Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170043-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer
Beschluss vom 24. August 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Dr. iur. X._____
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2017, F-7/2016/10025922
Erwägungen: I. 1. †E._____ verstarb am tt.mm.2008. Am 1. August 2016 erstatteten A._____ und B._____ (Beschwerdeführer 1 und 2) durch D r. jur. X._____ Anzeige gegen D._____ (Tochter von E._____ und Beschwerdegegnerin 2), Mitarbeiter der C._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) sowie unbekannte Personen (B e- schwerdegegner 3). Die Anzeigeerstatter und heutigen Beschwerdeführer 1 und 2 machten geltend, auf den Konten von E._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 seien unerlaubte Transaktionen erfolgt und das Schliessfach von E._____ sei ge- leert worden, ohne dass hierfür ein Gerichtsbeschluss bestanden habe. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe Kenntnis von den Nacherben bzw. vom Testament von E._____ gehabt. Die Beschwerdegegnerin 2 oder unbekannte Dritte hätten un- rechtmässig über die Vermögenswerte verfügt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Erben des F., welcher am tt.mm.1998 verstorben sei. Dieser habe seine Ehefrau E. und seine Schwester G._____ als Erbi nnen zu glei chen Tei len ernannt. Ersatzerben der G._____ sind die Beschwerdeführer 1 und 2. Konkret seien zum Zeitpunkt des Todes von F._____ Wertpapiere im Wert von ca. 2.2 Mio CHF sowie ein Schliessfach mit 25 Goldbarren à 1 kg vor- handen gewesen. Diese Werte seien von E._____ auf andere Konten umgebucht worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, dass die Beschwerde- gegnerin 1 entsprechende Transaktionen durch E._____ hätte unterbinden müs- sen (Urk. 24/1/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 2 habe nach dem Tod von E._____ die Konten "abgeräumt" und das Schliessfach geräumt. Auch hier hätte die Bank – so die Beschwerdeführer 1 und 2 – kei ne Auszahlungen vornehmen bzw. zum Schliessfach keinen Zugang gewähren dürfen. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die bei ihr eingegangene Anzeige am 4. August 2016 zur Prüfung und wei teren Veranlas- sung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (Staatsanwaltschaft; Urk. 24/2). Die Staatsanwaltschaft erliess schliesslich am 6. Februar 2017 zwei Ni chtanhand-
nahmeverfügungen, je eine betreffend das Verfahren gegen die Beschwerdegeg- neri n 1 bzw. dasjenige gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 5 = Urk. 24/6; Urk. 6 = Urk. 24/5). 3. Dagegen liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihren Vertreter bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 17. Februar 2017 Beschwerde erhe- ben und beantragen, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei ei ne Untersuchung ei nzulei ten (Urk. 2). Innert Frist leisteten die Beschwerde- führer 1 und 2 eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– (Urk. 7; Urk. 14). So- dann erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, Dr. jur. X., mit Eingabe vom 6. März 2017, die Vertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 im vorliegenden Verfahren ohne wirtschaftlichen Hi ntergrund wahrzunehmen (Urk. 9; Urk. 10/1-3). 4. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme bzw. freigestellten Stellungnahme eingeräumt. In glei chem Entschei d wurde festgehalten, dass Dr. jur. X. als Vertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 im vorliegenden Verfah- ren wei terhi n zuzulassen sei (Urk. 15). 5. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 24. März 2017 dahingehend vernehmen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich strafbar gemacht habe. Sie habe weder kurz vor noch nach dem Tod von E._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 Transaktionen ausgeführt oder das Schliessfach geleert. Richtig sei einzig, dass sie kurz vor dem Tod ihrer Mutter ein- oder zweimal auf Wunsch der Mutter mit Vollmacht Geld vom Konto der Frau E._____ bei der Be- schwerdegegnerin 1 abgehoben habe. Es habe sich um Abhebungen in der Grössenordnung gehandelt, um den täglichen Bedarf der im Sterben liegenden Mutter zu decken. Ansonsten wisse sie nichts von Transaktionen, die ihre Mutter nach dem Tod von F._____ über dessen Vermögen vorgenommen haben solle. Sie kenne das Testament von F._____ ni cht. Si e wi sse auch ni cht, was i hre Mut- ter in den 10 Jahren zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihrem eigenen Ab- leben mit dem ihr hinterlassenen Vermögen ihres Mannes gemacht habe. Auf je- den Fall sei sie an Transaktionen ihrer Mutter nicht beteiligt gewesen. Ein wie
auch immer geartetes strafbares Verhalten ihrerseits sei nicht gegeben. Im Üb ri- gen dürfte zwischenzeitlich sowohl die strafrechtliche als auch die zivilrechtliche Verjährung eingetreten sein (Urk. 18). 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 23). 7. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich am 31. März 2017 dahinge- hend vernehmen, man schliesse sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Ni chtanhandnahmeverfügung vollumfänglich an. Es handle sich vorliegend um eine zivilrechtliche Fragestellung. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei es der Bank nicht gestattet, den Beschwerdeführern 1 und 2 Auskünfte über allfällige von der im Jahre 2008 verstorbenen Vorerbin bei der Bank geführten Bankbeziehun- gen Auskünfte zu erteilen. Über die vom 1998 verstorbenen Erblasser bei der Bank geführten Bankbeziehungen sei den Beschwerdeführern 1 und 2 im Jahre 2009 umfassend Auskunft erteilt worden. Bezüglich der Fragen der Beschwerde- führer 1 und 2 zu allfälligen Bankverbindungen der Vorerbin seien diese auf den Rechtsweg bzw. an deren Erben verwiesen worden. Eine Garantenstellung liege seitens der Beschwerdegegnerin 1 nicht vor. Dies gelte vor allem, wenn Erben des Vorerben über Vermögenswerte auf allfälligen separaten Bankbeziehungen verfügten, die der Vorerbe selber als Vertragspartner der Bank geführt habe, da dieses Vertragsverhältnis mit dem Tod des Vorerben auf seine Erben übergehe (Urk. 25). 8. Die Replik-Schrift der Beschwerdeführer 1 und 2 ging – unter Bei la- ge weiterer Dokumente – am 18. April 2017 ein (Urk. 29; Urk. 31/1-5). 9. Duplizierend liess die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Eingabe vom 27. April 2017 ausführen, sie habe ein- oder zweimal vom Konto ihrer Mutter mit Vollmacht Geld abgehoben, um den Krankenhausaufenthalt der Mutter zu bezah- len. Nach dem Tod der Mutter seien die Konten der Mutter bei der Beschwerde- gegnerin 1 bzw. ein dort auch unterhaltenes Bankschliessfach geschlossen wor- den. Man müsse sich fragen, worin ein strafbares Verhalten liegen solle, wenn vom Konto der verstorbenen E._____ Geld abgehoben worden sei. Auch wenn es
sich dabei um Geld gehandelt haben sollte, das aus dem Nachlass des verstor- benen Ehemannes gestammt sei, sei dies für die Beschwerdegegnerin 2 oder weitere Personen nicht offensichtlich gewesen. Dass Konten einer Verstorbenen nach deren Tod geschlossen würden, sei auch die natürlichste Sache der Welt. Die drei Erben nach Frau E._____ hätten si ch durch ei nen entsprechenden Erb- schein legitimiert. Es werde nochmals betont, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Testament von Herrn F., dem Ehemann i hrer Mutter, ni cht gekannt ha- be. Sie sei an keinerlei Transaktionen ihrer Mutter beteiligt gewesen (Urk. 35). 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 41). So- dann liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 am 19. Mai 2017 eine weitere Einga- be einreichen (Urk. 44). II. 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. dazu auch Art. 115 StPO und BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 382 N 1 ff.). 2. Gemäss den eingereichten Unterlagen scheint, dass die Beschwerdegeg- neri n 2 die am 3. Dezember 2008 verstorbene E. zu einem Drittel beerbt hat (Urk. 24/1/7). Des weiteren scheinen die Beschwerdeführer 1 und 2 nach dem Ableben von E._____ zu je einem Viertel Anteil am Vermögen des am 14. April 1998 verstorbenen F._____ erbberechtigt. Dieser hatte verfügt, dass sein Nach- lass an E._____ und an seine Schwester bzw. bei Vorversterben ersatzweise an deren Nachkommen bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 gehen solle (Urk. 24/1/8 S. 2). 3. Wenn nun di e Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Eingabe behaupten, i hre Erbenstellung sei von der Bank nicht anerkannt worden und sie seien Opfer einer Straftat geworden, ist deren Legitimation im Strafverfahren anzunehme n. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann damit allerdings die Frage nach der Er-
benstellung an sich bzw. den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen nicht beantwortet werden. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen. III. 1. Die Beschwerdeführer lassen vorbringen, der Entscheid der Staats- anwaltschaft werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Als Verwalter fremden Vermögens habe die Beschwerdegegnerin 1 eine Garanten- stellung und hafte für Unterlassungsdelikte. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dar- zulegen, inwiefern ihr rechtmässiges Handeln nicht möglich oder unzumutbar ge- wesen sei. Diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht be- dacht. F._____ habe im Zeitpunkt seines Todes über ein Vermögen von rund 3.35 Mio Euro verfügt. Davon sei die Hälfte der Nacherbschaft der Witwe E._____ treuhändig überlassen gewesen. Nach dem Tod von F._____ seien von E._____ sämtliche Werte des Verstorbenen aufgelöst bzw. auf andere Konten umgebucht worden. Die Beträge seien abgehoben und i n bar auf andere Konten einbezahlt worden, dies offenbar um Spuren oder Zusammenhänge zu verschleiern. Bereits diese Handlungen hätte die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht unterbinden müssen. Der Beschwerdegegnerin 1 sei das Testament samt Nach- erbschaft bekannt gewesen. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsbe- schlusses habe die Beschwerdegegnerin 1 diese Handlungen zugelassen, was si e ni cht hätte tun dürfen. E._____ habe zum Zeitpunkt ihres Todes am tt.mm.2008 neben dem Nachlass von F._____ über keinerlei eigenes Vermögen verfügt, was die Beschwerdegegnerin 1 gewusst habe. E._____ habe zu Lebzei- ten wem auch immer Vollmachten für ihre diversen Konten und das Schliessfach erteilt. Die Beschwerdegegnerin 1 weigere sich, diese Namen zu nennen. Auf- grund des persönlichen und örtlichen Naheverhältnisses sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Tod ihrer Mutter die Konten abge- räumt und das Schliessfach geräumt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte die Auszahlungen ohne entsprechenden Geri chtsbeschluss ni cht täti gen dürfen. Am 4. August 2009 sei das Schliessfach von wem auch immer geräumt worden, ohne
dass dafür ein Gerichtsbeschluss des deutschen Amtsgerichts vorgelegen habe. Es stehe nunmehr fest, dass sämtliche Vermögenswerte aus dem Nachlass von E._____ durch die Beschwerdegegnerin 2 oder Drittpersonen beiseite geschafft worden seien. Dadurch hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2, allenfalls auch Drittpersonen, strafbar gemacht. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft greife nicht. Bei entsprechendem Verdacht sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, entsprechende Untersuchungen selbst oder durch die Polizei führen zu lassen (Urk. 2). In der Replik liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 ausführen, hi nsi cht- lich der Hälfte der Erbschaft in Form von Bankguthaben und Goldbarren habe E._____ die Stellung eines Treuhänders gehabt. Die Bank habe es als Verwalter fremden Vermögens schuldhaft unterlassen, derartige rechtswidrige Verfügungen zu unterbinden. Ein Bankberater der Beschwerdegegnerin 1 sei als Zeuge zu be- fragen. Es seien unrechtmässig Transaktionen getätigt und unrechtmässig Aktien und Wertpapiere verkauft worden. Dass die Beschwerdegegnerin 2 Geld für den täglichen Bedarf der Mutter abgehoben habe, sei unrichtig. Wenn der Todestag am tt.mm.2008 – was unstrittig sei – gewesen sei, hätte die Beschwerdegegne- rin 2 damit innerhalb von zwei oder drei Tagen zweimal in der Schweiz gewesen sein müssen. Es seien keinerlei Angaben gemacht worden, wann welche Beträge von welchem Konto abgehoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Testament von F._____ sehr genau gekannt. Die vorgelegten Urkunden wür- den beweisen, dass sie mehrmals Transaktionen bei der Beschwerdegegnerin 1 von Konten i hrer verstorbenen Mutter vorgenommen habe. Auch sei belegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Tod ihrer Mutter Wertpapiere von deren Konten verkauft und sich zugeeignet habe. Das habe sie auch schon vor deren Tod gemacht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Behauptung, es sei die strafrechtliche Verjährung eingetreten, sei zudem unrichtig (Urk. 29; Urk. 30). In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Mai 2017 liessen die Be- schwerdeführer 1 und 2 ausführen, bei der Erbschaft habe es sich um eine zur Hälfte nicht befreite Vorerbschaft gehandelt, die Verfügung über mehr als die Hälfte des Wertes der Verlassenschaft sowohl durch die Verstorbene als auch
durch deren Erben sei deshalb unzulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte diese deshalb ohne Gerichtsbeschluss nicht zulassen dürfen (Urk. 44). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im We- sentlichen damit, es sei Sache der Parteien, welche einen Rechtsanspruch gel- tend machten, die durch die deutschen Behörden erstellten bzw. beglaubigten Ur- kunden in Bezug auf den Tod von deutschen Staatsbürgern mit Vermögen in der Schweiz, in der Schweiz anerkennen und vollstrecken zu lassen und somit die rechtli chen Grundlagen für Ansprüche am Nachlass der E._____ i nkl. ei ne Aus- kunftsertei lung durch die Bank, zu schaffen. Es handle sich vorliegend um eine Frage des Zivilrechts. Ohne ein entsprechendes Vorgehen könne auch eine allfäl- lige strafrechtliche Verantwortlichkeit der beanzeigten Person nicht beurteilt wer- den. Die Voraussetzungen für die Eröffnung ei ner Untersuchung sei en dami t ni cht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und di e Untersuchung ni cht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 5 = Urk. 24/6). 3. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehren zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Zeigt sich nach den ers- ten Ermittlungen, dass der für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens not- wendige hinreichende Anfangsverdacht nicht vorliegt bzw. dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Untersuchungsbehörde ei ne Ni chtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daneben erfolgt eine Ni chtanhandnahmeverfügung auch dann, wenn di e Untersuchungsbehörden be- reits bei Eingang des Polizeirapports bzw. der Anzeige feststellen, dass ein Ver- fahren als aussichtslos erscheint, sei es, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, oder sei es, weil ein gültiger Strafantrag fehlt. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf folglich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen (vgl. dazu BGE 137 IV 287, unter Hinweis auf Schmid, StPO-
Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 310 N 2; ferner die Bundesgerichtsentschei- de 6B_127/2013 E. 4.1. sowie 6B_830/2013 E. 1.4.). Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf indes nicht ergehen, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes bloss zweifelhaft ist. 4.1 Vorab ist zu bemerken, dass die auf Bankkonten deponierten Gut- haben und die hinterlegten Wertschriften den Banken anvertraut sind. Wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treuge- bers (BGE 6B_199/2011 E. 5.3.5.1 m.H.). Bei einer falschen Zahlung durch die Bank wird das Risiko derselben zivilrechtlich grundsätzlich nicht auf den Kunden überwälzt. Der Schaden trifft das Vermögen der Bank; die Transaktion hat keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung des Kunden gegen- über der Bank (BGE 6B_199/2011 E. 5.3.5.2 m.H.). Damit steht es den Be- schwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich offen, allfällige Schadenersatzbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 infolge der behaupteten getätigten Zahlun- gen bzw. der Herausgabe von Vermögenswerten auf dem Zivilweg durchsetzen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten damit allerdings an die dafür zuständigen Instanzen zu gelangen. Die hiesige Kammer ist für ein derartiges Klagebegehren örtli ch und sachli ch ni cht zuständi g. 4.2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 bleiben für die Eröffnung ei ner Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit ihren Behauptungen, diese hätten unrechtmässi g Geldbeträge bzw. andere gewichtige Vermögenswer- te von Konto und/oder aus dem Schliessfach entwendet (Urk. 24/1/11), insgesamt zu pauschal. 4.2.2 So lässt sich zum gegebenen Zeitpunkt ni cht abschätzen, ob die Beschwerdegegnerin 1 ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie die behaupte- ten Aufträge von E._____ im Zusammenhang mit dem Nachlass von F._____ zu- gelassen bzw. ausgeführt hat. E._____ war offenbar rechtmässige Erbin von F._____. Selbst wenn der Zugriff trotz Vollmacht als unrechtmässi g ei nzustufen wäre, liesse sich aufgrund der pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht eruieren, wann, durch wen und in welchem Ausmass der unrechtmässige Zugriff erfolgt sein soll bzw. i n welche Ri chtung das Verhalten strafrechtlich zu verfolgen wäre.
Der Beschwerdegegnerin 1 lagen für die getätigten Transaktionen of- fenbar eine Vollmacht seitens der verstorbenen bzw. damals im Sterben liegen- den E._____ vor. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 erschei nt gestützt auf die momentan vorliegenden Informationen bzw. Akten ni cht unüblich und lässt i n sich kein strafbares Verhalten erkennen. Auch der Umstand, dass die Beschwer- degegnerin 1 sich bei der Weitergabe von Geschäftsinformationen auf das Bank- kundengeheimnis beruft bzw. mitteilt, es müsse ihr ein rechtskräftiges und voll- streckbares Gerichtsurteil mit der Anweisung des Gerichts auf entsprechende Auskunftserteilung vorliegen, deshalb werde über Kundenbeziehungen grundsätz- li ch kei ne Auskünfte ertei lt (Urk. 24/1/13), lässt für si ch keine strafbare Handlung erblicken. Auch dazu fehlen weiterführende Belege. 4.3.1 Möglich ist, dass gestützt auf weitergehende Informationen bzw. D okumente, welche etwa die Beschwerdegegnerin 1 liefern könnte, Anhaltspunk- te für ein strafbares Verhalten i.S.v. unrechtmässi gen Bezügen oder Transaktio- nen bestimmter Personen festzustellen wären. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anhandnahme eines entsprechenden Strafverfahrens zumindest ei nen konkreten und begründeten Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der be- schuldigten Person – und ni cht nur Anhaltspunkte für allfälli ge zi vi lrechtli che An- sprüche gegen diese – voraussetzt. 4.3.2 Die Untersuchungsbehörde ist – wie oben dargelegt – jedenfalls ni cht dazu verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen gestützt auf pau- schale Verdächtigungen vorzunehmen. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist es ohne wei teres zuzumuten, zunächst ei ne Anerkennung i hrer Erbenstellung i n der Schwei z bei den dafür verantwortlichen Stellen einzuholen, um gestützt darauf weitergehende Auskünfte – etwa bei der Beschwerdegegnerin 1 – erhältli ch zu machen. Gestützt auf die dannzumal gewonnenen Erkenntnisse wäre abermals abzuwägen, ob konkrete Hinweise auf eine Straftat, begangen von Mitarbeitenden der C._____ AG und/oder der Beschwerdegegnerin 2 persönlich vorliegen. Den Beschwerdeführern 1 und 2 stünde an jener Stelle offen, erneut eine konkrete Anzeige mit entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Ob gestützt auf die neuer- lich eingereichte Anzeige ausrei chend Anhaltspunkte für strafbare Handlungen
der beanzeigten Personen vorliegen, hätte dann die Strafverfolgungsbehörde dannzumal zu überprüfen. 5. Zusammengefasst besteht derzeit kein hinreichender Anfangsver- dacht. Die Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist ni cht zu bean- standen. IV. 1. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der von den Beschwerdeführern 1 und 2 geleisteten Kaution zu beziehen. 2. Die Beschwerdegegnerin 2, ist, da sie anwaltlich vertreten ist, für ih- re Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 ist auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV) und dieser aus der von den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 geleisteten Kaution zu beziehen. Im Übrigen sind mangels erhebli- cher Umtriebe keine weiteren Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und aus der von den Beschwerdeführern 1 und 2 geleisteten Kaution bezogen.
Züri ch, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Fischer