Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160257-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. S. Bucher
Beschluss vom 1. September 2017
i n Sachen
1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016, A-3/2014/10006166
Erwägungen: I. 1. Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und i m Auftrag der Erbengemeinschaft †G., bestehend aus A., B., C., D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen F._____ (Beschwerdegegner 1) sowie dessen Vater H._____ wegen Dieb- stahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erweiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen H._____ wegen "Ansti ftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." (Urk. 14/D2/1). Dabei machte er zusammengefasst geltend, 1995 hät- ten †G._____ und sei ne Ehefrau I., die Schwester von H., zusammen mit diesem und dessen Ehefrau (also den Eltern des Beschwerdegegners 1) die Liegenschaft ... [Adresse] im Miteigentum erworben und fortan je einen separa- ten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Nebenräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei I._____ verstorben, wo- ran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ i n starke psychische Ab- hängigkeit der Eltern des Beschwerdegegners 1 geraten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Liegenschaftsanteil von †G._____ – dem am 28. Mai 2013 er- öffnet worden sei, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungs- chancen schlecht stehe – am 15. August 2013 zu vi el zu günsti gen Kondi ti onen an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden sei. Trotz der geringen Lebens- erwartung von †G._____ sei beispielsweise eine Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung ei nes Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.-- , frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden. 2. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 [bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 14/D1/15]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 29. September 2016 bei der hie- sigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Büro A-3 vom 5. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%."
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 18). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsan- waltschaft ei ne D uplik ein (Urk. 22); ferner nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 24). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 29). Diese beantwortete der Be- schwerdegegner 1 mit Schreiben vom 28. April 2017 (Urk. 33). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 38). Letztgenannte Eingaben wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Kammer vom 17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus. 3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Vater zu einer Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB angestiftet. H._____ habe am 6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ unterzei chne n lassen, welche wahr- heitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten D arlehens durch den Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner ist die Verfahrenseinstellung betreffend Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.-- . Dieses sei angesichts der Umstände wie einem testamentarisch verfügten Darle- henserlass – den auf den ersten Blick H._____ initiiert habe, von dem aber der Beschwerdegegner 1 einziger Profiteur gewesen sei – praktisch nichts wert ge- wesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung des Darlehens gefehlt, und die Vertragsparteien hätten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkun- dung erschli chen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Be- schwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraus- setzung, die von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen zu prüfen ist (etwa: N IKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 318, 321 und 1458). 2.2. a) Die Frage der Rechtsmittellegitimation ri chtet si ch nach Art. 382 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben. b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom
470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das lebzeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G._____ ni cht unmi ttelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 5. September 2016 begründet dies ni cht. 3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8). 2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt zwar eine Entschädigung (Urk. 33 S. 2), doch hat er mit seinen zwei sehr kurzen Eingaben (Urk. 24 und Urk. 33) kei- nen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Ei nzelne übli cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angele- genhei ten auf si ch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vo m 18. Juli 2014 E. 3 m.H.). Ihm ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi gung zuzuspreche n (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution ist daher – unter dem Vorbe- halt des Verrechnungsrechts – im Umfang von Fr. 2'200.-- freizugeben.
Es wird beschlossen:
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 1. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Die Präsidentin i.V.:
lic. iur. F. Schorta Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. S. Bucher