Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170142-O/U/K IE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. S. Bucher
Beschluss vom 12. September 2017
i n Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Rechtsdienst, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bi ldung und Forschung WBF, Beschwerdeführerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 3. Mai 2017, C-1/2014/10008349 (Dossier 45)
Erwägungen: I. 1. Am 8. August 2016 erstattete die Beschwerdeführerin Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Vollzugsstelle für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, gegen A._____ (Beschwerdegegner 1) Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 bzw. Art. 74 des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0), eventualiter Zivildienst- verweigerung im Sinne von Art. 72 ZDG. Gegen den Beschwerdegegner 1 seien bereits zwei Disziplinarverfügungen der Zentralstelle wegen Zivildienstversäum- nisses ergangen. Zuletzt sei der Beschwerdegegner 1 mit Verfügung des Regio- nalzentrums Rüti vom 6. April 2016 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli 2016 bis 20. Januar 2017 beim Einsatzbetrieb Schweizer Jugend- herbergen SJH, Jugendherberge B._____, zur Leistung des langen Einsatzes aufgeboten worden. Diesen Einsatz habe der Beschwerdegegner 1 nicht angetre- ten (Urk. 3/1). 2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Vergehen gegen das ZDG ein (Urk. 3/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 30. Mai 2017 wurde dem Beschwerde- gegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staats- anwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 9). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 9. Juni 2017 vernehmen (Urk. 10). Hiezu replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 14). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 1 ver- zichteten auf Duplik (Urk. 22; Urk. 24).
II. 1. Die Strafverfolgung im Bereich der Zivildienstpflicht erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Gegen Nicht- anhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben (Art. 78a ZDG). Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 393 ff. StPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung bringt die Staatsan- waltschaft vor, der Beschwerdegegner 1 habe ausgeführt, seit dem 15. Oktober 2015 im Ausland zu leben und seither bei den Behörden offiziell abgemeldet zu sein. Er habe aufgrund des Auslandaufenthaltes keine Kenntnis von der Dienst- pflicht gehabt und sei davon ausgegangen, mit der Abmeldung bei den zivilen Behörden seinen Pflichten nachgekommen zu sein. Aus den genannten Gründen könne ihm weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, so dass die gegen ihn angehobene Strafuntersuchung einzustellen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet, der Beschwerdegegner sei am 22. Mai 2013 zum Zivildienst zugelassen worden und seither zivildienstpflichtig. Am 10. Januar 2014 habe er den Ei nführungskurs zum Zi vi ldi enst absolviert. An- lässlich dieses Kurses sei er u.a. über seine Rechte und Pflichten im Zivildienst informiert worden, auch betreffend Auslandurlaub und Meldepflichten. Somit habe der Beschwerdegegner 1 gewusst, dass er vorgängig ein Gesuch um Auslandur- laub ei nrei chen müsse, wenn er si ch für mehr als zwölf Monate ununterbroche n i m Ausland aufhalten wolle. Er habe i hr – der Beschwerdeführerin – jedoch kein Gesuch um Auslandurlaub eingereicht, so dass ihm auch keine entsprechende Bewilligung vorgelegen habe und er die ordentliche Zivildienstleistung hätte er- bringen müssen. Eine Abmeldung bei anderen zivilen Behörden habe den Be- schwerdegegner 1 keineswegs von dieser Pfli cht befreit, was dieser aufgrund der Informationen anlässlich des absolvierten Einführungskurses hätte wissen müs- sen.
Mit Einschreiben des Regionalzentrums Rüti vom 12. März 2015 sei der Be- schwerdegegner 1 gemahnt worden, eine Einsatzvereinbarung einzureichen, an- dernfalls ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt werde. Die- ses Einschreiben sei von ihm oder einer berechtigten Person am 18. März 2015 bei der Post abgeholt worden. Da er pflichtwidrig kei ne Ei nsatzvereinbarung ein- gereicht habe, sei er schli essli ch mi t Verfügung des Regionalzentrums vom 6. Ap- ril 2016 von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten worden. Da er die- ses Einschreiben nicht bei der Post abgeholt habe, sei es an das Regionalzent- rum retourniert und ihm mit Schreiben vom 20. April 2016 zur Kenntni snahme nachgesandt worden. Das Einschreiben vom 12. März 2015 sei dem Beschwerdegegner 1 zuge- stellt worden, als dieser sich noch i n der Schwei z befunden habe. Dieser habe al- so gewusst, dass i hm ei n Aufgebot von Amtes wegen bevorstehe, sollte er keine Einsatzvereinbarung einreichen. Der Beschwerdegegner 1 habe somit mit der Zu- stellung eines Aufgebots rechnen und bei einer allfälligen Abwesenheit für eine Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz sorgen oder der Behörde melden müssen, wo er zu erreichen sei. Das Einschreiben vom 6. April 2016 betreffend Aufgebot von Amtes wegen sei dem Beschwerdegegner 1 an die von ihm angegebene und daher für die rechtsgültige Zustellung relevante Adresse an der ... [Adresse] gesandt worden. Es bestünden kei ne Anzei chen, dass diese Adresse nicht korrekt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall greife demnach die Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2 bis
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und die Verfügung gel- te als rechtmässig zugestellt. Da der über seine Zivildienstpflichten informierte Beschwerdegegner 1 ni cht dafür gesorgt habe, dass er von gültig zugestellten Aufgeboten Kenntnis erhält, habe er in Kauf genommen, den zwangsweise angeordneten Zivildiensteinsatz zu versäumen. Indem er dem von Amtes wegen verfügten Aufgebot in der Folge ni cht nachgekommen sei, habe sich der Beschwerdegegner 1 des eventualvor- sätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 ZDG, evtl. der Zivildi enstver- weigerung gemäss Art. 72 ZDG schuldi g gemacht (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3. Der Beschwerdegegner 1 lässt ausführen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Verfahren gegen ihn und einen Mitbeschuldigten primär wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geführt. Mit Datum vom 3. Mai 2017 sei gegen ihn Anklage mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft von drei Jahren Freiheitsstrafe erhoben worden. Während des laufenden Strafverfahrens habe die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet. Angesichts des Ausmasses des Verfahrens sei dasjenige wegen Vergehens ge- gen das ZDG lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Mit anderen Worten habe der Verfahrenseinstellung auch ein Opportunitätsgedanke zugrunde gelegen. Eine Vertiefung der Sache sei mangels Relevanz im Gesamtkontext – keine Auswirkungen auf das Gesamtstrafmass bei Schuld- oder Freispruch – und mangels Zivilklägerschaft nicht angezeigt (Urk. 10 S. 1 f.). Zudem könne von einem eventualvorsätzlich oder fahrlässig begangenen Dienstversäumnis keine Rede sein. Er – der Beschwerdeführer – habe sich per 15. Oktober 2015 beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich in der Schweiz abge- meldet, was nach wie vor gelte. Da er sich längst im Ausland befunden habe, ha- be er von der Verfügung vom 6. April 2016 betreffend den "langen Zivildienstein- satz" keine Kenntnis gehabt. Mit der Abmeldung beim Bevölkerungsamt sei er der Meinung gewesen, seinen sämtlichen Meldepflichten nachgekommen zu sein. Davon habe er in guten Treuen auch ausgehen dürfen. Der Umstand, dass im Falle einer länger dauernden Auslandabwesenheit mit mehreren Amtsstellen in Kontakt zu treten sei, sei nicht naheliegend und erscheine gerade in der heutigen, umfassend vernetzten Zeit etwas gar antiquiert. Immerhin weise auch das Bevöl- kerungsamt der Stadt Zürich auf seiner Homepage unter dem Titel "Wegzug aus Züri ch/Ins Ausland" ni cht darauf hi n. Ebenfalls werde bestritten, dass er am 10. Januar 2014 im Detail über Auslandurlaub und Meldepflichten informiert wor- den sei (Urk. 10 S. 2 f.). 3. 3.1. a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO respektive Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO kann ei ne Strafuntersuchung ni cht an die Hand ge-
nommen oder eingestellt werden, wenn einer in Frage stehenden Straftat neben anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zu- kommt. Diesem Absehen von Strafverfolgung dürfen indes keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Wenn Privatkläger in ein Ver- fahren involviert sind, sollte auf eine Verfolgung der Vorwürfe nur dann verzichtet werden, wenn die Geschädigte aus der fraglichen Straftat keine Zivilansprüche ableiten kann. Ebenfalls kommt eine Einstellung oder Nichtanhandnahme in An- wendung von Art. 8 Abs. 2 StPO dann nicht in Betracht, wenn besonders gewich- tige Fälle des Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafan- spruchs vorliegen. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 nennt als Beispiel Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241.0) aufgrund eines Strafantrags des Bundes (BBl 2006 S. 1131). Dem Unternehmens- und Konsumentenschut z soll im Falle der Gefährdung kollektiver Interessen also konsequent Nachachtung verschafft werden, wofür das UWG dem Bund im Strafverfahren die Rechte eines Privatklägers einräumt (Art. 23 Abs. 3 UWG; s. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. September 2009, BBl 2009 S. 6165 f.). b) Solch schützenswerte kollektive Interessen sind zweifellos auch hinsicht- lich der Militär- und Ersatzdienstpflicht gegeben, welcher Verfassungsrang zu- kommt (Art. 59 BV). Dementsprechend verfügt das Militär über eine eigene Ge- richtsbarkeit bei militärischen Delikten (vgl. Art. 218 ff. MStG [Militärstrafgesetz; SR 321.0]), und es werden der Eidgenossenschaft im Bereich des zivilen Ersatz- dienstes bei der strafrechtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen Parteirechte zugesprochen. Gestützt auf das Opportunitätsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 2 StPO das Verfahren einzustellen, geht demgemäss nicht an. 3.2. a) Hinzu kommt, dass das Opportunitätsprinzip der Verfahrensökonomie di ent und aus symboli schen Gründen eher zurückhaltend angewandt werden soll- te. Es ist auf Fälle zu begrenzen, in denen der Verzicht auf die Verfolgung die Ar-
beit der Strafbehörden tatsächlich erleichtert. Insofern ist der Verzicht auf Straf- verfolgung unergiebig, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder unbestritten und die rechtliche Würdigung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (G ERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordung, 2. Aufl. 2014, N 61 und N 65 f. zu Art. 8 StPO; WOLFGANG WOHL- ERS , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 19 zu Art. 8 StPO). b) Vorliegend geht es einzig um die Klärung der Frage, ob sich der Be- schwerdegegner 1 – wie von ihm behauptet (Urk. 8/staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme vom 27. März 2017, S. 44) – effektiv bei den zivilen Behörden abge- meldet hat und wie dies rechtlich zu beurteilen wäre. Ein dem Beschwerdegeg- ner 1 vorwerfbares und somit schuldhaftes Verhalten ist dabei ni cht auszuschli es- sen. So darf angenommen werden, dass er anlässlich des Einführungskurses zum Zivildienst über seine Rechte und Pflichten, auch betreffend Auslandurlaub und Meldepflichten, informiert worden ist (vgl. Präsentation inkl. Handout des Re- gi onalzentrums Rüti ZH zum Einführungskurs, wo darauf hingewiesen wird, dass bei einem geplanten Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr die Bewilligung des Regionalzentrums einzuholen ist, Urk. 15/1-2). Ferner i st hi nlängli ch bekannt, dass jeder Schweizer Bürger, der seine Wehrpfli cht ni cht oder nur tei lwei se durch persönlichen Militär- oder Zivildienst erfüllt, eine Ersatzabgabe in Geld leisten muss (Wehrpflichtersatz; vgl. Art. 59 Abs. 3 BV und Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661.0]). Diesbezügliche Abklärungen im Falle einer länger dauernden Auslandabwesenheit hätten sich aufgedrängt und wären ohne Weiteres möglich gewesen. Die Abmeldung ins Ausland bedarf eines persönlichen Erscheinens beim Bevölkerungsamt, u.a. zwecks Regelung der Steuerangelegenheiten (vgl. "https://www.stadt-zuerich.ch/prd/de/index/bevoel- kerungsamt/onlineschalter/wegzug-a us-zueri c h. ht ml") . Anlass für ein Nachfragen gab es auch insofern, als dem Beschwerdegegner 1 bekannt war, dass ihm ein von Amtes wegen verfügter Zivildiensteinsatz ins Haus stand. Zu beachten ist fer- ner, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der nach Nichtantritt des Zivil- diensteinsatzes erfolgten Kontaktaufnahmen durch das Regionalzentrum offenbar ni cht geltend machte, er habe sich hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gesuchs
um Auslandurlaub i n ei nem Irrtum befunden. Im Gegenteil sah er si ch auch nach der Kenntnisnahme seiner Pflichtverletzung nicht dazu veranlasst, ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen, weshalb er am 3. Februar 2017 erneut von Amtes we- gen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten wurde (Urk. 3/5-6). 3.3. Die Verfahrenseinstellung lässt sich somi t auch ni cht mi t dem Fehlen eines eventualvorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Beschwerdegeg- ners 1 begründen. Sinn und Zweck der Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens i st namentli ch, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (vgl. Art. 310 StPO und Art. 319 StPO). Ei n solcher Fall ist hi er ni cht offenbar. Überdies soll in Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur tendenziell Anklage erhoben werden, was auch gilt, wenn lediglich die Frage zu beantworten ist, ob dem Täter ein strafrechtlich relevantes Verschulden i.S.v. Art. 12 StGB zur Last gelegt wer- den kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier ni cht (vgl. zum Ganzen: N ATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, i n: D onatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff., insbes. N 18 zu Art. 319 StPO; N IKLAUS SCHMID, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1247 ff.; BGE 137 IV 219 E. 7). 4. Die Beschwerde ist folglich gutzuhei ssen.
III. Die Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Züri ch-Limmat vom 3. Mai 2017 (Unt.-Nr. C-1/2014/10008349 [Dossier 45]) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. i ur. X._____, zwei fach, für si ch und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2014/10008349 (Dossier 45), unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung), zweifach,- für si ch und die Kasse. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schri ebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 12. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. S. Bucher