Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160239-O/U/HEI/BEE
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter Dr. lic. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Fischer
Beschluss vom 31. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2016, B-1/2016/10002839
Erwägungen: I. 1. A._____ (hernach Beschwerdeführer) beauftragte das Anwaltsbüro C'._____ im Januar 2010 mit der Führung eines Forderungsprozesses. Hinsicht- lich der daraus resultierenden Honorarrechnungen kam es zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ (hernach Beschwerdegegner 2) zu Unstimmigkei- ten. Es folgte ein Gerichtsverfahren betreffend Honorarrechnung vor dem Be- zirksgericht Zürich, wobei der Beschwerdegegner 2 von B._____ (hernach Be- schwerdegegner 1) vertreten wurde. 2. Am 15. November 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 standesrechtliche Anzeige ein mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend Honorarrechnungen gegen das Anwaltsgeheimnis verstossen. Sie hätten die Vor- geschichte, welche in keinster Weise mit der Rückforderung der Honorarnote zu tun gehabt habe, offengelegt. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte nahm das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 10/13; Urk. 10/7). 3. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge mit Schreiben vom 22. Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (hernach Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) und konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger im Strafpunkt (Urk. 10/1). Nach durchgeführter Untersuchung (Urk. 10/1-12) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 26. August 2016 ein (Urk. 3/2 = Urk. 10/13). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesi- gen Kammer am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2016 sei aufzuheben. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen wegen des Verdachts auf Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) das Verfahren zu eröff- nen und zur Anklage zu bri ngen, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Aufgrund des Fehlens eines Empfangs- scheins in den Akten ist von einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde aus- zugehen. 4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 5). Der Vorschuss über Fr. 2‘500.– ging am 10. Oktober 2016 ein (Urk. 6). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 7) liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 dahingehend ver- nehmen, die Beschwerde sei abzuweisen und die Gerichtskosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 samt Beilagen ging am 1. November 2016 ein. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung sei zu bestätigen und entsprechend die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 12; Urk. 13/1a-3). Eine Replik samt Beilagen reichte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 25. November 2016 ein (Urk. 17; Urk. 18; Urk. 19/1-2). Seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 folgte am 23. Dezember 2016 eine Duplik, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine sol- che (Urk. 21; Urk. 24; Urk. 25). Weitere Äusserungen blieben aus (Urk. 28). 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss teil- weise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwalt- schaft habe i m Untersuchungsverfahren sei nen Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt. Im Wesentlichen bringt er dazu vor, es habe anlässlich eines Telefonats, welches im Nachgang zur eingereichten Strafanzeige erfolgt sei, zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Anwaltsbüro C'._____ Absprachen gegeben, die nicht protokolliert worden seien. Es sei zum Austausch „diverser Informationen im Zusammenhang mit der Strafanzeige“ gekommen. Es seien Dokumente beigezo- gen worden. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang keine Gelegenheit für Ergänzungsfragen eingeräumt, man habe ihn nicht befragt und ihm das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt (Urk. 12 S. 9). So- dann hätten ni cht alle E-Mails Eingang in die Akten gefunden. Genau die fehlen- den E-Mails würden aber aufzeigen, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals bemüht habe, Auskunft von der Staatsanwaltschaft zum Stand des Verfahrens zu erhalten, was nachweislich verweigert worden sei. Sodann habe i hm nach Anzei- ge betreffend Abschluss des Verfahrens nicht ausreichend Zeit für die Sichtung von Unterlagen zur Verfügung gestanden (in der Replik, Urk. 18 S. 4 f.). 1.2 Der Staatsanwaltschaft obliegt im Untersuchungsverfahren die Ver- fahrensleitung und damit auch die Beweiserhebung (Art. 308 StPO; vgl. auch Art. 311 Abs. 1 StPO, Art. 318 und 319 StPO). Am 8. August 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer ordentlicherweise den bevorstehen- den Abschluss der Untersuchung an. Man sehe aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfügung vor, da – i n Übereinstimmung mit dem Zirkularbeschluss vom 18. Dezember 2015 der Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – kein Straftatbestand (Ver- letzung des Berufsgeheimnisses) erfüllt sei. Mit gleichem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, und er wurde explizit auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen (Urk. 10/10). Dem Beschwerde- führer stand es somit nach Erhalt dieser Anzeige offen, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben bzw. z.B. weitere Einvernahmen zu beantra- gen. Das rechtliche Gehör wurde ihm damit gewährt, so dass seine Einwände un- berechtigt sind. 2.1 Zur Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgen- des vor: Es sei auf gar keinen Fall nötig und mit absoluter Sicherheit nicht von der schri ftli chen "Aufhebung" des Anwaltsgeheimnisses gedeckt gewesen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 im Zusammenhang mit der Mandati erung und Man- datsführung die gesamte „Vorgeschichte“ und dazu selbst vertrauliche Schreiben, welche nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen seien, hätten offen le- gen müssen. Der Anteil an unrelevanten Preisgaben sei offensichtlich um einiges grösser als derjenige der möglicherweise relevanten. Die Staatsanwaltschaft habe
sich einzig und allein auf das nicht protokollierte Gespräch mit den Beschwerde- gegnern 1 und 2 verlassen. Es sei einzig um die vom Anwaltsbüro C'._____ ve r- rechnete Höhe des Stundenansatzes gegangen, welche nicht dem vertraglich vereinbarten Stundenansatz entsprochen habe. Es sei nicht um die in den Hono- rarrechnungen anzahlmässig aufgeschriebenen Stunden gegangen. Den Be- schwerdegegnern 1 und 2 sei es völlig klar gewesen, worum es beim Prozess ge- gangen sei. Offensichtlich gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine "Aufhebung" des Anwaltsgeheimnisses für eine ganz bestimmte Sache jederzeit als vollumfänglich betrachtet werden könne und somit das Geheimnis als faktisch i nexi stent anzusehen sei. Ob die Vorbringen der Beschwerdegegner 1 und 2 von der Entbindung des Anwaltsgeheimnisses tatsächlich gedeckt gewesen seien, müsse in jedem Fall von einem Gericht überprüft werden. Wenn auch die Staats- anwaltschaft lediglich davon ausgehe, dass – trotz falsch angenommenen Vo- raussetzungen – die Preisgabe im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis „zumindest von einer gewissen Relevanz war“, könne eine Straflosigkeit nicht per se vermutet werden, was aber genau dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entspre- che. Was bei dieser Strafuntersuchung untersucht worden und was dabei heraus gekommen sei, lasse sich der Einstellungsverfügung nicht eindeutig entnehmen (Urk. 2). 2.2 Replizierend ergänzte der Beschwerdeführer, wenn die Staatsan- waltschaft weder eine Befragung noch sonstige Beweisabnahmen vorgenommen habe, habe si e gar ni chts untersuchen und schon gar ni cht zu ei ner unabhängi- gen Einschätzung gelangen können. Sie gehe offensichtlich einfach davon aus, dass die Aufsichtskommission ihre Sache schon richtig gemacht habe und eine Strafuntersuchung gar nicht notwendig sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Aufsichtskommission keine Gelegenheit bekommen habe, si ch zum Sachverhalt zu äussern. Erstmals bringt der Beschwerdeführer sodann i n der Replik vor, es sei bis heute nicht klar, weshalb die Beschwerdegegner 1 und 2 ei n ausführli ches Schreiben der Berufshaftpflichtversicherung D._____ vom 9. Februar 2011, wel- ches direkt an Dr. iur. E._____ adressiert gewesen sei, ins Recht gelegt hätten.
Darin sei dem Beschwerdeführer ein umfassendes Vergleichsangebot unterbreitet worden. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und der Honorarverein- barung resp. dem zu viel verrechneten Honoraransatz sei nicht ersichtlich. Dieses Schreiben sei sodann keiner Drittperson bekannt gewesen und sei lediglich dazu verwendet worden, den Beschwerdeführer vor Gericht zu diskreditieren. Die Be- hauptung der Staatsanwaltschaft, die neu eingereichte Urkunde (Urk. 3/1) habe zum Zei tpunkt der Ei nstellungsverfügung noch nicht vorgelegen, stimme nicht. Bereits in der Strafanzeige sei dies erwähnt worden. Weiter zeige sich, dass die Staatsanwaltschaft die Verletzung des Berufsgeheimnisses demzufolge gar nicht unter dem Gesichtspunkt der Honorarvereinbarung geprüft habe. Die Staatsan- waltschaft habe es übersehen, dass in der Strafanzeige korrekt auf die Tatsachen des überhöhten Stundenansatzes hingewiesen worden sei (Urk. 18). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet di e Ei nstellung der Untersuchung damit, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Ge- richtsverfahren betreffend Honorarrechnung vom Anwaltsgeheimnis entbunden, wobei er die Entbindung ausschliesslich auf das Notwendige beschränkt habe. Inwiefern die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemachten Äusserungen i n keinem Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gestanden hätten und daher nicht von der Entbindung gedeckt gewesen seien, werde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet bzw. näher dargelegt. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Gerichtsverfahren ge- machten Äusserungen im Sinne einer „Vorgeschichte“ in Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand gestanden hätten und für die Entscheidfindung, und damit für den Prozessausgang, zumindest von einer gewissen Relevanz gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, seine Behauptungen näher zu substantiieren. Damit sei kein Straftatbestand erfüllt, so dass das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 3/2 = Urk. 10/13). 3.2 In der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 nimmt die Staats- anwaltschaft dahingehend Stellung, es sei hervorzuheben, dass bereits die Auf- sichtskommission zum Ergebnis gekommen sei, dass die beiden Beschwerde- gegner korrekt und rechtmässig gehandelt hätten. Entsprechend sei das eingelei-
tete Aufsichtsverfahren nicht einmal an die Hand genommen worden. Die neuen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers geltend gemachten Ausführun- gen hätten im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung noch nicht vorgelegen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht nach Erhalt des besagten Schreibens eingereicht bzw. geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe etwa we- der in der Strafanzeige noch sonst wie im Verfahren erwähnt, dass es einzig um die vertraglich vereinbarte Höhe des Stundenansatzes gegangen sei, sondern bringe diese neue Tatsache erstmals in der Beschwerdeschrift vom 19. September 2016 vor. Am Untersuchungsergebnis änderten diese Dokumente ohnehi n ni chts (Urk. 9). 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozess- voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut wor- den ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
In der Einstellungsverfügung wurde zurecht dargelegt, es sei auf- grund der Vorbringen in der Strafanzeige unklar und deswegen nicht möglich, nä- her zu untersuchen, welche fehlbaren Handlungen auf Seiten der Beschwerde- gegner 1 und 2 den Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses erfüllten. In seiner Beschwerde liefert der Beschwerdeführer erneut keine greifbaren An- haltspunkte oder aber Belege für seine bereits in der Strafanzeige offensi chtli ch zu pauschal gehaltenen Behauptungen: So stellt er in der Beschwerdeschrift die Ausführungen der Ei nstellungsverfügung i nsgesamt in Abrede und bezeichnet diese als falsch. Mit seiner Umschreibung „sämtliche Äusserungen seien in keins- ter Weise von Relevanz“ bleibt er ebenfalls vage. Er nennt keine konkreten Infor- mationen, die Gegenstand einer Untersuchung oder einer allfälligen Anklage bil- den könnten. Selbiges gilt auch für das Schreiben der Berufshaftpflichtversiche- rung D._____ vom 9. Februar 2011, welches der Beschwerdeführer erstmals in der Repli k aufführt, aber ni cht ei nrei chte. Dazu bringt er lediglich vor, zwi schen diesem Schreiben und der abgeschlossenen Honorarvereinbarung resp. dem zu viel verrechneten Honoraransatz bestehe keine Verbindung. Was konkret in die- sem Schreiben steht, mit dessen Preisgabe die Beschwerdegegner 1 und 2 das Berufsgeheimnis verletzt haben sollen, bleibt unklar; der Inhalt des Schreibens ist ni cht bekannt. Inwiefern gestützt auf dieses Schreiben ein Anfangsverdacht be- gründet sein soll, bleibt auch nach der Replik ni cht erkennbar. Es bleibt sodann zu ergänzen, dass für die Beurteilung eines strittigen Honoraranspruchs ohnehin stets erforderlich ist, dem Gericht sämtliches Akten- material zur Verfügung zu stellen. Zur Plausibilisierung einer solchen Forderung ist es damit regelmässig unumgänglich, das Zustandekommen einer Honorarver- einbarung bzw. -note insgesamt, also inklusive Vorgeschichte und Unterlagen, darzulegen. Auch mit Blick darauf lässt sich im Vorgehen der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 nicht einmal ansatzweise ein strafbares Verhalten sehen, welches im Rahmen ei ner Untersuchung zu überprüfen wäre. Wei tere Untersuchungshand- lungen, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, sind in der Beschwerdeschri ft ni cht genannt und auch aufgrund der Akten ni cht erkennbar.
In Bezug auf seine Rügen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts Zü- rich vom 18. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 AnwG abgesehen von der Eingangsbestätigung der Verzeigung in jenem Verfahren keine wei teren Rechte zustanden/zuste he n. 8. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen eine Strafverfolgung der Beschwerdegegner 1 und 2 i nsgesamt ni cht zu. D i e Ei nstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. III. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). D i e Geri chtsgebühr i st i n Berücksi chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwie- rigkeit des Falles auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kau- tion zu beziehen. Die Beschwerdegegner 1 und 2, welche in jeweils gemeinsamen Ein- gaben die Beschwerde beantworten bzw. eine Duplik einreichen liessen, sind für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 141 IV 479 Erw. 1.2). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind anwaltlich vertreten. Die gemeinsame Entschädigung der Beschwerdegegner 1 und 2 ist auf Fr. 1‘600.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerde- führer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird ihm die Kaution zu- rückerstattet; allfällige Verrechnungsansprüche des Staates bleiben vorbe- halten. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine gemeinsame Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, drei fach für si ch und die Beschwerde- gegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-1/2016/10002839 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2016/10002839, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10, gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Geri chte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der i n Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 31. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsidentin i.V.:
lic. iur. F. Schorta Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Fischer