Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170001-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. F. Schorta und lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Beschluss vom 24. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2016, A-1/2016/10020284
Erwägungen: I. 1. Am 31. März 2016 ereignete sich an der C.-Strasse in ... Züri ch ei n Verkehrsunfall mit Personenschaden (Urk. 14/1). Am 15. Juni 2016 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG und konstituierte sich als Privat- klägerin (Urk. 14/2). Am 22. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 14/11 = Urk. 4). 2. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen obgenannte Verfügung und stellte die folgenden Anträ- ge (Urk. 2): " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 22. Dezember 2016 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat anzuweisen, in der Sache Verkehrsunfall mit Personenschaden am 31.3.2016 um ca. 16.20 Uhr an der C._____-Strasse i n Züri ch ... mit den vorgenannten Beteiligten ei n ordentli ches Untersuchungs ver fa hre n zu eröffnen. 3. Die Verfahrensleitung sei einem anderen Staatsanwalt zuzuweisen. 4. Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu Lasten Staat zu übernehmen." 3. Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses (Urk. 8; Urk. 10) wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt und die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzu- reichen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 3. Februar 2017 verneh- men, beantragte die Abweisung der Beschwerde und rei chte i hre Akten ei n (Urk. 13; Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 17). Nach neuer-
licher Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik (Urk. 19; Urk. 21). II. 1. Über den Unfallhergang ist Folgendes bekannt: Der Beschwerdegegner lenkte sein Fahrzeug rückwärts auf der C.-Strasse i n Ri chtung D.- Strasse und kollidierte dabei mit der Beschwerdeführerin, welche vom Trottoir herkommend mit ihrem Fahrrad auf die C.-Strasse getreten war, wodurch die Beschwerdeführerin stürzte und si ch verletzte (vgl. Urk. 14/1 S. 4; Urk. 14/3 S. 3). 2. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nach Zu- sammenfassung der Aussagen aller Beteiligten im Wesentli chen aus, der Be- schwerdegegner habe beim Rückwärtsfahren alle Vorsichtsmassnahmen, welche gesetzlich auferlegt seien, beachtet. Da auf der C.-Strasse jeweils viel los sei und die Beschwerdeführerin vom Trottoir herkommend nicht vortrittsberechtigt gewesen sei, könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er die beim Rückwärtsfahren verlangte Sorgfalt nicht berücksichtigt habe. Er habe sichergestellt, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei war und alle Sicher- hei tsvorkehrunge n unternommen (Blick zurück und Kontrolle im Spiegel). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass vom Trottoir her plötzlich ein Fussgänger oder ein Velofahrer auf die Strasse kommen könnte. Folglich seien die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln nicht erfüllt. An dieser Sachlage könnten auch die Aussagen der von der Beschwerde- führeri n genannten Zeugin E._____ nichts ändern, unter anderem auch, da diese die Situation laut Angaben der Beschwerdeführerin erst nach dem Aufprall wahr- genommen habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien somit nicht gegeben und diese nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 Ziff. 13 ff.). 3. In ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, der Unfallhergang sei ni cht klar erstellt worden. Dieser werde von den Parteien sowie von den Zeugen unterschiedlich, zum Teil widersprüchlich, dargestellt. Es fehle zudem eine Erwä-
gung, durch welches Unfallgeschehen die im medizinischen Zustandsbericht ge- nannte, offene und mehrfragmentäre Unterschenkelfrak t ur verursacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich damit begnügt, die Behauptungen des Be- schwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme mit wenig kritischer Distanz als erstellten Sachverhalt zu übernehmen. Insbesondere die Bemerkung, dass sich die Darstellung des Beschwerdegegners nicht widerlegen lasse, stelle eine einseitige Wertung dar, welche durch keine der Zeugen bestätigt worden sei. Zu- dem sei fraglich, ob der Beschwerdegegner nicht im Sinne von Art. 17 VRV ge- zwungen gewesen wäre, eine Hilfsperson beizuziehen. Dieser Punkt sei von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben. Die bisherigen Abklärungen und Erwägungen der Staatsanwaltschaft würden zusammengefasst weder zu einem sachverhaltsmässig so hinreichend geklärten Bi ld des Unfallgeschehe ns noch zu einer derart eindeutigen Würdigung der Rechtslage führen, dass ei ne Ni chtan- handnahme gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 2 f.). In einer zweiten Beschwerdeschrift, welche als Beilage eingereicht und durch einen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin verfasst wurde, wurde er- neut darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen der Zeugen und jene der Be- schwerdeführerin widersprechen würden und die Zeugenaussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit "reine Fantasieprodukte" seien. Der Zeuge F._____ habe aus einer Distanz von 50 m angeblich erkennen können, dass die Beschwerdeführerin nicht nach links geschaut habe und gegen ein anderes Fahrzeug geschleudert worden sei. Eine Nachbarin, Frau E., habe letzteres jedoch nicht beobach- tet. Daher liege die Vermutung nahe, dass F. lediglich den Unfall wahrge- nommen, die Details hierzu aber erfunden habe. Auffällig sei, dass der Zeuge G._____ nur gebrochen Deutsch spreche und lediglich die Angaben von F._____ bestätigt habe. Die Staatsanwaltschaft hätte hier weitere Untersuchungen anstel- len müssen, um diese Widersprüche aufzuklären. E._____ habe unmittelbar nach dem Aufprall Beobachtungen gemacht, die die Aussagen der anderen Zeugen wi- derlegen könnten. Die Staatsanwaltschaft habe es aber unterlassen, diese zu be- fragen (Urk. 3 S. 2).
ni cht erfüllt si nd. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Ni chtanhandna hme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. De- zember 2014 E. 2). 2. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf ni cht Rücksi cht ni mmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit (N IGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 99). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; er ist vortrittsbelastet. Die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren sind in Art. 17 VRV festgehalten. Ge- mäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet; bei Fahrzeugen mi t beschränkter Si cht nach hi nten i st zum Rückwärtsfahren ei ne Hilfsperson beizuziehen (Abs. 1); rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Abs. 2); bei unübersichtlichen Strassen oder über längere Strecken muss
zum Rückwärtsfahren die Strassenseite benutzt werden, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist (Abs. 3). Als Schritttempo gilt eine Geschwindigkeit von 5 km/h (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 SVG N 36). 3.1 Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2016 bezüglich des Unfallhergangs aus, er habe auf der Strasse einen Parkplatz gesucht, und da alle besetzt gewesen seien, habe er zurückfahren müssen. Da aber die Strasse sehr eng gewesen sei und zwei Mercedes Fahrzeu- ge in die Strasse geragt seien und dadurch den Wendeplatz verstellt hätten, habe er hierzu rückwärts fahren müssen. Er sei sehr langsam gefahren, maximal 5 km/h. Vor dem Abfahren habe er Kontrollblicke i n beide Seitenspiegel sowie im Rückspiegel getätigt. Anschliessend habe er sich nach hinten gedreht, um die Fahrbahn im Auge zu haben. In diesem Moment sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad auf die Strasse getreten, er habe nur ein Geräusch gehört und deshalb angehalten. Da ein parkiertes Fahrzeug ca. 80 cm in die Strasse hinein- geragt sei, sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, auf die Strasse hin- auszutreten. Als er in die Spiegel geschaut habe, sei die Beschwerdeführerin noch von einem parkierten Auto verdeckt gewesen, weshalb er sie nicht gesehen habe. Erst als er sich umgedreht habe, habe er ein Geräusch bemerkt und dann die Beschwerdeführerin schreien hören; gesehen habe er sie bis nach der Kollisi- on ni cht (Urk. 14/4 Fragen 3 ff.). Die Beschwerdeführerin schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. April 2016 wie folgt: Sie habe ihr Fahrrad behändigt und nach links geschaut, dann habe sie das Fahrrad auf die Fahrbahn i n Ri chtung D.- Strasse gestellt. Neben ihr sei ein schwarzer Kastenwagen auf der Strasse ge- standen. Vor i hr i n Ri chtung D.-Strasse habe sie kein Auto gesehen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie sicher losfahren könne. Dann habe sie einen Knall gehört. Als nächstes erinnere sie sich an das Gesicht des Beschwerdegeg- ners, welcher zum Autofenster hinausgeschaut habe. Ansonsten wisse sie nicht mehr, ob sie das Rückfahrlicht gesehen habe, wie gross der Abstand zum Auto gewesen sei oder wie lange sie auf der Strasse gestanden habe. Sie habe sich
auf der Strasse links von ihrem Fahrrad befunden und gerade aufsteigen wollen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 14/1 S. 5). Zwei Personen hatten den Unfall beobachten können und wurden nach dem Unfall polizeilich befragt. F._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei dabei gewesen, das Fahrrad auf die Strasse zu schieben, während der Beschwerde- gegner langsam rückwärts gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich nach rechts geschaut, bevor es zur Kollision gekommen sei. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin gegen den parkierten Mercedes geschleudert worden. G._____ führte aus, der Beschwerdegegner sei langsam rückwärts gefahren. Er habe noch gesehen, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad vom Trottoir auf die Strasse gelangt sei. Dies habe der Beschwerdegegner nicht bemerkt und er sei mit ihr kollidiert (Urk. 14/1 S. 6). Aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass die Strassenverhältnisse auf- grund der parkierten Autos sehr eng und teilweise übersichtlich waren. Sodann ist gut erkennbar, dass ein parkiertes Fahrzeug (bezeichnet als "F") genau dort über das Parkfeld hinaus und leicht in die Strasse hinausragt, wo die Beschwerdefüh- rerin auf die Strasse wollte, was sie dazu gezwungen haben muss, mit ihrem Fahrrad weiter als üblich auf die Strasse zu treten. Zudem parkierten entlang der gesamten Strasse Fahrzeuge, welche die Sicht vermutlich behindert haben (Urk. 14/5/1). 3.2 Für die Strafbarkeit des Beschwerdegegners ist grundsätzlich irrelevant, wie genau – durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners oder durch den Aufprall an einem Drittfahrzeug – sich die Beschwerdeführerin ihre Ver- letzungen zugezogen hat. Es kommt einzig darauf an, ob dem Beschwerdegegner eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die diesbezüglichen Aussagen der Auskunftspersonen und jene der Beschwerdeführerin und des Be- schwerdegegners ni cht wi dersprüchli ch. So führten alle übereinstimmend aus, dass der Beschwerdegegner im Schritttempo rückwärts gefahren sei, als es zur Kollisi on gekommen sei. Wie aus den Aussagen der Auskunftspersonen, welche
im Rapport in zwei bis drei Sätzen zusammengefasst sind, darauf zu schliessen wäre, diese seien "reine Fantasieprodukte", legt die Beschwerde nicht dar. Die Aussagen des Beschwerdegegners zum Unfallhergang, nämlich dass er alle we- sentlichen Kontrollblicke gemacht und die Beschwerdeführerin trotzdem ni cht ge- sehen habe, können denn auch weder von den Auskunftspersonen noch von der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Letztere hat den rückwärtsfahrenden Be- schwerdegegner gar nicht bemerkt. Auch die von der Beschwerdeführerin ge- nannte Nachbari n, E._____, könnte hierzu keine sachdienlichen Angaben ma- chen, da sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführeri n erst unmittelbar nach dem Aufprall Beobachtungen machen konnte. Aus der Unfallendsituation ergibt sich, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand kam (Urk. 14/5/1 S. 3), woraus zu schliessen ist, dass er keinen Bremsweg benötigte und daher mit einer sehr niedrigen Geschwindigkeit fuhr, was sich mit den Aussagen deckt. Aus der Fotodokumentation ist sodann ersicht- lich, dass es dem Beschwerdegegner nicht möglich war, sein Fahrzeug zu wen- den, da der Wendeplatz durch parkierte Fahrzeuge verstellt war (Urk. 14/5/1 S. 4, vgl. auch Ski zze i n Urk. 14/4 hi nten). Er befand si ch auch ni cht auf ei ner Strasse, auf welcher das Rückwärtsfahren verboten gewesen wäre (vgl. Art. 36 Abs. 1 VRV [Autobahn und Autostrasse], Art. 37 Abs. 3 VRV [Einbahnstrasse], Art. 39 Abs. 1 VRV [Tunnel]). Somit war er im konkreten Fall befugt, rückwärts zu fahren. Eine Hilfsperson gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV musste nicht beigezogen werden, da es sich beim Personenwagen des Beschwerdegegners nicht um ein Fahrzeug mit beschränkter Si cht nach hinten handelt (vgl. Urk. 14/5/1 S. 7). Da keine gegentei- ligen Aussagen vorliegen oder weitere Beweismittel greifbar sind, die dem wider- sprechen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner alle Vor- sichtsmassnahmen, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt sind, beachtet hat. Letztendlich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin unvermittelt auf die Strasse trat oder den Beschwerdegegner trotz Blicken übersah. Die Situation legt nahe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgrund der parkier- ten Autos gar nicht sehen konnte, bis diese auf die Strasse trat. Aufgrund der vor- liegenden Aussagen und der Spurensicherung ist wahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführerin genau in dem Moment auf die Strasse trat, in dem der Be-
schwerdegegner auf ihre Höhe kam, denn das Fahrzeug des Beschwerdegegners zeigte kollisionsbedingte Kontaktspuren im Bereich des hinteren Kotflügels sowie der linken Fondtüre, während der indirekt beteiligte, unmittelbar rechts neben der auf die Strasse tretenden Beschwerdeführerin parkierte Personenwagen Beschä- digungen im mittleren Bereich der rechten Fahrzeugseite aufwies (vgl. Urk. 14/5/1 Blatt 6-10). Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin mangels Fuss- gängerstreifen auch keinen Vortritt hatte und der Beschwerdegegner demnach auch nicht damit rechnen musste, dass die Strasse von einem Fussgänger oder einem Fahrradfahrer überquert wird. Entsprechend Art. 26 Abs. 1 SVG und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz durfte er darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Dem Beschwerdegeg- ner kann somit keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, womit der Straftatbe- stand der fahrlässigen Körperverletzung klar nicht erfüllt ist. Sofern sich die Be- schwerde auch gegen die Nichtanhandnahme betreffend weitere Verkehrsregel- verletzungen richtet, ist die Beschwerdeführerin hierzu nicht legitimiert, da sie diesbezüglich nicht als Geschädigte anzusehen ist. Sodann wurden hierzu in der Beschwerde auch keine Ausführungen gemacht, weshalb dieser Punkt vorliegend ni cht zu prüfen i st. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuwei sen. IV. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der darüber hinausgehende Be- trag ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses, vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im darüber hinaus- gehenden Betrag wird die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2016/10020284 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2016/10020284, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 24. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch