Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170168-O/IMH
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Geri chts- schreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 7. September 2017
i n Sachen
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2017, C-5/2015/10036096
Erwägungen: I. 1. Am 20. Oktober 2015 erstattete A._____ (Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren) bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerde- gegnerin 2 im vorliegenden Verfahren; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine "Straf- und Zivilklage" gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner 1 im vorliegenden Verfahren). Damit machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hätten gemeinsame Geschäfte mit der C._____ AG (vom Beschwerdeführer und nachfolgend nur noch als C._____ bezeichnet) i n D._____ betrieben. So hätten sie der C._____ Silikonuhren und Armbänder geliefert und dabei ei n vollumfängli c hes Rück- gaberecht gewährt. Im Februar 2014 habe die C._____ 4'526 Silikonuhren à Fr. 4.95 und 3'498 Armbänder à Fr. 7.50 zurückgeben wollen. Der Beschwerde- führer und der Beschwerdegegner 1 hätten vereinbart, dass der Beschwerdegeg- ner 1 diese Rücknahme dem Beschwerdeführer abkaufe und in seinem eigenen Geschäft (E._____ i n F.) auf sein eigenes Risiko verkaufen werde. Am 4. März 2014 sei diese Ware dem Beschwerdegegner 1 an seinen Betrieb in F. geliefert worden. In der Folge habe aber der Beschwerdegegner 1 die Rechnung des Be- schwerdeführers von Fr. 52'529.80 für diese Ware nicht bezahlt. Am 17. April 2014 hätten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass der Beschwerdeführer einen Teil der an den Beschwerdegegner 1 gelieferten Ware zurücknehme, um diesen zu entlasten. Der Beschwerdeführer habe 800 Armbänder und 2'250 Uhren abgeholt. Der Beschwerdegegner 1 sei demnach im Besitz von 2'276 Uhren à Fr. 4.95, Warenwert Fr. 11'266.20, und 2'698 Armbän- dern à Fr. 7.50, Warenwert Fr. 20'235.-- (je zuzügli ch 8 % MwSt), geblieben. Der Beschwerdegegner 1 bestreite, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über die von der C._____ retournierten Waren zustande
gekommen sei. Demnach sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Waren ge- blieben, die noch in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdegegners 1 la- gerten, sofern dieser sie nicht widerrechtlich verkauft habe. Der Beschwerdegegner 1 weigere sich, dem Beschwerdeführer diese Waren herauszugeben. Damit erfülle er die Straftatbestände des Betruges und der Sach- entzi ehung. Wenn die Waren aber nicht mehr vorhanden seien, weil der Be- schwerdegegner 1 sie verkauft habe, erfülle er an Stelle der Sachentziehung den Straftatbestand der Veruntreuung. Den Straftatbestand des Betruges habe der Beschwerdegegner 1 überdies dadurch erfüllt, dass er einen Kaufwillen vorge- täuscht habe, wodurch beim Beschwerdeführer die irrige Vorstellung entstanden sei, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben und er dem Beschwerdegegner 1 deshalb die C.-Retoure übergeben habe (Urk. 11 [Akten der Staatsanwalt- schaft C-5/ 2015/10036096]/D1/1). 2. Der Beschwerdegegner 1 bestritt, mit dem Beschwerdeführer einen Kauf- vertrag über die Retoure der C. abgeschlossen zu haben. Der Beschwerde- führer habe diese Waren aus ihm, dem Beschwerdegegner 1, nicht bekannten Gründen von der C._____ zu i hm i ns Lager nach F._____ liefern lassen und habe sie später von dort abgeholt, und zwar vollumfänglich: Die gleiche Menge, die der Beschwerdegegner 1 von der C._____ erhalten habe, habe er dem Beschwerde- führer zurückgegeben bzw. habe dieser bei ihm abgeholt (Urk. 11/D1/3). 3. Nach verschiedenen Untersuchungshandlungen, insbesondere Einver- nahmen des Beschwerdegegners 1, des Beschwerdeführers und zweier Zeugen, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ein, weil sich der Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner 1 habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer strafbar gemacht, nicht ankla- gegenügend beweisen lasse (Urk. 11/23 = Urk. 3). 4. Gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die angefochtene Einstellungsverfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). 5. Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- (Urk. 5) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2017 explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (Urk. 8 und Urk. 12) ni cht vernehmen. D i e Sache i st spruchrei f. II. 1. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (Urk. 11/D1/1 S. 2). Als solcher ist er Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und zu einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese wurde ihm am 7. Juni 2017 zugestellt (Urk. 11/24; Sendungsverfol- gung der Post). Die am Montag, 19. Juni 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4, Sendungsverfolgung der Post) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerde- frist (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihm aufer- legte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (vorstehend Erw. I.5). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die genauen Umstände, die zur Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten geführt hätten, seien nicht eruierbar. Zwar beständen Hinweise darauf, dass ein Teil der retournierten Waren der C._____ beim Beschwerdegegner 1 deponiert geblieben sei. Es stelle sich die Frage nach deren Verbleib. Wo sie schliesslich geblieben seien bzw. wie viele Uhren und Armbänder der Beschwer- deführer mitgenommen habe, bleibe ebenso unklar. Zwar habe dieser einen Lie- ferschein unterschrieben, der auf eine geringere Menge hinweise als die C._____ zurückgegeben habe. Einem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und G._____ (dem Sohn des Beschwerdegegners 1) könne aber entnommen werden, dass of- fenbar einfach Schachteln eingepackt worden seien und nicht klar gewesen sei,
wie viele Uhren bzw. Armbänder sich darin befunden hätten. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Beschwerde- führer lasse sich deshalb nicht anklagegenügend beweisen (Urk. 3 S. 4 Erw. 9). 3. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Staats- anwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bei Zweifeln, wie viele Uhren und Armbänder von der C._____ retourniert und dem Beschwerdegegner 1 geliefert worden seien, hätte sie dazu von der C._____ die Vertragsunterlagen verlangen und die beiden für die Logistik der C._____ zuständigen Mitarbeiterin- nen (vom Beschwerdeführer namentlich genannt) als Zeuginnen befragen kön- nen. Aus den Akten (vom Beschwerdeführer spezifiziert) ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner 1 lediglich einen Teil der von der C._____ retournierten und an den Beschwerdegegner 1 gelieferten Ware abge- holt habe, nämlich rund 2'100 Uhren und 807 Armbänder, wie im entsprechenden Lieferschein vom 17. April 2014 festgehalten. Im Zweifelsfall müsse auch G._____ dazu und zum von der Staatsanwaltschaft angeführten C hat-Verlauf ein- vernommen werden. Im Gegensatz zu den Zweifeln der Staatsanwaltschaft sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 von der C._____ am 4. März 2014 insgesamt 4'526 Uhren und 3'498 Armbänder erhalten und am 17. April 2014 nur einen Teil davon, näm- lich 2'250 Uhren und 807 Armbänder, dem Beschwerdeführer weitergegeben ha- be. Die restliche Ware, d.h. die Differenz zwischen den von der C._____ dem Beschwerdegegner 1 gelieferten 4'526 Uhren und 3'498 Armbändern und den von diesem dem Beschwerdeführer weitergebenen 2'250 Uhren und 807 Armbändern, enthalte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vor und erfülle damit vermögensrechtliche Straftatbestände. Wenn der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt werden solle, müsse es zu einer Anklage kommen und die ange- fochtene Einstellungsverfügung aufgehoben werden (Urk. 2). 4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass
das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn si ch ei n Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen i st. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Si nn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft ni cht dazu berufen i st, über Recht und Unrecht zu ri chten, darf si e jedoch ni cht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1 ff., insbesondere N 5 zu Art. 319; Nathan Landshut, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff., insbes. N 15 zu Art. 319).
Ist die Behauptung eines Kaufvertrages nicht zu beweisen, ist auch der darauf basierende Vorwurf des Betruges durch Vortäuschung eines (tatsächlich ni cht vorhandenen) Kaufwillens oder einer (tatsächli ch ni cht vorhandenen) Zahlungsbereitschaft ni cht zu erstellen. Die Einstellungsverfügung ist diesbezüg- li ch ni cht zu beanstanden. Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer das Vortäuschen eines tatsäch- li ch ni cht vorhandenen Kaufwillens oder einer nicht vorhandenen Zahlungsbereit- schaft daraus herleiten will, dass der Beschwerdegegner 1 nichts gegen die Auf- tragsbestätigung vom 24. Februar 2014 (Urk. 11/D1/2/5) und die Lieferung der Ware eingewendet habe (Urk. 11/D1/1 S. 8 f.), festzustellen, dass der Beschwer- degegner 1 behauptete, die mit 24. Februar 2014 datierte Auftragsbestätigung (Urk. 11/D1/2/5), den mit 4. März 2014 datierten Lieferschein (Urk. 11/D1/2/9) und die mit 6. März 2014 datierte Rechnung (Urk. 11/D1/2/10) zum ersten Mal gese- hen zu haben, als er von der H._____ AG (offenbar auf deren Forderungsschrei- ben vom 28. Oktober 2014 [vgl. Urk. 11/D1/2/13+14; vgl. dazu nachfolgend Erw. 7.1.a]) Unterlagen verlangt habe (Urk. 11/D1/3 S. 3). Mangels Zustellbeleg für diese Dokumente kann der Beschwerdeführer auch nicht beweisen, dass diese dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich vor dem Oktober 2014 zugestellt worden waren. Schon deshalb lässt sich daraus keine Vortäuschung eines Kaufwillens oder einer Zahlungsbereitschaft vor dem Auftrag des Beschwerdeführers an die C._____ zur Lieferung an die Adresse des Beschwerdegegners 1 (also vor der geltend gemachten Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB) herleiten. Ebensowenig kann dies aus dem fehlenden Einwand des Beschwerdegegners 1 gegen den Erhalt dieser Lieferung hergeleitet werden. 7. Zu prüfen bleibt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch die C._____ 4'526 Uhren und 3'498 Armbänder zum Beschwerdegegner 1 liefern las- sen und dort deponiert, davon 2'250 Uhren und 807 Armbänder beim Beschwer- degegner 1 abgeholt, folglich seien 2'276 Uhren und 2'691 Armbänder beim Be- schwerdegegner 1 geblieben, die dem Beschwerdeführer gehörten, deren Vor- handensein der Beschwerdegegner 1 nun aber bestreite, sie demzufolge dem
Beschwerdeführer als Berechtigtem vorenthalte, sich angeeignet habe und dadurch den Straftatbestand der Sachentziehung oder der Veruntreuung erfülle. 7.1. Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erli scht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 6 und N 15). Der Beschwerdeführer erach- tet den Straftatbestand der Sachentziehung deshalb als erfüllt, weil der Be- schwerdegegner 1 die Herausgabe der Ware verweigere (Urk. 11/D1/1 S. 7 f. Ziff. 3). a) Der Beschwerdeführer liess dem Beschwerdegegner 1 mit einem Schre i- ben der Inkassofirma H._____ AG vom 28. Oktober 2014 eine Forderung von Fr. 52'616.80 für die von der C._____ retournierte Ware stellen (Urk. 11/D1/2/13+14). In einem Schreiben vom 29. Oktober 2014 an die H._____ AG wies der Beschwerdegegner 1 diese Forderung zurück und erklärte, der Be- schwerdeführer habe am 17. April 2014 "besagte Ware" (sinngemäss: die gesam- te von der C._____ gesandte Ware) abgeholt. Es habe für den Beschwerdegeg- ner 1 keine Verpflichtung bestanden, kostenlos Ware in seinem Lager aufzube- wahren (Urk. 11/D1/2/13). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 an Rechtsanwälti n Y._____ als Vertreterin des Beschwerdegegners 1 erklärte der Vertreter des Be- schwerdeführers, die letztmalige Zahlungsaufforderung vom 2. April 2015 sei wie Versuche zuvor erfolglos geblieben. RAin Y._____ bestreite die Forderung im Grundsatz. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hätten entgegen dessen Behauptung vereinbart, dass der Beschwerdegegner 1 die C.- Rücknahme i n sei nem E. auf dessen Risiko (gemeint: auf Risiko des Be- schwerdegegners 1) verkaufen werde. Entgegen der Behauptung des Beschwer- degegners 1 habe der Beschwerdeführer nicht die gesamte Warenrücknahme der C._____ abgeholt, sondern nur 800 Armbänder und 2'250 Uhren. Mittlerweile ha- be der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass der Beschwerdegegner 1 kei- nen Zahlungswillen beweise, obwohl er in den Besitz der Ware gelangt sei. Von
beiden Parteien unbestritten sei die Tatsache, dass die von der C._____ geliefer- te Ware im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Folglich habe der Beschwer- degegner 1 ihm die Ware vollständig herauszugeben oder Wertersatz in der Höhe von Fr. 34'021.30 zu leisten. Der Vertreter des Beschwerdeführers setzte der Ver- treterin des Beschwerdegegners 1 eine Frist bis zum 31. Mai 2015 zur Bekannt- gabe, ob sich der Beschwerdegegner 1 für die Herausgabe der Ware oder den Wertersatz ausspreche (Urk. 11/D1/2/14). b) Dem Beschwerdeführer war mithin seit dem Schreiben des Beschwerde- gegners 1 an die H._____ AG vom 29. Oktober 2014 bekannt, dass ihm der Be- schwerdegegner 1 mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2014 die (gesamte) von der C._____ an die Adresse des Beschwerdegegners 1 gelieferte Ware abgeholt, keine Ware mehr herausgeben wollte. Spätestens aber seit dem 31. Mai 2015, als die der Vertreterin des Beschwerdegegners 1 gesetzte Frist ohne Reaktion verstrich (Urk. 11/D1/1 S. 6 Ziff. 7), wusste der Beschwerde- führer, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit war, ihm weitere Ware heraus- zugeben. Leitet der Beschwerdeführer daraus die Erfüllung des Straftatbestandes der Sachentziehung ab (Urk. 11/D1/1 S. 6 f. Ziff. 7 und S. 7 f. Ziff. 3), hätte er spä- testens am 1. September 2015 einen entsprechenden Strafantrag einreichen müssen, wenn er deswegen die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 hätte be- antragen wollen. Die am 20. Oktober 2015 eingereichte "Straf- und Zivilklage" (Urk. 11/D1/1) war zu diesem Zweck verspätet. c) Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem der Beschwerdegegner 1 über zwei Monate nach der gesetzten Frist vom 31. Mai 2015 (gemeint: nach Ablauf der bis zum 31. Mai 2015 gesetzten Frist) i mmer noch ni chts von si ch habe hören lassen, sei bei ihm, dem Beschwerdeführer, die Erkenntnis gereift, dass der Beschwerdegegner 1 sich auch in Zukunft nicht melden werde und somit die Her- ausgabe der Ware verweigere. Demnach sei der Beschwerdeführer erst am 31. Juli 2015 im Besitz der Erkenntnis gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der Sachentziehung erfülle. Deshalb sei die Antragsfrist mit der Eingabe vom 20. Oktober 2015 gewahrt (Urk. 11/D1/1 S. 8 Ziff. 3).
Diese Argumentation geht fehl. Dem Beschwerdeführer waren alle Umstän- de, welche ihm zwei Monate nach dem 31. Mai 2015 die Erkenntnis gebracht hät- ten, dass der Beschwerdegegner 1 die Herausgabe der Ware verweigere, bereits spätestens mit dem Ablauf der bis 31. Mai 2015 gesetzten Frist bekannt. 7.2. Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass dem Täter die Sache anvertraut wurde. Nach der langjährigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist "anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbe- sondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflich- tung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen" (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 40 zu Art. 138, mi t zahlrei chen Hi nwei sen auf BGE). Die vom Treugeber auf den Treuhänder übertragene Verfügungsmacht über das An- vertraute erfolgt aufgrund einer entsprechenden Pflicht zur Rückgabe an bzw. Weiterleitung für den Treugeber an Dritte (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 46 zu Art. 138). a) Nach der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers hatten er und der Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass der Beschwerdegegner 1 die C.- Retoure dem Beschwerdeführer abkaufe und in seinem Verkaufslokal, einem E., auf sein eigenes Risiko verkaufen werde (Urk. 11/D1/1 S. 4 Ziff. 2, S. 8 Ziff. 5; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 6 f. Ziff. 1; Urk. 11/D1/5 S. 2 f.). Nach dieser Darstel- lung liess der Beschwerdeführer die Ware deshalb, d.h. in Erfüllung des Kaufver- trages und zum Verkauf auf dessen eigenes Risiko an den Beschwerdegegner 1 liefern (vgl. Urk. 11/D1/1 S. 4 Ziff. 3, S. 8 f. Ziff. 5; Urk. 11/D1/5 S. 3). b) Ni cht ei nmal nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber wurde die C.-Retoure dem Beschwerdegegner 1 mit der Verpflichtung ge- liefert, sie für den Beschwerdeführer aufzubewahren und diesem abzuliefern. Nicht einmal nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber wurde die C.-Retoure mithin dem Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut. Im Gegenteil. Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers
liess er die C.-Retoure dem Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Kaufver- trages und zum Verkauf auf eigenes Risiko liefern. Auch wenn der Beschwerde- gegner 1 einen solchen Kaufvertrag bzw. eine solche Vereinbarung bestreitet und deren Abschluss nicht zu beweisen ist, folgt aus dieser Beweislosigkeit nicht et- wa, dass die Ware entgegen der erklärten Intention des Beschwerdeführers (Lie- ferung in Erfüllung des Kaufvertrages bzw. zum Verkauf auf Risiko des Be- schwerdegegners 1) deswegen dem Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden wäre. c) Mangels anvertrauter Sache ist auch der Straftatbestand der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 StGB nicht erfüllt. Die angefochtene Einstellungsverfü- gung ist mithin auch unter diesem Aspekt zumindest im Ergebnis nicht zu bean- standen. 8. Zusammenfassend ergibt sich schon aus der Sachdarstellung des Be- schwerdeführers, aus den vorhandenen Akten und aus rechtlichen Erwägungen, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgte: Bezüglich des Vorwurfs der Sachentziehung kann die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags definitiv nicht erfüllt werden, weil ein solcher nicht innert der Antragsfrist gestellt wurde (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Das gilt im Übrigen auch und aus demselben Grund für den vom Be- schwerdeführer nicht angerufenen Straftatbestand der unrechtmässigen Aneig- nung i m Si nne von Art. 137 Abs. 2 StGB. Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs sind die tatsächlichen Grundlagen für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht zu beweisen und ist deshalb kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Straftatbestand der Veruntreuung ist nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche C.-Retoure dem Beschwerdegegner 1 nicht im Sinne dieser Bestimmung anvertraut worden ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei kommt es auf die umstrittenen Sachverhaltsumstände, zu welchen gemäss der Beschwerde weitere Beweisabklärungen hätten vorgenommen wer- den müssen, nicht an. Insbesondere kommt es unter strafrechtli chen Gesi chts- punkten ni cht darauf an, ob am 17. April 2014 sämtliche Uhren und Armbänder, die von der C._____ am 4. März 2014 an die (Geschäfts-)Adresse des Beschwer-
degegners 1 geliefert worden sind, dem Beschwerdeführer übergeben worden bzw. von diesem abgeholt worden sind, wie der Beschwerdegegner 1 behauptet, oder ob der Beschwerdegegner 1 nach dem 17. April 2014 noch im Besitz von 2'276 Uhren und 2'698 Armbändern geblieben ist, wie der Beschwerdeführer be- hauptet. Auch wenn diese Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, diese Waren ihm zuständen und sich der Beschwerdegegner 1 weigerte, sie ihm her- auszugeben, wäre aus den vorgenannten Gründen kein Straftatbestand erfüllt, der nach Ablauf der Strafantragsfrist noch verfolgt werden könnte. Die in der Beschwerde genannten umstri ttenen Sachverhaltsumstände sind demnach für die Frage der Erfüllung eines Straftatbestandes nicht relevant. Irrelevante Sachver- haltsumstände sind nicht weiter zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft verletzte nicht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, indem sie davon absah. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- fest- zusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution (Urk. 7) zu be- zi ehen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerde- führer ni cht aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 nicht, weil er sich im Beschwerdeverfahren ni cht äusserte.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- , dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsent- schädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für si ch und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad C-5/2015/10036096 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad C-5/2015/10036096, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 7. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C . Tschurr