Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160261-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Verfügung und Beschluss vom 23. März 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 23. September 2016, E-6/2016/10019485
Erwägungen: I. 1. Am 17. März 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) wegen Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB (Urk. 13/1). Am 23. März 2016 stellte der Beschwerdeführer sodann Strafantrag und konstituierte sich als Strafkläger (Urk. 13/6). Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, liess der "Staatsanwaltschaft Zürich" mit Schreiben vom 2. Juni 2016 eine Gerichts- standsanfrage zukommen, da sich der Tatort in Zürich befinde (Urk. 13/7/1). Mit Übernahmeverfügung vom 20. Juni 2016 anerkannte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl ihre Zuständigkeit (Urk. 13/7/4) und verfügte am 23. September 2016 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 13/9 = Urk. 3). 2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen obgenannte Verfügung und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1): " 1. Es sei auf Strafanzeige und Strafantrag von Herrn A._____ ein Strafverfahren und eine Hausdurchsuchung, insbesondere der Sicherstellung von elektronischen Gegenständen/Komponenten, gegen Herrn B._____ betreffend des Verdachts der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Art. 173, 174 und 177 StGB) zu er- öffnen. 2. Herr A._____ sei als Privatkläger in das vorliegende Strafverfah- ren aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Herrn B._____." 3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 18. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte nach gewährter Fristerstreckung diverse Unterlagen hierzu ein (Urk. 7-10). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Privatkläger im Strafver- fahren aufzunehmen, ist festzuhalten, dass er sich bereits als solcher konstituiert hat (Urk. 13/6), weshalb der Antrag ohne weiteres obsolet ist. 2. In der Sache selbst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dieser habe auf Facebook in der Gruppe "C." geschrieben, dass es sich bei ihm, dem Beschwerdeführer, um keinen echten Juden handle und er auch nie in der Israelischen Armee gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner in sei- nem Post behauptet, er, der Beschwerdeführer, sei von der D. [Glaubens- vereinigung] herausgeworfen worden und dürfe sich dort nicht mehr sehen las- sen. Der Beschwerdegegner habe auf Facebook weiter kommuniziert, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich behaupte, jüdisch zu sein mit dem Ziel, dass durch seine Angriffe auf Schweizer diese die Juden noch mehr hassen würden. Sodann habe der Beschwerdegegner die Leute gewarnt, sie sollten vorsichtig sein und ihm, dem Beschwerdeführer, nicht glauben. Zu diesen Vorwürfen habe der Beschwerdegegner mehrere angebliche Beweise aufgelistet, insbesondere die beiden Rabbi E._____ und F._____, welche bestätigen könnten dass er, der Beschwerdeführer, kein Jude sei. Der Beschwerdegegner habe auch nach Veröf- fentlichung dieses Posts weiter erzählt, man solle sich vor ihm, dem Beschwerde- führer, in Acht nehmen, etwas stimme nicht mit ihm (Urk. 13/1 S. 2 sowie Einver- nahme vom 23. März 2016, Urk. 13/2). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme nicht bestritten, die fraglichen Einträge auf Facebook verfasst zu haben; er habe jedoch vorgebracht, die von ihm getätigten Äusserungen würden der Wahr- heit entsprechen bzw. er habe guten Grund gehabt, sich so zu äussern. Es sei sodann offensichtlich, dass die Behauptungen des Beschwerdegegners in keiner Weise geeignet seien, jemanden in seinem Ehrgefühl zu verletzen. Alle Behaup- tungen würden in keiner Weise die Ehrbarkeit des Beschwerdeführers betreffen. Sie würden sich allesamt auf Behauptungen betreffend die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Religion/Gruppierung beschränken; es gehe nicht um ein bestimmtes Verhalten. Daher würden die vorliegenden Äusserungen die Tatbestände der üb- len Nachrede oder Verleumdung nicht erfüllen (Urk. 3 S. 2). 4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, der Beschwerdegegner habe eine Kampagne gegen ihn geführt, indem er ihn massiv in seiner Ehre und seinem Ruf verletzt habe. Unter anderem habe der Beschwer- degegner nebst den Gerüchten auch Beleidigungen innerhalb der jüdischen Sze- ne verbreitet und ihn als "krankes Gesicht" oder "Arschloch" beschimpft. Bei ihm, dem Beschwerdeführer, handle es sich um einen Juden mit exklusiven Beziehun- gen in der jüdischen Szene in der Schweiz und im Ausland. Die jüdische Gemein- schaft müsse selber für ihre Sicherheit und ihren Schutz sorgen, weshalb er als Sicherheitsangestellter über ein breites und tiefes Ansehen in der Gemeinde so- wie einen sehr guten Ruf verfüge. Alsdann würde der Beschwerdegegner ihn nach wie vor verleumden, indem er die gesamte jüdische Szene vor ihm, dem Beschwerdeführer, warne und dabei scheinbar Bilder von ihm versende. Der Be- schwerdegegner betreibe zusammen mit der D._____ und G._____ [Interessen- verbindung] Hetze gegen ihn. Es seien Gerüchte im Umlauf, wonach er gefährlich und ein potenzieller Amokläufer sei und Urkunden und Dokumente gefälscht habe und wonach gegen ihn verschiedene Strafverfahren hängig seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner alle Securityunternehmen, die mit den Jüdischen Gemeinden zu tun haben, warnen wolle, damit er - der Beschwerde- führer - nirgends mehr auftauchen könne. Schliesslich habe der Beschwerdegeg- ner ihn gegenüber der jüdischen Gemeinschaft als Nichtjude und IS-Sympathisant bezeichnet, der sich in die jüdische Szene einschleichen wolle, um Terroran- schläge zu verüben. Die momentane Situation sei für ihn, den Beschwerdeführer, äusserst belastend, verstörend und schwer erträglich, da sich bereits viele Juden wegen der Gerüchte von ihm distanziert hätten (Urk. 2 S. 2 f.). In seinem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung einer Kaution erhob er weitere Vorwürfe be- treffend Verleumdungen und Mobbing durch Drittpersonen, namentlich durch sei- ne frühere Arbeitgeberin (Urk. 7).
III. 1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom 30. April 2015, E. 2.1 m.H.). 2.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Han- delt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Abs. 1 StGB). 2.2. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Ver- leumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grund- sätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozial- ethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich
sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Ad- ressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeu- tende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind als- dann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamt- zusammenhang des Textes. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsa- chen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/ 2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur diejenigen Äusserungen des Beschwerdegegners sein können, die der Be- schwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft als ehrenrührig beanstandet hat (Urk. 13/2 S. 4 und S. 5 Frage 9). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darüber hinaus geltend macht, der Beschwerdegegner habe ihn ge- genüber Dritten als "ein krankes Gesicht" und "Arschloch" und als IS- Sympathisant bezeichnet, der Terroranschläge verüben wolle, und er weiter aus- führt, es seien Gerüchte im Umlauf, dass er gefährlich und ein potenzieller Amok- läufer sei, Urkunden und Dokumente gefälscht habe und dass verschiedene Strafverfahren gegen ihn hängig seien handelt es sich um neue Vorwürfe, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtlich sind. Dasselbe gilt für die Ausführungen betreffend seinen ehemaligen Arbeitgeber und angebliche Verleumdungen durch diesen sowie weitere Mobbing-Vorwürfe gegen Drittpersonen in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 1 ff.). 3.2. Die in der Beschwerde beanstandeten Äusserungen, der Beschwerdeführer sei nicht jüdisch, was von zwei Rabbis bestätigt worden sei, und er habe nicht in
der Israelischen Armee gedient, sind per se nicht geeignet, den Beschwerdefüh- rer bei objektiver Beurteilung in seinem Ehrgefühl zu verletzen. Mit der behaupte- ten fehlenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bzw. Nichtleistung von Armeedienst für ein bestimmtes Land wird der Beschwerdeführer nicht eines indi- vidual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt, das ihn als charakter- lich nicht einwandfreien, anständigen und integren Mensch darstellen würde. Ebenso wenig stellt die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aus der Gemeinde ausgeschlossen worden, bereits eine Ehrverletzung dar, zumal der Beschwerde- führer selber ausführte, dass dies zumindest teilweise zutreffe (vgl. Urk. 13/2 S. 4). Die weiter als ehrverletzend beanstandete Äusserung des Beschwerdegegners, wonach man gegenüber dem Beschwerdeführer vorsichtig sein und seine Ge- schichten nicht glauben solle (Urk. 13/2 S. 4 unten), erscheint im Gesamtzusam- menhang der Äusserung ebenfalls nicht ehrenrührig. Sie steht erkennbar in unmit- telbarem Zusammenhang mit den ihr vorangestellten Angaben, der Beschwerde- führer sei nicht jüdisch bzw. aus der Gemeinde ausgeschlossen worden, so dass der unbefangene Leser aus der anschliessenden Warnung nicht ableiten kann, beim Beschwerdeführer handle es sich generell um eine zweifelhafte, nicht integ- re Person. Die für eine Ehrverletzung erforderliche Intensität des Vorwurfs ist deshalb nicht erreicht. Letzteres gilt ebenfalls für die angeblich nach dem 11. Ja- nuar 2016 getätigten pauschalen Äusserungen des Beschwerdeführers gegen- über Dritten, die Leute sollten vor dem Beschwerdeführer aufpassen, mit ihm stimme etwas nicht, sie sollten ihn nicht zu sich einladen und ihn ignorieren (Urk. 13/2 S. 5 Frage 9). Weitere Beanstandungen gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. 1. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 9). Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Privatklä- gerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden, sofern diese nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Privatklägers als erforderlich erscheint (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO). Da sich der Beschwerdeführer in der laufenden Untersuchung zwar als Privatklä- ger konstituierte, aber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen verzichtete (Urk. 13/6) fällt Art. 136 StPO als Grundlage für eine allfällige Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege von vornherein ausser Betracht. Zwar kann einem Betroffenen, der keine privatrechtli- chen Ansprüche geltend machen will oder kann, in Ausnahmefällen unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden; so wenn der Betroffene als Opfer staatlicher Gewalt mangels entsprechender Haf- tungsgrundlagen gar keine Möglichkeit hat, die fehlbaren Personen zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.1-2 = Pra 102 [2013] Nr. 1 E. 5.1-2; vgl. auch L IEBER, in: Do- natsch/ Hansjakob/Lieber, STPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 136 N 2). Eine solche oder ähnliche Konstellation liegt hier nicht vor. Ohnehin ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen, dass die Beschwerde aussichtslos ist . Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10019485 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10019485, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 23. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch