Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170148-O/U/PFE
Verfügung vom 4. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 10. Mai 2017, Nr. 2016-023-766
Erwägungen: I. 1. C._____ hatte eine Einzimmerwohnung an der D.-Strasse in Zürich-... gemietet. Nachdem er das Mietverhältnis gekündigt hatte und i ns Ausland weg- gezogen war, liess er sich an der Wohnungsabgabe am 29. Januar 2016 durch B. vom Mieterverband vertreten. Auf Seiten der Vermieterin, der E._____ AG, erschien deren Geschäftsführeri n und Verwaltungsrätin A.. Begleitet wurde sie von i hrem Buchhalter, F. von der G._____ AG. Ebenfalls anwe- send war H._____ von der I._____ AG, dem vom Mieter beauftragten Putzinstitut. In der Küche kam es wegen eines an der Wand montierten Tablars zum Streit. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wandte sich Rechtsanwalt X._____ im Namen von A._____ an B.. Er warf ihm vor, A. anlässlich der Wohnungsab- nahme ziemlich heftig zur Seite gestossen zu haben, als diese das Tablar in der Küche habe fotografieren wollen. Sie habe sich an besagtem Tablar angestossen und sei beinahe ins Fenster gestürzt. Glücklicherweise habe sie sich gerade noch auffangen können. Damit habe er (B.) eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB begangen. Rechtsanwalt X. forderte B._____ auf, sich schriftlich bei A._____ zu entschuldi gen und i hr di e Kosten der rechtli chen Unterstützung von 250 Franken zu ersetzen, wofür er ihm Frist bis zum 20. Februar 2016 ansetzte. Andernfalls werde Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt (Urk. 13/1). 2. Auf dieses Schreiben reagierte B._____ ni cht, worauf Rechtsanwalt X._____ mit Eingabe vom 15. März 2016 beim Statthalteramt Zürich den angedrohten Strafantrag stellte (Urk. 13/3). Das Statthalteramt überwies die Sache in der Folge zuständigkeitshalber dem Stadtrichteramt Zürich (Verfügung vom 18. März 2016, Urk. 13/4). Dieses ersuchte die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 um Durchführung einer delegierten Einvernahme des Beschuldigten und um Be- fragung der Geschädigten als Auskunftsperson (Urk. 13/6). Am 2. Februar 2017 verfügte es die Eröffnung des Strafverfahrens (Urk. 13/8). Am 3. Februar 2017 er-
liess es einen "Ermittlungsauftrag an die Polizei (Delegationsverfügung i.S. von Art. 312 StPO nach Eröffnung der Untersuchung)". Es gab der Stadtpolizei auf, die für das Strafverfahren sachdienlichen Einvernahmen – unter Wahrung der Parteirechte (insbesondere Teilnahmerechte an den Einvernahmen) – durchzu- führen. In erster Linie sei der Beschuldigte zu befragen und die strafantragstellen- de Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO einzu- vernehmen. Sodann sei, wenn nötig beziehungsweise beantragt, F._____ als Zeuge im Sinne von Art. 177 StPO zu befragen (Urk. 13/9). Gemäss Polizei rap- port wurde nach telefonischer Rücksprache des polizeilichen Sachbearbeiters mit der zuständigen Person des Stadtrichteramtes vereinbart, dass nur der Beschul- digte delegiert befragt werde, die Privatklägerin aber als [polizeiliche] Auskunfts- person (Urk. 13/13 S. 3). Die Privatklägerin wurde am 17. Februar 2017 in Anwesenheit ihres Rechtsvertre- ters als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 13/10), F._____ – ebenfalls als polizeiliche Auskunftsperson und ohne Anwesenheit der Parteien – am 24. Feb- ruar 2017 (Urk. 13/12). Die delegierte Einvernahme B.s fand am 4. April 2017 statt. Zugegen waren dort sein Verteidiger, A. und deren Rechtsver- treter (Urk. 13/15). Die Stadtpolizei rapportierte dem Stadtrichteramt am 1. März und 5. April 2017 (Urk. 13/13 und 13/16). Dieses stellte die Untersuchung mi t Verfügung vom 10. Mai 2017 ein (Urk. 13/20 = 4/2; die A._____ beziehungsweise ihrem Rechts- vertreter eröffnete Ausfertigung der Ei nstellungsverfüg ung i st irrtümlich auf den 11. Mai 2017 datiert, bis auf die anders gesetzten Seitenumbrüche und den un- vollständig wiedergegebenen Mitteilungssatz aber identisch [Urk. 3/1 = 4/1]). 3. A._____ lässt mit Eingabe vom 26. Mai 2017 gegen die Einstellung Beschwer- de führen. Sie beantragt, dass die Einstellungsverfügung aufgehoben und das Stadtrichteramt angewiesen werde, die Strafuntersuchung gegen B._____ fortzu- führen, indem insbesondere F._____ und H._____ unter Wahrung der Tei lnahme- rechte der Parteien als Zeugen einvernommen werden, und danach darüber zu entscheiden, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen sei;
unter Kosten- und Entschädi gungsfolge (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2). Die ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2017 auferlegte Sicherheitsleistung von 1500 Franken für allfällige sie treffende Prozesskosten im Beschwerdeverfahren leiste- te die Beschwerdeführerin fristgerecht am 3. Juli 2017 (Urk. 6 und 8). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 9). Das Stadtrichteramt erklärte ausdrücklich, auf eine Stellung- nahme zu verzi chten (Urk. 12). B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) liess die ihm bis am 24. Juli 2017 laufende Frist unbenutzt verstrei- chen (vgl. Urk. 10). II. 1. In der Stadt Zürich ist die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen dem Stadtrichteramt übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 89 Abs. 2 GOG und der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertre- tungsstrafrecht, Änderung vom 2. November 2011 [LS 321.1; ABl 2011 3213]). Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan- waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahre n (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbe- stand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach Art. 352 Abs. 1 StPO setzt der Erlass eines Strafbefehls voraus, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, das heisst, sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1289). Die Einstellung des Verfahrens ist nach den allgemeinen Bestimmungen über di e Untersuchung zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei darf die
Staatsanwaltschaft gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore ni cht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken zur Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweis- mässiger oder rechtlicher Natur hat tendenziell das Gericht über Schuld oder Un- schuld zu befinden. Als praktischer Richtwert gilt, dass das Verfahren einzustellen i st, wenn ei ne Verurtei lung ni cht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (statt vieler: Beschluss der Kammer UE160197 vom 18. April 2017 E. III.1 mit Hi nwei sen). Während nun di e Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO er- forderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrschein- lich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- behörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Schwarzenegger, in: Do- natsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 357 N 7). Daraus folgt einerseits, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts i m ver- waltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, umgekehrt aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist (vgl. den Beschluss der Kammer UE130180 vom 17. Februar 2014 E. II.2.3). Mit anderen Worten kommt der Verwaltungsbehörde bei ihrem Entscheid über die Ei nstellung ei nes Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der be- schuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage gebö- te, kann si ch unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Verwal- tungsbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage
kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungs ti efe zu be- rücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersu- chung dari n, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denkli chen Ermi ttlungshandl unge n vorzunehme n und jeder Spur und jedem Hin- wei s nachzugehe n, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt (B e- schlüsse der Kammer UE160197 vom 18. April 2017 E. III.1 und UE160142 vom 30. November 2016 E. II.1). Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungs- strafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfol- gung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgäng- lich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt. 2. Die Beschwerdeführerin schilderte den fraglichen Vorfall in ihrer polizeilichen Ei nvernahme wie folgt (Urk. 13/10 F. 5): [...] Ich bin mit Herrn B._____ durch die Wohnung gegangen und Herr F., mein Buchhalter, hat die Mängelliste geführt. Es war noch ein Herr eines Putzinsti- tuts vor Ort. Es gab verschiedene Mängel, welche ich beanstandet habe. Dies passte Herrn B. und auch dem Herrn des Putzinstitutes wohl nicht so. Ich habe klar zu Herrn F._____ gesagt, dass er aufschreiben solle, was ich ihm zeige, und wir erst am Schluss darüber diskutieren würden. Wir gingen dann in die Küche und ich sah ein Bar-Tablar, welches an der Wand montiert worden war und durch Herrn C._____ angebracht wurde. Ich machte Herrn B._____ darauf aufmerksam und sagte Herrn F., dass er es auf die Mängelliste schreiben solle. Dann ha- be ich mich abgedreht und wollte ein Foto dieses Tablars machen. In diesem Mo- ment kam Herr B. von hinten und schubste mich in Richtung Fenster. Ich konnte mich gerade noch am Tablar festhalten. Hätte ich dies nicht getan, wäre ich wohl in die Fensterscheibe gefallen. Herr F._____ kam dann dazu und zog Herrn B._____ zurück. Er schaute dann, dass Herr B._____ die Küche wieder verliess. Herr F._____ wollte dann die Mängelliste noch weiter führen, ich brach darauf dann
die Wohnungsabnahme ab, weil sich so etwas bei einer Übergabe nicht gehört bzw. ich noch nie gehabt habe. [...]. Demgegenüber gab der Beschwerdegegner 1 folgende Darstellung zu Protokoll (Urk. 13/15 F. 5): [...] Der erste Mangel von Frau A._____ war die Reinigung des Teppichs, sie sagte, dass er nicht schamponiert worden sei. Wir diskutierten dies mit H., er sagte, dass er schamponiert worden war. Am Schluss lagen wir alle auf dem Boden und haben am Teppich geschnüffelt. Dies war der erste Streitpunkt. Wir gingen dann in die Küche. Dort hatte es an der Wand ein an die Wand geschraubtes Regal. H. sagte und Herr C._____ schrieb mir im Vorfeld, dass dieses Regal schon immer dort war, es sei vom Vormieter übernommen worden. Man diskutierte dann, ob es nun zur Wohnung gehöre oder vom Vormieter sei. Ich unterbrach die Diskus- sion und sagte, dass wir es demontieren und die Dübellöcher schliessen. H._____ hat dies gemacht. Er begann dann die offenen Dübellöcher zu reparieren. Es waren schätzungsweise ca. 8 Löcher. Zwei, drei hatte er bereits zugemacht, dann kam Frau A._____ in die Küche mit dem Handy in der Hand, die Kamera war eingestellt. Sie zwängte sich an H._____ vorbei und hat die Löcher fotografiert. Gleichzeitig, als ich dies gesehen habe, sagte ich, dass sie aufhören solle, die Löcher werden geschlossen, es gäbe keinen Grund, diese jetzt zu fotografieren. Das wurde nicht erhört, hat nichts bewirkt. Ich habe mich an Frau A._____ vorbeigedrängt, um sie quasi zu überholen, vor sie hinzustehen und stopp zu sagen. Die Küche war relativ eng. Beim Vorbeidrängen sagte ich, bitte keine Fotos machen, ich bat um Durch- lass. Anstatt dass sie auf die Seite ging, blieb sie stehen. Dann haben wir uns un- beabsichtigt touchiert. Das war eine unangenehme Berührung für beide. Daraufhin haben wir geschwiegen, zuvor war es eher laut, sehr laut. Sachliche Beweismittel existieren nicht. Es liegt damit eine klassische Aussage- gegen-Aussage Konstellation vor. In Bezug auf die entscheidende Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin stiess, widersprechen sich die Par- teien. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Abmontieren des Tablars von hinten derart heftig geschubst worden zu sein, dass sie nur deshalb ni cht in die Fensterscheibe gefalle sei, weil sie sich noch habe am Tablar halten können, spricht der Beschwerdegegner 1 von einem unbeabsichtigten (mi thi n nicht strafbaren) Touchieren, das stattgefunden habe, nachdem das Tablar von der Wand genommen worden war. Anhaltspunkte, welche die Version der Be- schwerdeführerin als wahrscheinlicher erscheinen liessen, liegen keine vor. Ten- denziell erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners 1 als detaillierter und
lebensnaher. Demgegenüber wirkt die Darstellung der Beschwerdeführerin ver- kürzt und dramatisierend wiedergegeben. Jedenfalls können i hre Aussage ni cht beanspruchen, für sich alleine beweisbildend zu sein. Eine Verurteilung des Be- schwerdegegners 1 gestützt auf die derzeitige Aktenlage erscheint als ausge- sprochen unwahrscheinlich. 3. Zu prüfen i st i n ei nem zwei ten Schri tt, ob relevante, den Beschwerdegegner 1 belastende Beweismittel zu erwarten sind, die die Weiterführung der Untersu- chung rechtfertig en. 3.1. Die Beschwerdeführerin lässt hi ezu einerseits auf H._____ verweisen, der als Zeuge ei nzuvernehme n sei (Urk. 2 Rz. 5). Damit verhält sie sich widersprüchlich. In ihrer polizeilichen Einvernahme wurde sie (in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters) danach gefragt, wer das Schubsen beobachtet habe. Sie nannte nur F.. Die ausdrückliche Nachfrage, ob es sonst noch jemand gesehen habe, verneinte sie klar (Urk. 13/10 F. 16 f.). Darauf ist sie zu behaften. Wenn gemäss ihrer Sachverhaltsdarstellung der fragliche Schubser vor dem Abmontieren des Tablars erfolgt sein soll und H. auch i n der Schilderung des Beschwerdegegners 1 in der Küche erstmals in Erscheinung tritt, als das Tablar von der Wand entfernt werden sollte, fehlt es an hinreichenden an Anhaltspunkte dafür, dass H._____ relevante Angaben machen könnte. Seine Einvernahme rechtfertigt sich ni cht. 3.2. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass F._____ parteiöffentlich als Zeuge einvernommen werde. 3.2.1. Seine bisherigen Angaben seien als Beweismittel untauglich, weil sie gar nicht verwertbar seien. Die Durchführung der Einvernahme vom 24. Februar 2017 sei ihr nicht angezeigt worden, obwohl sie sich mit der Strafantragsstellung als Privatklägerin konstituiert habe und ihr nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht zu- gestanden habe, an den Beweiserhebungen teilzunehmen. Die bisherigen Anga- ben von F._____, sofern sie denn tatsächlich von ihm gemacht worden seien, was sie mangels Teilnahmemöglichkeit nicht wisse, seien gemäss Art. 147 Abs. 4
StPO nicht verwertbar. Dies führe dazu, dass im jetzigen Zeitpunkt niemand wis- se, was der beim Vorfall anwesende F._____ für Angaben machen könne und für Angaben machen werde. Bevor die Strafuntersuchung eingestellt werden könne, seien die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Die Schlussfolgerung, es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) sei ohne Abnahme der Beweise willkürlich (Urk. 2 Rz. 3). Zudem sei zu beachten, dass F._____ ni cht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge unter den entsprechenden verschärften Zeugnis- und Wahrhei tspfli chten (Art. 162 und 177 StPO) zu befragen sei. Da es sich bei der polizeilichen Befra- gung um eine vom Stadtrichteramt delegierte Einvernahme gehandelt habe, komme Art. 179 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung. Auch wenn die Stadtpolizei die Einvernahme durchführe, sei F._____ als Zeuge einzuvernehmen (Art. 179 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 142 StPO). Der Unterschied werde sein, dass F._____ zu Aussagen verpflichtet sein werde (Art. 163 Abs. 2 StPO). Die Wahr- scheinlichkeit der Korrektheit seiner Angaben werde dadurch erhöht (Urk. 2 Rz. 4). Man könne versucht sein, aus den bisher möglichen Angaben von F._____ abzu- leiten, es bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er als korrekt einver- nommener Zeuge ungefähr dasselbe sagen werde. Rein theoretisch sei dies möglich, jedoch irrelevant. Die bisher protokollierten Aussagen unterlägen einem absoluten Beweisverbot zu ihren Lasten. Da sie unter Verletzung einer Gültig- keitsvorschrift erhoben worden seien, seien sie nicht nur nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO), sondern sogar aus den Strafakten zu entfernen (Art. 141 Abs. 5 StPO). Das heisse, die bisherigen Angaben von F._____ könnten auch i m vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beweismittel nicht verwendet werden. Seine bisherigen Angaben seien schlichtweg unerheblich (Urk. 2 Rz. 6). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft (und damit auch die Übertretungsstrafbehörde, Art. 357 Abs. 1 StPO) kann gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO Strafanzeigen, aus de- nen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung er- gänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Stadium ist die Untersuchung noch ni cht eröffnet. Es kommen die Vorschriften über das polizeiliche Ermitt-
lungsverfahren zu Anwendung. Werden in diesem Rahmen (selbständige) polizei- liche Einvernahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO durchgeführt, greifen (an- ders als bei delegierten Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO) die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO noch nicht (vgl. die Be- schlüsse der Kammer UE160306 vom 16. Dezember 2016 E. II. 5.1 und UE160255 vom 8. Dezember 2016 II.1.2 a. E. ). Vorliegend hatte das Stadtrichteramt die Untersuchung zwar am 2. Februar 2017 formell eröffnet, als die nach Meinung der Beschwerdeführerin unverwertbare Ei nvernahme F.s stattfand. Indessen hatte es zu jenem Zeitpunkt noch kei- ne ei genen Untersuchungs ha nd lunge n vorgenommen. Sodann lagen damals noch keine eigentlichen Beweismittel vor, aus denen si ch ei n hi nrei chender Tat- verdacht ergeben hätte. Es wäre ohne Weiteres zulässig gewesen, statt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ei ne Untersuchung zu eröffnen, nach Art. 309 Abs. 2 StPO vorzugehen. Diesfalls hätte die Polizei die ersten Abklärungen ge- troffen und in diesem Rahmen nebst dem Beschuldigten auch mögliche Aus- kunftspersonen einvernehmen können, wie dargelegt ohne Teilnahmerechte zu gewähren. Dies wäre im Übrigen auch das Vorgehen gewesen, wenn die Strafan- zeige (wie üblich) nicht bei der Übertretungsstrafbehörde, sondern bei der Polizei eingereicht worden wäre. D ann nämli ch hätte di e Poli zei erst nach D urchführ ung der ei genen Ermi ttlungen und der ihrer Meinung nach erforderlichen polizeilichen (nicht parteiöffentlichen) Befragungen dem Stadtrichteramt rapportiert (vgl. Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 StPO). Wenn nun das Stadtri chteramt nach telefonischer Unterredung mit dem polizeili- chen Sachbearbeiter entschied, den erteilten Delegationsauftrag zurückzuneh- men und stattdessen der Stadtpolizei die Möglichkeit zu geben, die Befragungen von F. und der Beschwerdeführerin in eigener Ermittlungskompetenz durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem die formelle Eröffnungsver- fügung entgegenstehen sollte. Für die Beschwerdeführerin wäre das Ergebnis je- denfalls kein anderes gewesen, als wenn das Stadtrichteramt zu Beginn noch mit der formellen Eröffnung zugewartet und der Stadtpolizei statt einen Delegations- auftrag im Sinne von Art. 312 StPO einen Ermittlungsauftrag gemäss Art. 309
Abs. 2 StPO erteilt hätte. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt, als F._____ als po- li zei li che Auskunftsperson einvernommen wurde, die Eröffnung einer Untersu- chung nach Art. 309 Abs. 1 StPO nicht erforderlich und die Untersuchung materi- ell insofern auch noch gar nicht eröffnet war, als das Stadtrichteramt bis auf die sinngemäss zurückgenommene Delegationsverfügung kei ne Untersuchungs ha nd- lungen vorgenommen hatte. Wurden noch kei ne Untersuchungs ha ndl unge n vo r- genommen, ist nicht einsichtig, weshalb die Strafverfolgungsbehörde eine wie hier niemandem eröffnete (vgl. Art. 309 Abs. 3 Satz 2 StPO) Untersuchungse röff nung ni cht sollte in Wiedererwägung ziehen können, was vorliegend das Stadtrichter- amt im Ergebnis tat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurden des- halb ihre Teilnahmerechte nicht verletzt, als die Stadtpolizei F._____ gestützt auf Art. 179 Abs. 1 StPO befragte. 3.2.3. Aber selbst wenn man auf die formelle Eröffnungsverfügung vom 2. Febru- ar 2017 abstellte, wäre der Beschwerdeführeri n ni cht zu folgen. Nach Art. 312 Abs. 1 StPO kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Poli- zei auch nach eröffneter Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftra- gen. Anders als wenn die Polizei nach Art. 306 und Art. 309 Abs. 2 StPO tätig wird, handelt es sich hierbei um sogenannte unselbständige polizeiliche Ermitt- lungen. Führt die Polizei in diesem Rahmen Einvernahmen durch, haben die Ver- fahrensbeteiligten grundsätzlich jene Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung stellt indes nicht jede Befragung durch die Polizei nach eröffneter Untersuchung eine delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO dar. Zur Klärung der Frage, ob eine Person überhaupt sachdienliche Angaben machen kann, darf die Polizei eine kurze, nicht parteiöffentliche Befragung durch- führen. D i es stellt noch keine Beweiserhebung dar. Art. 312 Abs. 2 StPO ist da- rauf nicht anwendbar (Beschluss der Kammer UH130204 vom 20. August 2013 = ZR 112 [2013] Nr. 49 E. 3 f.). Mit anderen Worten ist insofern eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig, als gestützt auf eine polizeiliche Befragung entschie- den werden kann, ob eine eigentliche Beweiseinvernahme durchzuführe n i st.
Wie ausgeführt rechtfertigen vorliegend alleine die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin den Erlass eines Strafbefehls gegen den ungeständigen Beschwerdegegner 1 nicht. Zu beurteilen ist, ob die Weiterführung der Untersuchung und die parteiöf- fentli che Ei nvernahme F.s angezeigt ist. Für die Frage, ob dieser relevante Aussagen machen kann, war nach der soeben erläuterten Rechtsprechung des- sen polizeiliche Befragung als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne Art. 179 Abs. 1 StPO zulässig. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann inso- weit auf diese Befragung abgestellt werden. Die Befragung hat ergeben, dass F. die ganze Zeit in der Küche zugegen war, als der behauptete Schubser stattgefunden haben soll (Urk. 13/12, insbe- sondere F. 10), er aber ausdrücklich in Abrede stellt, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin gestossen habe (insbesondere F. 11). Damit stellt sich die Frage, ob bereits die Tatsache, dass F._____ grundsätzli ch Angaben zum zur Diskussion stehenden Vorgang machen kann, seine Einvernahme zwingend er- forderlich macht, oder aber darauf abzustellen ist, dass von einer erneuten (par- teiöffentlichen) Befragung keine den Beschwerdegegner 1 belastenden Aussage zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist auf den erläuterten Grundsatz zu- rückzukommen, wonach sich die erforderliche Untersuchungstiefe nach der Schwere des mutmasslichen Delikts richtet (oben E. II.1). Während es bei gravie- renderen und unübersi chtli cheren Vorwürfen in der Regel angebracht sein wird, den Zeugen einlässlich zu befragen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Aussagen durch Ergänzungsfragen auf die Probe und in Frage zustellen, selbst wenn er in einer ersten Kurzeinvernahme angegeben hat, keine die be- schuldigte Person belastenden Angaben machen zu können, rechtfertigt sich bei geringfügigen und in tatsächlicher Hinsicht einfachen Übertreten eine weiterge- hendere antizipierte Beweiswürdigung. Kommt die Übertretungsstrafbehörde i n einem solchen Fall zum Schluss, dass di e D urchführung ei ner Ei nvernahme kei ne den zu untersuchenden Tatvorwurf stützenden und damit das Strafverfahren wei- terbringenden Aussagen verspricht, darf sie davon absehen. Vorliegend bestehen nicht die leisesten Anhaltspunkte dafür, dass F._____ im Falle seiner erneuten, parteiöffentlichen Einvernahme einen der bisherigen Dar-
stellung widersprechenden Ablauf der wesentlichen Episode schildern würden. Inwiefern die Tatsache, dass F._____ als Zeuge anders als in seiner Befragung als polizeiliche Auskunftsperson zur Aussage verpflichtet wäre, die "Korrektheit seiner Angaben" erhöhen sollte, ist nicht ersichtlich. Er hat die Aussage nicht ver- weigert. Ebenso wenig dürften die "verschärften Zeugnis- und Wahrhei tspfli chten" etwas an seinen Aussagen ändern, zumal er bereits von der Polizei auf die Straf- barkeit ei ner falschen Anschuldi gung und ei ner Begünsti gung hingewiesen wurde (Urk. 13/12 F. 3). Die bloss theoretische und als sehr unwahrschei nli c he zu be- zeichnende Möglichkeit, dass es doch anders kommen könnte, rechtfertigt ange- sichts des von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs die Einvernahme F._____s ni cht. Im Übrigen wären allenfalls belastende Aussagen F.s im Rahmen einer Beweiswürdigung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – durchaus seinen früheren, entlastenden Aussagen entgegenzustellen. Ein rechtsgenügen- der Schuldnachweis liesse sich so wohl nicht erstellen. 4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die polizeiliche Befragung F.s die Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht verletzte. Soweit zu beur- teilen ist, ob seine Einvernahme durch das Stadtrichteramt geboten ist, kann da- rauf abgestellt werden. D en Tatvorwurf stützende Aussagen sind weder von F. noch von H. mi t ei ner hi nrei chenden Wahrschei nli chkei t zu erwar- ten, geschweige denn würden solche einen hinreichenden Beweis für eine schuldhafte Tatbegehung des Beschwerdegegners 1 erbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin alleine bilden kein genügendes Fundament für einen Strafbefehl. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren zu Recht ein. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG (300 bis 12 000 Franken) und i n Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebV OG (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Geri chts) auf 1500 Franken festzusetzen.
Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner 1 hatte keine (mehr als nur geringfügige) Aufwendungen (Art. 436 in Verbindung mit Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. i ur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. i ur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führeri n, per Geri chtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Geri chtsurkunde − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 4. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. i ur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber