Complaint against non-prosecution partly inadmissible, partly dismissed

UE170055Obergericht19.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman appealed a Zurich prosecutor’s order not to open an investigation against the alleged offender. The appellate court held that she had standing only for the alleged defamation, not for the offenses against the deceased man or for forgery and property claims, because she was at most an indirect victim. As to defamation, any criminal complaint was filed too late: she had learned of the statements in spring 2015 but complained only in February 2016. The complaint was therefore dismissed insofar as entered, and the appellant had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, Art. 115 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; standing to challenge a non-prosecution order requires direct injury to a legally protected interest. For offenses against life and bodily integrity, only the directly affected person is injured; for property offenses, the injured person is the owner; indirect or reflex harm does not suffice. For forgery, private standing exists only where the document forgery is aimed at the complainant’s prejudice or causes direct adverse effects. Complaint offenses under Art. 30 f. StGB require a timely criminal complaint; once the three-month period of Art. 31 StGB has expired, prosecution is barred. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170055-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 19. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

  1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2016, C-5/2016/10006929

Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 17. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs und weiterer Delikte (Urk. 17/1; Urk. 17/2/1). Am 28. März 2016 präzisier- te sie auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (Urk. 17/3) ihre Anzeige (Urk. 17/4). Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4). Dispositiv Ziffer 4 dieser Verfügung wurde am 16. Februar 2017 berichtigt, indem die Beschwerde- führerin als Geschädigte hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungs- delikte im Mitteilungssatz aufgenommen wurde (Urk. 17/12). Gegen die Nichtan- handnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 fristge- recht (Urk. 17/14) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Die Be- schwerdebegründung wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 "ersetzt" (Urk. 6; Urk. 7). Die Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 17. März 2017 angesetzten Frist (Urk. 10) ein (Urk. 12). Am 7. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zur Be- schwerde ein (Urk. 13; Urk. 14). 2. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozess- voraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen abzuklären.

  1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschä- digten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist. Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weite- rer Elemente eintritt. So sind beispielsweise Erben einer gestorbenen geschädig- ten Person bloss mittelbar verletzt. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, so- fern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 5. Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.; BSK StPO-Mazzu- cchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 115 N 21 ff.). 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 unter anderem vor, sie des Diebstahls bezichtigt und auch anderweitig verunglimpft zu haben (Urk. 17/4 S. 6 f.). Bezüglich dieser beanzeigten Ehrverletzungsdelikte ist die Be- schwerdeführerin zweifelsohne Geschädigte und somit zur Beschwerde legiti- miert.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 auch einfache Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von D., dem im Januar 2015 verstorbenen Ehemann ihrer (d.h. der Beschwerdeführerin) im Jahr 2004 vorverstorbenen Mutter E. vor (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4 S. 7 f.). Bei Delikten gegen Leib und Leben ist diejenige Person geschädigt, deren körperliche Integrität beeinträchtigt oder gefährdet wurde. Dies ist vorliegend al- lein D.. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Sie macht nicht geltend, Angehörige von D. im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gewesen zu sein und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. 3.3. Die Beschwerdeführerin beschuldigt die Beschwerdegegnerin 1 sodann diverser Vermögensdelikte (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4). Im Wissen, dass die güter- rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten D._____ und E._____ noch im Gange sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahre 2007 D._____ und damit auch sie (d.h. die Beschwerdeführerin) betrügerisch um das ganze Hab und Gut gebracht. Sie habe sich von D._____ alles schenken und sich als seine Alleinerbin einsetzen lassen. Auch habe sie von seinem Bankkonto unrechtmäs- sig Geld abgehoben (Urk. 17/4; Urk. 7 S. 1 f.). Bei Vermögensdelikten gilt grundsätzlich der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 56). Dies ist vorliegend ebenfalls D.. Mit ihrem Vorbringen, wonach sie als gesetzliche Erbin ihrer Mutter von den Machenschaften der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls betroffen sei (Urk. 7 S. 2 f.), macht die Beschwerdeführerin keine direkte, sondern bloss eine mittelbare Beeinträchtigung geltend. Erst durch das Hinzukommen des Umstandes, dass im möglichen Tatzeitpunkt das Erbe ihrer im Jahr 2004 verstorbenen Mutter noch unverteilt war und somit gegenüber D. bzw. dessen Nachlass allenfalls eine Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung bestand, ist die Beschwerde- führerin durch das von ihr behauptete Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 mut-

masslich betroffen. Sie ist damit eine sogenannte Reflexgeschädigte, was nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht genügt, um sich als Privatklägerin zu konsti- tuieren (vgl. dazu BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21 a und N 28). 3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 weiter Urkun- denfälschung vor (Urk. 17/2/1). Diese Strafbestimmung schützt nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird und damit in erster Linie die Allgemeinheit. Private sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln nur legitimiert, wenn die Urkundenfälschung auf ihre Benachteiligung abzielt bzw. wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können (vgl. dazu BGer vom 24. März 2017 [6B_ 1048/2016], E. 1.2.1. m.w.H.; BSK StPO-Mazzu- cchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73; BSK StGB-Boog, Basel 2013, vor Art. 251 N 5 f.) . Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit der Unterschriften von D._____ in einem Darlehensvertrag, einem Pflegevertrag und in Steuererklärungen in Frage (Urk. 17/2/1 S. 3; Urk. 17/4 S. 7). Inwiefern eine Fälschung dieser Dokumente die Rechte der Beschwerdeführerin unmittelbar hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, wes- halb auch in diesem Punkt keine Geschädigtenstellung vorliegt. 3.5. Beim in der Strafanzeige ebenfalls aufgeführten Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB (Urk. 17/2/1 S. 1) handelt es sich um ein Sexualdelikt. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Tatbestand in ihrer Präzisierung der Strafanzeige nicht mehr erwähnte (Urk. 17/4), ist davon auszugehen, dass dieser Vorwurf irrtümlich in die Strafanzeige aufgenommen worden ist. Dass sie selber Opfer eines von der Beschwerdegegnerin 1 begange- nen Sexualdeliktes geworden ist, behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, weshalb sich in diesem Punkt Ausführungen zu ihrer Geschädigtenstellung erübrigen.

3.6. Mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte ergibt sich demzufolge für die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Art. 382 Abs. 1 StPO keine Beschwerdelegi- timation. 4. Da die Beschwerdeführerin keine Angehörige von D._____ im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 116 Abs. 2 StPO ist, kann sie auch aus Rechts- nachfolge gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO und Art. 121 StPO kein Recht zur Be- schwerdeerhebung ableiten. Selbst wenn aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen wäre, dass D._____ teilweise unter den Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO fällt, ergäbe sich auch aus Art. 117 Abs. 3 StPO keine Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der beanzeigten Delikte gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität (vgl. oben unter II. 3.2. und II. 3.5.). Allfällige Zivilansprüche im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO sind zu- dem nicht ansatzweise ersichtlich. Schliesslich steht der Beschwerdeführerin als blosse Anzeigeerstatterin kein Recht auf Beschwerdeerhebung zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). 5. Somit ist einzig bezüglich der Ehrverletzungsdelikte auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). An einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt es unter anderem, wenn bei Antragsdelikten kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie mit di- versen Äusserungen in ihrer Ehre verletzt zu haben (Urk. 17/2/1 S. 1 ff.; Urk. 17/4

S. 6 f.). Bei Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB ff. handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person dies wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter - und die Tat - be- kannt wird. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Strafanzeige am 17. Februar 2016 ein (Urk. 17/1) und führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2016 einleitend aus, dass die meisten Straftatbestände erst im Jahr 2014 'zum Vorschein' gekommen seien (Urk. 17/4 S. 1). Bezüglich der Ehrverletzungsdelikte erwähnte sie pauschal 'Kenntnisnahme Frühling 2015' bzw. den 24. Januar 2015 und den Februar 2015 (Urk. 17/4 S. 4 und S. 7; vgl. auch Urk. 17/2/1 S. 5 N 23). Hatte die Beschwerdeführerin aber im Frühling 2015 Kenntnis von den mut- masslichen ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1, hätte sie spätestens im Sommer 2015 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 stellen müssen. Ihr sinngemäss gestellter Strafantrag vom 17. Februar 2016 erweist sich damit als verspätet, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Rest- betrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zu- zusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 2016/10006929, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 19. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Schlagwörter

standingnon-prosecutiondefamationcomplaint offenselimitation perioddirect injuryreflex injurycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to complain about the non-prosecution for offenses against D._____, including bodily injury, omission of assistance, property offenses, and forgery.

Extrahierter Entscheid

She had standing only regarding the alleged defamation, not regarding the offenses against D._____ or the forgery allegations.

Extrahierte Begründung

For bodily integrity offenses, only the directly affected person is injured; D._____ was the injured person. For property offenses, the owner is the injured person, and the appellant was at most an indirect/reflex victim through inheritance claims. Forgery protects public trust in documents; no direct prejudice to the appellant was shown. She was also not an entitled relative or victim successor, and as a mere informant she had no right of complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the defamation complaint was time-barred for lack of a timely criminal complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. The criminal complaint was late and the non-prosecution order was correct on that point.

Extrahierte Begründung

Defamation offenses are complaint offenses. The appellant stated that she learned of the relevant statements in spring 2015; the three-month complaint period therefore expired in summer 2015. Her complaint filed on 17 February 2016 was out of time, so a procedural prerequisite for prosecution was missing.

Kernrechtsfrage

Costs of the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant had to pay the court fee, which was set at CHF 1,000 and taken from the posted security; the balance was to be returned.

Extrahierte Begründung

The appellant failed in the proceedings and was therefore liable for costs; no compensation was awarded.

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