Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160254-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 12. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 24. August 2016, G-3/2016/10016333
Erwägungen: I. An der ...strasse ... in Zürich verstarb am Abend des tt.mm.2016 +B._____ (nachfolgend Verstorbener) im parkierten Personenwagen VW Sharan (ZH ...) oder auf dem angrenzenden Trottoir. Aus dem Polizeirapport vom 12. Mai 2016 ergibt sich, dass der Verstorbene an diesem Tag zusammen mit seinem Cousin C._____ (nachfolgend Cousin) und zwei Bekannten im genannten Personenwa- gen nach Deutschland gereist war, dort unter anderem Alkohol gekauft und kon- sumiert hatte und nach der Rückfahrt um ca. 14-15 Uhr an der ...strasse ... im parkierten Fahrzeug alkoholisiert allein zurückgeblieben war, um zu schlafen. Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass der Cousin um 17.30 Uhr zum zweiten Mal beim Auto Nachschau gehalten, dabei Schleim an Mund und Nase des Verstor- benen festgestellt und die Sanität alarmiert hatte; diese versuchte in der Folge, den Verstorbenen zu reanimieren, brach ihre Bemühungen jedoch um 18.54 Uhr ab (vgl. dazu Urk. 7/1). Aufgrund der unklaren Todesart und -ursache holte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Folge beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten und ein Gutachten zum Todesfall ein. Die beiden Gut- achten ergaben, dass der Verstorbene am betreffenden Tag zwischen 17.10 Uhr und 19.40 Uhr an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Vergiftung mit Trin- kalkohol (im Todeszeit punkt zwischen 3,48 und 3,84 Gewichtspromille Ethylalko- hol im Blut) verstorben war und keine Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden vorliegen (Urk. 7/3/5 S. 3 f.; Urk. 7/3/6 S. 1 f.). Am 24. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin die Untersuchung betreffend ausserge- wöhnlichen Todesfall ein (Urk. 8). Mittgeteilt wurde der Entscheid der Witwe des Verstorbenen (Urk. 8 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/1 S. 1). Nachdem sich der in Deutschland wohnhafte Bruder des Verstorbenen A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) bereits während der Untersuchung und auch nach der Einstel- lung des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und dabei die Vermu- tung geäussert hatte, dass der Verstorbene einer Straftat zum Opfer gefallen war bzw. der Cousin sowie allenfalls auch die Witwe etwas mit dem Tod des Verstor-
benen zu tun haben könnten (vgl. dazu Urk. 7/5 sowie die unakturierten Nach- gangakten in Urk. 7), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. September 2016 eine Kopie der Einstellungsverfügung zu (vgl. unakturierte Nachgangakten in Urk. 7). Am 23. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag, es sei zu untersu- chen, wer am Tod des Verstorbenen schuldig sei (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer Frist an zur Darle- gung seiner Beschwerdelegitimation und zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- (Urk. 9). Mit Schreiben vom 3. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und erhob erneut Vorwürfe gegen den Cousin des Verstorbenen; weiter teilte er mit, dass sein Einkommen nicht ausrei- che, um die Kaution zu bezahlen, dem Verstorbenen aber von seinem Arbeitge- ber viel Geld zustehe. Zu allfälligen Zivilansprüchen äusserte er sich nicht (Urk. 12).
Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozess- voraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Abs. 3 von Art. 382 StPO können unter anderem die Angehörigen eines verstorbenen Privatklägers in der Reihenfolge der Erbberech- tigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen sind.
3.1. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Üblicherweise ist das der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts. Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber ei- ne lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weite- rer Elemente eintritt. Bei Delikten gegen Leib und Leben ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben und die körperliche Integrität. Angehörige sind bei Tötungsdelikten und auch bei Gefährdungsdelikten gegen Leib und Leben (vgl. dazu auch unten unter II. 4.) keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 115 N 30 und N 48 f.). Der Beschwerdeführer ist somit nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Daran vermag auch Abs. 2 von Art. 115 StPO, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt, nichts zu ändern, wurde doch in der angefochtenen Einstellungsverfügung kein Antrags- delikt thematisiert und ist auch nicht ersichtlich, dass ein solches begangen wurde (vgl. dazu auch unten unter II. 4.). Unmittelbar aus Art. 382 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer demzu- folge bereits mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation herleiten. 3.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger des Ver- storbenen zur Beschwerde legitimiert ist. 3.2.1. Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Kammer vom 24. Oktober 2016 aus- drücklich eingeladen, seine Beschwerdelegitimation darzulegen, d.h. zu begrün- den, gegen wen er im Strafverfahren welche Zivilansprüche erheben wolle; dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er wolle im Strafverfahren keine Zivilansprüche stellen (Urk. 9 S. 3). In seiner Stel-
lungnahme vom 3. November 2016 gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab, im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 12), weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, er stelle im Strafverfahren keine Zi- vilansprüche. Somit kann sich der Beschwerdeführer zur Konstituierung als Pri- vatkläger und damit zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 117 Abs. 3 StPO berufen. Ausführungen zur Frage, ob er als Bruder des Ver- storbenen überhaupt als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gilt, er- übrigen sich somit. 3.2.2. Hingegen ist der Beschwerdeführer zweifelsohne Angehöriger im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Dennoch kann er aus Art. 121 StPO kein Recht ab- leiten, sich als Privatkläger zu konstituieren und damit eine Beschwerde zu erhe- ben. Die in dieser Bestimmung geregelte strafprozessrechtliche Rechtsnachfolge erfolgt in der Reihenfolge der Erbberechtigung. Diese ist in Art. 457 ff. ZGB gere- gelt. Nachdem der Verstorbene eine Tochter und eine Ehefrau hinterlässt (Urk. 7/1 S. 1 und S. 3), wird der Beschwerdeführer nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen, da ihm Tochter und Witwe des Verstorbenen in der Erbberechti- gung vorgehen (vgl. Art. 457 Abs. 1 ZGB; Art. 462 ZGB). 3.2.3. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 3 StPO, welche den Grundsatz der Rechtsnachfolge von Art. 121 StPO weiterführt (vgl. dazu BGer 1B_298/2012, Urteil vom 27.8.2012 Erw. 2.4.1), richtet sich ebenfalls nach der Reihenfolge der Erbberechtigung, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung herleiten kann. 3.2.4. Schliesslich vermag auch Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. f StPO, wonach durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, keine Beschwerdelegitimation zu begründen, hat der Beschwerdeführer doch keine Zivilansprüche gestellt und ist er durch die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in seinen Rechten nicht unmittelbar und direkt betroffen.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhe- bung der Beschwerde nicht befugt ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Gemäss dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Mai 2016 betrug der Blutalkoholgehalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zwischen 3,48 und 3,84 Gewichtspromille, was lebensgefährlich ist (Urk. 7/3/6 S. 2). Weiter kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 17. August 2016 zusammengefasst zum Schluss, dass der Verstorbene an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Vergiftung mit Trinkalkohol verstorben war und keine Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden vorlie- gen (Urk. 7/3/5 S. 3 f.). Hinweise, dass - wie vom Beschwerdeführer vermutet (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/5/1 und Urk. 7/5/2) - dem Verstorbenen gegen seinen Willen mutmasslich von seinem Cousin eine grosse Menge Alkohol eingeflösst worden war, liegen nicht vor und ein solcher Vorgang erscheint - auch unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass im Gutachten vom 17. August 2016 beim Verstorbenen Anzeichen von chronischem Alkoholüberkonsum festgestellt wur- den (Urk. 7/3/5 S. 4) - wenig realitätsnah. Anzumerken ist in diesem Zusammen- hang auch, dass der Cousin am betreffenden Abend wohl kaum den Rettungs- dienst benachrichtigt hätte (vgl. Urk. 7/1 S. 2), wenn er den Tod des Verstorbenen gewollt hätte. Auch ein Verdacht auf fahrlässige Tötung durch Unterlassung im Sinne von Art. 117 StGB, auf Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB oder Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB besteht nicht. Zwar wurde von den damaligen Begleitern des Verstorbenen erwähnt, der Verstorbene habe unter anderem auf der Rückfahrt von Deutschland eine Flasche Vodka getrunken; allerdings soll der Verstorbene nach der Ankunft in Zürich noch fähig gewesen sein, seine Einkäufe am Wohnort zu deponieren (Urk. 7/1 S. 3). Auch ist nicht er- stellt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt, als seine Begleiter ihn im Fahrzeug zu- rückliessen, Anzeichen von akuten lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 7/1 S. 3). Es kann den Begleitern somit nicht vorge-
worfen werden, sie hätten den lebensbedrohlichen Zustand des Verstorbenen er- kennen können. Damit liegt gegen sie kein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Inwiefern sich die Witwe des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Mannes strafbar gemacht haben könnte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus (Urk. 2) und auch in den Akten finden sich diesbezüglich keine Hinwei- se. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich somit.
III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Voraussetzung einer genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. GebV auf Fr. 500.-- festzulegen. 2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird verfügt:
Sodann wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2016/10016333 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Zürich, 12. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi