Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170076-O/U/TSA
Verfügung vom 10. August 2017
i n Sachen
Stadt A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Bülach vom 22. März 2017, ST.2017.2131
Erwägungen: I. 1. B._____ unterrichtete bis Ende Januar 2017 als Audiopädagoge während je- weils dreier Wochenlektionen eine hörbehinderte Fünftklässlerin im Schulhaus C._____ [in A.]. Als solcher war er im Einsatz für den von der Stadt A. (ei ner Einheitsgemeinde) beauftragten Audiopädagogischen Dienst des Zentrums D., einer selbständigen öffentlich-rechtli c he n Anstalt des Kantons Züri ch (vgl. § 1 des gleichnamigen zürcherischen Gesetzes, LS 412.41). Am 31. Januar 2017, dem letzten Tag dieses Einsatzes, stellte er sei n Auto auf einem Parkplatz der Schule ab (soweit die unbestritten gebliebene Darstellung B.s, Urk. 13/1.6). Für diesen Parkplatz besteht ein richterliches Verbot vom 7. August 1978, gemäss welchem Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen untersagt ist, bei Busse bis zu 200 Franken im Widerhandlungsfall. E., Im- mobilienbewirtschafter der Liegenschaftenverwaltung der Stadt A., bemerk- te anlässlich einer Kontrolle das Fahrzeug und erstattete gleichentags namens der Stadt A._____ Strafantrag (Urk. 13/1.2). Auf entsprechende Aufforderung der Stadtpolizei A._____ vom 7. Februar 2017 (Urk. 13/1.4) hi n tei lte B._____ E._____ sowie der Stadtpolizei mit E-Mail vom 13. Februar 2017 mit, der verant- wortliche Lenker zu sein, und erläuterte, weshalb er das Auto dort abgestellt hat- te. Er gab seiner Hoffnung Ausdruck, es möge sich eine gütliche Lösung finden lassen (Urk. 13/1.6). E._____ antwortete B._____ am gleichen Tag per E-Mail und erklärte, den Strafantrag nicht zurückzuziehen (Urk. 13/1.7). Die Stadtpolizei rapportierte am 17. Februar 2017 dem Statthalteramt Bülach (Urk. 13/1.1). Dieses stellt die Untersuchung gegen B._____ ohne Weiterungen mit Verfügung vom 22. März 2017 ein (Urk. 13/2.1). 2. Am 24. März 2017 hat E._____ namens der Stadt A._____ gegen die Einstel- lungsverfügung Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass die angefochtene Verfü- gung für ungültig erklärt und die Strafuntersuchung wieder aufgenommen werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten B._____s (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde E._____ aufgefordert, seine Berechti- gung zur Vertretung der Stadt A._____ im Beschwerdeverfahren zu belegen. Gleichzeitig wurde der Stadt A._____ aufgegeben, für allfällige sie treffende Pro- zesskosten eine Kaution von 1500 Franken zu leisten (Urk. 5). E._____ reichte am 21. April 2017 eine entsprechende, vom Stadtpräsidenten und dem Stadt- schreiber unterzeichnete Vollmacht ein (Urk. 7 f.). Die Prozesskaution ging am 28. April 2017 ein (Urk. 10). Innert mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angesetzter Frist (Urk. 11) nahmen das Statthalteramt am 30. und B._____ am 31. Mai 2017 zur Beschwerde Stellung. Beide beantragen deren Abweisung (Urk. 12 und 15). Die Stadt A._____ liess am 23. Juni 2017 replizieren. Sie hält an den Beschwer- deanträgen fest (Urk. 19). Das Statthalteramt erklärte hierauf am 13. Juli 2017, an den bisher gemachten Ausführungen und seinem Antrag festzuhalten, und ve r- zichtete auf wei tere Ausführunge n (Urk. 22). B._____ liess die zur freigestellten Duplik mit Verfügung vom 11. Juli 2017 angesetzte Frist (Urk. 21) unbenutzt ab- laufen (vgl. Urk. 24). II. 1. Auf dem fraglichen Parkplatz untersagt eine Verbotstafel mit folgendem Text das Parkieren (zitiert nach der Strafanzeige von E., Urk. 13/1.2): " Gemäss richterlicher Verfügung vom 7. August 1978 wird Unberechtigten das Ab- stellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegenschaft F.- Strasse 1, A._____ unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt Privatgrund Besucher Schulanlage C._____ sowie Freitag 18.00 - Montag 6.00 Uhr A., 15. September 1978 Stadtammannamt A." 1.1. Wie sich aus dieser Formulierung unmissverständlich ergibt, sind die Besu- cher der Schulanlage C._____ vom Verbot ausgenommen. Sie sind nicht "Unbe- rechtigte". Zwar fehlt (jedenfalls gemäss dem in der Strafanzeige E._____s wie- dergegebenen Text) das Wort "erlaubt" oder Ähnliches. Anders kann diese Pas-
sage aber bei unbefangener Lesart nicht verstanden werden. Am Wochenende soll der Parkplatz der Allgemeinheit offen stehen, an Werktagen nur Besuchern der Schule. 1.2. Wie das Statthalteramt in seiner Stellungnahme (Urk. 12 S. 2) zu Recht sagt, ist B._____ im Rahmen seines Einsatzes für den kantonalen Audiopädagogischen Dienst im Auftrag der Stadt A._____ als Besucher der Schulanlage i m Si nne der Verbotstafel zu betrachten. Wenn E._____ darauf repliziert, von der Stadt angestellte oder beauftragte Per- sonen, seien es Lehrer, Schulleiter, Unterhaltsmitarbeitende oder Dienstleister, seien auf keinen Fall als Besucher zu betrachten, sondern hielten sich im Rah- men ihres Auftrages auf der Schulanlage auf, sie besuchten die Anlage nicht, sie arbeiteten dort, verkennt er die Bedeutung des Wortes "Besucher". Ein Besucher ist gemäss Duden Online-Wörterbuch (www.duden.de) "jemand, der jemanden aufsucht, bei jemandem einen Besuch macht", oder "jemand, der etwas zu einem bestimmten Zweck aufsucht". Für das Verb "besuchen" gibt das genannte Wör- terbuch sodann (nebst weiteren) die Bedeutungen an "jemanden, den man gerne sehen möchte, mit dem man freundschaftlich zusammen sein möchte, aufsuchen und si ch für eine bestimmte Zeit dort aufhalten", "jemanden aus beruflichen Grün- den [i n sei ner Wohnung] aufsuchen", "zu ei nem besti mmten Zweck aufsuchen". Unter den dort aufgeführten Beispielsätzen finden sich "die Ärztin besucht ihre Pati enti nnen und Pati enten" und "ein Versicherungsvertreter hat uns besucht". Mit anderen Worten ist die private Natur eines Aufenthaltes entgegen der Meinung E.s mitnichten begriffsnotwendig. Auch beruflich oder dienstlich kann je- mand oder etwas besucht werden. Geht es wie hier um den Besucherparkplatz ei ner Schule, dürften private Besuche im von E. verstandenen Si nne gar die Ausnahme und der Besucherparkplatz in erster Linie für (externe) Personen gedacht sein, die die Örtlichkeit während ihrer Arbeitszeit aufsuchen, etwa Hand- werker, Mitglieder der Schulpflege et cetera. Entscheidend ist die zeitlich begrenz- te Anwesenheit zu einem besonderen Zweck. Genau dies trifft nun aber auf den hier zu beurteilenden Fall zu. B._____ war nicht ein von der Gemeinde angestell- ter Lehrer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Schulhaus C._____ hatte, son-
dern ein auswärtiger, von Dritter Stelle entsandter Spezialpädagoge, der während eines zeitlich begrenzten Zeitraums stundenweise in A._____ zum Ei nsatz kam. Ei n Besucher. 1.3. Was die Stadt A._____ zu i hrem "Parkplatzbewirtschaftungskonzept" vorbrin- gen lässt (Urk. 2 S. 1), ist völlig irrelevant. Zunächst einmal handelt es sich beim eingereichten Papier (Urk. 3/3) um ein Konzept im eigentlichen Sinn des Wortes, also um einen Entwurf, ei nen Plan. D i e Autoren der von den Bevölkerungsdiens- ten der Stadt A._____ beauftragten G._____ AG beschreiben darin, weshalb sie eine kommunale Parkplatzbewirtschaftung für notwendig erachten, und schlagen mögliche Lösungen vor. Inwiefern das Konzept realisiert und insbesondere die in Ziffer 8 skizzierten Revisionen der rechtlichen Grundlagen vollzogen wurden, ist den Akten ni cht zu entnehmen. Vor allem aber kommt es für die Frage, welches Verhalten die angedrohte Busse nach sich zieht, nicht auf irgendwelche Konzepte der Stadt A._____ an, sondern darauf, was das Verbot sagt. Im gesamten Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Teilgehalt dieses schon dem ungeschriebenen Verfassungsrecht zuzurechnenden und i n Art. 1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes ist das Bestimmtheit s- gebot (nulla poena sine lega certa). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Um- ständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Bei strafbewehrten richterlichen Verboten fehlt es naturgemäss an einer als bekannt vorauszuset- zenden Strafnorm, die das zu sanktionierende Verhalten umschreibt und an der si ch di e Rechtsunterworfe ne n ori enti eren könnten. An ihre Stelle tritt das Verbot. Dieses muss so abgefasst sein, dass die Verbotsadressaten wissen können, was sie zu unterlassen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3 und Tenchi o / Tenchi o, i n: Spühler / Tenchi o / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung , 3. Auflage, Basel 2017, Art. 258 N 4). Art. 259 ZPO schreibt aus diesem Grund (wi e schon § 225 der alten zürcherischen Zivilprozessordnung, worauf gestützt das hier einschlägige Verbot
damals erlassen wurde) vor, dass das Verbot öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Es ist deshalb dem Statthalteramt unei ngeschränkt bei zupfli chten, wenn es i n seiner Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 12 S. 2), dass eine Anpassung des 1978 erlassenen Verbotstextes nicht erfolgt ist, dieser Verbotstext anzuwenden ist und die im Parkplatzbewirtschaftungskonzept der Stadt A._____ vom 10. Januar 2012 formulierten Vorschriften nicht angerufen werden können. Das Fehlen der nach Mei nung der ... Liegenschaftenverwaltung [der Stadt A.] erforderli- chen Parkbewilligung (Urk. 2 S. 1) kann ni cht dazu führen, dass si ch Besucher strafbar machen, die gemäss dem mittels Tafel verkündeten Verbot parkieren dür- fen. Das Vorbringen der Stadt A., es sei nicht zwingend, dass die Berechtigten im Verbotstext aufgezählt würden, vielmehr müsse jeder Parkierende davon aus- gehen, dass er unberechtigt sei, wenn er keine ausdrückliche Berechtigung erteilt bekommen habe (Urk. 10 S. 1), trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Die Verbotstafel umschreibt die Berechtigten, nämlich die Besucher. Nur diese Tafel ist massgebend. 1.4. Schon deshalb liegt ein Verstoss gegen das richterliche Verbot ni cht vor und stellte das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). 2. Die Beschwerde wäre aber auch aus anderem Grund abzuweisen. B._____ wird auch von der Liegenschaftenverwaltung nicht das Recht abgesprochen dort zu parkieren, wo er parkierte. Sie erachtet aber eine kostenpflichtige, bei der Stadtverwaltung zu beziehende Parkbewilligung für erforderlich. B._____ macht geltend, die Kosten dieser Parkbewilligung hätte er beziehungsweise das kanto- nale Zentrum für Gehör und Sprache der Stadt A._____ als Auftraggeberin wei- terverrechnen können (Urk. 13/1.6 und Urk. 15 S. 1). Das ist unbestritten geblie- ben und plausibel. B._____ hat hierfür bereits vor Erlass der Einstellungsverfü- gung angeboten, man möge die (namentlich und mit E-Mail-Adresse genannten) verantwortlichen Personen der Schule fragen, ob seine Angaben stimmen (Urk. 13/1.6). An seiner Darstellung zu zweifeln, besteht kein Grund. Wie er dar-
legt, wäre es somit auf ei nen buchhalteri schen Leerlauf hi nausgelaufen, für die wenigen Tage, für die er im Jahre 2017 im Schulhaus C._____ noch zum Ei nsatz kommen würde, zuerst bei der Stadt A._____ eine Jahresparkkarte zu lösen, um diese Kosten derselben Stadt A._____ sogleich als Auslagen wieder in Rechnung zu stellen. Er mei nte, i m Si nne seiner Auftraggeberin zu handeln, als er hiervon absah. Damit aber fehlte ihm der Vorsatz einer Besitzesstörung. Denn wer i m Einverständnis des am Grundstück Berechtigten handelt, begeht keine solche. Zumal es auch ni cht vorauszusehen war, dass die Liegenschaftenverwaltung der Stadt A., die sich auch für die Verfolgung (vermeintlicher) Parkvergehen auf den der Schule zur exklusiven Nutzung überlassenen privaten Parkplätzen (so die Worte E.s, Urk. 2 S. 1) als zuständig erachtet, dies anders sehen würde und derart penibel auf einer formalistischen Betrachtungsweise beharren würde, könnte ihm auch kein pflichtwidriges, mithin fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. 3. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken. Einen Mitarbeiter bei der Polizei zu ver- zeigen, der offensi chtli ch ohne böse Absicht sein Fahrzeug auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers abstellt, erscheint als fragwürdig. Bei einem Gemeinwesen wird damit das Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen, das Verhältnismässig- keitsprinzip und das Schikaneverbot verletzt. Ein solches Verhalten verdient kei- nen Rechtsschutz. 4. Die Stadt A. unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Sie hat des- halb die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist nach Massgabe der Gebührenverordnung des Obergerichts festzusetzen. Sie beträgt im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken (§ 17 Abs. 1). Der vorliegenden Sache angemessen ist ein Betrag von 1300 Franken. Sodann rechtfertigt es sich, B. für die entstandenen Umtriebe mit einem pauschalen Betrag von 200 Franken zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Für die Entschädigung hat die Stadt A._____ aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. i ur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt, der Stadt A._____ auf- erlegt und aus der von der Stadt A._____ geleisteten Si cherhei tslei stung be- zo gen. 3. Die Stadt A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Entschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der von der Stadt A._____ geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und B._____ von der Ge- richtskasse überwiesen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Stadt A., Liegenschaftenverwaltung, zweifach, per Gerichts- urkunde − B., per Geri chtsurkunde − das Statthalteramt Bülach, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 10. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. i ur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber