Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160259-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic . iur. Th. Vesely und Geri chtsschrei beri n lic. i ur. M. Fi scher
Beschluss vom 10. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2016, B-4*/2016/10029273
Erwägungen: I. 1. B._____ (hernach Beschwerdegegnerin 1) soll sich der Verleum- dung strafbar gemacht haben, indem sie der Hausverwaltung mitgeteilt habe, A._____ (hernach Beschwerdeführer) habe im Bereich des Hauses ... [Adresse] Pflanzungen vorgenommen. Er habe auch mehrmals frühmorgens im Hausflur Lärm gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann die Behörden durch fal- sche Anschuldigungen, welche sie gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben habe, irregeführt. So habe sie auf dem Polizeiposten ... [Ortschaft] vorgebracht, er stelle i hr an i hrem Waschtag im Keller nach und ängstige sie (Urk. 21/2/1). 2. Am 28. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Be- schwerdegegnerin 1 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (hernach Staats- anwaltschaft) Strafanzeige ein wegen „Verleumdung“ und „Irreführung der Kan- tonspolizei“ (Urk. 21/1). Die Staatsanwaltschaft erliess in dieser Sache am 20. September 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/5 = Urk. 5 = Urk. 21/9). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen (Urk. 2). Innert Frist leistete der Be- schwerdeführer eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1‘500.– (Urk. 6; Urk. 18). 4 . In einer weiteren Eingabe vom 22. Oktober 2016 erklärte der Be- schwerdeführer, er widerrufe seine Anzeige betreffend Art. 304 StGB. An seinen Anzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 1 nach Art. 173, 174 und 303 StGB hal- te er fest (Urk. 8). Sodann reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Schreiben bzw. Ausführungen und Unterlagen ei n (Urk. 8-16), allesamt nach Ablauf der Be- schwerdefrist am 9. Oktober 2016 (Urk. 21/11). Diese bleiben für den vorliegen- den Entscheid zufolge Verspätung unbeachtli ch (Art. 396 Abs. 1 StPO).
II. 1. Der Beschwerdeführer bri ngt i m Wesentli chen zusammengefasst vor, die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Kantonspolizei bzw. gegenüber der Verwaltung seien nicht wahr, er bleibe bei seiner Anzeige. Es sei der Beschwerdegegnerin gelungen, den Polizisten irrezuführen (Urk. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft nahm di e Untersuchung nicht an die Hand, weil mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich bei der Hausverwal- tung über Lärmimmissionen sowie über vorgenommene Pflanzungen beschwert, der Tatbestand einer Ehrverletzung i n strafrechtli chem Si nn bei wei tem noch ni cht dargetan sei. Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 seien nicht dazu ge- eignet, den Beschwerdeführer grundsätzlich als ehrbaren Mensch i n Frage zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 Gründe ge- habt habe, ihre Äusserungen gegenüber der Verwaltung für wahr zu halten, und dass sie in der legitimen Absicht gehandelt habe, ihre privaten Interessen als Mie- teri n zu wahren und nicht etwa in reiner Beleidigungsabsicht. Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 seien nicht strafbar. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung bzw. der Irreführung der Rechtspflege anbelange, sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, sondern sich bei der Polizei vielmehr Rat habe holen wollen, wie sie sich in der Situation verhalten solle. Ihre Vorsprache bei der Polizei sei nicht mit der Absicht erfolgt, den Beschwerdeführer einer Straftat zu beschuldigen und gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung ni cht an di e Hand zu nehmen sei (Urk. 3/5 = Urk. 5 = Urk. 21/9). 3. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehren zu treffen, die zur Klärung des
Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Zeigt sich nach den ers- ten Ermittlungen, dass der für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens not- wendige hinreichende Anfangsverdacht nicht vorliegt bzw. dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Untersuchungsbehörde ei n Ni chtei ntreten (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daneben erfolgt eine Nichteintre- tens- bzw. Ni chtanhandnahmeverfügung auch dann, wenn di e Untersuchungsbe- hörden bereits bei Eingang des Polizeirapports bzw. der Anzeige feststellen, dass ein Verfahren als aussichtslos erscheint, sei es, weil offensichtlich kein Straftatbe- stand erfüllt ist oder sei es, weil ein gültiger Strafantrag fehlt. Eine Nichtanhand- nahmeverfügung darf folglich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 287, unter Hinweis auf Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 310 N 2; ferner die Bundesgerichtsentschei- de 6B_127/2013 E. 4.1. sowie 6B_830/2013 E. 1.4.). Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf indes nicht ergehen, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes bloss zweifelhaft ist. 4. Geschützt i.S.v. Art. 173 ff. StGB ist der Ruf und das Gefühl des Be- troffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. si ch so zu benehmen, wi e nach all- gemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – et- wa in Bezug auf seinen Geisteszustand – in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in ihrem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten nicht als ehrverletzend. Massgebend für die Auslegung der ehrverletzen- den Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 1 0 . Aufl., Zürich 2013, S. 372 ff. m.H.). 5. Die Kantonspolizei Zürich, Regionalabteilung See/Oberland hielt am 15. September 2016 fest, die Beschwerdegegnerin 1 sei am 8. August 2016 auf dem Polizeiposten erschienen. Sie habe sich über ihren Nachbarn, den Be- schwerdeführer, beschwert. Sie höre früh morgens Lärm aus dessen Wohnung. Die Verwaltung habe den Beschwerdeführer darauf angesprochen. Jetzt erhalte
sie von ihm Schreiben, sie sei eine Lügnerin und sie müsse seine Aussagen be- ri chti gten. Sie habe auch vorgebracht, sie habe Angst vor dem Beschwerdefüh- rer, da jener ihr nachstelle. So sei es schon einige Male vorgekommen, dass wenn sie in den Keller bzw. in die Waschküche gegangen sei, er auch glei ch aus seiner Wohnung gekommen und hinter ihr in den Keller nachgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer er- stattet; vielmehr habe sie bei der Polizei Rat gesucht (Urk. 21/8). 6. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine Äusserungen bzw. Handlungen der Beschwerdegegne- rin 1 zur Anzeige gebracht, welche unter eine der umschriebenen Besti mmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu subsumieren wären. Inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand der falschen An- schuldi gung nach Art. 303 StGB erfüllt haben soll, lässt sich aufgrund des vorlie- genden Aktenmaterials und dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ein- mal ansatzweise erahnen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche Straftaten die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit ihrem Vorsprechen bei der Polizei (vgl. dazu obige Wiedergabe) konkret wider besseres Wissen beschuldigt haben soll, zumal sie ausdrücklich keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Sodann erfüllt der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Umstand, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich mit ihren Beschreibungen an die Hausverwaltung gewendet, den Tatbestand nach Art. 173 ff. StGB nicht. Auch sind die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 an si ch ni cht ehrverletzend im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die zitierten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 betreffen das Verhalten des Beschwerdeführers als Mieter in der Nutzung des Mietobjekts und zeigen dieses aus i hrer Sicht auf. Ob er dabei tatsächlich seine vertraglichen Rechte überschritt oder Pflichten missachtete, kann hier offen bleiben. Eine Herabsetzung der Person des Beschwerdeführers und damit den Tatbestand der Ehrverletzung vermögen die dargelegten Bean- standungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu belegen. Es kann somit in straf- rechtlicher Hinsicht auch offen bleiben, ob sie inhaltlich der Wahrheit entsprechen.
Im Ganzen erscheinen die geäusserten Angaben weder unnötig verlet- zend noch offensi chtli ch unverhältni smässi g. Dass die Äusserungen den gebote- nen Sachbezug übersteigen, ist weder aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials noch aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift erkennbar. Die dargeleg- ten Berichterstattungen entsprechen vielmehr einer alltäglichen Mängelrüge eines Mieters gegenüber dem Vermieter und vermögen damit die Geltung des Be- schwerdeführers als ehrbarer Mensch nicht zu berühren. Die Vorsprache der Be- schwerdegegnerin 1 bei der Polizei führte offenbar nicht einmal dazu, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen diesen auch nur in Betracht gezogen wur- de. 7.1 Insgesamt ist weder aus der Anzeige noch aus dem vorliegenden Aktenmaterial herleitbar, inwiefern der Beschwerdegegnerin ein strafrechtlich re- levantes Verhalten i.S.v. Art. 173, 174 oder 303 StGB anzulasten wäre, so dass ein hinreichender Anfangsverdacht zu verneinen ist. Weitere Untersuchungshand- lungen, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, sind in der Beschwerdeschrift nicht genannt und auch aufgrund der Akten ni cht erkennbar. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen eine Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 i nsgesamt ni cht zu. D i e Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft nahm zu Recht keine Untersuchung an die Hand, so dass die Beschwerde abzu- weisen ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 10. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Fischer