Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160281-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Geri chts- schreiber li c. i ur. C h. Zuppi nger
Beschluss vom 8. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2016, E-4/2015/10031954
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) eingeleitete Strafuntersu- chung betreffend Körperverletzung ein (Urk. 5). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, er habe am 30. April 2015, ca. 22.30 Uhr, in der Postfiliale C._____ i n sei ner Funktion als Sicherheitsangestellter der Firma D._____ zusammen mit einem Arbeitskollegen den Geschädigten A._____ (Beschwerdeführer) mittels ei- nes sog. Escortgriffs aus der Postfiliale gebracht und ihm dabei diverse Verlet- zungen am rechten Arm zugefügt (vgl. Urk. 5 S. 1). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zugestellt (vgl. Urk. 7/22). 2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag um Wieder- herstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde (Urk. 2). Er führte zur Be- gründung i m Wesentlichen aus, er sei an Krebs erkrankt und habe mehrere Spi- talaufenthalte mit mehreren Operationen hinter sich, verbunden mit der Einnahme von zahlreichen Medikamenten. Dies habe zu diversen Komplikationen geführt; zudem leide er an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Dennoch möchte er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Die Einreichung einer fristgerechten Be- schwerde sei ihm zur Zeit jedoch aus besagten Gründen nicht möglich. In der 10- tägigen Frist sei er auch nicht in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bevoll- mächtigen und zu informieren, da er in der Frist einen Spitalaufenthalt habe wahrnehmen müssen, mit allem was dazu gehöre. Innerhalb der letzten Monate habe man auch festgestellt, dass sein psychischer Zustand angeschlagen sei. Dr. E._____ habe ihn zunächst sechs Wochen und dann für weitere drei Wochen krank geschrieben. Nach dem Vorliegen des Laborbefundes und nach Untersu- chung des Lymphknotens würden die Ärzte gemeinsam entscheiden, wie es wei- tergehen soll (Urk. 2 S. 1 ff.). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer zwei Zeugniskopien von Dr. med. E._____ bei, die ihm Arbeitsunfähigkeit zu 100%
vom 9. September 2016 bis 21. Oktober 2016 resp. vom 14. Oktober 2016 bis 4. November 2016 attestieren (Urk. 3/1-2). 3. Auf Gesuch hi n rei chte di e Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten ein (Urk. 6; Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde dem Beschwerde- führer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um einerseits seine Behauptung zu belegen, es sei ihm das Einreichen einer Beschwerdeschrift innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist unverschuldet nicht möglich gewesen, und um andererseits seine Beschwerde zu begründen; weiter wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.– ange- setzt (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm diese Verfügung am 17. November 2016 in Empfang. 4. Mit Schreiben vom 20. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um vorläufige Sistierung des laufenden Verfahrens (Urk. 10). Er erklärte nach wie vor nicht in der Lage zu sein, gerichtlichen Belangen und Erfordernissen nachkom- men zu können, und auch der Beizug eines Rechtsvertreters sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorrangig. Nebst einer Schilderung seiner Erkrankungen und Ein- schränkungen führte der Beschwerdeführer aus, seine Verhältnisse liessen die Bezahlung der geforderten Prozesskaution ni cht zu, verwies mit Bezug auf seine unverschulde te Säumnis auf die beigelegten Unterlagen und machte geltend, er sei aufgrund seines angeschlagenen Zustandes schli cht ni cht fähi g, si ch mi t den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern diese nicht zutreffen sollten (Urk. 10 S. 1 ff.). II. 1. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sind ge- mäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdei nstanz ei nzurei chen. D i e Ei nstellungsverfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 7. Oktober 2016 zugestellt (vgl. oben Ziff. I.1). Innert der 10-tägigen Be- schwerdefrist reichte er bei der Beschwerdeinstanz keine Beschwerde ein. Statt-
dessen stellte er am Tag nach Ablauf der Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 ein Fristwiederherstellungsgesuch. 2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshand- lung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die ver- säumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Nach der Praxis ist die Säumnis dann unverschuldet, wenn es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren, bei- spielsweise wegen gravierender Naturereignisse, Kriegsereignisse, eines Unfalls oder plötzlicher schwerer Erkrankung (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 35 ff. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen säu- mig gewesen zu sein. Er hat es allerdings auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfri st unterlassen, seine Krankheit und die sich daraus ergebende Unmöglich- keit der Fristwahrung klar und nachvollziehbar darzulegen. Zunächst ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer zwei mehrseitige Eingaben (Urk. 2, 10) verfasst und zusammen mit Beilagen dem Gericht zugesandt hat. Daraus ergibt sich be- reits, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, sich mi t den Anforde- rungen des Beschwerdeverfahrens auseinanderzusetzen und sich schriftlich zu äussern; von einer krankheitsbedingten (gänzlichen) Unfähigkeit zur Wahrneh- mung seiner Rechte kann daher keine Rede sein. Sodann beruft sich der Be- schwerdeführer zwar auf verschiedene Spitalaufenthalte und Operationen, ohne aber zu behaupten oder gar zu belegen, dass diese in die Dauer der Beschwerde- frist oder die gerichtliche Nachfrist gefallen sind. Zwar wurde dem Beschwerde- führer i n verschi edenen ärztli chen Zeugnissen Arbeitsunfähigkeit und teilweise auch Verhandlungsunfähigkeit resp. fehlende Einsatzfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 3/1-2; 11/2-4; 11/13), und am 14. Oktober 2016 scheint eine Lymphknoten-
exzision vorgenommen worden zu sein. Dass damit aber längere Spitalaufenthal- te verbunden waren, während denen der Beschwerdeführer nicht nur an der ei- genhändigen Wahrung der Frist, sondern selbst an der Instruktion einer Vertre- tung verhindert gewesen wäre, erschliesst sich daraus nicht. Bereits mangels Nachweises der unverschuldeten Säumnis ist deshalb die Fristwiederherstellung zu verweigern. 2.3 Abzuweisen ist das Gesuch indessen auch, weil der Beschwerdeführer die versäumte Verfahrenshandlung weder zusammen mit dem Fristwiederherstel- lungsgesuch noch i nnert der i hm angesetzten Nachfrist nachgeholt hat. Soweit er dies damit begründet, dass seine Krankheit es ihm nach wie vor verunmögliche eine Beschwerdebegründung zu verfassen, kann auf obige Ausführungen verwie- sen werden; es ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer daran hindern könnte, ni cht nur ei n Gesuch um Fri stwi ederherstellung, sondern auch eine Be- schwerdeschrift zu verfassen und darin zumindest kurz darzulegen, inwiefern und weshalb die Einstellungsverfügung vom 20. September 2016 sei ner Mei nung nach fehlerhaft ist; gleiches gilt, umso mehr, für die Instruktion einer Drittperson, die seine Rechte wahrnehmen könnte. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Si sti erung des Beschwerde- verfahrens beantragt, so steht dem bereits grundsätzlich Art. 5 Abs. 1 StPO ent- gegen, wonach Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bri ngen si nd. Da zudem nach dem Gesagten auch keine Gründe ersichtlich sind, das Beschwerdeverfahren mit Rücksicht auf die Gesundheit des Beschwer- deführers ruhen zu lassen, erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers auch i nsofern als unbegründet. 3. Insgesamt ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzu- weisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erweist sich die noch laufende Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution als obsolet. 4. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; mangels Umtrieben entfällt eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 8. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Zuppi nger