Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160333-O/U/K IE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 22. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2016, C-3/2016/10019595
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 22. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung ge- gen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Hausfriedensbruch zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 3/2 = 17). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanz." 3. Nach Ansetzung einer entsprechenden Frist leistete die Beschwerdeführeri n eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 7-11). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestell- ten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. März 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. März 2017 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdefüh- rerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Diese liess am 6. April 2017 Stellung nehmen (Urk. 19). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 21) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik (Urk. 22). Der Beschwerdegeg- ner 1 li ess si ch ni cht vernehmen.
II. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde lediglich die Nichtanhandnahme betreffend Hausfriedensbruch anficht, weshalb auf den Vorwurf betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch ni cht ei nzugehen i st. 2. Die Staatsanwaltschaft resümiert den relevanten Sachverhalt betreffend Hausfriedensbruch wie folgt: Gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin ha- be sie dem Beschwerdegegner 1 am 18. April 2016 die Wohnungsschlüsse l für das gemeinsam gemietete Einfamilienhaus abgenommen. Nach ihrem Verständ- nis habe dies bedeutet, dass er danach keinen Zutritt zu diesem bis dahin ge- meinsam genutzten Haus mehr gehabt habe. Ein ausdrückliches Hausverbot ha- be sie ihm nicht erteilt. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr mitgeteilt, dass er am 22. April 2016, ca. 8.00 Uhr, noch persönliche Gegenstände aus dem Haus holen wolle. Sie habe ihn wissen lassen, dass sie dann keine Zeit habe. Gleichwohl sei er um ca. 8.15 Uhr in ihrer Abwesenheit erschi enen und habe si ch Zutri tt zur frag- lichen Liegenschaft verschafft. Dies indem er sich einfach am im Haus befindli- chen Kollegen der Beschwerdeführerin, C._____, welcher ihm offenbar die Tür geöffnet habe, vorbeigedrängt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei einfach i ns Haus gegangen, habe diverse Sachen geholt und sei danach wieder gegangen (Urk. 17 S. 2). Das fragliche Haus – so die Staatsanwaltschaft weiter – sei von den Parteien ge- meinsam gemietet worden und es habe sich dabei um den ehelichen Wohnsitz gehandelt. Aus der blossen Abnahme der entsprechenden Schlüssel könne nicht gefolgert werden, dass danach das alleinige Hausrecht bei der Beschwerdeführe- rin gelegen habe. Damit verhalte sich der Beschwerdegegner 1 – als nach wie vor Mitberechtigter – bereits in objektiver Hinsicht gar nicht tatbeständlich. Damit sei- en die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 17 S. 3). 3. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, durch das (eigenmächtige und freiwillige) Verlassen der ehelichen
Liegenschaft sowie die Aushändigung des Schlüssels habe der Beschwerdegeg- ner 1 ausdrücklich und unmissverständlich die Aufgabe des Gewahrsams bzw. seinen Willen in Bezug auf die Überlassung der Liegenschaft zur ausschliessli- chen Nutzung durch di e Beschwerdeführeri n kundgetan. Dies umso mehr, als dass er sich im Zeitpunkt der in Frage stehenden Handlung bei der Einwohner- kontrolle der Gemeinde D._____ bereits ab- und i n E._____ angemeldet habe. Durch dieses Verhalten hätten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegner 1 konkludent auf eine neue Nutzungsordnung geeinigt, die nachfolgend nicht eigenmächtig durch den Beschwerdegegner 1 verletzt werden könne. Eine "Wiederzulassung" der (Mitbe-)Nutzung der Liegenschaft durch den Beschwerde- gegner 1 bedürfte einer erneuten einstimmigen Einigung zwischen den Parteien. Dass eine solche Einigung mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht vorliege, sei selbstredend. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei somit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft gegeben, habe der Be- schwerdegegner 1 doch die Liegenschaft gegen den Willen der Beschwerdeführe- rin betreten. Auch in subjektiver Hinsicht gebe es keine Hindernisse, habe der Beschwerdegegner 1 doch gewusst, dass er das Haus alleine bzw. ohne Zustim- mung der Beschwerdeführerin nicht habe betreten dürfen. Bereits die blosse In- kaufnahme eines Hausfriedensbruchs sei ausreichend (Urk. 2 S. 5). 4. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: Es dürfte unstrittig sein, dass die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner 1 das gemeinsam gemietete Einfamilienhaus während der Dau- er des (faktischen) Zusammenlebens als eheliche Wohnung bestimmt hätten. Die Bestimmung der ehelichen Wohnung obliege den Ehegatten gemeinsam. Beide Ehegatten hätten das Recht, die eheliche Wohnung zu bewohnen. Bei Unstim- migkeiten könne das Eheschutzgericht zur Vermittlung angerufen werden. Der Beschwerdegegner 1 habe im Rahmen des Vorverfahrens ausgesagt, dass er sich am 15. April 2016 von der Beschwerdeführerin getrennt habe. Auf deren Er- suchen hin habe er ihr seiner Erinnerung nach am 16. April 2016 die Schlüssel zum Haus "aus freien Stücken gegeben". Dies, da er gedacht habe, diese nicht mehr zu brauchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Eheleute "kon- kludent auf eine neue Nutzungsordnung" geeinigt hätten. Der Beschwerdegeg-
ner 1 habe in einer ersten Trennungsphase lediglich "das Feld geräumt" und der Beschwerdeführerin durch Übergabe der Schlüssel die faktische Bestimmungs- möglichkeit über den Zutritt zur ehelichen Wohnung überlassen. Er habe damit nicht auf das ihm als Ehepartner bzw. Mitmieter gleichermassen zustehende, strafrechtlich geschützte Hausrecht verzichtet. Damit sei der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Vorfalls nach wie vor (Mit-)"Berechtigter" im Sinne von Art. 186 StGB und komme demzufolge als Täter nicht in Betracht (Urk. 14 S. 2). 5. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, es sei korrekt, dass die Bestimmung der ehelichen Wohnung den Ehegatten ge- meinsam obliege und beide Ehegatten das Recht hätten, die eheliche Wohnung zu bewohnen. Dies jedoch nur solange, bis nicht einer der beiden Eheleute die eheliche Wohnung verlasse (Urk. 19 S. 3 f.). So könnten sich Eheleute gemäss Art. 175 ZGB ei nvernehmli ch – und unabhängig von dinglichen oder obligatori- schen Ansprüchen – formlos darauf einigen, den gemeinsamen Haushalt aufzu- heben und zwei getrennte Haushalte zu führen. Hierzu bedürfe es keiner gericht- li chen Bewilligung. Es handle sich somit um eine formfreie Vereinbarung zwi- schen den Eheleuten, welche ausdrücklich wie auch konkludent geschlossen werden könne. Vorliegend sei konkludent eine solche Vereinbarung geschlossen worden. So sei für den Beschwerdegegner 1 auch immer klar gewesen, dass er nicht wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren werde. Unterstrichen werde diese Absicht durch die Tatsache, dass er sich bereits bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ab- und i n E._____ angemeldet habe. Auch habe der Be- schwerdegegner 1 im Rahmen des Eheschutzes zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die ehemalige eheliche Wohnung für sich beanspruchen zu wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe der Wohnung definitiv den Rücken gekehrt und dadurch unmissverständlich und konkludent die Aufgabe des Gewahrsams bzw. seinen Willen in Bezug auf die Überlassung der Wohnung zur ausschliesslichen Nutzung durch die Beschwerdeführerin kundgetan (Urk. 19 S. 4). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führeri n näher ei nzugehen.
III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist kei ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
G._____ verneinte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2016, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit gegenüber dem Beschwerdegegner 1 dahingehend geäussert habe, er dürfe die Liegenschaft nicht mehr betreten (Urk. 15/2/4 S. 3). Aus den Polizeirapport geht sodann hervor, dass sowohl C._____ als auch F._____ am 30. Mai 2016 von der Polizei, unter Hi nwei s auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten telefonisch befragt wurden. C._____ äus- serte sich dabei im Wesentlichen wie folgt: Gemäss seiner Freundin sei der Be- schwerdegegner 1 in die Liegenschaft gekommen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass er nicht in das Haus kommen dürfe. Dies habe ihn nicht interessiert und er sei einfach in die Liegenschaft gegangen, um seine Sachen zu packen. Er (C.) habe den Beschwerdegegner 1 dann in der Liegenschaft auch ange- sprochen und gesagt, er dürfe nicht in die Liegenschaft kommen, worauf er erwi- dert habe, dass er seine Sachen holen müsse; die Angaben der Beschwerdefüh- rerin würden nicht stimmen. Er habe sich gesamthaft ca. 5 Minuten in der Liegen- schaft aufgehalten. F. erklärte im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 sei einfach in die unverschlossene Liegenschaft gekommen. Sie habe ihn gefragt, was er hier überhaupt mache. Er habe angegeben, persönli che Sachen holen zu müssen und habe sich gesamthaft für ca. 10 Minuten in der Liegenschaft aufge- halten (Urk. 15/2/1 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2016 hierzu im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, er solle um ca. 10.00 Uhr kommen. Da er jedoch Stress gehabt habe, sei er schon um 8.00 Uhr vor Ort gewesen. Er habe an der Tür geklingelt und F._____ habe ihm die Tür aufgemacht. Er sei in die Wohnung gegangen, um si ch Sachen zu holen, er habe persönliche Papiere holen müssen (Urk. 15/1/6 Einvernahme des Beschwerdegegners 1 S. 1). Sie hätten sich am 15. April 2016 getrennt, wobei er die Trennung eingeleitet habe bzw. gegangen sei. Die Woh- nungsschlüssel habe er, glaube er, am 16. April 2016 der Beschwerdeführerin gegeben. Diesen Schlüssel hätte er ihr nicht geben müssen, da der Mietvertrag auf beide eingetragen sei. Er hätte noch drei Monate dort bleiben können. Also, er hätte nach der Scheidung gehen können. Das Gericht müsse entscheiden, wer die Wohnung verlassen müsse. Er habe ihr den Schlüssel aus frei en Stücken ge-
geben. Sie habe gesagt, wenn er schon nicht mehr dort wohne, dann könne er den Schlüssel abgeben. Er habe ihn gegeben und gesagt, dass er ihn nicht mehr brauche (Urk. 15/1/6 Einvernahme des Beschwerdegegners 1 S. 2). 4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 aus der gemeinsamen eheli- chen Wohnung ausgezogen ist und der Beschwerdeführerin den Hausschlüssel abgegeben hat. Weiter war beiden klar, dass der Beschwerdegegner 1 Anspruch auf seine persönlichen Gegenstände hatte, welche sich noch in der Wohnung be- fanden. Es ist allerdings unklar, was die Parteien bezüglich der weiteren Benut- zung oder Betretung der Wohnung durch den Beschwerdegegner 1 vereinbart haben bzw. ob der Beschwerdegegner 1 durch die Abgabe des Schlüssels sein Hausrecht verloren hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 noch berechtigt war, das Haus gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu be- treten. Selbst wenn man jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin fol- gen würde und sich der Beschwerdegegner 1 durch das Betreten des Hauses bzw. Verweilen darin trotz Aufforderung zu gehen, strafbar gemacht hätte, wären sowohl sein Verschulden als auch die Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu werten. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfol- gen geringfügig sind. Von dieser Bestimmung erfasst si nd relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn di e Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Re- gelung zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulati v erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungs- kriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldete Auswi rkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müs- sen stets gering sein. Zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten kön- nen schwerwiegendere Folgen nicht ausglei chen. Bei der Beurteilung der Straf- bedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im
Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den Tat- folgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensicht- li ch fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3). Der Beschwerdegegner 1 ging am 22. April 2016, ca. 8.00/8.15 Uhr, in das Haus, in welchem er bis wenige Tage zuvor mit der Beschwerdeführerin gelebt hat, um einige persönliche Sachen abzuholen und verliess das Haus kurz darauf wieder. Die Beschwerdeführerin war nicht dagegen, dass er vorbeikommt, erklärte ihm je- doch, dass sie erst um 10.00 Uhr anwesend sein könne (Urk. 15/2/3 S. 1). Wäre der Beschwerdegegner 1 also zwei Stunden später gekommen, hätte die Be- schwerdeführerin nichts dagegen gehabt, wenn der Beschwerdegegner 1 seine Sachen geholt hätte. Ausserdem erklärte sie – wie bereits ausgeführt –, er habe jederzeit die Möglichkeit, seine persönlichen Sachen aus der Liegenschaft zu ho- len, aber nur in Anwesenheit weiterer Personen (Urk. 15/2/3 S. 3). Hierzu ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 nicht alleine war, als er seine Sachen aus dem Haus holte, waren doch Kollegen der Beschwerdeführerin anwesend. Soweit man von einem strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners 1 betreffend Hausfriedensbruchs ausgeht, sind unter den gegebenen Umständen sowohl sein Verschulden als auch die Tatfolgen geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staa- tes.
Es wird beschlossen:
ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 22. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri