Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170080-O/U/PFE
Verfügung vom 24. August 2017 i n Sachen
Stadt A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Bülach vom 23. März 2017, ST.2017.2172
Erwägungen: 1. Die Stadt A._____ wirft B._____ vor, ihr Fahrzeug am 31. Januar 2017 auf dem Parkplatz der Schulanlage C._____ in A._____ abgestellt und dabei ein ric h- terlich verfügtes Verbot missachtet zu haben. Das Statthalteramt Bezirk Bülach stellte das Verfahren am 23. März 2017 ein (Urk. 3/1). 2. Die Stadt A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei für ungültig zu erklären und die Strafuntersuchung gegen B._____ sei wieder aufzunehmen (Urk. 2). Das Statthalteramt hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Es beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. In der Replik hält die Stadt A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 16). In der Duplik hält das Statthalteramt ohne weitere Ausführungen an sei- nen Ausführunge n und sei nem Antrag der Vernehmlassung fest (Urk. 19). B._____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. 3. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO). 4. 4.1 Auf dem fraglichen Parkplatz besagt eine Tafel Folgendes (zitiert nach der Strafanzeige, Urk. 13/2): " Gemäss richterlicher Verfügung vom 7. August 1978 wird Unberechtigten das Ab- stellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegenschaft D.- Strasse ..., A. unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt Privatgrund Besucher Schulanlage C._____ sowie Freitag 18.00 - Montag 6.00 Uhr A., 15. September 1978 Stadtammannamt A."
Gemäss diesem Text handelt es sich beim Parkplatz um "Pri vatgrund". Da die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet hat, ist davon auszugehen, dass es si ch um i hr Grundstück handelt. Es gehört zur Schulanlage C._____ (vgl. Urk. 13/1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 arbeitet an der Schule C._____. Am 31. Januar 2017 soll sie sperrige Schulsachen, die sie für den Unterricht in der Kleinkinder- klasse benötigt habe, aus dem Fahrzeug in den Schulraum gebracht haben (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 13/6). Insgesamt soll das Fahrzeug 10 Minuten auf dem Parkplatz gestanden haben (vgl. Urk. 13/2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass die Beschwer- degegnerin 1 eine sperrige oder schwere Lieferung verrichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausrede handle mit dem Ziel, die Park- gebühren zu umgehen (Urk. 16 S. 1). Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin zeigt ni cht substanti i ert auf, weshalb Zwei- fel aufkommen sollten. Wenn sie anführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Parkgebühren umgehen wollen, übersieht sie, dass auf der besagten Tafel keine Gebühr erwähnt wird. Was in einem Parkplatzbewirtschaftungskonzept steht (vgl. Urk. 2 S. 1), ist nicht massgebend. Ein Konzept ist keine verbindliche Vorschrift, sondern ein Entwurf oder ein Plan für ein Vorhaben. Es ist weder für das Oberge- richt noch für das Statthalteramt noch für die Beschwerdegegnerin 1 verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Schulleitung eine Spezialbewilligung ausleihen müssen, verkennt sie, dass eine "Leihe" ohne Gegenleistung, mithin ohne Gebühr erfolgt (vgl. Art. 305 OR). Damit behauptet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Gebühr hätte entrichten müssen. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin damit an sich selbst geltend, dass die Be- schwerdegegnerin 1 nach der Ansicht der Beschwerdeführerin gebührenfrei hätte parkieren können. Wäre ein gebührenfreies Parkieren möglich gewesen, ist nicht ei nzusehen, wie die Beschwerdegegnerin 1 gegen das richterliche Verbot verstossen haben soll. Dieses dient dazu, Besitzesstörungen zu verhindern (vgl.
Art. 258 ZPO). Wäre das Parkieren für die Beschwerdegegnerin 1 an sich zuläs- sig gewesen, ist eine Besitzesstörung ausgeschlossen. Das richterliche Verbot di ent ni cht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebühren. 4.3 Gemäss der besagten Tafel ist das Abstellen von Fahrzeugen für "Unbe- rechtigte" verboten. Besuchern ist es gestattet. Wer als berechtigt oder unberechtigt anzusehen i st, erläutert der Text auf der Ta- fel nicht. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Parkplatzbewirtschaftungskonzept würden die Parkplätze der Schulanlagen "als private Parkplätze zur exklusiven Benützung durch die Schule belassen" (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet somit selbst die Berechtigung der Schule zur Benützung des Parkplatzes. Folglich darf eine Mitarbeitende der Schu- le den Parkplatz benützen. Sie ist als Berechtigte zu betrachten. Davon durfte auch die Beschwerdegegnerin 1 ausgehen. Sie brachte Schulsachen zur Schule. Damit handelte sie im Interesse der Schule bzw. der Beschwerdeführerin. Es ist ni cht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 haben kann, wenn diese im Interesse der Beschwer- deführerin handelte und die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass die Schule den Parkplatz benützen darf. Zudem arbeitet die Beschwerdegegnerin 1 in der Schule und damit für die Beschwerdeführerin. Wenn die Parkplätze auf der Tafel als "Privatgrundstück" der Beschwerdeführerin bezeichnet werden, so konn- te sich die Beschwerdegegnerin 1 beim Verbringen der Schulsachen auch als Teil der Schule und damit der Beschwerdeführerin wähnen, woraus sich jedenfalls nicht ergibt, dass sie sich als "Unberechtigte" im Sinne des besagten Verbots zu betrachten hatte. Wie erwähnt, ist das Erfordernis der Entrichtung einer Gebühr aus dem besagten Verbot nicht ersichtlich. Die Einwände, welche die Beschwer- deführerin gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, sind unbegründet. Ihr V or- gehen erweckt den Anschein von Schikane. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge-
bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren ni cht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- lei stung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 10). Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- lei stung (= Fr. 1'500.-- ) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet - unter Vorbehalt allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde
− die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, gegen Empfangs- bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbe- stäti gung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen