Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170066-O/U/K IE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 29. September 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2017, F-3/2017/10003768
Erwägungen: I. 1. Am 27. Januar 2017 liessen A._____ und i hr Sohn, Rechtsanwalt D r. i ur. B., (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) bei der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ei nen Strafantrag bzw. eine Straf- anzeige gegen C. und Rechtsanwalt D r. i ur. D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1 und 2) wegen des Verdachts der mehrfachen Ehrverletzung und der mehrfachen versuchten Nötigung einreichen (Urk. 12/1). Mit zwei separa- ten Verfügungen vom 20. Februar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ni cht an di e Hand (Urk. 5 und 6). 2. Hiergegen liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es seien die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 20. Februar 2017 betreffend den Beschuldigten C._____ und betreffend den Beschuldigten Dr. D._____ aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuf ühre n, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten bzw. des Staates".
Der Beschwerdegegner 2 verzichtete ausdrücklich auf ei ne Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung
vom 1. Juni 2017 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Diese liessen sich nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 17. Juli 2017 vernehmen (Urk. 20). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 23) verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 2 ausdrücklich auf Stellungnahmen (Urk. 25, 26). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht verneh- men. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in den angefochtenen Ni chtanhandnahme- verfügungen die gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 erhobenen Vorwür- fe im Wesentlichen wie folgt: Die E._____ GmbH, welche durch den Beschwerde- gegner 1 als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten werde, führe vor dem Bezirksgericht Zürich einen Forderungsprozess gegen die Beschwerde- führeri n 1. Thema seien Forderungen, welche die E._____ GmbH für Innenaus- bauarbeiten an ei ner Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 geltend mache. Die E._____ GmbH werde in diesem Prozess durch den Beschwerdegegner 2 und weitere Mitarbeiter der Anwaltskanzlei F._____ Rechtsanwälte in Zürich vertreten. Die Beschwerdeführerin 1 werde beim Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich vom Beschwerdeführer 2 vertreten. In einer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 an das Bezirksgericht Zürich habe der Beschwerdegegner 2 namens der E._____ GmbH u.a. ausgeführt, dass diese der Auffassung sei, die Beschwerdeführerin 1 habe sie bewusst Arbeiten ohne klare vertragliche Regelung ausführen lassen sowie dass dieses Verhalten bei der E._____ GmbH das Gefühl erwecke, die Be- schwerdeführer 1 und 2 hätten sie von Anfang an um den Werklohn prellen wol- len. Diese Ausführungen seien ehrverletzend, da den Beschwerdeführern 1 und 2 ein täuschendes und angeblich betrügerisches Verhalten sowie eine Schädi- gungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werde (Urk. 5 und 6 jeweils S. 1 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdegegner 2 in einem E-Mail vom 31. Oktober 2016 an den Beschwerdeführer 2 namens der E._____ GmbH u.a. erklärt, diese vertrete die Auffassung, der Beschwerdeführer 2 verstosse gegen Berufs- und Standesrecht, weil er gegenüber der E._____ GmbH als faktischer Bauherr aufge-
treten sei, aktuell aber eine Vertretungsvollmacht bestreite, womit er allenfalls "falsus procurator" und ein Anwaltswechsel angezeigt sei. Zudem sei der Be- schwerdeführer 2 in diesem E-Mail angefragt worden, ob er zu einer Verjährungs- einredeverzichtserklärung in eigener Sache bereit sei. Weiter sei geschrieben worden, dass die E._____ GmbH den Hinweis des Beschwerdeführers 2 in ei nem früheren E-Mail auf das / die G.-verfahren als unnötige Nötigung empfinde. Sie würden somit einer strafbaren Nöti gung verdächtigt, was ehrverletzend sei. Der Inhalt des E-Mails sei zudem nötigend, da eine Verjährungseinredeverzichts- erklärung und ein Anwaltswechsel gefordert sowie eine Nötigung durch die Be- schwerdeführer 1 und 2 behauptet werde, verbunden mit der Ankündigung von straf-, zi vi l- und standesrechtlichen Schritten. Die behauptete Berufspflichtverlet- zung bzw. standesrechtliche Interessenskollision existiere nicht und die entspre- chende Behauptung werde auch nirgends substantiiert. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 in einer Eingabe an das Bezirksgericht Züri ch vom 24. Januar 2017 namens der E. GmbH dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkündet, mit der Begründung, dieser werde für den Fall des Unter- liegens als angeblicher "falsus procurator" belangt. Weiter sei der Antrag gestellt worden, das Gericht solle entscheiden, ob es aufgrund des möglichen Interessen- konflikts des Beschwerdeführers 2 eine Meldung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte für angezeigt halte. Auch diese Eingabe an das Bezirks- gericht sei allenfalls als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu taxieren (Urk. 5 und 6 jeweils S. 2). Die Staatsanwaltschaft führt sodann im Wesentlichen zusammengefasst Folgen- des aus: Sämtliche angezeigten Äusserungen, Behauptungen und Anträge des Beschwerdegegners 2 seien im Rahmen eines vor dem Bezirksgeri cht Züri ch ge- führten Zivilprozesses bzw. im Rahmen eines entsprechenden schriftlichen Aus- tausches zwischen den beiden Rechtsvertretern der Parteien erfolgt. Bereits in der Klageschrift vom 13. November 2015 habe der Beschwerdegegner 2 namens der E._____ GmbH wiederholt geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 habe als Sohn der Beschwerdeführerin 1 Arbeitsanweisungen erteilt bzw. Arbeiten di- rekt beauftragt, im Nachhinein aber behauptet, keinerlei Vertretungsvollmacht sei-
tens seiner Mutter gehabt zu haben. Diese Behauptung sei im E-Mail vom 31. Ok- tober 2016 wiederholt worden. Letztlich sei dem Beschwerdeführer 2 als angebli- cher "falsus procurator" mit Eingabe vom 24. Januar 2017 an das Bezirksgericht Zürich der Streit verkündet worden. Ob und inwiefern die Behauptung des Be- schwerdegegners 2 (bzw. der E._____ GmbH bzw. des Beschwerdegegners 1) substantiiert oder belegt worden sei bzw. werden könne, sei vermutlich für das genannte zivilrechtliche Verfahren von Bedeutung (Urk. 5 und 6 jeweils S. 3 f.). Für das vorliegende Strafverfahren habe dies jedoch keine Relevanz, da der Be- schwerdegegner 2 (bzw. die E._____ GmbH bzw. der Beschwerdegegner 1) im Rahmen seiner Darlegungs- und Bewei sführungspfli cht sowi e i n Anwendung sei- nes prozessualen Verteidigungsrechts zweifellos berechtigt gewesen sei, ent- sprechende Behauptungen zu äussern, ins Recht zu reichen bzw. geltend zu ma- chen. Die Erbringung eines Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises sei daher ni cht notwendi g. Es erschiene sodann nicht sachgerecht, Äusserungen des Be- schwerdegegners 2, welche aufgrund von Art. 14 StGB grundsätzlich gerechtfer- tigt wären, allein deshalb als ehrverletzend zu taxieren, weil sie gegenüber dem Zivilgericht zu einem Zeitpunkt gemacht worden seien, als das Prozessthema vor- läufig beschränkt gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der angezeigte Abschnitt aus der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 von Seiten des Beschwerdegegners 2 derart behutsam formuliert worden sei, dass si ch ohnehi n keine Inhalte erblicken liessen, welche geeignet wären, die Ehre der Beschwerde- führer 1 und 2 erkennbar herabzusetzen. Dasselbe gelte für das E-Mail vom 31. Oktober 2016. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angabe des Beschwerdegeg- ners 2, die E._____ GmbH empfinde einen bestimmten Hinweis des Beschwerde- führers 2 als "unnötige Nötigung", die Ehre des Beschwerdeführers 2 ernsthaft tangieren könnte. Es sei auch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB er- kennbar. Beim derzeitigen Verfahrensstand des Zivilverfahrens – ausgehend von der Version des Beschwerdegegners 2 bzw. der E._____ GmbH, wonach der Be- schwerdeführer 2 "falsus procurator" sei – könne ni cht von ei nem nötigenden Verhalten gesprochen werden, wenn der Beschwerdegegner 2 den Beschwerde- führer 2 auf diesen Umstand aufmerksam mache und in der Folge dem Zivilge- richt namens der E._____ GmbH entsprechende Anträge stelle, um diesem allfäl-
ligen Umstand entgegen zu wirken. Daran ändere auch nichts, dass der Be- schwerdegegner 2 im E-Mail vom 31. Oktober 2016 zusätzlich eine Verjährungs- einredeverzichtserklärung zur Sprache gebracht habe (Urk. 5 und 6 jeweils S. 4). 2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 lassen hierzu im Wesentlichen zusammenge- fasst Folgendes ausführen: Die verwendeten Formulierungen i n der Stellungnah- me vom 26. Juli 2016 seien keineswegs behutsam formuliert. Es sei mit den Wor- ten "bewusst" bzw. "von Anfang an bewusst" ein erhärteter bzw. dringender Tat- verdacht geäussert worden. Weiter würden die Beschwerdegegner 1 und 2 das Wort "prellen" verwenden. Dieses Wort beinhalte nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch ein unehrenhaftes Verhalten und sei auch Bestandteil des Straftatbe- standes der Zechprellerei. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden ihren Tatver- dacht weiter untermauern mit dem Hinweis auf eine allfällige Beweisproblematik und dem diesbezüglich behaupteten Wissen des Beschwerdeführers 2. Die An- schuldigungen und Verdächtigungen seien geeignet, den Ruf und das Gefühl der Beschwerdeführer 1 und 2, ehrbare Menschen zu sein, massiv herabzusetzen (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren werde der Eindruck vermittelt, die von den Beschwer- degegnern 1 und 2 geäusserten schwerwiegenden Verdächtigungen seien nicht aus der Luft gegriffen, sondern "möglicherweise und wahrscheinlich" zutreffend. Der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 als erhärtet dargestellte Verdacht des angeblichen betrügerischen Verhaltens der Beschwerdeführer 1 und 2 sei ferner nicht Gegenstand des rechtshängigen Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht Zü- rich (Urk. 2 S. 6). Zudem hätten es die Beschwerdegegner 1 und 2 unterlassen, auch nur ansatzweise zu substantiieren, dass und inwieweit der Beschwerdefüh- rer 2 in der Bauphase Vertreter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sein soll (Urk. 2 S. 7). Die angezeigten Äusserungen seien sodann sachlich bedeutungslos und hätten keine Relevanz für den Ausgang des Zivilprozesses. Sie seien nicht sachbezo- gen, unnötig verletzend und gingen über das Notwendige hinaus. Sie seien uner- laubterweise gestützt auf die prozessuale Behauptungs- und Substanti i erungslast im Zivilprozess erfolgt. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sei ni cht ge- geben. Es könne theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass die E._____
GmbH im rechtshängigen Zivilprozess in der Replik ihre Forderung auf eine neue Anspruchsgrundlage stütze und sich auf das bisher in einer einzigen Randziffer einer nebensächlichen Stellungnahme behauptete betrügerische Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehe. Für diesen Fall wäre das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB neu zu prüfen, allenfalls auch nur be- züglich der Beschwerdeführerin 1. Die Staatsanwaltschaft hätte daher vor der Nichtanhandnahme mindestens den Ausgang des Zivilprozesses abwarten müs- sen (Urk. 2 S. 8 f.). Im Weiteren hätten sie (die Beschwerdeführer 1 und 2) die Worte "unnötige Nöti- gung" im E-Mail vom 31. Oktober 2016 als Vorwurf einer rechtswidrigen, d.h. strafbaren Nötigung verstehen dürfen und müssen. Hinzu komme, dass die Be- schwerdegegner 1 und 2 im fraglichen E-Mail einen Anwaltswechsel fordern wür- den. Um dieser Forderung Nachhaltung zu verschaffen, würden die Beschwerde- gegner 1 und 2 eine angebliche Verletzung des Berufs- und Standesrechts durch den Beschwerdeführer 2 behaupten (Urk. 2 S. 9 f.). Sie drohten ihm mit zivilrecht- lichen Schritten und wiesen ihn auf die angebliche "unnöti ge Nöti gung" hi n. D i e Beschwerdeführer 1 und 2 würden einer strafbaren Nötigung bezichtigt, was eh- renrühri g sei (Urk. 2 S. 10). Ferner drohten die Beschwerdegegner 1 und 2 im E-Mail vom 31. Oktober 2016 mehrere Übel, d.h. ernstliche Nachteile, an. Die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 behauptete Interessenkollision erscheine auf den ersten Blick nicht völlig haltlos, denn es werde diesbezüglich ein konkreter, allerdings völlig unsubstanti- ierter Sachverhalt behauptet, der, wenn er wirklich zuträfe, eine Interessenskolli- sion begründen könnte (Urk. 2 S. 11). Mit der Ankündigung berufs- und standes- rechtlicher Schritte würden wie mit der Androhung zivil- oder strafrechtlicher Schritte ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB angedroht. D i e D rohung mit einer haltlosen Strafanzeige sei nicht erlaubt. Gleiches müsse gelten, wenn mit einer völlig unbegründeten Zivilklage und/oder mit einer haltlosen berufsrecht- lichen Verzeigung wegen angeblicher Verletzung von Berufs- und Standespflich- ten gedroht werde. Wenn eine Partei durch die mutwillige Ankündigung berufs- und zivilrechtlicher Schritte gegen ihren Rechtsvertreter gezwungen werde, den
Anwalt zu wechseln, würden damit ihre Parteirechte massiv beeinträchtigt. Zudem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 habe als faktischer Bauherr bzw. falsus procurator gehandelt, nicht ansatzweise substantiiert worden (Urk. 2 S. 12 f.). Bei dieser Sachlage erschienen die angekündigten standes- und zi vil- rechtlichen Schritte völlig unbegründet und es bestehe der Verdacht, dass die Be- schwerdegegner 1 und 2 mit der Androhung zivil- und standesrechtlicher Schritte unerlaubterweise erzwingen wollten, dass der Beschwerdeführer das Mandat nie- derlege (Urk. 2 S. 13). Um den Anwaltswechsel zu erwirken, hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 i n der Eingabe vom 24. Januar 2017 dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkündet und das Gericht ersucht, über eine Meldung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wegen des möglichen Interessenkonflikts zu entscheiden. Es scheine, die Streitverkündung sei nur ein weiteres Mittel, um den angestrebten Zweck (Anwaltswechsel) zu erreichen. Dieser Schluss dränge sich auf, da die Streitverkündung ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Be- schwerdeführers 2 und eine entsprechende Haftungsgrundlage als falsus procu- rator erfolgt sei (Urk. 2 S. 14 f.). Zudem zeige die direkte Zustellung der genann- ten Eingabe durch den Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer 2, dass es den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor allem darum gehe, einen Anwaltswechsel zu errei chen. Die Eingabe sei nur eine Woche vor Ablauf der (nicht erstreckbaren) Frist der Beschwerdeführerin 1, zur Eingabe der E._____ GmbH vom 26. Juli 2016 Stellung zu nehmen, erfolgt. Es liege auf der Hand, dass es der Beschwer- deführerin 1 praktisch nicht möglich gewesen wäre, einen neuen Anwalt beizuzie- hen, diesen zu instruieren und es diesem zu ermöglichen, die Stellungnahme fristgerecht einzureichen (Urk. 2 S. 15). Mit der – unter den konkreten Umständen fragwürdigen – Strei tverkündung hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 erneut zi- vilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer 2 angedroht, um ihn zur Nie- derlegung seines Mandats im rechtshängigen Zivilprozess zu nötigen. Indem sie das Gericht zur Meldung an die Aufsichtskommission auffordern würden, würden sie dem Beschwerdeführer 2 zudem weiterhin berufsrechtliche Schritte in Aus- sicht stellen, die sie auch selbständig einleiten könnten, wenn das Gericht dem Ersuchen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht nachkomme. Die Ankündigung
völlig unbegründeter rechtlicher Schritte sei ein unerlaubtes Nötigungsmittel (Urk. 2 S. 16). 3. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: In der Eingabe vom 26. Juli 2016 habe der Beschwerdegegner 2 lediglich die Auffassung seiner Klientschaft formuliert und erklärt, welche Empfin- dungen das angebliche Verhalten der Gegenpartei bei der Klägerin wecke. Es werde nicht im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB "beschuldigt oder verdächtigt". Die angezeigten Äusserungen seien letztli ch sachli ch i nsofern ni cht von Bedeutung, als sich das Zivilgericht bei seinen Entscheidungen auf Beweise und Fakten und nicht auf Empfindungen einer Partei stützen werde. Inwiefern durch die Äusserung die Ehre der Beschwerdeführer 1 und 2 ernsthaft tangiert werden könnte, sei dennoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien die Äusserun- gen im Rahmen der Behauptungs- und Darlegungspflicht der Klägerin erfolgt und durch diese "gedeckt". Die Geltendmachung der Klägerin, es stecke aus ihrer Sicht System hinter dem Tun der Beklagten erscheine jedenfalls alles andere als unwesentlich, wenn es darum gehe, die Klage bzw. deren Einreichung zu be- gründen. Es erschliesse sich auch nicht, wie die beanstandete Äusserung im E- Mail vom 31. Oktober 2016 die Ehre der Beschwerdeführer 1 und 2 herabsetzen könnte. Im Weiteren müsse das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gelte. Inwiefern dies beim E-Mail vom 31. Oktober 2016 so- wie bei der Eingabe vom 24. Januar 2017 ernsthaft der Fall sein könnte, er- schliesse sich nicht. Es wäre verfehlt, eine versuchte Nötigung anzunehmen. Der Beschwerdegegner 2 habe weder im E-Mail vom 31. Oktober 2016 noch in sei- nem E-Mail vom 25. Juli 2016 mit standesrechtlichen Schritten gedroht (Urk. 13 S. 2 f.). Er habe lediglich einen anderen rechtlichen Standpunkt als der Be- schwerdeführer 2 vertreten und habe letztlich mit Eingabe vom 24. Januar 2017 – konsequenterweise – entsprechende Anträge gestellt. Es liege in der Natur des
Zivilprozesses, dass Anträge gestellt und begründet werden (müssten) sowie dass die Anträge regelmässig den Interessen der Gegenpartei zuwiderliefen. Es wäre widersinnig, wenn das Stellen solcher Anträge im Rahmen eines Zivilpro- zesses strafrechtliche Konsequenzen hätte bzw. eine Nötigung begründen könn- te. Das Abwarten des Zivilprozesses sei nicht angezeigt gewesen, weil nicht des- halb "eher" eine Nötigungshandlung vorliege, wenn allenfalls das Zivilgericht dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hätte bzw. diesem nicht entsprechen werde (Urk. 13 S. 3). 4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen hierzu im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes ausführen: Auch wenn die Klägerin ihr angebliches "Gefühl" und ihren angeblichen "Eindruck" schildere, ändere dies nichts am Inhalt der ge- machten Äusserungen. Es werde mit der Darlegung mehrerer Tatsachenbehaup- tungen und der zusätzlichen Offerte von Beweismitteln der Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 möglicherweise betrügerisch (und somi t an- geblich kriminell) gehandelt haben sollen. Die Beurteilung, ob die ehrenrühri gen Tatsachenbehauptungen innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt sei, könne erst erfolgen, wenn der Zivilprozess und/oder die Strafuntersuchung diesbezüglich Klarheit schaffe. Das angebliche betrügerische Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 sei bislang nicht ansatzweise substantiiert worden (Urk. 20 S. 2 f.) . Im je tzi- gen Zeitpunkt erschienen die Äusserungen nicht sachbezogen und unnötig verlet- zend, d.h. es spreche mehr gegen als für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrun- des. Die Staatsanwaltschaft stelle im Weiteren auf den Auffangtatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ab. Dabei übersehe sie, dass der Beschwerdegegner 2 mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer 2 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung verlangt habe, was nach Treu und Glauben als Ankündigung zivilrechtlicher Schritte ausgelegt werden könne und müsse (Urk. 20 S. 3 f.). Mit der Ankündigung dieser ernstlichen Nachteile verfolge die Klägerin den Zweck, dass der Beschwerdeführer 2 das Mandant niederlege bzw. das Mandat von der Beschwerdeführerin 1 widerrufen werde. Diese Zweck- verfolgung ergebe sich auch aus dem Hinweis auf eine angebliche Berufs- und Standesrechtsverletzung bzw. eine angebliche Interessenskollision und darauf, das ein Anwaltswechsel angezeigt sei. D i e Verknüpfung von Anwaltswechsel und
angeblicher zivilrechtlicher Haftung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 31. Oktober 2016 und in der Eingabe vom 24. Januar 2017 könne daher nur als tatbestandsrelevante Mittel-Zweck-Relation verstanden wer- den, die unter dem Aspekt einer möglicherweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen sei. Als (echtes) Novum werde sodann der am 22. Juni 2017 gestellte Strafantrag des Beschwerdeführers 2 gegen den Beschwerdegegner 2 eingereicht. Der Be- schwerdegegner 2 habe sich mit E-Mail vom 22. März 2017 gegenüber sämtli- chen Mitgliedern des Vorstandes des Zürcher Anwaltsverbandes (nachfolgend: ZAV), der Präsidentin des Standesgerichts des ZAV sowie dem Geschäftsführer des ZAV detailliert über den rechtshängigen Forderungsprozess geäussert, ins- besondere habe er behauptet, der Beschwerdeführer 2 habe möglicherweise als falsus procurator gehandelt (Urk. 20 S. 5). Zu berücksichtigen sei auch das weitere Verhalten der Klägerin und des Be- schwerdegegners 2. Diese hätten auf die Aufforderung des Beschwerdeführers 2, die erhobenen Vorwürfe zu substantiieren nicht reagiert und es auch unterlassen, die Verjährung zu unterbrechen, zumal eine einfache Streitverkündung nach Art. 78 ff. ZPO zu keiner Verjährungsunterbrechung führe. Inzwischen sei die Ver- jährung allfälliger ausservertraglicher Forderungen der Klägerin gegen den Be- schwerdeführer 2 eingetreten (Urk. 20 S. 6 f.). Dieses Verhalten sei ein weiterer Beleg dafür, dass es die angeblich als "falsus procurator" bzw. "faktischer Bau- herr" vorgenommenen Handlungen des Beschwerdeführers 2 nicht gegeben habe und es vielmehr darum gehe, Druck auf die Beschwerdeführer 1 und 2 auszuüben und den Beschwerdeführer 2 bei Dritten in ein schlechtes Licht zu rücken (Urk. 20 S. 7). 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führer 1 und 2 näher ei nzugehen.
III. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die angezeigten und mit den angefochtenen Verfügungen ni cht an die Hand genommenen Vorwürf e geht. Der seitens der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 vorgebrachte Vorwurf im Zusammenhang mit dem angeblichen E-Mail vom 22. März 2017 (Urk. 20 S. 5 f.) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt si nd. Ebenso i st kei ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf-
tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3.1. Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. Handelt er wider besseres Wissen, wird er, ebenfalls auf Antrag, wegen Verleumdung i m Si nne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bestraft. Die Ehre ist im Sinne eines "Anspruchs einer Person auf Geltung" zu verstehen. Das Bundesgericht beschränkt den strafrechtlichen Schutz bezüglich der Ehre auf den menschli ch-si ttli che n Berei ch, nämli ch auf das Gefühl und den Ruf ei nes Be- troffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein; dies bedeutet, sich so zu benehmen, wie si ch nach allgemei nen Anschauungen ei n charakterli ch anständi ger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, welche sich lediglich dazu eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der sozialen Funktion bzw. in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, sind nicht ehrver- letzend. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden z.B. als Politiker, Ge- schäfts- oder Berufsmann oder Künstler in der gesellschaftli chen Geltung herab- setzen, gelten nicht als ehrverletzend, sofern die Kritik nicht zugleich seine Gel- tung als ehrbarer Mensch trifft. Massgeblich ist jeweils der nach objektiven Krite- rien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser oder Hörer nach den Umständen beilegen musste, wobei es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen ankommt, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang eines Textes (zum Ganzen: D onatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 372, m.w.H.; Trechsel/Lieber, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 3 und 11, je m.w.H.).
Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gemäss StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist . Die gleichen Befugnisse stehen einem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, so- fern seine Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ein Anwalt soll die Inte- ressen seines Mandanten innerhalb dieser Grenzen auch pointiert vertreten dür- fen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu brin- gen. Dabei ist ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Pro- vokationen hinzunehmen, soweit die anwaltlichen Äusserungen weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sind. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 135 IV 177 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). 3.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Die- ses muss von solcher Schwere erscheinen, dass das Opfer seinen entgegenste- henden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf das Opfer nicht motivierend im Sinne des Täters, so fehlt es an der Androhung ernstli- cher Nachteile im Rechtssinne, ausser es liegt ei n untaugli cher Versuch vor. Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass auch in gesetzlich vorgesehe-
nen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Wenn einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen androht, so liegt darin keine unzulässige Frei- heitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteile" gefallen lassen muss (BSK StGB II-D elnon/ R üd y, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 25, 34 ff. m.w.H.). Das in Form einer Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen; nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel muss das üblicherweise gedulde- te Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie ernstli- che Drohung und Gewalt. Insbesondere muss es in seiner Intensität ähnli ch der Gewalt wirken (BGE 119 IV 301 E. 2a; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 7, m.w.H.). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn di e Verknüpfung zwi schen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsich- tigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK StGB II-D elnon/ Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 54 und 57, m.w.H.). Die D rohung mi t ei ner Strafanzeige ist z.B. dann rechtswidrig, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens kein sach- licher Zusammenhang vorliegt (BGE 101 IV 47 E. 2 b) bzw. wenn jemand mit ei- ner völlig haltlosen Strafanzeige droht (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2 b). 3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
ständi gkei t. Gemäss sei nen Ausführungen gehe es dabei letztlich um die Frage, ob ei ne Vereinbarung vom 18. November 2014, die eine Gerichtsstandklausel enthalte, von den Parteien rechtsgültig abgeschlossen worden sei oder nicht. Während sich die Beschwerdeführerin 1 auf die genannte Vereinbarung berufe, stelle sich die E._____ GmbH auf den Standpunkt, diese habe keine Gültigkeit und der Werklohn für die von ihr erbrachten Renovationsarbeiten an einer Lie- genschaft der Beschwerdeführerin 1 bemesse sich mangels anderer vertraglicher Abrede "nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen". Nach Darstellung der E._____ GmbH sei ein Werklohn von Fr. 675'305.55 ausstehend, gemäss der Beschwerdeführerin 1 schulde sie der E._____ GmbH noch Fr. 7'433.– (Urk. 12/2/1 S. 4). Mit den beanstandeten Äusserungen i n der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 lässt die E._____ GmbH (bzw. der Beschwerdegegner 1 als deren Geschäftsfüh- rer) im Rahmen des Zivilprozesses i hren Ei ndruck betreffend das Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 i m Zusammenhang mit den genannten Renovations- arbeiten darlegen, mi thi n si nd di e Äusserungen sachbezogen. Mi t den zurückhal- tenden Formulierungen ("Es ist die heutige Auffassung der Klägerin", "Das Ver- halten und die Behauptungen der Beklagten bzw. ihres Sohnes und Anwalts B._____ erweckten bei der Klägerin heute das Gefühl" und "Die Klägerin kann si ch ni cht mehr des Ei ndrucks erwehren") hat der Beschwerdegegner 2 zum Aus- druck gebracht, dass er bzw. der Beschwerdegegner 1 si ch letztli ch auf Vermu- tungen abstützen. Wie oben ausgeführt, ist im Prozess eine gewisse Poi nti erung erlaubt. Dass die beanstandeten Ausführungen über das erlaubte Mass hinaus- gehen würden bzw. völlig unnötig wären, ist nicht ersichtlich. Da sie somit durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren, ist nicht näher darauf einzugehen, ob sie über- haupt dazu geeignet sind, die Beschwerdeführer 1 und 2 als ehrbare Menschen herabzusetzen. Auch di e beanstandeten Ausführunge n i m E-Mail vom 31. Oktober 2016 wurden im Rahmen des Zivilverfahrens gemacht. Inwiefern diese von strafrechtli cher Re- levanz sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Ausdruck "unnö- tige Nötigung" keine Ehrverletzung darzustellen, muss doch ein unbefangener
Leser dies ni cht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, mithin einer Nötigung i m Sinne von Art. 181 StGB, verstehen. Vielmehr ist dem Ausdruck ei n umgangs- sprachlicher Sinn beizumessen, zumal der Beschwerdegegner 2 in diesem Ab- satz i m E-Mail nicht seine eigene Meinung dartut, sondern diejenige der E._____ GmbH bzw. des Beschwerdegegners 1 und somi t eines Laien. Im Weiteren ist ni cht ersi chtli ch, i nwi efern di e beanstandeten Ausführunge n i m E- Mail vom 31. Oktober 2016 eine versuchte Nötigung darstellen sollen, zumal ni cht erkennbar ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 2 standes-, berufs- oder zivilrechtliche Schritte angekündigt wurden. Selbst wenn man jedoch davon aus- geht, dass die Ausführunge n eine solche Ankündi gung enthalten, kann aufgrund der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, dass die beanstandeten Äusse- rungen sachfremd und völlig haltlos seien. Im Übrigen haben die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 selber ausführen lassen, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 behauptete Interessenkollision erscheine "auf den ersten Blick" nicht völlig haltlos, denn es werde diesbezüglich ein konkreter, allerdings völlig unsubstantiierter Sachverhalt behauptet, der, wenn er wirklich zuträfe, eine Interessenskollision begründen könnte (Urk. 2 S. 11). Alleine der Umstand, dass die im Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 gemachten Ausführungen nach Ansi cht der Be- schwerdeführer 1 und 2 ni cht substanti i ert si nd, lassen diese nicht als haltlos er- schei nen. Es ist auch ni cht ersi chtli ch, i nwi efern die beanstandeten Ausführungen der Be- schwerdegegner 1 und 2 in der Eingabe im Zivilverfahren vom 24. Januar 2017 (Urk. 12/2/3) eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellen sol- len. Es sind insbesondere keine Hinweise erkennbar, dass der Streit lediglich ver- kündet wurde, um einen Anwaltswechsel zu bewirken. Ferner i st ni cht nachvoll- zi ehbar, weshalb die direkte Zustellung einer Kopie der Eingabe vom 24. Januar 2017 durch den Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer 2 als Indi z zu sehen wäre, dass es den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor allem darum gehe, den schon zuvor angestrebten Anwaltswechsel zu erreichen, zumal dieser ja bereits zuvor thematisiert wurde.
verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 29. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri