Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160324-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 15. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch li c. i ur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016, F-3/2016/10020788
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB ein. Konkret wurde dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfen, anlässlich einer in den Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei C._____ in Zürich am 28. Januar 2016 durchgeführten Einvernahme in ei- nem zivilrechtlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin (Kläge- rin) sowie dem Beschwerdegegner und D._____ (Beklagte) bewusst ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Er habe nämli ch wahrheitswidrig behauptet, der Fir- menstempel der Firma D._____ habe sich nicht auf dem Protokoll vom 3. Novem- ber 2013 befunden, als er dieses unterzei chnet habe. Diese Falschaussage sei für den Ausgang des Schiedsverfahrens von entscheidender Bedeutung gewe- sen, habe das Schiedsgericht doch darüber zu entscheiden gehabt, ob die Firma D._____ an das Protokoll (und den Hauptvertrag) gebunden sei oder nicht, und habe sich das Schiedsgericht i n sei nem Entschei d u.a. auf di ese Falschaussage gestützt (Urk. 18/1-2; Urk. 18/4). 2. Mit Verfügung vom 17. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr übernommene Verfahren (vgl. 18/15) nicht an Hand, da aufgrund der eingereichten Strafanzeige kein An- fangsverdacht auf eine strafbare Handlung gegenüber dem Beschwerdegegner bestehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Be- schwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausge- richtet (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 18/17). 3. Gegen die erwähnte, ihr am 24. November 2016 zugestellte (vgl. Urk. 18/18 und Urk. 20), Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe von Montag, 5. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Strafanzeige vom 17. Juni 2016 anhand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschä- digten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Ni chtanhandna hme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konsti tui eren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 157; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 5. Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.). Bei Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.1. in fine). 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört – jedenfalls soweit diese juristisch versiert oder anwaltlich verbei- ständet ist – grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegi- timation, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. BGer vom 17. November 2016 [1B_339/2016], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 22. Oktober 2015 [1B_242/2015], E. 4.2. m.w.H.; ZR 113 [2014] Nr. 12, E. 1.3). Ei n Anspruch auf ei ne Nachfri stan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet wer- den, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun si e di es ni cht, kann ange- nommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wur- den, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt ei ne Nachfri stansetzung regel- mässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 305 f. m.w.H.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3), wofür mi ndestens Anhaltspunkte be-
stehen müssen (vgl. Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 20. Januar 2016 [UE150359], E. II.3.2. i n fi ne). 2.3. Der Tatbestand der falschen Beweisaussage i.S.v. Art. 306 Abs. 1 StGB, welcher gemäss Art. 309 lit. a StGB u.a. auch Anwendung auf Schiedsge- richtsverfahren findet, schützt in erster Linie das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung in einem (Zivil-)P rozess die Wahrheit zu erfahren. Indirekt schützt der Tatbestand aber auch die Interessen der Prozessparteien (Delnon/ Rüdy, i n: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 N 5; D onatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 501; Flachsmann, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 306 N 2; Trechsel/Affolter-Eijste n, in: StGB Praxis- kommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 306 N 1). Die Prozessparteien si nd mi thi n zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das gerichtliche Verfahren durch die falsche Parteiaussage zu deren Un- gunsten beei nflusst wurde, mi thi n wenn diese für sie unmittelbar schädliche Fol- gen gehabt hat. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Parteiaussagen und dem schädlichen Urteil. Unter dem Ge- sichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Frage an, ob der Zivilrichter die strittigen Aussagen hätte berücksichtigen können oder müssen. Es stellt sich ein- zig die Frage, ob sich der Richter in entscheidender Weise auf die angeblich fal- schen Aussagen gestützt hat (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.) . 2.4. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift zu i hrer Be- schwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müssten sich die angeblichen Falschaussagen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auf das er- gangene Schiedsurteil ausgewirkt haben, damit diese vorliegend als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in materiel-
lem Zusammenhang, das betreffende Schiedsgericht habe sich in seinem Ent- scheid u.a. auf die angeblichen Falschaussagen gestützt, ohne indessen den be- treffenden Schiedsentscheid als Beweismittel anzurufen (Urk. 2 S. 4). Dieser be- findet si ch denn auch weder bei den Untersuchungsakten (Urk. 18) noch wurde er in vorliegendem Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon die Beschwerdefüh- rerin bereits von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, diesen zu den Akten zu rei chen (vgl. Urk. 18/6). Unter den gegebenen Umständen ist eine un- mi ttelbare Schädi gung der Beschwerdeführerin durch die angeblichen Falschaus- sagen weder dargetan noch ersichtlich. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen ei ne staatsanwaltschaftlic he Ni chtanhandna hme ver fü- gung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ei ne Nachfri stansetzung zur Behebung des Begründungsmangels erübrigt sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin. Anhaltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis lie gen jedenfalls ni cht vor. Auf die Beschwerde ist somit ni cht ei nzutreten.
III. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 1.2. Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Be- schwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 5'000.– geleistet (Urk. 15-16). Diese ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 4'000.–) der Beschwerdeführeri n zurückzuersta tte n. 2. Dem Beschwerdegegner wurde die angefochtene Nichtanhandnahmever- fügung ad acta zugestellt (Urk. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Er hat soweit ersichtlich keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Da er dadurch und durch dessen Ausgang
auch in keiner Weise belastet wird, rechtfertigt es sich, ihm auch den vorliegen- den Entschei d nur zu den Akten zuzustel len.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 4'000.– wird der Be- schwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 i n Kopie (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad F-3/2016/10020788, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad F-3/2016/10020788, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten, Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der i n Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 15. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger