Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160334-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Negri
Beschluss vom 27. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 30. November 2016, A-2/2016/10025428
Erwägungen: I. 1. Am 25. Juli 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen seinen Bruder D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), des- sen langjährigen Freund C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), gegen den Notar-Stellvertreter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), die KESB des Bezirkes Dietikon (nachfolgend: KESB) sowie das Pflegezentrum E._____ (nachfolgend: Pflegezentrum). Mit Verfügung vom 30. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft di e Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 5). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2016 (A -2/2016/10025428) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an [die] Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Innert der mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 6-8). Mit Verfü- gung vom 9. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerde- gegnern 1-3 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. Februar 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde die Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusse- rung übermittelt (Urk. 13). Dieser liess sich am 17. März 2017 vernehmen (Urk. 14). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 16) verzichtete die Staats-
anwaltschaft ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Die Beschwerde- gegner 1-3 li essen si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 4. Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer und Ferienabwesen- heit eines Richters ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als ange- kündi gt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung i m Wesentli chen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer mache gel- tend, im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter F._____ seien diverse unrechtmässige Vorfälle geschehen. So habe er ausgeführt, dass ein Vorsorge- auftrag für seine Mutter von den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufgesetzt und sei- ner Mutter am 16. Januar 2014 zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Be- schwerdegegner 1 habe ihre Unterschrift zusätzlich beglaubigt. Dies, obschon seine Mutter zu diesem Zeitpunkt dement gewesen und ihre Unterschrift somit von den genannten Personen im Wissen um deren Urteilsunfähigkeit "erschli- chen" worden sei. Die KESB habe diesen Vorsorgeauftrag in der Folge entge- gengenommen, ohne zu prüfen, ob seine Mutter im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch urteilsfähig gewesen sei (Urk. 5 S. 1 f.). Auch habe die KESB nicht über- prüft, ob noch andere Angehörige vorhanden gewesen seien. Hierdurch sei die KESB ihrer Verpflichtung als Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass zu ermitteln sei, ob das Pflegezentrum in strafrechtlich relevanter Weise den Sterbeprozess seiner Mutter beschleunigt ha- be. Die getätigten Ermittlungen bzw. die eingehende Befragung des Beschwerdefüh- rers hätten keinen Verdacht auf strafbare Handlungen der genannten Personen ergeben. Fest stehe lediglich, dass F._____ am 2. Februar 2015 als urteilsunfähig erklärt worden sei. Hinweise dafür, dass sie dies bereits am 14. Januar 2014 zum Zeitpunkt der "Vertragsunterzeichnung" gewesen sein soll, lägen keine vor. Bei den gemachten Anschuldigungen handle es sich lediglich um Vermutungen, die
vom Beschwerdeführer allerdings weder belegt noch substantiiert worden seien, weshalb si e als rei ne Mutmassungen zu quali fi zi eren sei en. Auch hi nsi chtli ch ei- ner Mi ssachtung (von Pfli chten) seitens der KESB lägen keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. So sei nicht erkennbar, inwiefern sich die KESB strafbar gemacht haben soll, indem sie nicht nachgeforscht habe, ob noch weitere Angehörige vorhanden seien. Auch seitens des Beschwerdefüh- rers werde diese Missachtung nicht näher begründet. Schliesslich sei weiter kei- nerlei Regelverstoss seitens des Pflegezentrums auszumachen. Dass es unter- lassen worden sei, lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen bzw. dass der Sterbeprozess aktiv beschleunigt worden sei, entbehre jeder Grundlage und An- zeichen hierfür fehlten vollständig, zumal die Verstorbene ganz offensichtlich de- ment gewesen sei und bei 81 Jahren auch angenommen werden müsse, dass sie altersbedingte Gebrechen gehabt habe. Gestützt auf diese Ausführunge n lägen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die vom Beschwerdeführer ge- nannten Personen oder Behörden strafbar gemacht hätten. Sollte die Gültigkeit des Testaments in Frage gestellt werden, so handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre (Urk. 5 S. 2). 2. Der – inzwischen anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, er habe in der Strafanzeige unter anderem moniert, dass Unterlassungen von Pflege- und Lebenserhaltungsmass- nahmen vorlägen und dass durch eine Amtsperson Urkunden in unzulässiger Weise erstellt worden seien. Er habe somit als Laie genügend umschrieben, dass er ein Ereignis mit schwerwiegenden Folgen zur Anzeige bringen und verfolgt ha- ben wolle, weshalb bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme nur zu- rückhaltend zu verfügen sei. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung einige Wertungen vorgenommen. So habe sie unter ande- rem ausgeführt, dass keinerlei Regelverstoss seitens des Pflegezentrums auszu- machen sei, "zumal die Verstorbene ganz offensichtlich dement war und bei 81 Jahren auch angenommen werden muss, dass sie altersbedingte Gebrechen hat- te". Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, diese Wertungen vorzunehmen und mit einer Nichtanhandnahme ein anbegehrtes Strafverfahren in frühem Stadi-
um zu unterbinden (Urk. 2 S. 4). Die Wertung, ob ein Straftatbestand vorliege oder nicht, sei im Zweifelsfall durch das Gericht vorzunehmen. Gerade dieser Möglichkeit werde der Beschwerdeführer beraubt. Im Weiteren sei es dem Be- schwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Vermutungen substantiiert zu bele- gen, da er durch einen zweifelhaften Vorsorgeauftrag von jeglicher Information und vom Mitspracherecht bei der Pflege etc. bezüglich seiner verstorbenen Mutter ausgeschlossen worden sei. Auch habe den Beschwerdeführer nicht nur der be- sagte Vorsorgeauftrag stutzig gemacht, sondern auch eine "öffentlich letztwillige Verfügung", welche von zwei der angezeigten Personen mitaufgegleist worden sei. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft nach Einreichung der Strafanzeige diverse Unterlagen eingefordert und mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Befragung durchgeführt. Es hätten somit bereits eigene Abklärungen der Staats- anwaltschaft stattgefunden. Solche hätte die Staatsanwaltschaft unterlassen, wenn es für sie klar gewesen wäre, dass die Straftatbestände eindeutig nicht er- füllt seien (Urk. 2 S. 5). 3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus, gestützt auf die Strafanzeige sei um Einreichung weiterer Unterlagen ersucht worden, da aus Sicht der Staatsanwaltschaft eben gerade keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hätten. Die in der Folge durch- geführte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei am 3. November 2016 sei sodann in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO und somit im Rahmen eines Auftrags an die Polizei für ergänzende Ermittlungen durchgeführt worden, da gerade kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten vorgelegen habe. D i ese Untersuchungsha nd l ungen der Staatsanwaltschaft sei en ni cht nach Einleitung einer Strafuntersuchung durchgeführt worden, sondern vor einer sol- chen, um zu erui eren, ob Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden könnten (Urk. 11 S. 2). Die Strafanzeige des Beschwerdeführers enthalte lediglich Vermutungen und Mutmassungen und könne keinerlei konkrete Anhalts- punkte liefern, die einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung erlauben würden. Unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip sei es somit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren gestützt auf diese vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Vermutungen einzuleiten (Urk. 11 S. 3).
III. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzi chten i st (lit. c i.V.m. mit Art. 8 StPO). Aufgrund des i n Art. 7 Abs. 1 StPO kodifizierten Legalitätsprinzips sind die Straf- verfolgungsbehörden verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe be- kannt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass genügende tatsächliche Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde. Ein für die Einleitung der Strafverfolgung hinreichender Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein strafbares Verhalten besteht. Blosse Vermutungen bzw. ein Verdacht, der allein auf kriminalistischen Erfahrungssätzen aufbaut, ohne durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte erhärtet zu sei n, rei chen ni cht aus (Wohlers, i n: D onatsch/Hans- jakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7 N 4 f.). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zwar weder die KESB noch das Pflegezentrum als Beschuldigte im Rubrum aufgeführt hat. Allerdings geht aus dem Sachverhalt i n der Ni chtanhandna hme verf üg ung klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren ni cht nur gegen die Beschwerdegegner 1-3, sondern auch gegen die KESB und das Pfle- gezentrum nicht an die Hand genommen hat. Da vom Beschwerdeführer keine
konkreten Personen der KESB bzw. des Pflegezentrums beschuldigt werd en, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 3. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Abschrift der Einzelverfügung der KESB vom 19. Oktober 2015 ergibt sich, dass der fragliche Vorsorgeauftrag am 16. Januar 2014 notariell beurkundet wurde. Im Weiteren geht daraus hervor, dass Dr. med. G._____ und med. prakt. H._____ in einem ärztli chen Zeugni s vo m 2. Februar 2015 festhielten, dass F._____ urteilsunfähig geworden sei. Mit der genannten Verfügung erachtete die KESB sodann den Vorsorgeauftrag für gültig errichtet und erklärte ihn für wirksam (Urk. 12/8/10). Beim Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach seine Mutter bereits im Zeitpunkt urteilsunfähig gewe- sen sei, als sie den Vorsorgeauftrag unterschrieben habe, handelt es si ch um ei- ne rei ne Vermutung. D aran vermögen sei ne Ausführunge n ni chts zu ändern, wo- nach Freunde angegeben hätten, sei ne Mutter könne i m fragli chen Zei tpunkt ni cht mehr urteilsfähig gewesen sein (vgl. Urk. 12/2 S. 2, 12/4 S. 5), handelt es sich hi erbei doch um ei ne lai enhafte Ei nschätzung, welche si ch i m Nachhi nei n ni cht beweisen lässt. Auch aus dem Umstand, dass die Ärztin des Pflegezentrums ge- mäss Aussage des Beschwerdeführers angegeben hat, seine Mutter sei bereits stark dement ins Pflegeheim gekommen (Urk. 12/2 S. 3), lässt sich nichts bezüg- lich des Gesundheitszustandes von F._____ im fraglichen Zeitpunkt ableiten, zu- mal sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach einem Sturz im Juli 2014 ins Pflegezentrum eingetreten ist (Urk. 12/4 S. 2). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag reine Vermutungen darstellen und kei ne Anhaltspunkte für ei n strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 ersichtlich ist. Glei- ches gilt in Bezug auf das Testament, welches seine Mutter am gleichen Tag wie den Vorsorgeauftrag unterschrieben haben soll (vgl. Urk. 12/2 S. 5). Auch hi nsi chtli ch der KESB hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das ei- nen hi nrei chenden Tatverdacht begründen würde. Insbesondere ist kein straf- rechtlich relevantes Verhalten darin erkennbar, dass seitens der KESB nicht ge- prüft wurde, ob seine Mutter weitere Kinder hatte und er nicht ausfindig gemacht wurde (vgl. Urk. 12/2 S. 4). Welchen anderen "Verpfli chtungen als Aufsi chtsbe-
hörde" die KESB nicht nachgekommen sein soll bzw. inwiefern dies von straf- rechtlicher Relevanz sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe der dringende Verdacht, dass anlässlich eines Standortge- sprächs am 14. Juli 2016, an welchem der Beschwerdegegner 3 sowie die ver- antwortlichen Personen/Ärzte teilgenommen haben, eine "proaktive Beschleuni- gung des Sterbeprozesses" beschlossen worden sei. Dies begründet er im We- sentlichen damit, dass er am 15. Juli 2016, ca. 7.30 Uhr, einen Anruf der dienst- habenden Pflegeperson erhalten habe, welche mitgeteilt habe, es gehe seiner Mutter sehr schlecht. Sie sei am späten Abend des 14. Juli 2016 ins Sterbezim- mer gebracht worden, nachdem sie Fieber bekommen habe und in der Folge sehr unruhig geworden sei. Es gehe ihr sehr schlecht und man wisse nicht, wie lange sie noch zu leben habe. Zehn Minuten später habe er nochmals einen Anruf be- kommen und es sei i hm mi tgeteilt worden, dass seine Mutter verstorben sei. Am Nachmittag habe der diensthabende Pfleger mit seiner Frau (Frau des Beschwer- deführers) gesprochen und sich sehr betroffen gezeigt über den plötzlichen Tod der Mutter. Gemäss den Angaben des Pflegers sei seine Mutter abends bei des- sen Dienstschluss um 20.30 Uhr absolut fieberfrei gewesen und es hätten keine Anzeichen für einen schlechten Zustand bestanden. Der Beschwerdeführer bringt vor, es müsse ermittelt werden, was zwischen dem Dienstschluss des Pflegers und dem Todeszeitpunkt seiner Mutter wirklich geschehen sei (Urk. 12/4 S. 4 f.). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht ersicht- lich ist . Wenn es auch für den Beschwerdeführer schwierig nachvollziehbar sein mag, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter so plötzlich verschlechtert hat und sie gestorben ist, liegen im Zusammenhang mit ihrem Ableben – und auch allgemein mit der Pflege seiner Mutter im Pflegezentrum – kei ne Anhalts- punkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Pflegezentrums oder des Beschwerdegegners 3 vor. Bei den diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers handelt es sich um reine Vermutungen, di e kei nen hi nrei chen- den Tatverdacht zu begründen vermögen.
ten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich ni cht vernehmen – ist den Beschwerdegegnern 1-3 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri