Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Geschäfts-Nr.: UE170182-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur. A. Mei er und li c. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. E. Nolfi
Beschluss vom 9. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 20. Juni 2017, D-8/2017/10019386
Erwägungen: I. 1. Am 30./31. Mai 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 2) wegen Drohung und Nötigung (Urk. 12/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 20. Juni 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen Nötigung (Urk. 3 = Urk. 12/4). 3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin i nnert Fri st Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 2). 4. Nach Ei ngang der Prozesskaution (Urk. 8), wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1-2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und Letztere zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2017 auf eine Stel- lungnahme und reichte die Akten ei n (Urk. 11-12). Mit Eingabe vom 7. August 2017 nahmen die Beschwerdegegner 1-2 Stellung und beantragten das Nichtein- treten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 14). Die Beschwerde- führerin replizierte mit Schreiben vom 22. August 2017 (Urk. 18), worauf die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Duplik verzichtete und die Beschwer- degegner 1-2 mit Eingabe vom 11. September 2017 duplizierten (Urk. 23, Urk. 25). Die Beschwerdeführerin liess sich i nnert mi t Schrei ben vom 14. September 2017 angesetzter Frist nicht zur Duplik vernehmen (Urk. 28-29). Am 23. Oktober 2017 erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch, sie werde wei- tere Unterlagen einreichen (Prot. S. 7); am 1. November 2017 rei chte sie beim Obergericht des Kantons Züri ch ein Schreiben vom 30. Oktober 2017 sowie di- verse Beilagen ein (Urk. 30-33).
und ihrer Mitbewohner zum Auszug aus der Wohnung an der D.-Strasse ... zu zwi ngen (Urk. 2). 5. Die Beschwerdegegner 1-2 nahmen dahingehend Stellung, dass nicht er- sichtlich sei, inwiefern das Schreiben vom 18. Mai 2017 eine Nötigung oder Dro- hung darstellen solle. Mit diesem Schreiben werde einzig die Herausgabe von Er- lösen aus unzulässiger Untervermietung verlangt, unter Androhung von legalen Mi tteln zur D urchsetzung der Forderung. Die Beschwerdeführerin gehe sodann weder auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juni 2017 noch auf die an- gebliche Drohung beziehungsweise Nötigung ein, weshalb auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung ni cht ei nzutreten sei (Urk. 14). 6. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik geltend, dass die Verknüp- fung zwischen der angedrohten Strafanzeige wegen mutmasslicher Gehilfen- schaft zum Hausfriedensbruch und der geforderten Auszahlung der Erlöse aus dem Untermietverhältnis offensichtlich sei. Da im vorliegenden Fall mietrechtli ch noch nicht geklärt sei, ob die Untervermietung tatsächlich rechtsmissbräuchlich sei oder nicht, könne umso mehr davon ausgegangen werden, dass zwischen dem mutmasslich begangenen Straftatbestand sowie der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang bestehe (Urk. 18). 7. Die Beschwerdegegner 1-2 führten i n i hrer Duplik ergänzend aus, dass das Schreiben vom 18. Mai 2017 offensichtlich keine Verknüpfung zwischen der zivil- rechtli chen Forderung und der im Schreiben erwähnten Prüfung der Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs enthalte. Dass sich die Beschwerdeführerin von die- sem Schrei ben dann auch ni cht i m Geri ngsten habe beeindrucken lassen, zeige die Tatsache, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 jegliche Auskunft über die von i hr erzielten Mieterträge verweigere und sie die Wohnung trotz mehrfachen Ver- bots auf der Buchungsplattform F. zur Untervermi etung ausschreiben lasse (Urk. 25). 8.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand der Strafanzeige und damit auch der Nichtanhandnahmeverfügung war das Schreiben des Beschwerdegeg- ners 1 vom 18. Mai 2017 beziehungsweise dessen Inhalt. Soweit die Beschwer-
deführerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse bereits begangene Straftaten auf- führt (vgl. Urk. 2), sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens und es ist diesbezüglich nicht auf ihre Beschwerde einzutreten. Strafan- träge sind sodann bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht beim Gericht ein- zurei chen, weshalb auch insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, als die Beschwerdeführerin ausführt "Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte" zu stellen (vgl. Urk. 2); die Beschwerdeschrift wurde sodann der Staats- anwaltschaft zur Kenntnis gebracht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 8.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn si ch aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 8.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 134 IV 216 S. 218 E. 4.1). Di e D rohung mit einer Strafanzeige kann grundsätzli ch ei ne Androhung ernstlicher Nachteile darstellen. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung er- laubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbe- gründet erscheint. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen nur, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der ge-
stellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Dro- hung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Das Einleiten einer Betreibung oder auch die Anhängigmachung eines ent- sprechenden Forderungsprozesses stellt den vom Gesetz vorgesehenen Weg zur Ei ntrei bung einer ausstehenden Forderung dar. Ist das angedrohte Vorgehen aber gesetzlich gerade für das Eintreiben von Forderungen vorgesehen, stehen das Mittel und der angestrebte Zweck auch ohne weiteres im richti gen Verhältni s zueinander beziehungsweise sind weder rechtsmissbräuchli ch noch si ttenwi dri g. 8.4. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 ist strittig, ob eine rechtsmissbräuchliche Untervermietung der Wohnung an der D.- Srasse ... vorliegt. Dass ein Untermietverhältnis vorliegt, wird dabei aber auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 18). In seinem Schreiben vom 18. Mai 2017 teilt der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Untervermietung der Wohnung an der D.-Strasse ... ausgegangen werde und fordert sie auf, die aus der Untervermietung erzielten Erlöse zu dokumentieren sowie an die Be- schwerdegegnerin 2 zu überweisen, ansonsten der Rechtsweg beschritten werde. Grundsätzlich besteht im Falle der rechtsmissbräuchliche n Untervermi etung gestützt auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Rechtsanspruch des Vermieters auf die Herausgabe des missbräuchlichen Gewinns (vgl. Urteil des Mietgerichts Zürich MG160009-L vom 9. Februar 2017 m. w. H., i n Zürcher Mietrechtspraxis, 2017 Nr. 2). Insofern stellte der Beschwerdegegner 1 mit der Ankündigung des Beschreitens des Rechtswegs lediglich ein legales Mittel zur Forderungseintreibung einer von ihm beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Forderung in Aussicht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Formulierung des Beschwerdegeg- ners 1: "Eine Strafanzeige wegen Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch ist in Prüfung und bleibt ausdrücklich vorbehalten." (Urk. 12/2 S. 2) eine unzulässi ge
Verknüpfung der Androhung einer Strafanzeige mit der geltend gemachten Forde- rung si eht, i st i hr ebenfalls ni cht zuzusti mmen. Zunächst wi rd di e Erstattung ei ner Strafanzeige im genannten Schreiben unabhängig von der Forderung zur Doku- mentation sowie Herausgabe der Erlöse der Untervermietung vorbehalten (vgl. Urk. 12/2 S. 2). Selbst wenn jedoch zwischen der Forderung und der Erstat- tung einer Strafanzeige eine Verknüpfung gesehen werden wollte, so stünde die- se in einem sachlichen Zusammenhang mit der Streitigkeit aus dem Mietverhält- nis, insbesondere mit der Frage, ob ein rechtmässiger Aufenthalt von Drittperso- nen in den fraglichen Räumen vorliegt. Dabei ist vorliegend unerheblich, wie der Sachverhalt in Hinsicht auf das strittige Untermietverhältnis letztlich beurteilt wird. Die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 30. Oktober 2017 enthält grob zusammengefasst Ausführunge n i m Zusammen- hang mit der bisherigen Mietsituation an der D._____-Strasse ..., welche ni cht Gegenstand des Sachverhalts der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung si nd (vgl. auch oben E. II. 8 .1.). Bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sach- verhalts, die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Mai 2017, erhellt daraus ni chts Neues (vgl. Urk. 30). Die Eingabe vom 30. Oktober 2017 – soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unaufge- forderte Eingabe nach Fri stablauf zur Stellungnahme zur D upli k überhaupt be- rücksichtigt werden kann (vgl. Urk. 28-29) – vermag daher am Gesagten nichts zu ändern. 8.5. Damit besteht kein Anfangsverdacht betreffend den Tatbestand der Nöti- gung i m Si nne von Art. 181 StGB und damit auch nicht hi nsi chtli ch des Tatbe- stands der D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB (vgl. Trechsel/Fi ngerhut h, i n: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 180 N 7). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. 2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren mit zwei Ein- gaben von je knapp zwei Seiten vernehmen. Dabei nahm er sowohl in eigener Sache als auch namens der Beschwerdegegnerin 2 Stellung, womit sich die Ent- schädigung gemäss Anwaltsgebührenverordnung und deren Ausri chtung an di e Beschwerdegegnerin 2 rechtfertigt. Auszugehen ist von einem Sachverhalt von geringer Schwere und Umfang sowie von geringer rechtlicher Komplexität, wobei sich der Aufwand der Verteidigung als klein erwies. Unter diesen Umständen und da im Beschwerdeverfahren die Gebühr gemäss § 19 Abs. 1 AnwGebV Fr. 300.– bis maximal Fr. 12'000.– beträgt, ist der Beschwerdegegnerin 2 nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV eine Entschädi gung von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zuzusprechen und aus der Prozesskaution der Beschwerdeführerin auszuri chten.
Es wird beschlossen:
der Prozessentschädigung im Restbetrag der Beschwerdeführerin zurücker- stattet. Vorbehalten bleiben Verrechnungsansprüche des Staats. 5. Schriftliche Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, zwei fach für si ch und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2017/10019386 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2017/10019386 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 9. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi