Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160291-O/U/KEL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 17. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2016, C-2/2016/10023055
Erwägungen: I. 1. Am 24. Juni 2016 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige "wegen des Verdachts von Urkundenfälschung im Amt" betr. Betreibung ..., insbesondere bezüglich de- ren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt, weil die für eine Publikation nötigen Voraussetzungen nicht gegeben seien (Urk. 13/1). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies diese Strafanzeige zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft), welche am 6. Ok- tober 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen "Rückkommensantrag" (Urk. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 31. Oktober 2016 zuständigkeitshalber der III. Straf- kammer des Obergerichts. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde die Eingabe des Beschwerde- führers vom 26. Oktober 2016 als (sinngemässe) Beschwerde entgegengenom- men und dem Beschwerdeführer wurde eine Prozesskaution auferlegt (Urk. 6), welche rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 und 11). Auf eine entsprechende Anfra- ge des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2016 (Urk. 9) wurden diesem mit Brief vom 20. Januar 2017 die Modalitäten der Akteneinsicht erläutert (Urk. 14). Bereits mit Schreiben vom 26. Dezember 2016 hatte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine Strafanzeige vom 24. Juni 2016 betr. die Betreibung ... u. a. eine Pfändungsurkunde eingereicht; dieses Schreiben wurde via Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2017 an die III. Strafkammer gesandt (Urk. 17, 20, 21). Mit Schreiben vom 8. März 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft weitere Unterlagen bezüglich seiner Strafanzeige vom
II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, welche Person sich in welcher Weise eines Straf- tatbestandes schuldig gemacht habe. Der vage Hinweis auf das Vorliegen des Verdachts einer Urkundenfälschung genüge nicht für die Eröffnung eines Strafver- fahrens (Urk. 4 S. 1 unten). 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt und im SHAB ergebe sich als Urheber das Be-
treibungsamt Zürich 11 bzw. der Stadtammann-Stv. B._____. Eine Publikation im Amtsblatt könne wegen der möglichen Folgen für den Betroffenen als "rechtlich erhebliche Tatsache" qualifiziert werden. Mit der Publikation werde unterstellt, dass mindestens eine der zur Publikation erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sei. Gleiches ergebe sich, wenn eine nichtige Betreibungsurkunde trotz deren Nichtigkeit durch Publikation ersetzt werde (Urk. 3 S. 1 f.). 4. Rechtsgut bei der in Art. 317 StGB geregelten Urkundenfälschung im Amt ist wie bei den gewöhnlichen Urkundendelikten der Schutz der Sicherheit und Zuver- flässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Der objektive Tatbestand setzt als Tatobjekt eine Urkunde entsprechend der Definition in Art. 110 Abs. 4 StGB voraus. Danach sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beweiseignung meint die objektive Be- weistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Be- weises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 110 N 29). Die vom Beschwerdeführer als gefälscht bezeichnete Publikation eines Zah- lungsbefehls im Amtsblatt und im SHAB beweist ausser der Tatsache der Publika- tion nichts. Insbesondere ist sie weder dazu bestimmt noch geeignet, die Korrekt- heit des bisherigen Vollstreckungsverfahrens zu beweisen oder gar im Betrei- bungsverfahren begangene Fehler zu korrigiere n. Is t im vorliegenden Fall - wie vom Beschwerdeführer behauptet - (mittelbar oder unmittelbar) eine nichtige Be- treibungsurkunde publiziert worden, ändert sich an der Nichtigkeit dieser Urkunde durch di e Publi kati on ni chts. Damit fehlt der vom Beschwerdeführer als "gefälscht" bezeichneten Publikation die objektive Beweistauglichkeit, weshalb ein tatbe- standsmässiges Handeln im Sinne von Art. 317 StGB bereits aus diesem Grunde zu vernei nen ist . An dieser Beurteilung vermögen weder die vom Beschwerdefüh- rer nachgereichte "angebliche Pfändungsurkunde" (Urk. 20 bzw. Urk. 21/1) noch die übrigen nachgereichten Unterlagen (Urk. 27 bzw. Urk. 28/1-4) etwas zu än- dern. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erging zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeiten des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie ist vorab aus der vom Beschwerde- führer geleisteten Kaution zu beziehen. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Umfang ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatte n.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie wird vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - zurückerstattet. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Züri ch, 17. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer