Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170208-O/U/K IE
Verfügung vom 24. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 4. Juli 2017, ST.2017.1524 / LH
Erwägungen: 1. A._____ erhob am 3. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen seinen Vermieter B._____ wegen Widerhandlungen ge- gen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäfts- räumen, eventuell D rohung und Nöti gung (Urk. 11/2). Der Anzeigeerstatter machte geltend, er habe beim Vermieter in den vergangenen Jahren immer wieder wegen Lärm, Wasserverbrauch und Sachbeschädigung intervenieren müssen. Am 9. Januar 2017 habe B._____ anlässlich eines Telefonge- sprächs zwei- oder dreimal folgende Drohung ausgesprochen: "Entweder Du nimmst den Boilerstrom auf Deinen Zähler oder wir hängen das Warmwas- ser ab!" Am 27. Januar 2017 habe B._____ dem Anzeigeerstatter gekündigt. 2. Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 11/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige an das Statthalteramt Hinwil zur weiteren Veranlassung, da die Straftatbestände der Drohung und Nötigung offensichtlich nicht erfüllt worden seien und der Tatvorwurf der Widerhandlung gegen die Bestimmun- gen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen i n di e Zustän- digkeit des Statthalteramtes falle. 3. Das Statthalteramt Hinwil verfügte am 4. Juli 2017 die Einstellung des Straf- verfahrens wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Urk. 3/1 = Urk. 5). Zur Begrün- dung dieses Entscheids führte das Statthalteramt aus, der Beschuldigte ha- be den ihm angelasteten Sachverhalt bestritten. Gestützt auf die Akten lasse sich dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nach- weisen. Die Zeugenaussagen würden den Vorwurf ni cht festi gen. Auch das Protokoll vom 9. Januar 2017, welches im Übrigen nicht unterschrieben worden sei, vermöge den Vorwurf nicht zu erhärten. Weitere Untersu- chungshandlungen würden zu keinem anderen Resultat führen. Aus diesem Grund sei das Verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ei nzustellen.
StGB schuldig gemacht (Urk. 2 S. 2). Das Statthalteramt sei nicht allen Hin- weisen nachgegangen. So habe er, der Beschwerdeführer, der Kantonspoli- zei in einem E-Mail vom 8. Juni 2017 mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin das Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1, anlässlich dessen die zur An- zeige gebrachten Drohungen geäussert worden seien, per Lautsprecher mitverfolgt. Es treffe daher nicht zu, dass der erhobene Vorwurf durch Zeu- genaussagen nicht gefestigt werden könne. Das Statthalteramt hätte seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernehmen müssen (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung und stellte ein Ge- such um unentgeltli che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 5. 5.1 Das Übertretungsstrafverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, Übertretungstatbestände effizient zu erledigen. Es ri chtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertre-
tungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Gleiches muss gelten, wenn der Übertretungstatbe- stand nicht nachgewiesen werden kann. Nach der Praxis der hiesigen Kammer findet deshalb Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach den Parteien der Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt und i hnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wird, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung (OGer ZH, III. SK, Verfügungen UE160133 vom 31.1.17 E. II/3; UE150085 vom 4.6.15 E. II/2 .2). Ei n Recht zur vorgängi gen Anhörung vor Erlass der Ei nstellungsver- fügung besteht im Übertretungsstrafve rfa hre n nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Statthalteramt habe ihm den bevorstehen- den Verfahrensabschluss nicht mitgeteilt, weshalb er seine aus dem Ge- hörsanspruch fliessenden Verfahrensrechte nicht habe ausüben können. Da nach dem oben Gesagten im Übertretungsstrafverfahren keine Mitteilung des Verfahrensabschlusses erfolgt, wurde der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtli ches Gehör ni cht verletzt. 6. 6.1 Wer den Mi eter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach Obligationenrecht zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige For- derungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzuset- zen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft (Art. 325 bis
StGB). Bei der letzten Tatbestandsvariante (Art. 325 bis Al. 3 StGB) sind Fälle uner- laubter Selbsthilfe gemeint, so bspw. wenn der Vermieter die Zufuhr elektri- scher Energie unterbricht oder im Winter die Heizung ausser Betrieb setzt
und droht, den ordnungsgemässen Zustand erst wiederherzustellen, wenn seine Forderungen erfüllt sind. Dieses Verhalten ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur strafbar, wenn vorher ein Einigungsversuch unter- nommen und gescheitert ist oder wenn ein richterlicher Entscheid erging (S TEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 325 bis N. 6). In subjektiver Hinsicht ist einzig vorsätzliches Handeln strafbar, wobei Even- tualvorsatz genügt (ANDREAS DONATSCH/STEFAN FLACHSMANN/MARKUS HUG/ ULRICH WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl. 2010, Art. 325 bis N. 2). 6.2 Laut Strafanzeige (Urk. 11/2) hi elt der Beschwerdegegner 1 den Beschwer- deführer am 9. Januar 2017 telefonisch dazu an, den Strom für den Boiler auf seinen Zähler zu nehmen. Falls er dies nicht mache, würde man ihm das Warmwasser abhängen. Kurze Zeit später habe der Beschwerdegegner 1 das Mietverhältnis gekündigt. Anlässlich der polizeilichen Befragung stellte der Beschwerdegegner 1 da- gegen in Abrede, je die Drohung geäussert zu haben, das Warmwasser ab- zuhängen, falls der Beschwerdeführer den Strom für den Boiler nicht auf seinen Zähler nehme. Am 27. Januar 2017 habe er dem Beschwerdeführer im Gegenteil dem Frieden zuliebe geschrieben, das Warmwasser selber zu bezahlen und davon abzusehen, den Boiler vom Stromnetz zu nehmen. Der Beschwerdeführer suche ständig Streit. Das Mietverhältnis sei belastet. Zu- dem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den gemieteten Räumen nicht nur sein Atelier betreibe, sondern entgegen dem Mietvertrag auch darin wohne und lebe. Der Mietvertrag sei von Seiten des Vermieters gekündigt worden, weil das Mi etverhältni s für i hn und di e Nachbarn unzu- mutbar geworden sei. Mittlerweile sei bei der Schlichtungsbehörde aber eine Einigung erzielt und das Mietverhältnis bis zum Auslaufen des Mietvertrags erstreckt worden (Urk. 11/7 S. 2). Der den i nkri mi ni erten Vorfall betreffende Sachverhalt ist somit nicht eingestanden.
Dem Dokument "Stellungnahme zum Begleitschreiben zur Kündi gung auf den 30.06.2017" (Urk. 11/3/3) ist ebenfalls ni cht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 eine unzulässige Drohung ausgesprochen hätte. Im Gegenteil liess sich dieser folgendermassen vernehmen: "Die C._____ AG will den Strom für Dein Warmwasser nicht bezahlen und D._____ auch ni cht. Wei l D u nun den Anschluss vom Boi lerstrom verwei gerst[,] si nd uns die Hände gebunden und wir müssen wohl, entgegen dem Mietvertrag, vor- erst Dein Warmwasser selber bezahlen. Um Deinem stetigen Konfliktbe- dürfnis nicht weiter Nahrung zu geben[,] sehen wir davon ab, den Boiler ein- fach von unserem Stromnetz zu nehmen" (Urk. 11/3/3 S. 3). Bei dieser Sachlage geht das Statthalteramt zu Recht davon aus, dass es nicht möglich ist, dem Beschwerdegegner 1 rechtsgenügend nachzuwei sen, dass er dem Beschwerdeführer gedroht habe, ihm das Warmwasser abzu- stellen, wenn er den Boiler nicht auf seinen Zähler nehme. Zudem müsste der angeblich am 9. Januar 2017 ausgesprochenen Drohung, damit sie strafbar wäre, ein gescheitertes Schlichtungsverfahren vorausgegangen sein. Das Einigungsverfahren vor der Mietschlichtungsbehörde fand aber erst am 21. April 2017 statt (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Es fehlt daher auch an den objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 325 bis Al. 3 StGB (vgl. E. 6.1 hiervor). Selbst wenn die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigen würde, dass der Beschwerdegegner 1 die besagte Drohung geäussert habe, wäre diese zeitlich vor dem Schlichtungsverfahren erfolgte Drohung nach den Strafbarkeitsvoraussetzungen von Art. 325 bis Al. 3 StGB nicht strafbar. Es kann somit offen bleiben, ob mit einer entspre- chenden Aussage der Lebenspartnerin - mi thi n kei nes unbefangenen Zeu- gens - ein handfester Tatbeweis zu erbringen wäre, was sehr unwahrschein- lich ist. Die Einstellung des Übertretungsstrafverfahrens erfolgte somit zu Recht. 7. In der Präsidialverfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) wurde der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass zur Entgegennahme von Strafanzeigen ni cht die Gerichte, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staats-
anwaltschaften) zuständig sind. Auf den neu erst in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag des Beschwerdeführers, er verlange die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen Ehrverletzung, ist demnach ni cht ei nzutreten. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 9.2 Der Beschwerdeführer reichte weder eine aktuelle Steuererklärung noch die Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden der letzten Jahre ein. Der hiesigen Kammer ist es nicht möglich, die behauptete Bedürftigkeit anhand von Belegen zu überprüfen. Die Bedürftigkeit ist indessen anzuzweifeln, kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben doch gratis in einer Wohnung sei ner Schwester wohnen und wurde i hm zur Bestrei tung sei nes Lebensunterhalts angeblich von seiner Lebenspartnerin vor rund ei nem Mo- nat CHF 10'000.-- überwiesen (vgl. Urk. 8/6). Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer darzutun, welche auf- grund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls entstandenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen er hätte geltend machen wollen. Er be- schränkte sich darauf, Forderungen wegen zu viel bezahlter Nebenkosten für Warmwasser zu erwähnen (Urk. 7 S. 1-2). Bei diesen handelt es sich aber nicht um Forderungen aus dem inkriminierten Vorfall. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sach- und Rechtslage klarerweise nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen.
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder