Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170218-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 25. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. Juli 2017, C-2/2017/10021587
Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ei ne Untersuchung gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) betreffend Nötigung zum Nachteil ihrer Tochter A., geb. tt.mm.2001, nicht an Hand (Urk. 6/8 = Urk. 3). Hiergegen erhob A. (Beschwerdeführerin) innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Urk. 2). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde darauf verzichtet, die Beschwer- deschrift den anderen Parteien zur Stellungnahme zuzusenden. II. Die heute 16-jährige Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde in eigenem Na- men. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit ist vorab zu prüfen, ob dies zulässig ist oder sie einer gesetzlichen Vertretung bedarf. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO kann eine Partei nur dann gültige Verfahrenhand- lungen vornehmen, wenn si e handlungsfähig ist. Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die Mündigkeit beginnt mit dem 18. Ge- burtstag (Art. 14 ZGB), während die Urteilsfähigkeit die Fähigkeit voraussetzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Urteilsfähig- keit wird vermutet. Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann jedoch neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchst- persönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO). Höchstpersönlich meint sämtliche Rechte, die einer Person um ihrer selbst Willen zustehen. Umfasst sind alle Ver-
teidigungsrechte, insbesondere die Einreichung von Rechtsmitteln (vgl. BSK StPO I-Vest/Horber, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 106 StPO). Die Beschwerdeführerin erschei nt in Bezug auf das Beschwerdeverfahren urtei ls- fähig, zumal ihre Beschwerde sorgfältig ausformuliert ist und sich nicht grundle- gend von Beschwerden anderer Personen unterscheidet. Unter diesen Umstän- den bedarf die Beschwerdeführerin keiner gesetzlichen Vertretung. Auf ihre Be- schwerde ist einzutreten. III. Der Anzeige liegt offenbar der Umstand zugrunde, dass die Eltern der Beschwer- deführerin getrennt leben. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrem Vater C._____ und lehnt jeglichen Kontakt zur Beschwerdegegnerin 1 ab. Am 9. Mai 2017 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige und führte aus, am 8. Mai 2017 habe ihr ihre Klassenlehrerin erzählt, dass ihre Mutter im Sekretariat gewesen sei und Auskunft über sie verlangt habe. Nach Schulschluss habe die Beschwerdeführerin die Kantonsschule D._____ mit ihrer Kollegin E._____ ve r- lassen. Jemand habe ihr etwas von hinten zugerufen. Als sie sich umgedreht ha- be, habe sie ihre Mutter gesehen, was sie (die Beschwerdeführerin) schockiert habe. Sie sei mit ihrer Kollegin rasch weiter in Richtung Bahnhof gegangen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei ihnen über diese Strecke gefolgt. Am Bahnhof habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Kollegin im Kiosk versteckt, wo die Be- schwerdegegnerin 1 sie aus den Augen verloren habe. In der Folge sei die Be- schwerdeführerin verängstigt gewesen. Sie habe bereits vor einem Jahr einmal Anzeige erstattet und dann von der Beschwerdegegnerin 1 ei n Jahr lang ni chts mehr gehört oder gesehen. Durch den Vorfall esse die Beschwerdeführerin weni- ger und gehe nicht nach draussen. Sie meide die Öffentlichkeit im Moment (Urk. 6/3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 führte am 25. Mai 2017 bei der Polizei im Wesentli- chen aus, sie sehe ihre Tochter seit ungefähr acht Jahren nicht mehr. Diese lebe bei ihrem Vater. Sie sei in die Schule gegangen, um si ch über di e Schulverhält-
nisse ihrer Tochter zu informieren. Zufällig habe sie sie dort getroffen. Es sei eine grosse Distanz zwischen ihnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie den Bruchteil einer Sekunde angeschaut und sei dann weggegangen. "Das war alles." Sonst habe sie die Beschwerdeführerin nie mehr kontaktiert. Diese habe auch nicht so ausgesehen, als ob sie durch ihr Erblicken eingeschüchtert gewesen wä- re. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht verfolgt. Es sei ihr nicht gerichtlich ver- boten, ihre Tochter zu sehen. Weil die Beschwerdeführerin den Kontakt aber nicht möchte, habe ihr die KESB empfohlen, den Kontakt auch ni cht zu suchen. Es sei ihr ein Besuchsrecht eingeräumt worden. Da ihre Tochter sie aber nicht sehen möchte, akzeptiere sie das (Urk. 6/2 S. 1). Die Kollegin der Beschwerdeführerin schilderte am 22. Juni 2017 bei der Polizei, sie habe am 8. Mai 2017 mit der Beschwerdeführerin die Kantonsschule D._____ verlassen. Eine Frau mit rotem Mantel und dunklen Haaren habe von der gegen- überliegenden Strassenseite "Hallo A." gerufen. Die Beschwerdeführerin habe sie am Arm genommen, sei völlig bleich gewesen, habe gezittert und ge- sagt, es sei ihre Mutter, sie sollten gehen. Si e sei en schnell i n Ri chtung Bahnhof F. gelaufen, wobei ihnen die Beschwerdegegnerin 1 gefolgt sei. Dort hätten sie sich im Kiosk versteckt und gesehen, wie diese Frau herumgeschaut und die Beschwerdeführerin gesucht habe. Nach 5-10 Minuten seien sie aus dem Kiosk gegangen und hätten die Beschwerdegegnerin 1 ni cht mehr gesehen (Urk. 6/4). Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, nicht jede Handlung, die ein Geschädigter als Druck emp- finde, erfülle den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. Verlangt werde vielmehr eine Einwirkung des Beschuldigten auf den Geschädigten, die ein ge- wisses Mass an Beeinflussung überschreite, wobei unter anderem auf die Dauer und Intensität der empfundenen Einschränkung der Willensfreiheit abzustellen sei. Im vorliegenden Fall erfülle das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 diese erforderlichen Kriterien nicht (Urk. 3 S. 2). Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdefüh- rerin habe ihr Umfeld die Veränderungen in ihrem Verhalten nicht spüren lassen. Ihr gehe es miserabel, sie habe schlaflose Nächte, Konzentrationsschwierigkeiten
und keinen Appetit. Entgegen der Darstellung ihrer Mutter habe diese sie bis zum Bahnhof F._____ verfolgt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Termin in ihrer Schule Tage nach dem 8. Mai 2017 gehabt, dies könne die Klassenlehrperson si- cherlich bezeugen (Urk. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Begriff des Stalkings wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalki ng das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfol- gen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervor- rufen muss. Nach den bi sheri gen Erkenntni ssen kann das Stalki ng verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalki ng kann lange - ni cht selten über ei n Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteris- tisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalki ng werden. Vor allem im angloamerikanischen Rechts- kreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking er- lassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des
US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wi e übri gens auch i n D eutschland und Frankrei ch - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des Stalki ngs. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen (BGE 129 IV 262 E. 2.3 m.w.H.). Vorliegend fällt eine rechtliche Würdigung wegen Drohung oder Hausfriedens- bruchs ni cht i n Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob das Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 unter Umständen als Nötigung qualifiziert werden könnte. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse be- straft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nöti gt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willens- bildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfü- gige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicher- weise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschrei- ten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz aus- drücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbe- gri ffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305). Als Nötigung gilt die massive akustische Verhinderung ei nes öffentli chen Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien". Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, die je den Strassenverkehr be-
hi nderten, sowie die totale Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwal- tungsgebäude als Nötigung qualifiziert (vgl. Zusammenfassung der Rechtspre- chung des Bundesgerichts in BGE 129 IV 6 E. 2.2 und 2.3 S. 9 f.). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi schen ei nem an si ch zulässi gen Mi ttel und ei nem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; BGE 119 IV 301 E. 2b S. 305; BGE 108 IV 165 E. 3 S. 168). Auch wenn die Annahme der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend wäre, wonach die Beschwerdegegnerin 1 am 8. Mai 2017 keinen Termin bei der Schule hatte (Urk. 2), würde durch die einmalige Begegnung vor der Kantons- schule, das Zurufen und durch das kurzfristige Nachlaufen der Tatbestand einer Nöti gung offensi chtli ch noch ni cht erfüllt. Das vorgeworfene Verhalten stellt kei- nen derart starken Druck dar, welcher mit Gewalt oder der Androhung ernstli cher Nachteile im Sinne der Strafbestimmung zu vergleichen ist. Daran ändert der Um- stand nichts, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt und sich durch die Begegnung unter Druck gesetzt sieht bzw. sich deswegen mi- serabel fühlt. Massgeblich für eine strafrechtliche Beurteilung ist nicht das indivi- duelle Empfinden einer Geschädigten sondern das üblicherweise geduldete Mass an Beei nflussung. Sodann ist auch das einmalige Zurufen bzw. der Versuch einer Kontaktaufnahme weder sittenwidrig noch unverhältni smässi g. Im Übrigen ist auch keine systematische Belästigung durch die Beschwerdegegnerin 1 erkenn- bar, hatten sie doch gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seit der letzten Anzeigeerstattung 2016 keinen Kontakt zueinander (Urk. 6/3 S. 2). Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
IV. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist ausnahmsweise von der Erhe- bung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 25. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer