Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160327-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 2. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 2. August 2016, A-1/2013/141106196
Erwägungen: I. 1.1 Am 27. Juni 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten und unterzei chnete ei- nen entsprechenden Strafantrag (Urk. 11/1; Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 5. Au- gust 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt (Urk. 11/6). Diese Einstellungsverfügung wurde vom Obergericht des Kantons Zü- rich mit Beschluss vom 16. Februar 2015 in Gutheissung der vom Beschwerde- führer dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 11/9/7). 1.2 Am 2. August 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3 = Urk. 11/18). Anerkann- termassen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft v. 20.1.2017, Urk. 10) wurde die Einstellungsverfügung aufgrund eines Versehens ("administrativer Fehler") zunächst an den Beschwerdeführer persönlich statt an dessen Rechtsvertreter versandt (Urk. 11/20). Die Zustellung an dessen Rechtsvertreter erfolgte am 26. November 2016 (Urk. 11/21). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwer- de gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung vom 2. August 2016 erheben und neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdegegner 1 staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers – und anschli essend anzuklagen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3 und Urk. 4). Da eine rechtsgültige Zustellung der Ei nstellungsverf üg ung erst am 26. November 2016 erfolgte, mithin mit Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Art. 87 Abs. 3 StPO), ist die Beschwerde rechtzeitig.
D._____ sei bei ihm zu Besuch gewesen. Als C._____ diesen habe abholen wollen, habe er ihr gesagt, dass D._____ noch schlafe, jedoch gleich kommen werde. Sie solle doch kurz hochkommen. Darauf habe sie jedoch keine Lust ge- habt und sei wieder weggefahren. Daraufhin habe er, mit dem Rücken zur Wohnzimmertür auf ei nem Stuhl am Tisch sitzend, mit seiner Mutter telefoniert, als er es habe "rumpeln" und jeman- den fluchen hören. Dann sei ihm zweimal gegen den Kopf geschlagen worden. Das Telefon sei "weggeflogen" und kaputt gegangen. Danach habe er Ohrensau- sen verspürt. Als er sich umgedreht habe, habe der Beschwerdegegner 1 i hm auch noch mit der Hand ins Gesicht geschlagen (Urk. 11/1 S. 2). D._____ sei ganz verstört aufgewacht. Der Beschwerdegegner 1 habe D._____ aufgefordert, sich anzuziehen, damit sie gehen könnten, und sei dann im Gang stehen geblie- ben. D._____ sei, ohne seine Sachen anzuziehen, nur i n Schuhen, Boxershorts und Unterleibchen nach draussen gegangen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 11/10/1 S. 3 f., 7-9). Er , der Beschwerdeführer, gewähre mit Ausnahme von D._____ (Urk. 11/10/1 S. 11) niemandem freien Zutritt zu seiner Wohnung. Der Beschwer- degegner 1 jedoch habe die Wohnung ohne zu klingeln einfach betreten (Urk. 11/10/1 S. 4, 7). Im Weiteren sei es ein harter Faustschlag gewesen. Seit dem Vorfall habe er ständig eine geschwollene Wange. Sei n neuer Zahnarzt mei ne, das komme von einem gespaltenen Zahn. Er, der Beschwerdeführer, führe die Spaltung des Zahnes auf die Schläge zurück, zumal er bis zu diesem Vorfall nie etwas gehabt habe (Urk. 11/10/1 S. 6, 10). 1.4 Der Beschwerdegegner 1 seinerseits bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2013, die Wohnung des Beschwerdeführers unerlaubt betreten und diesen geschlagen zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Jahr zuvor – an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern – gemeint, sie müssten ni cht kli ngeln, sondern könnten ei nfach rei nkommen. D i es gelte für i hn, den Beschwerdegegner 1, und seine Freundin. Daher und da der Beschwerdefüh-
rer auf sein Klingeln nicht reagiert habe, habe er die Wohnung betreten. Er habe den Beschwerdeführer, der auf der Eckbank im Wohnzimmer gesessen sei, ge- fragt, was los sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass D._____ um 19.30 Uhr pa- rat sein sollte, da dieser am nächsten Tag zur Schule müsse. Der Beschwerde- führer habe daraufhin erwidert, er, der Beschwerdegegner 1, sei nur der Samen- spender und habe in dieser Sache nichts zu sagen. D._____ habe im Wohnzim- mer auf einer Matratze geschlafen, sei durch das Gespräch jedoch aufgewacht. Als D._____ seine Sachen zusammengeräumt habe, hätten sie die Wohnung ver- lassen. Er würde den Beschwerdeführer nie schlagen, da dieser nach ei nem Sui- zidversuch eine Platte im Kopf habe und das Risiko einer schwerwiegenden Ver- letzung viel zu gross sei (Urk. 11/2 S. 2 f.) 1.5 C._____ äusserte sich anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin am 31. Mai 2016 dahingehend, dass sie D._____ am Abend des 23. Juni 2013 beim Be- schwerdeführer habe abholen wollen. Dieser habe ihr gesagt, dass D._____ noch schlafe und nicht wach zu bekommen sei. Sie solle doch hinaufkommen. D azu habe sie jedoch keine Lust gehabt, weshalb sie wieder nach Hause gefahren sei. Sie sei an jenem Tag nicht im Wohnhaus des Beschwerdeführers gewesen. Die- ser habe ihr immer wieder gesagt, sie dürfe di e Wohnung ohne zu klingeln ein- fach betreten. Ob der Beschwerdeführer nur ihr oder auch dem Beschwerdegeg- ner 1 diese Erlaubnis gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Si e wi sse auch ni cht, was geschehen sei, als der Beschwerdegegner 1 D._____ in der Wohnung des Beschwerdeführers abgeholt habe. Sie sei ja nicht dabei gewesen (Urk. 11/11/2 S. 3-6). 1.6 D._____ verneinte in seiner Zeugeneinvernahme vom 31. Mai 2016 die Fra- ge, ob der Beschwerdegegner 1 jemals vom Beschwerdeführer die Erlaubnis er- halten habe, die Wohnung zu betreten. Der Beschwerdegegner 1 habe jeweils geklingelt und die Wohnung erst betreten, nachdem der Beschwerdeführer die Türe geöffnet habe. An jenem Abend habe er, D., geschlafen. Als er auf- gewacht sei, seien der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 aufei- nander zugegangen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Letzteren ha- be er, D., seine Sachen genommen, sich angezogen und sei ins Auto ge-
stiegen. Er habe weder mitbekommen, ob der Beschwerdegegner 1 an jenem Abend geklingelt habe, noch wie er die Wohnung betreten habe, noch ob er den Beschwerdeführer geschlagen habe oder ob ein Telefon auf den Boden gefallen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, er, der Beschwerdeführer, sei am Tisch gesessen als der Beschwerdegegner 1 ihm von hinten zwei Schläge an den Kopf versetzt habe, erklärte D., das sei nicht möglich. Er habe die beiden im Gang gesehen, als sie aufeinander zugegangen seien. Wäre der Be- schwerdeführer i m Wohnzi mmer am Tisch gesessen, wäre das im Wohnzimmer passiert. Er hätte das mitbekommen (Urk. 11/11/3 S. 3-6). 1.7 Die Mutter des Beschwerdeführers, E., erklärte anlässlich ihrer Ein- vernahme als Zeugin am 6. Oktober 2015, als sie an jenem Abend mit dem Be- schwerdeführer telefoniert habe, habe sie plötzlich jemanden laut fluchen hören. Sie wisse nicht, wer das gewesen sei, und habe es auch ni cht verstanden. Es sei ziemlich laut zu und her gegangen und sie habe sich gefragt, was das sei. D ann sei das Telefon plötzlich abgestellt gewesen und das Besetztzeichen sei gekom- men. Sie habe vergeblich versucht zurückzurufen. Zuvor sei es ruhig gewesen. Während des Telefonats habe sie weder die Haustürklingel noch ei n "Rumpeln" gehört, noch ob jemand die Wohnung betreten habe. Kleinigkeiten höre sie nicht mehr (Urk. 11/11/1 S. 3 f.). 1.8 Ferner liegen mehrere, den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Zeug- nisse bzw. Berichte bei den Akten. Im ärztlichen Bericht vom 30. August 2007 stellte Dr. med. F._____ die Di- agnose "Schädelkontusion durch Faustschläge". Die damaligen objektiven Befun- de waren eine Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schläfenregi- onen und seitlichen Anteilen der Schädeldecke respektive über dem linken Schä- deldefekt. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schwindel, Druck und Pfeiffton im linken Gehörgang, eine Abnahme der Sehschärfe, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 11/12/2 S. 2). Im ärztlichen Befund vom 2. Mai 2008 wurden von Dr. med. F._____ folgen- de Verletzungen festgestellt: Quetschung der linken Ohrmuschel, Trommelfell-
Prellung links, Hautprellung an Stirn und Schläfe, links mehr als rechts. Diese Verletzungen seien aus seiner Sicht durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und hätten lokale Schmerzen, Kopfschmerzen, Ohrensausen und Glei chge- wichtsstörungen zur Folge. Zudem wurde festgehalten, dass es seit August 2007 zu wiederholten Infekten im Bereich des linken Oberkiefers gekommen sei, deren Ursache unklar sei (Urk. 11/12/2 S. 3f.). Im ärztli chen Zeugnis vom 27. Oktober 2015 führte Dr. med. F._____ aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 19. Oktober 2013 über anhaltende Folgen des Faustschlags vom 23. Juni 2013 geklagt habe, na- mentlich Schwellung und Druckdolenz im Bereiche des linken Oberkiefers, ver- stärkten Ti nni tus li nks, Gehörabnahme li nks, Schwi ndel und Kopfschmerzen (Urk. 11/12/2 S. 1). Ferner wurde in allen drei genannten ärztlichen Berichten festgehalten, dass bei vorbestehendem Zustand nach Kopfschussverletzung und späterer Deckung des Schädeldeckendefekts mit Titannetz jede neue Kopfverletzung mit einem ho- hen Risiko für potenziell lebensbedrohliche Hirnverletzungen verbunden sei. In diesem Sinne bestätigte Dr. med. F._____ im ärztlichen Zeugnis vom 3. Juli 2015, dass der Beschwerdeführer immer noch an den Folgen der Kopfschussverletzung leide und jegliche Schläge an Kopf und Gesicht potenziell lebensgefährlich seien (Urk. 11/12/1). 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich bei der gegebenen Sachlage die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schläge an den Kopf und das unberechtigte Betreten der Wohnung durch den Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend beweisen liessen. Da bei einer An- klage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde, sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 einzustellen (Urk. 3 S. 7). 2.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass keine Einvernahme des Beschwerde- gegners 1 durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Bei "Aussage gegen Aussage- Konstellationen" sei es jedoch Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für den Sachrich-
ter die Beurteilungsbasis zu schaffen, mithin den Beschuldigten einzuvernehmen und zwar unter Wahrung der (Tei lnahme-)Rechte des Privatklägers (Urk. 2 S. 2, 4 f.) 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens ric htet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf ei ne Ei nstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint hingegen eine Verurtei lung wahrschei nli cher als ei n Frei spruch, i st Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (B GE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 Erw. 4.1 m.H.; Urteile BGer 6B_1049/2015 v. 6.9.2016 Erw. 2.3, 6B_195/2016 v. 22.6.2016 Erw. 2.1). 3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und jene des Beschwerdegegners 1 stehen einander diametral gegenüber. An jenem Abend vor Ort anwesend waren nur die beiden Beteiligten sowie der damals knapp 13-jährige D.. Die Sach- darstellung des Letzteren wich jedoch von jener des Beschwerdeführers markant ab und vermochte insbesondere den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer gegen den Kopf geschlagen, nicht zu bestätigen. So wies D. ausdrücklich darauf hin, dass er es mitbekommen hätte, wenn der Be- schwerdegegner 1 dem im Wohnzimmer am Tisch sitzenden Beschwerdeführer von hinten zwei Schläge an den Kopf versetzt hätte (vgl. Urk. 11/11/3 S. 6). Hin- sichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 vor dem Betreten der Wohnung geklingelt habe, vermochte D._____ lediglich anzumerken, dass er dies jeweils getan habe (vgl. Urk. 11/11/3 S. 5). Ob dies auch an jenem Abend der Fall war, konnte er nicht sagen. Gemäss insoweit übereinstimmenden Angaben aller Betei- ligten wachte er erst auf, als sich der Beschwerdegegner 1 bereits in der Woh- nung befand.
Weitere Zeugen, welche den Vorfall direkt beobachtet haben könnten, gibt es keine. C._____ hatte die Wohnung an jenem Abend gar nicht betreten. Ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 die Erlaubnis erteilt hatte, die Woh- nung ohne kli ngeln zu betreten, wusste si e ni cht (Urk. 11/11/2 S. 4 f.). Die Mutter des Beschwerdeführers, E._____, war offenbar während des fraglichen Zeitraums oder zumindest bis unmittelbar vor dem Zusammentreffen der beiden Kontrahen- ten am anderen Ende der Telefonleitung. Sie konnte jedoch lediglich bestätigen, dass geflucht und danach die Telefonleitung unterbrochen worden sei (vgl. Urk. 11/11/1). Ferner vermögen auch die sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeug- nisse und Berichte die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf dessen Behauptung, dass infolge der Schläge sein hinterer Backenzahn gespalten und darum alles eitrig sei (Urk. 11/10 S. 10). Aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit einer Kopfschussverletzung im Jahr 2005 immer wieder über Beschwerden im Kopfbe- rei ch klagte. Im ärztlichen Befund vom 2. Mai 2008 wurde zudem explizit festge- halten, dass es seit August 2007 zu wiederholten Infekten im Bereich des linken Oberkiefers gekommen sei, wobei die Ursache unklar sei (Urk. 11/12/2). Ob der aktuelle Infekt in der Wange tatsächlich auf die angeblichen Schläge vom 23. Juni 2013 zurückzuführen sind, erscheint unter diesen Umständen zweifelhaft. Jeden- falls lässt sich aus den geltend gemachten Beschwerden nicht ohne weiteres schliessen, der Beschwerdeführer sei wie behauptet vom Beschwerdegegner 1 gegen den Kopf geschlagen worden. Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum der Beschwerdeführer – gemäss Polizeirapport vom 21. August 2013 – diese Be- schwerden weder bei seiner mündlichen Befragung am 23. Juni 2013 noch an- lässlich jener vom 21. August 2013 erwähnt hatte (vgl. Urk. 11/1 S. 2 f.). Eine plausible Erklärung hierfür hatte er nicht, sondern erklärte lediglich, dies nie un- terzeichnet zu haben. Der Polizist habe wahrscheinlich Feierabend gehabt und das auf einen kleinen Zettel aufgeschrieben. Was da stehe, sei für ni chts (Urk. 11/10/1 S. 10).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorhandenen Beweismit- teln die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen An- schuldi gungen ni cht zu stützen vermögen. Insbesondere konnte der einzige an- wesende Zeuge, D., die behaupteten Schläge gegen den Kopf des Be- schwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr deuten seine Aussagen darauf hin, dass es diese Schläge gerade ni cht gegeben hat, zumal er dies – so die Auffas- sung von D. – mitbekommen hätte. Weitere Beweismittel, welche sachdien- li che Erkenntnisse bringen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer verlangte Befragung des Beschwerdegegners 1. So hatte dieser doch von Beginn an die Vorwürfe bestritten und es ist nicht zu erwarten, er würde jetzt plötzlich, ohne dass die zwischenzeitlich erhobenen Be- weismittel ihn belastende Erkenntnisse hervorgebracht hätten, von seinen ur- sprüngli chen Aussagen abweichen. Wenn der Beschwerdeführer sodann vo r- bringt, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilungsbasis für den Sachrichter zu schaffen habe (vgl. Urk. 2 S. 5), verkennt er, dass nur dann Anklage zu erheben i st, wenn ei n hi nrei chender Tatverdacht vorliegt, der eine solche rechtfertigt, und die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen kann (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 324 Abs. 1 StPO). Ein solcher hinreichender Tatverdacht liegt hier jedoch un- ter den vorstehend geschilderten Umständen gerade nicht vor. Wie die Staatsan- waltschaft zu Recht ausführte, wäre bei der gegebenen Beweislage im Falle einer Anklageerhebung mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rech- nen. 3.3 Nachdem somit kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück-
sichti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzuspreche n. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Si cherhei ts- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'500.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherhei tslei stung zurückzue rstat te n – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Dem anwaltli ch ni cht vertretenen Beschwerdegegner 1 ist mangels erhebli- cher Umtriebe – er liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A- 1/2013/141106196 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 2. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer