Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160271-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 24. April 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M X1., substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2.,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 26. September 2016, G-4/2013/131105280
Erwägungen: I. 1. Am 2. September 2013 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstatten be- treffend Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie Erwirkung unrechtmässiger Leistungen im Sinne von Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 26. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 7). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 aufzu- heben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl zurückzuwei sen. 2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, ein medizini- sches Aktengutachten einzuholen und den Fragebogen gemäss Rückseite des Schreibens der SVA Zürich vom 2. Juli 2007 (act. 7/1) bei der Beschuldigten oder der SVA Zürich zu edieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschul- digten." 3. Innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– (Urk. 11-13). Mit Verf ü- gung vom 3. November 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerde- gegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. November 2016 Stellung und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 21) liess sich die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 vernehmen und Folgendes beantragen (Urk. 26 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- deführer[i n] und der Staatskasse."
Die von der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 unaufgefordert einge- reichte Eingabe (Urk. 23) wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 6. Januar 2017 zur freigestellten Äusserung über- mittelt (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich i nnert erstreckter Frist (vgl. Urk. 35) mit Eingabe vom 31. Januar 2017 vernehmen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Stellungnahmen der Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin zur freigestell- ten Äusserung zugestellt (Urk. 39). Diese liess nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 40, 42) mit Eingabe vom 8. März 2017 Stellung nehmen und folgende abgeänderte Anträge stellen (Urk. 44 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 aufzu- heben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl zurückzuwei sen. 2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, a) das polydisziplinäre SVMB-Gutachten vom 24. Oktober 2016 als neues Beweismittel zu berücksichtigen; b) ein medizinisches Aktengutachten zur Frage einzuholen, ob die Beschuldigte den IIMB-Gutachtern im Mai 2007 eine Leistungseinschränkung vortäuschte oder, eventualiter, die Erstattung des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. rer. nat. C._____ zu den Fachgebieten Neurologie, Neuroradiologie und Neuropsychologie im rechtshängigen Zivilprozess ab- zuwarten und dieses Gutachten zu den Strafakten zu neh- men und im Strafverfahren zu berücksichtigen; c) den Fragebogen gemäss Rückseite des Schreibens der SVA Zürich vom 2. Juli 2007 betreffend die AHV- Beitragspflicht für Studierende zum Beitragsjahr 2006 (act. 7/1) und die entsprechenden Antworten/Angaben der Beschuldigten entweder bei der Beschuldigten oder der SVA Züri ch zu edi eren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschul- digten." Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 46) verzichteten sowohl die Staatsan- waltschaft als auch die Beschwerdegegnerin 1 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 48, 52).
gestellt. Jedoch sei die Beschwerdegegnerin 1 ab 2005 an der Universität aktiv geworden (Urk. 7 S. 1). Die Staatsanwaltschaft führt sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, sie habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Insbesondere habe sie arglistig gehandelt, indem sie innere Tatsachen vorgetäuscht und durch bewusstes Unterdrücken von Informationen in Bezug auf ihre akademische Tätigkeit die Mediziner davon abgehalten habe, die Testergebnisse einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Sie habe dabei davon ausgehen können, dass die Versicherung die diversen Angaben der Versicherten (Arztberichte) zwar verlangen, aber aus zeitlichen Gründen nicht detailliert prüfen würde. Entsprechend habe sie eine ungerechtfertigte IV-Rente, ungerechtfertigte Leistungen der D._____ sowie ungerechtfertigte Leistungen der Beschwerdefüh- rerin (Regresszahlungen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Subrogation) bezogen (Urk. 7 S. 2). 3. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Ver- mögensvermi nderung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten der ge- täuschten Person zurückzuführen sein, d.h. sie darf nicht von zusätzlichen delikti- schen Zwischenhandlungen des Täters abhängen. Der irrenden Person muss die Verfügungsmacht über Vermögen zukommen. Somit muss die getäuschte und verfügende Person identisch sein, nicht aber die geschädigte und die verfügende Person. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung muss ei n Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zü- rich 2013, Art. 146 N 17 ff. m.H.). 4.1. D i e Beschwerdeführeri n führt in der Beschwerdeschrift bezüglich ihrer Legi- timation zusammengefasst lediglich aus, sie habe sich im vorliegenden Strafver- fahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 als Privatklägerin konstituiert und sei folglich zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Sie habe ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 3 f.). 4.2. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin bestreiten. Sie lässt im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, ei- ne von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schädigung aufgrund eines Regresses sei kein direkter, sondern ein mittelbarer Schaden, mithin sei die Be- schwerdeführerin gerade nicht direkt geschädigt worden und könne daraus keine Geschädigtenstellung herleiten. Die Beschwerdeführerin sei weder Geschädigte des angeblichen Betrugs der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der D._____ und der SVA noch sei sie von Gesetzes wegen in die Forderung der D._____ und/oder SVA gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aus Betrug eingetreten (Urk. 26 S. 3). Auch betreffend Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG wäre die SVA ge- schädi gt und ni cht die Beschwerdeführerin (Urk. 26 S. 4). 4.3. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin i m Wesentli chen vor, sie habe mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine Ergänzung ihrer Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. Darin habe sie ihre Stellung als direkt Geschädigte eines mindestens versuchten Prozessbetrugs ausführlich begründet. Bei Versuchsdelikten genüge es, wenn das Rechtsgut durch das inkriminierte Verhalten hätte verletzt werden sollen. Aus ihrer Sicht liege ein begründeter Verdacht eines vollendet versuchten Prozessbetrugs vor. Es werde daran erinnert, dass die Beschwerdegegnerin 1 im rechtshängigen Zivilprozess am Bezirksgericht Zürich eine Teilklage für ihren an- geblichen Erwerbsschaden im Jahr 2008 geltend mache (Urk. 44 S. 4). 5. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Prozessbetrug nicht Gegenstand der angefochtenen Ei nstellungsverfüg ung ist und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein Rechtsschut zi nte resse an der Aufhe- bung der angefochtenen Ei nstellungsverfügung haben soll, ist nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass sie sich als Privatklägerin im Strafverfahren konstitu- iert hat, vermag keine Beschwerdelegitimation zu begründen. Es ist sodann ni cht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren Schaden erlit- ten haben soll. Der Kausalzusammenhang beim vorliegend relevanten Betrugs-
vorwurf besteht im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Sozi- alversicherungsansta lt des Kantons Züri ch sowie der Unfallversicherung D._____ ..., von denen sie Leistungen bezogen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet ni cht, sie sei direkt von der Beschwerdegegnerin 1 getäuscht worden und habe daraufhi n aufgrund ei nes Irrtums Zahlungen geleistet. Zwischen den Regresszah- lungen der Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie die D._____ und der vorgeworfenen Täuschung durch die Be- schwerdegegnerin 1 bzw. dem behaupteten Irrtum bezüglich des Gesundhei tszu- standes der Beschwerdegegnerin 1 besteht kein unmittelbarer Kausalzusammen- hang. Eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerin fällt somit von vornherei n ausser Betracht. Folglich ist sie insoweit ni cht unmittelbar in ihren Rechten betrof- fen und ni cht beschwerdelegitimiert. Inwiefern die Geschädigtenstellung aufgrund einer Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein soll, ist sodann nicht ersichtlich und wurde von der Beschwer- deführeri n ni cht ausgeführt. Auch bezüglich des Vorwurfs des ungerechtfertigten Erwirkens von Sozialleistun- gen gemäss Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG i st ni cht erkennbar und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, i nwi efern sie geschädigt worden, mithin unmi ttelbar i n i hren Rechten betroffen sein soll, geht es dabei doch um Leistun- gen der AHV/IV. 6. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist . III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleiste- ten Kauti on zu verrechnen.
Es wird beschlossen:
− den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 18 und 19; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 24. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri