Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170217-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 29. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2017, B-2/2017/10021246
Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 27. Juni 2017 einen Strafantrag gegen zwei Mitglieder der Spitaldirektion und zwei Spitalärzte des Stadtspitals Waid (Urk. 9/1). Der Anzeigeerstatter machte als Begründung geltend, er habe festgestellt, dass trotz seinem Schreiben vom 6. August 2013 (vgl. Urk. 9/4), worin er dem Spitalpersonal die Weitergabe seiner Daten untersagt habe, zum wiederhol- ten Mal das Arztgeheimnis gebrochen worden sei. So habe das Waidspital am 16. Juni 2017 einen Arztbericht an das F._____, ... Zürich, weitergelei- tet. Es müsse von einer vorsätzlichen Verletzung der ärztlichen Schweige- pfli cht ausgegangen werden, da das Stadtspital seinerzeit Kenntni s von sei- nem Schreiben vom 6. August 2013 genommen habe. Dies ergebe sich aus einem Antwortschreiben vom 8. August 2013 (vgl. Urk. 9/3). 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 3) entschied die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat, gegen die beschuldigten Personen keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. In der Begründung ihres Entscheids wies die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass das vom Anzeigeerstatter er- wähnte Schreiben vor beinahe vier Jahren verfasst worden sei und si ch dessen Meinung in der Zwischenzeit geändert haben könnte. Die Weiterlei- tung des Arztberichts am 16. Juni 2017 durch eine Oberärztin entspreche dem üblichen Vorgehen und diene den Interessen des Patienten. Dadurch könnten unnötige und oftmals gefährliche Behandlungen vermieden werden. Von dieser Interessenlage dürfe und müsse das medizinische Personal aller Stufen, insbesondere das Personal eines grossen Spitals, ausgehen. Eine allfällige Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sei im vorliegenden Fall höchstens fahrlässig erfolgt. Eine bloss fahrlässige Verletzung des Berufs- geheimnisses sei aber nicht strafbar. Zudem sei nicht evident, dass der An- zeigeerstatter die Weitergabe seiner Daten auch für in der Zukunft liegende medizinische Behandlungen habe ausschliessen wollen. Sein Schreiben vom 6. August 2013 könne durchaus auch so verstanden werden, dass es
sich nur auf medizinische Daten bis zum 6. August 2013 bezogen habe. Der Anzeigeerstatter mache nicht geltend, dass er die betreffende Oberärztin oder eine andere angestellte Person des Waidspitals darauf hingewiesen habe, dass der Bericht vom 16. Juni 2017 nicht weitergeleitet werden dürfe. Was die weiteren beschuldigten Personen betreffe, so sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese eine Verletzung des Berufsgeheimnisses hätten zu- schulden kommen lassen. Ihre Stellung als Vorgesetzte mache sie jedenfalls nicht automatisch zu Tätern oder Mittätern. 3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdefüh- rer brachte im Wesentlichen vor, das normale Vorgehen der Ärzte sei, dass sie beim Patienten vor der Weitergabe seiner Daten eine Einwilligung einhol- ten. Das Waidspital habe dagegen trotz Kenntnis seines Schreibens vom 8. August 2013 davon abgesehen, vor der Datenweitergabe seine Einwilligung einzuholen, da es absolut klar gewesen sei, dass er die Weitergabe nicht er- lauben würde. 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2017 (Urk. 5) wurde dem Beschwer- deführer aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 7). 5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde im Hinblick auf den Aus- gang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet. 6. Die Verletzung des Arztgeheimnisses steht unter Strafe. Wer als Arzt ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter oder die Täterin das Arztgeheimnis vorsätzlich verletzt (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
321 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwi rkli chung der Tat zumi ndest für mögli ch hält und i n Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nach § 15 des Patientinnen- und Patientengesetzes des Kantons Züri ch vom 5. April 2004 (LS 813.13) dürfen Informationen an Dritte über Patientin- nen und Pati enten an si ch nur mit deren Einverständnis erteilt werden (Abs. 1). D as Ei nverständni s für Informationen über den Gesundheitszustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird aber vermutet, soweit die Patien- tin oder der Patient sich ni cht dagegen ausgesprochen hat (Abs. 2). 7. Im besagten Schreiben vom 6. August 2013 mit Betreff "Herausgabe der Krankengeschichte" verlangte der Beschwerdeführer die sofortige Heraus- gabe seiner Krankengeschichte. Des Weiteren ordnete er an, dass ab sofort keine ihn betreffenden Daten weitergeleitet werden dürften und sämtli che ihn betreffenden Daten gelöscht resp. vernichtet werden müssten. Das Wei- tergeben seiner Daten stelle eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Dies gelte ab sofort und für alle Fälle (Urk. 9/4). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem besagten Schreiben nicht eindeutig, ob das Verbot der Weiterleitung von persönlichen Daten nur die Daten der Krankengeschichte im Zeitraum bis zum 6. August 2013 betrifft oder ob auch Daten aus einer zeitlich späteren medi zi ni schen Behandlung gemeint sind. Unter diesen Umständen lassen sich nicht genü- gend Anhaltspunkte dafür finden, dass die beschuldigte Oberärztin oder eine andere Person des Waidspitals das Arztgeheimnis vorsätzlich, d.h. im Wis- sen um di e geltend gemachte Bedeutung der Anordnung im Schreiben vom 6. August 2013 und zudem mit dem Willen der Verletzung dieser Anord- nung, gebrochen haben könnte, indem sie einen Arztbericht vom 16. Juni
2017 betreffend eine zeitlich viel spätere medizinische Behandlung an das F._____ weiterleitete. Wie oben dargelegt (vgl. E. 6 hiervor), wird das Einverständnis des Patien- ten zur Weiterleitung von Informationen an den vorbehandelnden Arzt ge- setzlich vermutet. Aufgrund dieser Vermutung war weder die betreffende Oberärztin noch eine andere Person des Waidspitals verpflichtet, vor der Weiterleitung des Berichts vom 16. Juni 2017 an das F._____ beim Be- schwerdeführer eine Einwilligung einzuholen. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hi n, dass si ch der Beschwerdeführer ni e gegen die Weiter- leitung der Daten der aktuellen Behandlung ausgesprochen hatte. Anhalts- punkte für eine Verletzung des Arztgeheimnisses seitens der Oberärztin o- der einer anderen beschuldigten Person liegen daher offensi chtli ch ni cht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Spitaldirektoren und der Chefarzt persönlich in die Weiterleitung des Berichts vom 16. Juni 2017 hätten involviert sein sollen und ob der Oberärztin bei der Wei- terleitung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 über- haupt bekannt war. Bei dieser Sachlage wäre der Staatsanwaltschaft - hätte sie die hiesige Kammer darum ersucht - auch kei ne Ermächti gung zur Eröffnung ei ner Stra- funtersuchung gegen das beschuldigte Personal des Stadtspitals Waid er- teilt worden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksi chti gung von Bedeutung, Auf- wand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und von der ge- lei steten Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zu- rückzuerstatten. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozess- kaution bezogen. 3. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - zurückerstattet. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1-4, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2017/10021246 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 29. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder