Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170055-O/U/KIE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 19. Juli 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2016, C-5/2016/10006929
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 17. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs und weiterer Delikte (Urk. 17/1; Urk. 17/2/1). Am 28. März 2016 präzisier- te sie auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (Urk. 17/3) ihre Anzeige (Urk. 17/4). Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4). Dispositiv Ziffer 4 dieser Verfügung wurde am 16. Februar 2017 berichtigt, indem die Beschwerde- führerin als Geschädigte hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungs- delikte im Mitteilungssatz aufgenommen wurde (Urk. 17/12). Gegen die Nichtan- handnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 fristge- recht (Urk. 17/14) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Die Be- schwerdebegründung wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 "ersetzt" (Urk. 6; Urk. 7). Die Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 17. März 2017 angesetzten Frist (Urk. 10) ein (Urk. 12). Am 7. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zur Be- schwerde ein (Urk. 13; Urk. 14). 2. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozess- voraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen abzuklären.
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 auch einfache Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von D., dem im Januar 2015 verstorbenen Ehemann ihrer (d.h. der Beschwerdeführerin) im Jahr 2004 vorverstorbenen Mutter E. vor (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4 S. 7 f.). Bei Delikten gegen Leib und Leben ist diejenige Person geschädigt, deren körperliche Integrität beeinträchtigt oder gefährdet wurde. Dies ist vorliegend al- lein D.. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Sie macht nicht geltend, Angehörige von D. im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gewesen zu sein und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. 3.3. Die Beschwerdeführerin beschuldigt die Beschwerdegegnerin 1 sodann diverser Vermögensdelikte (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4). Im Wissen, dass die güter- rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten D._____ und E._____ noch im Gange sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahre 2007 D._____ und damit auch sie (d.h. die Beschwerdeführerin) betrügerisch um das ganze Hab und Gut gebracht. Sie habe sich von D._____ alles schenken und sich als seine Alleinerbin einsetzen lassen. Auch habe sie von seinem Bankkonto unrechtmäs- sig Geld abgehoben (Urk. 17/4; Urk. 7 S. 1 f.). Bei Vermögensdelikten gilt grundsätzlich der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 56). Dies ist vorliegend ebenfalls D.. Mit ihrem Vorbringen, wonach sie als gesetzliche Erbin ihrer Mutter von den Machenschaften der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls betroffen sei (Urk. 7 S. 2 f.), macht die Beschwerdeführerin keine direkte, sondern bloss eine mittelbare Beeinträchtigung geltend. Erst durch das Hinzukommen des Umstandes, dass im möglichen Tatzeitpunkt das Erbe ihrer im Jahr 2004 verstorbenen Mutter noch unverteilt war und somit gegenüber D. bzw. dessen Nachlass allenfalls eine Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung bestand, ist die Beschwerde- führerin durch das von ihr behauptete Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 mut-
masslich betroffen. Sie ist damit eine sogenannte Reflexgeschädigte, was nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht genügt, um sich als Privatklägerin zu konsti- tuieren (vgl. dazu BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21 a und N 28). 3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 weiter Urkun- denfälschung vor (Urk. 17/2/1). Diese Strafbestimmung schützt nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird und damit in erster Linie die Allgemeinheit. Private sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln nur legitimiert, wenn die Urkundenfälschung auf ihre Benachteiligung abzielt bzw. wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können (vgl. dazu BGer vom 24. März 2017 [6B_ 1048/2016], E. 1.2.1. m.w.H.; BSK StPO-Mazzu- cchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73; BSK StGB-Boog, Basel 2013, vor Art. 251 N 5 f.) . Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit der Unterschriften von D._____ in einem Darlehensvertrag, einem Pflegevertrag und in Steuererklärungen in Frage (Urk. 17/2/1 S. 3; Urk. 17/4 S. 7). Inwiefern eine Fälschung dieser Dokumente die Rechte der Beschwerdeführerin unmittelbar hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, wes- halb auch in diesem Punkt keine Geschädigtenstellung vorliegt. 3.5. Beim in der Strafanzeige ebenfalls aufgeführten Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB (Urk. 17/2/1 S. 1) handelt es sich um ein Sexualdelikt. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Tatbestand in ihrer Präzisierung der Strafanzeige nicht mehr erwähnte (Urk. 17/4), ist davon auszugehen, dass dieser Vorwurf irrtümlich in die Strafanzeige aufgenommen worden ist. Dass sie selber Opfer eines von der Beschwerdegegnerin 1 begange- nen Sexualdeliktes geworden ist, behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, weshalb sich in diesem Punkt Ausführungen zu ihrer Geschädigtenstellung erübrigen.
3.6. Mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte ergibt sich demzufolge für die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Art. 382 Abs. 1 StPO keine Beschwerdelegi- timation. 4. Da die Beschwerdeführerin keine Angehörige von D._____ im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 116 Abs. 2 StPO ist, kann sie auch aus Rechts- nachfolge gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO und Art. 121 StPO kein Recht zur Be- schwerdeerhebung ableiten. Selbst wenn aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen wäre, dass D._____ teilweise unter den Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO fällt, ergäbe sich auch aus Art. 117 Abs. 3 StPO keine Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der beanzeigten Delikte gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität (vgl. oben unter II. 3.2. und II. 3.5.). Allfällige Zivilansprüche im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO sind zu- dem nicht ansatzweise ersichtlich. Schliesslich steht der Beschwerdeführerin als blosse Anzeigeerstatterin kein Recht auf Beschwerdeerhebung zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). 5. Somit ist einzig bezüglich der Ehrverletzungsdelikte auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). An einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt es unter anderem, wenn bei Antragsdelikten kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie mit di- versen Äusserungen in ihrer Ehre verletzt zu haben (Urk. 17/2/1 S. 1 ff.; Urk. 17/4
S. 6 f.). Bei Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB ff. handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person dies wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter - und die Tat - be- kannt wird. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Strafanzeige am 17. Februar 2016 ein (Urk. 17/1) und führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2016 einleitend aus, dass die meisten Straftatbestände erst im Jahr 2014 'zum Vorschein' gekommen seien (Urk. 17/4 S. 1). Bezüglich der Ehrverletzungsdelikte erwähnte sie pauschal 'Kenntnisnahme Frühling 2015' bzw. den 24. Januar 2015 und den Februar 2015 (Urk. 17/4 S. 4 und S. 7; vgl. auch Urk. 17/2/1 S. 5 N 23). Hatte die Beschwerdeführerin aber im Frühling 2015 Kenntnis von den mut- masslichen ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1, hätte sie spätestens im Sommer 2015 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 stellen müssen. Ihr sinngemäss gestellter Strafantrag vom 17. Februar 2016 erweist sich damit als verspätet, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Rest- betrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zu- zusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 2016/10006929, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 19. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi