strafuntersuchung verfügte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben Verrechnungsan- sprüche des Staats.
Züri ch, 28. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi