Dismissal upheld for insufficient evidence of participation

UE170048Obergericht13.06.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the complainant's appeal against the juvenile prosecutor's dismissal of proceedings against B._____. It held that the complainant's account of B._____'s role in the alleged apartment attack was inconsistent, that the co-suspects' statements and the forensic evidence did not incriminate him, and that trespass could not be proven either because the subjective element was missing. The court also denied free legal aid and imposed CHF 800 in court costs on the appellant.

Regest

Art. 319 StPO; Art. 3 Abs. 1 JStPO; in dubio pro duriore: a criminal investigation may be discontinued only where innocence or a lack of prosecutable suspicion is clear, or where procedural barriers are evident; however, dismissal is permissible when the evidentiary record does not permit an indictment with sufficient probability. In assessing participation, contradictory and unstable witness statements may undermine probable cause; exculpatory co-suspect statements and the absence of forensic indications may confirm that no chargeable involvement is established. For trespass, a dismissal is likewise proper where the actus reus may be unclear and the intent element cannot be proved. Free legal aid under Art. 136 StPO requires both indigence and non-frivolous prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170048-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberri chteri nnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 13. Juni 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

  1. B._____, 2. Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Februar 2017, STR/2014/340001109

Erwägungen: I. 1. Die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis führt gegen B._____ eine Strafun- tersuchung wegen Freiheitsberaubung etc. zum Nachteil von A.. Mi t- beschuldigt sind C., D._____ und E._____ (je separate Verfahren). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. September 2015 um circa 18.30 Uhr am Wohnort des Geschädigten an der F.-Strasse ... i n G. an dessen Wohnungstür geklopft und, als der Geschädigte die Tür öffnete, diesen mit Körpergewalt überwältigt zu haben. Sodann sollen die Beschul- digten den Geschädigten mit Schuhbändeln an Händen und Füssen gefes- selt und ihn mehrfach mit den Fäusten geschlagen, mit den Füssen getreten und gewürgt haben, wodurch der Geschädigte am ganzen Körper Prellun- gen und Schürfungen erlitten und aus Nase und Mund geblutet habe. Aus- serdem sollen die Beschuldigten dem gefesselten Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten und gedroht haben, ihn zu töten. Als der Geschädigte gefesselt am Boden gelegen habe, soll sich mindestens einer der Beschul- digten in den oberen Stock ins Schlafzimmer begeben und dieses nach möglichem Deliktsgut durchsucht haben. Dem Geschädigten seien CHF 50.- - (50er-Note), ein Mobiltelefon im Wert von CHF 30.-- sowie 1,5 Gramm Ma- rihuana entwendet worden. 2. Mi t Verfügung vom 7. Februar 2017 stellte die Jugendanwaltschaft Limmat- tal / Albis das Strafverfahren gegen B._____ betreffend Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Drohung und Vermögensdelikte mit der Begründung ei n, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an den Straftaten (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) nicht nachgewiesen werden könne. Was den Tatbestand des Hausfriedensbruch angehe, so spreche die Aktenlage zwar dafür, dass B._____ die Wohnung des Geschädigten betreten habe. Allerdings sei un- klar, wie lange er darin verweilt und ob er vorsätzlich resp. eventualvorsätz- lich gehandelt habe. Einem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs kom- me angesichts der auszusprechenden Strafe wegen weiterer, dem Beschul-

digten zur Last gelegter Straftaten keine wesentliche Bedeutung zu. Zudem sei durch den Hausfriedensbruch kein Schaden entstanden. Deshalb sei auf weitere Untersuchungshandlungen betreffend den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu verzi chten. 3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, einen Strafbefehl gegen B._____ zu erlas- sen oder Anklage zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfol- gen zulasten des Staates. 4. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2017 (Urk. 5) wurde dem Beschwerde- führer aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 3'500.-- zu lei sten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde. Der Beschwerdeführer liess am 22. März 2017 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozess- kaution abgenommen und angekündigt, dass über das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli chen Rechts- verbeiständung später entschieden werde und eine erneute Kautionierung vorbehalten bleibe. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Die Voraussetzungen der Ei nstellung i m Jugendstrafverfahren ri chten si ch nach Art. 319 StPO (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Nach dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft (resp. die Jugendanwaltschaft) die Einstellung der

Strafuntersuchung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess- hindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, gilt der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf ei ne Ei nstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen verfügt werden. Dagegen ist Anklage zu erheben (resp. ein Strafbefehl zu erlassen), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1; BGer, Urteile 6B_698/2016 vom 10.4.17 E. 2.3; 1B_362/2016 vom 27.2.17 E. 4.1 f.). 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft kam zum Schluss, dass die belastenden Aussagen des Geschädigten nicht ausreichen würden, um den Beschwerdegegner als Mittäter oder Gehilfen anzuklagen. Sie legte ausführli ch dar und eine noch- malige Durchsicht der Einvernahmeprotokolle bestätigt, dass der Beschwer- deführer i n den ei nzelnen Ei nvernahmen unterschi edli che und widersprüch- li che Angaben zu m Beschwerdegegner, zum Tatgeschehen und zu r Beteili- gung des Beschwerdegegners am Tatgeschehen machte. Dies erweckt be- rechtigte Zweifel am Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Belastungen. So ging der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 9. September 2015 davon aus, dass alle vier Täter ... [Angehörige des Staates H._____] si nd (Urk. 12/18/1 Antwort 24). In der Einvernahme zur Wahlbildkonfrontation vom 10. September 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, der Beschwer- degegner habe Hocharabisch gesprochen (Urk. 12/18/3 Antwort 4). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. November 2015 gab der Be-

schwerdeführer jedoch an, der Beschwerdegegner habe Arabisch mit ... Ak- zent [des Staates I._____] gesprochen (Urk. 12/18/4 S. 7). Weitere Ungereimtheiten betreffen den Beginn des Vorfalls. In der Ei nver- nahme vom 9. September 2015 sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, als er die Tür geöffnet habe, hätten ihn die vier Täter sofort in die Wohnung gedrängt und seien selbst hineingekommen (Urk. 12/18/1 Antwort 5 und 14). Am 10. September 2015 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe als Dritter die Wohnung betreten (Urk. 12/18/3 Antwort 5). In der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2015 gab der Beschwerdeführer an, die Täter seien je zu zwei t (zuerst zwei , dann Tür zu, ein Klopfen, dann die beiden anderen) in die Wohnung gekommen (Urk. 12/16/2 S. 4; vgl. auch die Aussage in der Einvernahme als Auskunft s- person vom 11. November 2015, Urk. 12/18/4 S. 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Tatablaufs sind eben- falls ni cht kohärent. Am 10. September 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner sei derjenige Täter, der i hn mit einem Holzstock geschlagen habe, als er, der Beschwerdeführer, am Boden gelegen habe (Urk. 12/18/3 Antwort 5). Zudem habe ihn der Beschwerdegegner mit beiden Füssen getreten (Urk. 12/18/3 Antwort 6). Es sei möglich, dass es sich bei diesem Täter um denjenigen handle, der das Tatgeschehen mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt habe, jedoch sei er, der Beschwerdeführer, sich i n di esem Punkt ni cht mehr si cher (Urk. 12/18/3 Antwort 6). Als er um Hilfe gerufen habe, habe der Beschwerdegegner zu ihm auf Arabisch gesagt, er solle still sein, sonst bringe er ihn um (Urk. 12/18/3 Antwort 6). Möglicher- weise sei es auch der Beschwerdegegner gewesen, der in der Küche das Messer, den Schraubenzieher und den Pizzaschneider geholt habe (Urk. 12/18/3 Antwort 6). Das obere Zimmer sei vom Beschwerdegegner oder einem weiteren, bi s anhi n noch unbekannten Täter durchsucht worden (Urk. 12/18/3 Antwort 7). In der Ei nvernahme als Auskunftsperson vom 11. November 2015 sagte der Beschwerdeführer dagegen aus, er könne si ch ni cht eri nnern, wer i hn mi t dem Holzstock geschlagen habe

(Urk. 12/18/4 S. 5). Wie die Jugendanwaltschaft darauf hinwies, machte der Beschwerdeführer in dieser späteren Einvernahme von si ch aus keine An- gaben zu den ei nzelnen Tathandlungen des Beschwerdegegners. Die von der Jugendanwaltschaft gestellten Fragen zur Tatbeteiligung des Beschwer- degegners beantwortete der Beschwerdeführer unsi cher und auswei chend. Er sagte diverse Male, er sei sich nicht mehr sicher, welcher Täter was ge- macht habe (Urk. 12/18/4 S. 6-8). Er wisse auch ni cht mehr, mi t welchem Gegenstand ihn der Beschwerdegegner geschlagen habe (Urk. 12/18/4 S. 7 und S. 8). Der Beschwerdeführer sagte auch nicht mehr aus, dass der Be- schwerdegegner ihm gedroht habe, i hn umzubri ngen, sondern nur, dass der Beschwerdegegner ihn gefragt habe, weshalb er seinen Kollegen angefasst habe, und dass er ihm gesagt habe, er solle still sein und si ch ni cht bewe- gen (Urk. 12/18/4 S. 8). Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, präzisere Angaben zum Vorfall und zur Beteiligung des Beschwer- degegners zu machen, so stellte die Jugendanwaltschaft doch zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners widersprüchlich sind. Daran ändert auch ni chts, dass der Beschwerdegegner in der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2015 aussagte, der Beschwerdeführer sei auf sie losgegan- gen, weshalb sie sich hätten wehren müssen (Urk. 12/16/2 S. 8). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 2 S. 4) belegt diese Aussage für sich allein nicht, dass der Beschwerdegegner sich zusammen mit den drei weite- ren Beschuldigten daran beteiligte, den Beschwerdeführer zu schlagen und zu fesseln. 3.2 Auch die Aussagen der Mitbeschuldigten lassen an der Tatbeteiligung des Beschwerdegegners Zweifel entstehen. D._____ erwähnte den Beschwer- degegner in seiner Schilderung des Tathergangs überhaupt nicht (vgl. Urk. 12/17/7). C._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Sep- tember 2015 an, dass der Beschwerdegegner zwar dabei gewesen sei, je- doch ni chts unternommen habe (Urk. 12/16/2 S. 8). E._____ sagte am

  1. September 2016 aus, er und der Beschwerdegegner hätten beim Vorfall nichts gemacht (Urk. 12/17/8 Antwort 25, 27, 71). Er und der Beschwerde- gegner seien nach 3 bis 4 Minuten aus der Wohnung gegangen (Urk. 12/17/8 Antwort 51). Der Beschwerdegegner sei vor ihm aus der Woh- nung gegangen (Urk. 12/17/8 Antwort 64). In der Hafteinvernahme vom 24. September 2016 wiederholte E., dass der Beschwerdegegner nichts getan habe (Urk. 12/17/9 S. 7). In der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2015 sagte E. aus, der Beschwerdegegner sei derjenige gewesen, der nichts gemacht habe. Er sei lediglich dabei gewesen und habe si ch für ei n paar Sekunden in der Wohnung des Beschwerdefüh- rers aufgehalten. Der Beschwerdegegner habe mit dem Beschwerdeführer in arabischer Sprache gesprochen und sei dann aus der Wohnung gegan- gen. Der Beschwerdegegner habe lediglich "paar Sachen" auf Arabisch übersetzt (Urk. 12/16/3 S. 3-4). Diese Aussagen entlasten den Beschwerde- gegner. Wenn der Beschwerdegegner, wie der Beschwerdeführer angab, diesen lediglich auf Arabisch gefragt hatte, weshalb er seinen Kollegen an- gegriffen habe, und zu ihm gesagt habe, er solle still sein ("escot", "escot", vgl. Urk. 12/18/1 Antwort 24), ist darin entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers (Urk. 2 S. 5) noch kein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu sehen, zumal laut Aussage von E._____ i m Zei tpunkt dieser Äusserun- gen des Beschwerdegegners die tätliche Auseinandersetzung noch ni cht im Gange gewesen war und vom Inhalt der Äusserungen her entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 mit Hinweis auf eine Kommentar- stelle bei Trechsel, Praxiskommentar zum Strafrecht, Art. 134 N. 2) keine "Anfeuerung" oder "Beratung" der übrigen Beschuldigten gesehen werden kann (Urk. 12/16/3 S. 4). 3.3 Die DNA-Auswertung lieferte keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners, obschon dieser gemäss Aussagen des Beschwerde- führers (vgl. Urk. 12/18/4 S. 8) keine Handschuhe getragen hatte (vgl. Urk. 12/22/6, Urk. 12/22/9 und Urk. 12/22/11). Auch auf den sichergestellten Smartphones der Beschuldigten wurden keine verdächtigen Daten (bspw. Fi lmaufnahmen, Fotos des Vorfalls) gefunden (vg l. Urk.3/2 S. 5). In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine ärztli che Untersuchung seiner Verletzungen durch das Insti tut für Rechts- medizin im Anschluss an den Vorfall offenbar vehement ablehnte (vgl. Urk. 12/22/1 S. 2). Die Jugendanwaltschaft durfte in der Folge zu Recht da- von ausgehen, dass die Spurensicherung in Bezug auf den Beschwerde- gegner keine belastenden Hinweise an den Tag legte. 3.4 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Jugendanwaltschaft zum Schluss kam, dem Beschwerdegegner könne eine Teilnahmehandlung ni cht anklagegenügend nachgewiesen werden. Daran ändert nichts, dass gegen E._____ offenbar ein Strafbefehl betreffend Freiheitsberaubung etc. ergangen ist (vgl. Urk. 3/3), zumal es ni cht Aufgabe der hiesigen Kammer ist, sich über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinaus zu einem nicht angefochtenen Entscheid zu äussern. In Bezug auf den Beschwerdegegner ist die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Freiheitsberaubung, Kör- perverletzung, Drohung und Vermögensdelikte jedenfalls zu Recht erfolgt. Gleiches gilt betreffend Hausfriedensbruch, da die Aktenlage darauf hindeu- tet, dass der Beschwerdegegner nicht lange in der Wohnung verweilte, und der subjektive Tatbestand, d.h. Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz, nicht nachgewiesen werden könnte. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Jugendanwaltschaft denn auch ni cht rechtsgenügli ch auseinander (vgl. Urk. 2 S. 7). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde klarerweise unbegründet und des- halb unter Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwer- degegners sofort abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 7). Diesem Gesuch i st unter der Voraussetzung stattzugeben, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Frage der Bedürftigkeit ist anhand der aktuellen fi nanzi el-

len Verhältnisse zu prüfen. Dagegen ist bei der Einschätzung der Prozess- chancen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab- zustellen, wobei eine vorläufige und summarische Prüfung vorzunehmen ist. Massgebend ist , ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 5.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Begründung seines Gesuchs die Steuer- erklärung inklusive Beilagen aus dem Jahr 2015 ein (Urk. 8/1). Diese Unter- lagen si nd ni cht aktuell und daher nicht massgebend. Aus den Jahren 2016 und 2017 ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer während 3 Mo- naten (November 2016 bis Januar 2017) für ei ne Umzugsfirma arbeitete (Urk. 8/2 bis 8/5). Laut Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2017 arbeitslos, beziehe aber weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe (Urk. 7 S. 2). Wie der Be- schwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat er nicht dargetan. Seine Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft sehr ausführlich und sorgfältig begründet ist. Es ergibt sich daraus klar, dass zu weni g Anhaltspunkte für ei ne strafrechtlich relevante Beteiligung des Be- schwerdegegners vorliegen. Angesichts der Aktenlage musste dem Be- schwerdeführer von Beginn weg klar sein, dass seine Prozesschancen schlecht si nd. Sei ne Begehren können ni cht als aussi chtsrei ch i m Si nn von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO bezeichnet werden. Auch unter diesem Gesichts- punkt sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf - moderate - CHF 800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwer- deführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für den Be-

schwerdegegner, da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und die- sem folglich keine wesentlichen Umtriebe entstanden. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zwei fach, für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, ad STR/2014/340001109 (g e- gen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift-

lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Züri ch, 13. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Schlagwörter

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