Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170233-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Cat- herine Gerwig und Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Böhlen
Beschluss vom 19. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2017, C-3/2017/10004276
Erwägungen: I. 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ei ne Strafunter- suchung wegen Schändung etc. zum Nachteil seines Sohnes C._____ (nachfol- gend: Geschädigter) (vgl. Urk. 9). 1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3). 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung liess A., die Mutter des Geschädig- ten, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2017 Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): " Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 [Staats- anwaltschaft] vom 26. Juli 2017 vollumfängli ch aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, zurück- zuweisen, verbunden mit der Weisung, die Untersuchung zu ergän- zen (Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Psy- chotherapeuti n D.) und Anklage zu erheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner" Zudem liess die Beschwerdeführerin das folgende Gesuch stellen: " Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. es sei ihr die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Un- terzeichnenden [Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.4 Mit Schreiben vom 29. August 2017 wurden die Akten der Staatsanwalt- schaft beigezogen (vgl. Urk. 6). Daraufhin wurde der Beschwerdeführeri n mit Ver-
fügung vom 4. September 2017 Nachfrist angesetzt, um ihre Zivilklage anzubrin- gen, zu begründen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 7). Die Beschwerdefüh- rerin liess sich mit Eingabe vom 12. September 2017 vernehmen. Da auf die Be- schwerde sogleich nicht einzutreten ist, kann auf di e Ei nholung von Stellungnah- men verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2.1 Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und li t. b StPO). Entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO sind jedoch ni cht nur di e Parteien, sondern auch die anderen Verfah- rensbeteiligten nach Art. 105 StPO legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschützt es Inte resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konsti tui ert haben, können di e Ei nstellungsverf üg ung ni cht an- fechten (vgl. Grädel/Heiniger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322 N 6; vgl. auch Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.2 Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dann ein Opfer i m Si nne von Art. 116 Abs. 1 StPO, wenn sie durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB kommt als geschädigte Person beziehungsweise Opfer nur das Kind selbst, nicht hingegen der Inhaber der elterlichen Sorge in Betracht, schützt der Tatbe- stand doch einzig die sexuelle Entwicklung des Kindes (vgl. zum Ganzen Mazzucchelli/Posti zzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N 6 und N 67, Art. 116 N 8; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 115 N 1; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 187 N 1 f.).
2.3 Die Angehörigen des Opfers werden in Art. 116 Abs. 2 StPO definiert. Es handelt sich unter anderem um dessen Eltern. Kraft Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte wie diesem zu, wenn sie Zi- vilansprüche gegen die beschuldigte Person geltend machen. Unter "die gleichen Rechte" muss namentlich das Recht des Angehörigen verstanden werden, sich als Privatklägerschaft bzw. als Zivilkläger, gegebenenfalls auch als Strafkläger, zu konstituieren. Das Recht des Angehörigen, sich als Privatklägerschaft zu konstitu- ieren, impliziert indessen, was die Kombination der Art. 117 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 StPO bestätigt, dass er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich nur als Privat- kläger konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Der Angehörige kommt in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die Ansprüche, die er geltend macht, angesichts seiner Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es muss kein strikter Beweis verlangt werden, der richtig- erweise Gegenstand des Prozesses in der Sache ist. Es genügt indessen nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vor- zubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche be- gründet si nd (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 103 [2014] Nr. 50 mit zahlreichen Hinweisen sowie ZBJV 152/2016 S. 868, 887 und recht 2015 S. 183, 188). 3. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu gelten. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin eine Angehörige gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 23. März 2017 erklärt, am Verfahren als Zivilklägerin teilnehmen zu wollen, womit sie als Privatklägerin mit all den damit verbundenen Rechten gelte (Urk. 6/24/3 = Urk. 6/19/2/6). Zudem hat sie mit Formularen vom 3. April 2017 zum ei nen i hr e Rechte als Opfer (Urk. 6/19/2/7) und zum andern als Privatklägerschaft Schaden- ersatz sowie Genugtuung in einem später zu beziffernden Umfang geltend ge- macht (Urk. 6/19/2/8; vgl. auch Urk. 2 S. 3 bzw. Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Im Hinblick auf das Gesuch der Beschwerdeführeri n um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli-
chen Rechtsbeiständin wurde ihr Nachfrist angesetzt, um ihre Zivilklage anzubrin- gen, zu begründen und soweit möglich zu beziffern. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht als zi vi lrechtli chen Anspruch zum ei nen Schadenersatz geltend. Ihr sei im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung Schaden erwachsen. Der verursachte Schaden sei widerrechtlich. Indem der Be- schwerdegegner die körperliche Integrität des Geschädigten gemäss dessen ei- genen Aussagen verletzt habe, habe er auch ihre eigene verletzt. Der Beschwer- degegner habe dabei auch das Vertrauen in ihn als Vater und Mitbetreuungsper- son des Geschädigten verletzt, womit sein Verschulden klar gegeben sei. Ebenso sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Sie habe zum einen die Symp- tome, die der Geschädigte gezeigt habe, seine Schwierigkeiten und seine massi- ven Reaktionen angehen und dafür schauen müssen, dass ihm die notwendige Hilfe und therapeutische Begleitung angediehen werde. Sie habe sich immer wie- der mit neuen Hinweisen des Geschädigten, die sie von der Therapeutin erfahren habe, auseinandersetzen müssen und zu prüfen gehabt, wie sie selber damit um- gehen könne. Andererseits habe sie dem Geschädigten ein gutes Umfeld aus- serhalb des Themas zu verschaffen, ein Leben ohne entsprechende Belastung und Stigmatisierung. Und sie habe das, was dem Geschädigten seinen Aussagen gemäss widerfahren sei, selber zu verarbeiten und sich mit der ganzen Komplexi- tät des Themas zu befassen und auseinanderzusetzen (Urk. 8 S. 3). Die Be- schwerdeführerin macht Fahrkosten im Zusammenhang mit der Therapie des Ge- schädigten, den zwei Videobefragungen des Geschädigten, den zwei Beratungen bei der Beratungsstelle E._____ sowie Umtriebe betreffend weitere Beratungen, Telefonate sowie auswärtige Kleinverpflegung geltend. Zudem würden im Laufe der Strafuntersuchung weitere Kosten anfallen, die im Verfahren geltend zu ma- chen seien, insbesondere zum Beispiel Selbstbehalts- oder Franchisekosten ihrer fachärztli chen Begleitung (Urk. 8 S. 4 ff.). 4.2 Anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert nach den Grundsätzen des Haftpflicht- rechts) ist jeder, der einen sogenannten direkten Schaden erlitten hat. Die Frage der Anspruchsberechtigung ist insbesondere eine Frage der Widerrechtlichkeit; nur wer aufgrund einer widerrechtlichen Handlung einen Vermögensschaden er-
leidet, ist ein sogenannt Direktgeschädigter und – bei Erfüllung der übrigen Vo- raussetzungen – ersatzberechtigt. Unmittelbar mit dem Begriff der Widerrechtlich- keit verbunden ist die grundsätzliche Verneinung der Aktivlegitimation und damit die grundsätzliche Verneinung einer Haftung für sogenannt indirekten oder Re- flexschaden. Bei diesen Schäden handelt es sich um Vermögenseinbussen, die einer Drittperson als Folge einer Schädigung einer anderen direktgeschädigten Person entstehen; gegenüber diesen Drittpersonen, die zwar einen Vermögens- schaden erleiden, wird aber nicht auch widerrechtlich gehandelt. Ihrem Schaden fehlt die eigene Widerrechtlichkeit (vgl. OFK-Fischer OR 41 N 9 ff.). 4.3 Zur Geltendmachung der durch einen Körperschaden – wozu im Sinne des Schadenersatzrechts auch jede Beeinträchtigung der psychischen Integrität ge- hört – verursachten Kosten und Erwerbsausfälle ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die geschädigte Person selber aktivlegitimiert. Werden die Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften tatsächlich von anderen Personen ge- tragen, insbesondere von den unterstützungspflichtigen Eltern eines Kindes oder von Ehepartnern, so erleiden diese nach dieser Auffassung einen nicht ersatzfä- higen Reflexschaden, soweit dadurch das normale Mass an Beistand gesprengt wird. Der Schaden kann insbesondere auch darin bestehen, dass die Betreuen- den einen Erwerbsausfall erleiden (sog. Pflegeschaden). Dass diese Posten vom Schädiger zu ersetzen sind, ist unbestritten. Das Bundesgericht löst das Problem dahingehend, dass es einen auf Art. 402 OR (Auftrag; bei Urteilsfähigkeit des Ver- letzten) bzw. Art. 422 OR (Geschäftsführung ohne Auftrag; bei Urteilsunfähigkeit des Verletzten) gestützten Ersatzanspruch der Betreuenden gegen die verletzte Person annimmt und Letzterer – im Sinne einer Drittschadensliquidation – ei nen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zugesteht (vgl. BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 46 N 2 und 15a). 4.4 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Kosten (insbesondere eigene Fahrkosten) handelt es sich demnach um einen Reflex- schaden. Diesbezüglich fehlt es ihr somit von vornherein an der nötigen An- spruchsberechtigung und damit an der Aktivlegitimation. Soweit die Beschwerde- führeri n Kosten des Geschädigten geltend macht, die durch eine Verletzung sei-
ner psychischen Integrität verursacht und aufgrund gesetzlicher Vorschriften von ihr getragen wurden, fehlt es ihr ebenfalls an der Aktivlegitimation, da in dieser Hi nsi cht lediglich dem Geschädigten selbst ei n allfälliger Schadenersatzanspruch zustehen würde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadener- satzanspruch erweist sich daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als ni cht mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet. 5.1 Zum andern macht die Beschwerdeführerin als weiteren zivilrechtlichen An- spruch Genugtuung geltend. Sie sei durch das Geschehene, so wie es der Ge- schädigte geschildert habe, massiv belastet. Es sei das Schlimmste, was dem Geschädigten habe widerfahren können. Nicht nur habe er vom übergriffigen Ver- halten des Beschwerdegegners gesprochen, sondern zusätzlich auch immer wie- der davon, dass er ihn geschlagen habe. Nebst der rein zeitlichen Beanspruchung stelle die Befassung mit dem Thema, die Suche nach dem für C._____ ri chti gen und guten Umgang mit der ganzen Belastung, die Verarbeitung ihrerseits mit dem Geschilderten und nicht zuletzt auch die Erfahrung mit dem massiv aggressiven Verhalten des Beschwerdegegners ihr gegenüber bis hin zu den erfolgten Dro- hungen eine grosse Belastung dar. Sie verweise im Einzelnen auf die von ihr an die KESB eingereichte Stellungnahme. Hi nzu komme, dass si e ni cht nur durch den Beschwerdegegner, aber auch durch weitere Angehörige seiner Familie und durch D ri tte beschimpft und mit unwahren Fakten bombardiert werde, was auch Briefe Dritter in den Akten der KESB aufzeigen würden (vgl. Urk. 8 S. 3 f.). Für die Bezifferung der Genugtuung seien die inkriminierten Delikte wesentlich, die zur Anklage gebracht würden (Urk. 8 S. 6). 5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Zusprechung ei- ner Genugtuung an die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes ist restriktiv. Es wird verlangt, dass sie mit gleicher oder schwererer Intensität wie im Falle des Todes des Kindes berührt sind (vgl. dazu BGE 139 IV 89 E. 2.4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 50 m.H.; vgl. auch B GE 1 2 2 III 5 E. 2, BGE 123 III 204 E. 2.a, BGE 125 III 4 1 2 E . 2, Urteil 6B_646/2008 vom 23. April 2009 E. 7).
5.3 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner beruhten zur Hauptsache auf den Äusserungen des Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin und sei- ner Psychotherapeuti n bzw. seinen eigenen Aussagen gegenüber der Polizei. Die Psychotherapeutin des Geschädigten sagte am 25. Januar 2017 zusammen- gefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ihr geschildert, dass der Geschädigte gesagt habe, der Beschwerdegegner habe ihn am Penis angefasst und der Be- schwerdegegner sei nackt im Bett gelegen, wobei aus seinem Penis Saft getropft sei. Er habe erzählt, dass er vom Beschwerdegegner oft geschlagen werde. Ihr gegenüber habe er während der Therapie geäussert, dass der Beschwerdegeg- ner wolle, dass er dessen Penis berühre, doch er sei ins Zimmer gerannt und ha- be es nicht gemacht. Er habe den Penis des Beschwerdegegners in den Mund nehmen müssen (vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 6/5/2 S. 3 ff.). Der Geschädigte habe der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen vom 1. Februar 2017 im Wesentlichen gesagt, er sei mit dem Beschwerdegegner nackt im Bett gelegen und aus dem Penis sei Saft getropft. Er habe auch den Pe- nis des Beschwerdegegners berühren müssen, weil dieser so fein sei, er sei dann aber aus dem Zimmer gerannt. Zudem habe er den Penis des Beschwerdegeg- ners i n den Mund nehmen müssen und sei von ihm geschlagen worden. Der Be- schwerdegegner fotografiere ihn immer. Gegenüber seiner Psychotherapeutin habe er gesagt, dass er nackt fotografiert worden sei, wobei er die Windeln habe auszi ehen müssen. Nach der Therapie habe er ihr gegenüber gesagt, er habe ei- ne Pose machen müssen, als er fotografiert worden sei (vgl. Urk. 3 S. 2 f. und Urk. 6/6/1 S. 6 ff.). Der Geschädigte selbst sagte gegenüber der Spezialistin der Stadtpolizei am 7. Februar 2017 stark zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner habe ge- sagt, er solle dessen Penis anmalen. Der Beschwerdegegner habe gewollt, dass er flüssigen Schnee auf dessen Penis spritze, was er nicht gemacht habe. Weiter habe er den Penis des Beschwerdegegners berühren und in den Mund nehmen müssen bzw. er habe es nicht gemacht und sei weggerannt und habe die Türe im Zimmer zugehalten. Er wolle nie mehr fotografiert werden, weil der Beschwerde- gegner eklige Fotos mache, wobei er Speichel auf das Mobiltelefon spucke. Zu-
dem wolle er nicht beim Beschwerdegegner übernachten, obwohl dieser das wol- le. Der Beschwerdegegner sei auch nackt auf dem Bett gelegen bzw. habe schwarze Unterhosen getragen und er schlage ihn, wenn er etwas anstelle. Als er den Penis des Beschwerdegegners nicht habe in den Mund nehmen wollen, sei dieser wütend geworden. Er habe dessen Penis mit rosa Wasserfarbe anmalen müssen, was er aber nicht getan habe. Es sei nie etwas Flüssiges aus dem Penis des Beschwerdegegners ausgetreten. Er wolle nicht mehr zum Beschwerdegeg- ner nach Hause, da ihm dieser sonst die Haare abschneide, obwohl er sie wach- sen lassen wolle (vgl. Urk. 3 S. 3, Urk. 6/7/2 und Urk. 6/7/3). Anlässlich seiner zweiten Befragung vom 8. Mai 2017 sagte der Geschädigte im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe ihn am Penis zupfen wollen, doch er sei weggerannt und habe die Türe zugehalten. Der Beschwerdegegner habe gewollt, dass er seinen Penis in den Mund nehme, doch er sei ebenfalls weggerannt. Weiter sei der Beschwerdegegner einmal mit Unterhosen bekleidet auf dem Bett gelegen. Er habe den Penis des Beschwerdegegners einmal bei diesem zu Hause im Badezimmer gesehen, als er sich ausgezogen habe, um zu duschen, und sonst nicht gemacht habe. Er habe den Penis des Beschwerdegeg- ners noch nie angefasst und noch nie gesehen, dass etwas aus dem Penis ge- kommen sei. Einmal habe er etwas Ekliges in den Mund nehmen müssen, näm- li ch Bohnen, welche er nicht gern habe. Ausser Bohnen habe er nichts Ekliges in den Mund genommen. Er sei vom Beschwerdegegner gegen die Oberkörpersei- ten geschlagen worden, was er nicht gern gehabt habe. Sie hätten mit flüssigem Schnee Sterne ans Fenster gesprüht, nicht aber auf den Penis. Der Beschwerde- gegner habe gewollt, dass er dessen Peni s mit Farbe anmale, aber er sei wegge- rannt. Dabei habe er Kleider getragen und der Beschwerdegegner nicht. Dieser habe sich ausgezogen und sei ins Badezimmer gegangen, weil er sich habe an- malen wollen. Der Beschwerdegegner habe gerufen, er könne seinen Penis an- malen, was er nicht gemacht habe (vgl. Urk. 3 S. 4 f. und Urk. 6/7/11). Der Beschwerdegegner bestritt sämtliche Vorwürfe und machte geltend, der Ge- schädigte werde manipuliert und die Beschwerdeführerin versuche, den Kontakt zwischen ihm und dem Geschädigten zu unterbinden (vgl. Urk. 8/1–2).
Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, die wenig detaillier- ten Aussagen des Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin und der be- handelnden Psychologin sowie bei der Polizei seien der einzige Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch. Der Geschädigte sei zu den fraglichen Tatzeiten ungefähr dreieinhalb Jahre und bei seiner polizeilichen Erstbefragung drei Jahre und sie- ben Monate alt gewesen. Eine kohärente Schilderung dessen, was sich ereignet haben soll, liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu ei- ner ungewollten Suggestion des Geschädigten gekommen sei, welcher Lob und Aufmerksamkeit bekommen habe, wenn er gegenüber der Beschwerdeführerin ein bestimmten Verhalten geschildert habe, so dass er es immer wieder erwähnt habe. Die Aussagen des Geschädigten seien auch nicht immer gleichbleibend und würden sich teilweise widersprechen. Mehrfach habe er Sachverhalte erst konkretisiert, wenn er eine Auswahl erhalten habe. Der Geschädigte verfüge an- gesichts seines Alters nicht über eine genügende Aussagetüchtigkeit. Seine Aus- sagen seien ungenügend klar und zu widersprüchlich sowie sehr interpretations- bedürftig, so dass sich daraus kein anklagegenügender Sachverhalt formulieren lasse (Urk. 3 S. 5 ff). 5.4 Selbst wenn sich die eben aufgezeigten Vorwürfe gegen den Beschwerde- gegner entgegen der Ansi cht der Staatsanwaltschaft vollumfänglic h bewahrheitet hätten bzw. bewahrheiten würden, ist nicht davon auszugehen, dass in diesen Umständen sowie den von der Beschwerdeführerin geschilderten Folgen eine aussergewöhnlich schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Beschwerde- führeri n selbst gesehen werden kann, die mit derjenigen im Falle der Tötung ei- nes Angehörigen vergleichbar wäre. Es besteht daher keine genügende Wahr- scheinlichkeit dafür, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ge- nugtuungsa nspr uc h begründet i st. 6. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zivi lrechtli che Ansprü- che erweisen sich somit gesamthaft als nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet. Entsprechend ist es der Beschwerdeführeri n verwehrt, si ch im Straf- verfahren i m Si nne von Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatklägerschaft zu konsti tuie- ren. Ei ne anderweitige unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 StPO bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO i st ni cht ersi chtli ch. Entsprechend mangelt es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Auf die Be- schwerde i st ni cht ei nzutreten. III. 1. Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung einer unentgeltli che n Rechtsbeiständin stellen. Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungs- rechtli chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren kon- kretisiert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie sich indessen aus den Erwägungen des vorliegenden Beschwerdeentscheids ergibt, kann si ch di e Be- schwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerschaft kon- sti tui eren und auf ihre Beschwerde ist ni cht ei nzutreten, weshalb diese als aus- sichtslos einzustufen ist . Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung abzu- weisen. 2. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesi chts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf C HF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ei ner unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwälti n li c. i ur. X., zwei fach, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y., zwei fach, für si ch und zu- handen des Beschwerdegegners 1 sowie unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Züri ch, 19. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Böhlen