Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170045-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberi n lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 1. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 30. Januar 2017, S-4/2016/10029249
Erwägungen: I. D er i n D eutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) liess am 31. August 2016 bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich Strafanzeige und Strafantrag erheben gegen seine ebenfalls in Deutschland wohnhafte Schwester C._____ (nachfolgend Beschwer- degegnerin 2) sowie gegen die Verantwortlichen der B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 1), der D._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) und der E._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 4) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung i m Si nne von Art. 158 StGB. Er erhebt zusammengefasst den Vorwurf, die Beschwerdegegne- rin 2 habe - vor oder nach dem Tod der gemeinsamen Eltern (Vater mm.2012, Mutter mm.2012) - unversteuertes Auslandvermögen der Familie in der Schweiz im Betrag von ca. 30 Milli onen Euro zu seinem Nachteil veruntreut, indem sie die- se Vermögenswerte bei den Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 abgehoben oder auf ihren eigenen Namen umgeschrieben habe. Den Beschwerdegegneri nnen 1, 3 und 4 wirft er vor, der Beschwerdegegnerin 2 beim Vertuschen dieses Ausland- vermögens behilflich gewesen zu sei n und si ch dami t der ungetreuen Geschäfts- besorgung strafbar gemacht zu haben (Urk. 12/1). Am 2. September 2016 über- wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Akten der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zur weiteren Veranlassung (Urk. 12/9). Am 6. September 2016, 22. November 2016 und 28. November 2016 wurde die Strafanzeige durch Eingaben ergänzt (Urk. 12/2-5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft di e Untersuchung ni cht an Hand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 12/12) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die genannten natürli chen und juri sti schen Personen sowie gegen Unbe- kannt ei ne Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Delikte und neu auch we- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis
StGB und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Die Prozesskauti- on von Fr. 5'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 2. März 2017 angesetzten Frist (Urk. 5) bei der Kammer ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. März 2017 wur- den die Beschwerdegegnerinnen 1-4 und die Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme eingeladen (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegneri n 4 haben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 11; Urk. 18); die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 9) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 30. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 3 stellte sich mit Eingabe vom 29. März 2017 auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei - soweit er sie betreffe - nicht zu beanstanden (Urk. 13). Die Eingaben der Beschwerdegegne- ri nnen 1, 3 und 4 wurden dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur freigestell- ten Äusserung zugestellt (Urk. 20). Am 24. April 2017 replizierte der Beschwerde- führer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 23). Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde die Replik den Beschwerdegegnerinnen 1-4 und der Staats- anwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete am 8. Mai 2017 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Beschwerde- gegnerinnen 1, 2 und 4 äusserten sich innert Fri st (vgl. Urk. 31) ni cht. Die Be- schwerdegegnerin 3 duplizierte am 10. Mai 2017 (Urk. 29). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 32). Innert Fri st (vgl. Urk. 33) ging keine Stellung- nahme des Beschwerdeführers ein. Zufolge Abwesenheiten ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Partei- en angekündigten Besetzung.
II. 1. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 liege kein rechtzeitig gestellter und damit kein gültiger Strafantrag vor, habe der Beschwerdeführer doch schon im Jahr 2013, als er nach Geldern seiner Eltern in der Schweiz ge-
forscht, dabei bei der Beschwerdegegnerin 4 einen Vermögenswert seiner Mutter von rund Euro 500'000.-- ausfindig gemacht und in Deutschland eine Anzeige ge- gen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht hatte, Kenntnis von der mutmassli- chen Tat und den mutmasslichen Tätern. Da das deutsche Steuerfahndungsver- fahren durchgeführt und abgeschlossen sei, bestehe zudem das Prozesshinder- nis der doppelten Strafverfolgung. Auch fehle es 'prima vista' an der örtlichen Zu- ständigkeit, seien die in der Schweiz vermuteten Gelder doch in Deutschland ver- schwiegen worden. Da sich der in der Strafanzeige geäusserte Verdacht auch nach Abschluss der Ermi ttlungen in Deutschland und den Abklärungen des Be- schwerdeführers nicht erhärtet habe, liege schliesslich kein hi nrei chender Tatver- dacht vor (Urk. 3/2). b) Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdebegründung zusam- mengefasst vorbringen, die Staatsanwaltschaft gehe nur oberflächlich auf den komplexen Sachverhalt ein und würdige diesen einseitig. Sie habe zudem nicht beachtet, dass sich die Anzeige auch gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 ri chte. Auch berücksichtige sie die Auskünfte seines Vaters und diejenigen des ehemaligen Anlageberaters F._____ ni cht und lasse ausser Acht, dass G._____ und eine weitere Angestellte der Beschwerdegegneri n 3 i hm (d.h. dem Beschwerdeführer) und seiner Frau am 10. März 2016 das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters bestätigt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, dem starken Tatverdacht nachzugehen und ihn (d.h. den Beschwerdefüh- rer), sei ne Ehefrau sowie G._____ (Vorsorgeberater bei der Beschwerdegegnerin 3) und F._____ (ehemaliger Anlageberater des Vaters des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 4) zu befragen. Bezüglich der zur Anzeige gebrachten Antragsdelikte erachtet der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist als gewahrt, habe er (d.h. der Beschwerdeführer) doch erst im Juli 2016 festgestellt, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, keine Kenntnis vom Auslandvermögen der verstorbenen Eltern zu haben, falsch sei. Zudem beziehe sich das Verfahren i n D eutschland ausschli essli ch auf i n D eutschland begangene Steuerdelikte. Die i n D eutschland untersuchten Handlungen sei en somi t auch ni cht i denti sch mi t den in der Schweiz angezeigten Vorfällen. Damit sei der Grundsatz 'ne bis in idem'
kei n Hi nderni s für di e Eröffnung ei ner Strafuntersuchung. Örtlich zuständig sei der Ort der versteckten Vermögenswerte und somit Züri ch (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet i n i hrer Stellungnahme, dass zwi- schen ihr und dem Vater oder der Mutter des Beschwerdeführers ei ne Geschäfts- beziehung bestanden habe und schildert das Treffen vom 10. März 2016 aus ihrer Sicht (Urk. 13). In i hrer D upli k hält sie an diesen Standpunkten fest (Urk. 29). d) Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik diese Sachdarstellung als falsch und macht Ausführungen zu "Wrapper Produkten". Im Verzicht der Be- schwerdegegnerinnen 1 und 4 auf substantiierte Stellungnahme si eht der Be- schwerdeführer sodann sinngemäss einen Hinweis darauf, dass die Beschwerde- gegnerinnen 1 und 4 etwas verbergen (Urk. 23). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hi nrei- chender Tatverdacht ergibt. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts werden deliktsrelevante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Di e zur Eröffnung ei ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuwei- sungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermu- tungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Fehlt es daran und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hin- weis nachzugehen hat, auch wenn si ch ei n Geschädi gter - wie auch im vorliegen- den Fall (vgl. dazu Urk. 2 S. 11) - solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn feststeht, dass eine Anzeige von vornherei n aussi chtslos ist. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachver-
haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BG 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil BG 6B_560/2014 vom 3.11.2014; BSK StPO-Omli n, Basel 2014, Art. 310 N 9). 3. a) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug vor. Werden diese Delikte zum Nach- teil eines Angehörigen begangen, handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 StGB), d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person dies wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 30 StGB). D i e Eröffnung ei- ner Untersuchung wegen der genannten Delikte setzt einen gültigen Strafantrag voraus. Fehlt ein solcher, sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). Bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafan- trags, darf keine Verurteilung erfolgen (BSK StGB-Riedo, Basel 2013, Art. 31 N 42). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt eine Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, Der Straf- antrag, Basel 2004, S. 444). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Detaillierte Kenntnisse des objektiven Tat- hergangs muss der Antragsberechtigte nicht besitzen (Christof Riedo, a.a.O., S. 451). Der Antragsberechtigte darf mit seinem Strafantrag ni cht zuwarten, bi s er genügend Beweismittel in Händen hält (BSK StGB-Riedo, a.a.O., Art. 31 N 26 ff.). Aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jahr 2013 (Forschung nach Geldern in der Schweiz [vgl. Urk. 12/5/2 sechsletzte Seite und Urk. 12/1 An- lage 6]; Anzeige in Deutschland gegen die Beschwerdegegnerin 2 [vgl. dazu Urk. 12/3; Urk. 12/5/3]) bestehen gewichtige Anhaltspunkte für di e Annahme, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beanzeigte Tat bereits zu diesem Zeit- punkt hi nrei chend bekannt war. Was der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zulasten der Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, vermutete er weitgehend schon i m Jahr 2013. Die Staatsanwaltschaft dürfte somit zu Recht davon ausgegangen
sein, dass die Strafantragsfrist bereits im Jahr 2013 ausgelöst wurde (Urk. 3/2 S. 3). Letztlich kann dies aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Auf- fassung des Beschwerdeführers zuzusti mmen wäre, wonach die Frist erst im Zei tpunkt zu laufen begann, als sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, keine Kenntnis vom Auslandvermögen der verstorbenen Eltern zu haben, als mutmasslich falsch erwiesen hat (Urk. 12/1 S. 16; Urk. 2 S. 16 f.), wäre sein Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Gemäss der Darstellung des Be- schwerdeführers ist nämli ch davon auszugehen, dass i hm bereits im Juli 2015 von der Beschwerdegegneri n 4 mündlich bestätigt wurde, die Beschwerdegegne- ri n 2 habe Kenntni s von der Anlage ihrer Mutter (Urk. 12/1 S. 9). Damit hätte der Beschwerdeführer - auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 diese Kenntnis weiter- hi n bestritten hat (Urk. 2 S. 17) - allerspätestens im Oktober 2015 Strafantrag ge- gen die Beschwerdegegnerin 2 stellen müssen. Dies tat er indessen nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 somit mangels gültigen Strafantrags zu Recht ni cht an Hand genommen. b) Im Übrigen setzen die gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwürfe voraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz über Vermögenswerte von mehr als den bekannt gewordenen rund Euro 500'000.-- verfügten. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. unten unter II.4.) lie- gen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass von dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann. Nach dem oben unter II. 2. Gesagten würde si ch so- mit - auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags - eine Eröffnung der Untersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin 2 mangels hinreichenden Tatverdachts ni cht rechtfertigen. c) Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 abgesehen. 4. Die gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 erhobenen Vorwürfe basieren auf der Annahme, dass die El tern des Beschwerdeführers bei den Be- schwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 Vermögen von mehr als den bekannt geworde- nen rund Euro 500'000.-- vor ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und den deut- schen Steuerbehörden versteckt hatten.
a) Fest steht, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Beschwerde- gegnerin 4 über eine Anlage im Betrag von Euro 524'602.-- (Stand 7. Mai 2014) verfügte (Urk. 12/1 S. 9; Urk. 12/4; Urk. 12/5/2). Dies teilte die Beschwerdegegne- ri n 4 dem Beschwerdeführer am 6. März 2013 mündli ch (vgl. Urk. 12/5/2 sechs- letzte Seite) und am 10. Juli 2015 schriftlich (Urk. 12/1 Anlage 6) mit. In diesem Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin 4 sodann fest, dass keine weitere Kun- denbeziehung zu den Eltern des Beschwerdeführers bestanden habe oder weiter bestehe (Urk. 12/1 Anlage 6). Konkrete Hinweise, dass diese Auskunft nicht der Wahrhei t entspri cht und die Beschwerdegegnerin 4 Anlagen der Eltern des Be- schwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer verschweigt, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines diesbezüglichen Verdachts bloss aus, der bei der Beschwerdegegnerin 4 tätig gewesene Anlageberater F._____ habe ihm bestätigt, seinen Eltern zu ei ner Diversifizierung bei zwei Grossbanken und einem weiteren Finanzinstitut geraten zu haben (Urk. 12/1 S. 4; Urk. 2 S. 18); ob die Eltern diesem Rat gefolgt sind und wo letztlich wieviel Geld angelegt wurde, bleibt dabei völlig offen. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er wolle Geld ins Ausland transferieren, wobei klar von einem Anlagewunsch in der Schweiz die Rede ge- wesen sei; der Beschwerdeführer behauptet gar, er wisse von seinem Vater, dass ein Grossteil des Vermögens bei der Beschwerdegegnerin 4 angelegt worden sei (Urk. 12/1 S. 3). Woher er dieses Wi ssen hat bzw. in welchem Jahr und bei wel- cher Gelegenheit ihm sein Vater diese Auskünft e erteilt hat, führt der Beschwer- deführer ni cht aus. Ebensowenig legt er dar, aus welchen Gründen er anni mmt, dass diese - äusserst rudimentären - Informationen seines Vaters den damaligen Tatsachen wirklich entsprachen. Unterlagen oder Angaben zur Herkunft des bei der Beschwerdegegnerin 4 mutmasslich angelegten Geldes fehlen. Es wird einzig erwähnt, das in der Schweiz angelegte Geld stamme aus dem Firmenverkauf (Urk. 12/5/1 S. 1; Urk. 2 S. 6). Gleichzeitig behauptet der Beschwerdeführer aller- dings, sein Vater habe ihm erklärt, dass die Auslandanlage den Zweck habe, ei- nem seiner beiden Kinder den Pflichtteil ohne Antasten des Firmenstamms aus- zahlen zu können. Aus dieser Aussage leitet der Beschwerdeführer im Übrigen ab, dass das Auslandvermögen mindestens 30 Millionen Euro beträgt (Urk. 12/1
S. 3); anders kann er diesen Betrag nicht begründen. Diese insgesamt dürftigen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen zeigen, dass der Beschwerdeführer über die finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern kaum informiert war. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten mutmassli chen An- gaben des Vaters des Beschwerdeführers auch später noch den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. So wurde beispielsweise - entgegen der mut- masslichen Ankündigung des Vaters des Beschwerdeführers - keines der beiden Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt (vgl. Urk. 12/1 Anlage 1 und 2). Schli ess- lich handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Möglichkeit, dass das Vermögen der Eltern über eine Stiftung platziert worden sei (vgl. Urk. 12/1 S. 11 und S. 17; Urk. 12/5/1 S. 2), um eine reine Hypothese. Der Umstand, dass F._____ und auch andere Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 4 den Eltern des Beschwerdeführers unter anderem eine Stiftungslösung vorgeschlagen haben (vgl. Urk. 12/1 S. 11; Urk. 12/5/2 drittletzte Seite), vermag daran nichts zu ändern. Hinweise, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich für eine solche Lösung entschieden haben, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur mutmassli chen weiteren Geldanlage seiner Eltern bei der Beschwerdegegne- ri n 4 und bei den damit verbundenen strafrechtlichen Vorwürfen um reine Mut- massungen und Hypothesen handelt. Dies genügt nach dem oben unter II. 2 . Ge- sagten ni cht, um gegen die Beschwerdegegnerin 4 eine Strafuntersuchung zu er- öffnen. b) Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich zum Nachteil des Beschwerdeführers strafbar gemacht. Die Beschwerde- gegnerin 1 teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass keine Beziehungen zu seinen Eltern festgestellt worden seien (Urk. 12/1 Anlage 7). Der Inhalt des Schreibens lässt - entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers (Urk. 12/1 S. 10) - keinen Raum für Interpretationen oder Speku- lationen und bestätigt di e Auskunft, di e bereits in einem Schreiben vom 31. Juli 2013 erteilt worden ist (Urk. 12/1 Anlage K7). Konkrete Hinweise, dass die Anga- ben der Beschwerdegegnerin 1 falsch sind, ergeben sich aufgrund der Akten und
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II. 4. a). Anzufügen bleibt einzig, dass die Beschwerdegegnerin 1 - entge- gen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 10) - Auskünfte über Beziehungen zu weiteren Personen zu Recht verweigerte. c) Auch bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 fehlen konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin 3 erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin 2 sowie auch im Beschwerdeverfahren stets, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei i hr ni cht versi chert gewesen seien (Urk. 12/1 Anlage 5; Urk 14/5; Urk. 14/7; Urk. 13; Urk. 29). Der Beschwerdeführer legt zu r Begrün- dung seines Vorwurfs, wonach diese Auskunft nicht der Wahrheit entspreche und die Beschwerdegegnerin 3 beim Verstecken der Gelder seiner Eltern massgeblich i nvolviert gewesen sei (Urk. 2 S. 19), keine Unterlagen wie Police, Belege oder auch nur Korrespondenz zwi schen sei nen Eltern und der Beschwerdegegnerin 3 vor. Er macht einzig geltend, das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters sei ihm von zwei Angestellten der Beschwerdegegnerin 3 (einer Frau am Emp- fang sowie dem Vorsorgeberater G.) bestätigt worden (Urk. 12/1 S. 5 ff.). Dies wird von der Beschwerdegegnerin 3 allerdings bestritten (Urk. 13). Fest steht diesbezüglich einzig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 10. März 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin 3 erschienen ist und in der Folge mit der Frau am Empfang und später in der Generalagentur Zürich-... mit dem Kun- denberater G. Gespräche führte. Dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm geschildert (Urk. 12/1 S. 5 f.) - anlässlich dieser unangemeldet erfolgten Vor- sprache bereits von der Frau am Empfang verbindliche Zusagen über Policen seines Vaters gemacht worden sind, erschei nt unwahrschei nlich. Die Beschwer- degegnerin 3 erklärt dazu denn auch, dass das Personal am Empfang keinen di- rekten Zugriff auf Kundendaten habe und der Beschwerdeführer deshalb an ei nen Vorsorgeberater verwiesen worden sei (Urk. 13 S. 2). Dieser (G._____) soll - ge- mäss Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 7 f.) - bereits anlässlich des am Empfang des Hauptsitzes geführten Telefonats und gleichentags zu Be- ginn des Gesprächs im Besprechungszimmer der Generalagentur Zürich-... er- wähnt haben, dass ihm die Police des Vaters des Beschwerdeführers vorliege.
Nach dieser Mitteilung soll er nach den Ausweisen und der Legitimation des Be- schwerdeführers sowie nach dem Anliegen gefragt und in der Folge den Raum mit der Bemerkung, dass die Unterlagen in seinem Büro seien und er sich mit seinem Vorgesetzten besprechen müsse, verlassen haben (Urk. 12/1 S. 7 f.). Bei dieser Darstellung fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine Poli- ce oder auch nur entsprechende Unterlagen gesehen zu haben. Wäre aber tat- sächlich schon am Hauptsitz festgestellt worden, dass eine Police auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers besteht, ist nicht einzusehen, weshalb G._____ rund zwei Stunden später ohne Unterlagen und unvorbereitet zur Be- sprechung erschi enen i st. Auch dass G._____ ohne vorgängige Abklärung der Identität und Legitimation seiner Gesprächspartner Auskünfte über Geschäftsbe- zi ehungen erteilt hat, erscheint lebensfremd. Diesbezüglich wird i n der Replik zwar neu geltend gemacht, dass G._____ gleich zu Beginn des Treffens die Iden- tität und die Legitimation abgeklärt habe (Urk. 23 S. 5); dies widerspricht aber klar dem in der Strafanzeige aufgeführten ausführlichen Bericht des Beschwerdefüh- rers und sei ner Ehefrau (Urk. 12/1 S. 7), der im Übrigen auch als eidesstattliche Versicherung in den Akten liegt (Urk. 3/3). Wesentli ch nahelie gender erscheint gesamthaft betrachtet die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3, wonach am Hauptsitz in einer ersten telefonischen Abklärung bloss ei ne auf ei nen ähnli chen Namen lautende Police gefunden und der Beschwerdeführer auf sein Drängen hi n in die Generalagentur Zürich-... eingeladen worden ist, wo er gegenüber G._____ sein Anliegen vorgebracht hat, worauf G._____ das Sitzungszimmer verlassen und nach internen Abklärungen festgestellt hat, dass keine Geschäftsbeziehun- gen mit den Eltern des Beschwerdeführers bestehen oder bestanden haben (vgl. Urk. 13 S. 2 f.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 3 beruht somit allein auf der - von der Beschwerdegegnerin 3 substantiiert und nachvoll- ziehbar bestrittenen - Behauptung des Beschwerdeführers, dass i hm mündli ch das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters bestätigt worden ist. Damit lässt sich nach dem oben unter II. 2. Gesagten kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 3 begründen. Anzufügen bleibt, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu "Wrapper Produkten" allgemeiner Natur sind
und ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt bleiben (Urk. 23 S. 6 f.), wes- halb sich Erwägungen dazu erübrigen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich mangels hinreichenden Tatver- dachts die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 ni cht rechtferti gt. Der angefochtene Entscheid ist somit auch i n di esen Punkten ni cht zu beanstanden. 5. Da bereits aus diesen Gründen kei ne Untersuchung zu eröffnen war, kann auf Ausführungen zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft örtlich zuständi g wä- re bzw. ob der Grundsatz "ne bis in idem" ei ne Strafuntersuchung i n Züri ch ve r- unmögli chen würde (vgl. dazu immerhin Urk. 12/3), verzichtet werden. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- - festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 liessen si ch ni cht vernehmen bzw. verzichteten auf Stellungnahme, wes- halb i hnen für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi gung zuzusprechen i st. Die Beschwerdegegneri nnen 1 und 3 nahmen am Verfahren teil; i hr Aufwand für Stellungnahmen (Urk. 13; Urk. 16) und Duplik (Beschwerdegegnerin 3, Urk. 29) ist jedoch noch als gering zu bezeichnen, weshalb mangels wesentlicher Umtrie- be auch auf die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin- nen 1 und 3 zu verzi chten i st.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kauti on - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, im Doppel für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl, ad 2016/10029249, gegen Emp- fangsbestätigung − die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4, per Geri chtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Rückschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 1. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsidentin i.V.:
lic. iur. F. Schorta Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi