Appeal inadmissible for lack of standing in dismissal case

UE160257Obergericht01.09.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich cantonal appellate criminal court considered a complaint against a prosecutor’s dismissal of proceedings for alleged instigation to forgery and obtaining false certification concerning a real-estate transfer. It held that the five heirs lacked standing under Art. 382 StPO because the document offences were directed against the public and did not directly infringe their own rights; any financial impact was only indirect through the deceased estate. The court therefore did not enter into the appeal. It ordered the appellants to pay the CHF 800 court fee jointly and severally, deducting it from their security deposit, and refunded the remaining CHF 2,200. No compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 382 StPO; standing to appeal against dismissal of proceedings for document offences: private complainants have a legally protected interest only if they are directly affected in their own rights. Offences under Arts. 251 ff. StGB protect the public trust in documents; mere reflex effects or indirect financial detriment, including through inheritance consequences, are insufficient. A direct impairment may be assumed only where the document offence is part of a property offence aimed at harming the complainant, or where the accused specifically targeted the complainant’s protected interests (consid. II.2). If standing is lacking, the appellate court does not enter into the complaint; costs follow the outcome and compensation is denied absent compensable effort (consid. III).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160257-O/U/BEE>HEI

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. S. Bucher

Beschluss vom 1. September 2017

i n Sachen

  1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E._____, Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

  1. F._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. September 2016, A-3/2014/10006166

Erwägungen: I. 1. Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und i m Auftrag der Erbengemeinschaft †G., bestehend aus A., B., C., D._____ und E._____ (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen F._____ (Beschwerdegegner 1) sowie dessen Vater H._____ wegen Dieb- stahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erweiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen H._____ wegen "Ansti ftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc." (Urk. 14/D2/1). Dabei machte er zusammengefasst geltend, 1995 hät- ten †G._____ und sei ne Ehefrau I., die Schwester von H., zusammen mit diesem und dessen Ehefrau (also den Eltern des Beschwerdegegners 1) die Liegenschaft ... [Adresse] im Miteigentum erworben und fortan je einen separa- ten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Nebenräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei I._____ verstorben, wo- ran †G._____ zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G._____ i n starke psychische Ab- hängigkeit der Eltern des Beschwerdegegners 1 geraten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Liegenschaftsanteil von †G._____ – dem am 28. Mai 2013 er- öffnet worden sei, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungs- chancen schlecht stehe – am 15. August 2013 zu vi el zu günsti gen Kondi ti onen an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden sei. Trotz der geringen Lebens- erwartung von †G._____ sei beispielsweise eine Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung ei nes Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.-- , frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden. 2. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 [bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 14/D1/15]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren

Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 29. September 2016 bei der hie- sigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Büro A-3 vom 5. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%."

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegeg- ner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 18). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsan- waltschaft ei ne D uplik ein (Urk. 22); ferner nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 24). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 29). Diese beantwortete der Be- schwerdegegner 1 mit Schreiben vom 28. April 2017 (Urk. 33). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 38). Letztgenannte Eingaben wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Kammer vom 17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus. 3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonsti- tuierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II. 1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Vater zu einer Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB angestiftet. H._____ habe am 6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G._____ unterzei chne n lassen, welche wahr- heitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten D arlehens durch den Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 10'600.-- behaupte (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner ist die Verfahrenseinstellung betreffend Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.-- . Dieses sei angesichts der Umstände wie einem testamentarisch verfügten Darle- henserlass – den auf den ersten Blick H._____ initiiert habe, von dem aber der Beschwerdegegner 1 einziger Profiteur gewesen sei – praktisch nichts wert ge- wesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung des Darlehens gefehlt, und die Vertragsparteien hätten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkun- dung erschli chen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Be- schwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraus- setzung, die von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen zu prüfen ist (etwa: N IKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 318, 321 und 1458). 2.2. a) Die Frage der Rechtsmittellegitimation ri chtet si ch nach Art. 382 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben. b) Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom

  1. September 2016 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Urk. 14/D1/14). Das rechtlich geschützte Interesse liegt vor, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Hoheitsakt "beschwert" ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit muss der Private dartun, dass er direkt in seinen Interessen (mit)betroffen ist (P ATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 233; N IKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1 f.). c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 StGB) sind Delik- te gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; U LRICH WEDER, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5). Die Beeinträchtigung auch von Indi vi duali nteres- sen ist namentlich dann möglich, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Als unmittelbar beeinträchtigt erscheint die von der Tat betroffene Person insoweit, als der Beschuldigte auf deren Benachtei- ligung abgezielt hat (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; G ORAN MA- ZZUCCHELLI /MARIO POS TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Anhaltspunkte dafür, dass †G._____ oder der Beschwerdegegner 1 mit ih- rem Handeln direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführer als nachmalige Er- ben abgezielt hätten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und si nd auch ni cht ersi chtli ch. Es ist denn auch kein die Beschwerdeführer schädigendes Vermögensdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Selbst bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht dürfte diese zudem – wenn überhaupt – nur bezügli ch derjenigen Erben eine unmittelbare Betroffenheit begründen, die pflichtteilsge- schützt si nd und insofern einen rechtlich geschützten Erbanspruch haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer als Geschwister von †G._____ nicht zu (vgl. Art.

470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das lebzeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G._____ ni cht unmi ttelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 5. September 2016 begründet dies ni cht. 3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- zu beziehen (Urk. 8). 2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt zwar eine Entschädigung (Urk. 33 S. 2), doch hat er mit seinen zwei sehr kurzen Eingaben (Urk. 24 und Urk. 33) kei- nen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Ei nzelne übli cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angele- genhei ten auf si ch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vo m 18. Juli 2014 E. 3 m.H.). Ihm ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi gung zuzuspreche n (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution ist daher – unter dem Vorbe- halt des Verrechnungsrechts – im Umfang von Fr. 2'200.-- freizugeben.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Die den Beschwerdeführern 1-5 auferlegten Kosten werden von der von ihnen geleisteten Kaution (Fr. 3'000.-- ) bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 2'200.-- ) wird den Beschwerdeführern 1-5 die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sechsfach, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezo- genen Akten (Urk. 14) im Verfahren UE160256 entschieden wird (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Züri ch, 1. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Die Präsidentin i.V.:

lic. iur. F. Schorta Der Gerichtsschreiber:

li c. i ur. S. Bucher

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