Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160227-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürli mann
Beschluss vom 4. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. August 2016, C-5/2016/10005959
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) betreffend Betrug, etc. geführte Strafuntersuchung mit folgender Begründung ei n (Urk. 9 S. 1 f.): "1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erstattete A._____ Strafanzeige gegen den Be- schuldigten und machte zusammengefasst folgenden Sachverhalt geltend: B._____ habe im Jahr 2015 während sechs Monaten in seiner Wohnung als Untermieter ein Zimmer be- zogen und habe einen Wohnungsschlüssel ausgehändigt erhalten. Der Beschuldigte habe aber die Miete nicht bezahlt und sei dann von einem Tag auf den andern aus der Wohnung ausgezogen. Den Schlüssel habe er bis dato nicht retourniert, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Ausserdem habe ihm B._____ einige Werkzeuge gestohlen. 2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er ha- be dem Anzeigeerstatter monatlich Fr. 400.-- für das Zimmer bezahlt, dies während fünf Monaten. Er habe jeweils eine Quittung verlangt, was ihm aber verweigert worden sei, da die Wohnung vom Sozialamt bezahlt werde und die Untervermietung einzelner Zimmer deshalb nicht gestattet sei. In der Zeit des Untermietverhältnisses habe er sich mit Fr. 1'000.-- an einem neuen Geschäft des Anzeigeerstatters beteiligt. Aufgrund dieser In- vestition sei es zum Streit gekommen, worauf er, der Beschuldigte, ausgezogen sei. Er ha- be lediglich die letzte Monatsmiete nicht bezahlt, da er seine 'investierten' Fr. 1'000.-- ohne- hin nie wieder zurückerhalten werde. Am Tag seines Auszugs habe er den Schlüssel auf ein Bücherregal beim Wohnungseingang gelegt, was der andere Mitbewohner, ein gewisser C., gesehen habe. Auf das Werkzeug angesprochen, gab der Beschuldigte an, es könne sein, dass er bei seinem Auszug versehentlich auch Werkzeug des Anzeigeerstatters mitgenommen habe, da dieses schwer unterscheidbar sei und zusammen aufbewahrt wor- den sei. In der Folge brachte der Beschuldigte einen kleinen Hammer, einen Schraubenzie- her sowie eine Zange bei, welche dem Anzeigeerstatter gehören würden. 3. Die Aussagen der Parteien stehen sich diametral gegenüber. Unter den gegebenen Um- ständen kann dem Beschuldigten aber weder ein betrügerisches Verhalten in Bezug auf das geltend gemachte Ausbleiben der Miete noch ein strafbares Verhalten in Bezug auf den Schlüssel oder das Werkzeug anklagegenügend nachgewiesen werden, da keine Zeugen oder andere Beweismittel bekannt sind, die die eine oder andere Sachverhaltsdarstellung zu belegen vermöchten. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb einzustellen." Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob A. (Beschwerdeführer) bei der III. S tra fkammer des Obergerichts "Einsprache" gegen die genannte Einstellungs- verfügung (Urk. 2).
Der Präsident der III. Strafkammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2016 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist an, um sei-
ne Beschwerdeschrift zu verbessern, sowie eine weitere Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.-- (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zu Sache und machte unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 13 - 16) gel- tend, er könne die Prozesskaution nicht leisten (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 19/1-12). Eine Beschwerde- antwort des Beschwerdegegners 1 und eine Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft wurden ni cht ei ngeholt. 2. a) Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei nicht wahr, das der Beschwerdegegner 1 die Wohnungsschlüssel in der Woh- nung zurückgelassen habe. Auch die Geschichte des Beschwerdegegners 1 mit den Fr. 1'000.-- sei nicht wahr. Dieser habe dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- ge- geben, aber nicht gewollt, dass dieser den Zoll bezahle. Doch habe der Be- schwerdeführer alles bezahlt. Der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, er werde die Miete bezahlen, wenn der Beschwerdeführer ihm eine Arbeit suche. Der Be- schwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 seinem Arbeitgeber vorgestellt, worauf der Beschwerdegegner 1 einen Arbeitsvertrag erhalten und im August 2015 zu arbeiten begonnen habe. Statt dass der Beschwerdegegner 1 dem Be- schwerdeführer die Hälfte des ersten Lohnes abgegeben hätte, habe er seine Sa- chen gegen den Willen des Beschwerdeführers in dessen Auto getan, ohne dass dieser dabei gewesen sei, und das Auto, den Wohnungsschlüssel und die Werk- zeuge an sich genommen (Urk. 2 und 12). Dieser Schilderung legte der Beschwerdeführer verschieden Zollunterlagen bei. Aus diesen geht hervor, dass die schweizerische Zollverwaltung am 15. Mai 2015 beim Beschwerdeführer 466 Schals, 28 Mützen, 6 Kleinkinderpullover, 20 Paar Handschuhe und 5 Ohrenwärmer als Zollpfand beschlagnahmte (Urk. 3/3) und von i hm ei ne Verzichtserklärung bezüglich dieser Waren unterzeichne n li ess für den Fall, dass er nicht bis zum 20. Mai 2015 Fr. 416.65 für Abgaben, Bussen und Kosten hinterlege (Urk. 3/2). Am 19. Mai 2016 leistete der Beschwerdeführer die- se Hinterlage, was die Zollverwaltung quittierte (Urk. 3/1).
Weiter sandte der Mitbewohner C._____ eine ebenfalls als "Einsprache" bezeich- nete Erklärung vom 5. September 2016 an die III. Strafkammer, worin er bestätig- te, nie gesagt zu haben, dass der Beschwerdegegner 1 die Schlüssel in der Woh- nung gelassen habe, dass er nichts derartiges gesehen habe und nichts mit dem Beschwerdegegner 1 zu tun habe (Urk. 6). b/aa) Vorab ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde die Einstellung der Unter- suchung betreffend Diebstahl an diversen Werkzeugen nicht angefochten wird. Die entsprechenden Gegenstände (Hammer, Schraubenzieher und Zange) gab der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung heraus. Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einzig die vorgebliche Einstellung betreffend Nichtherausgabe des Wohnungsschl üssels und Ni chtbe- zahlung der Wohnungsmiete (vgl. Urk. 2). bb) Der Beschwerdegegner 1 führte zum Vorwurf, er habe den Mietzins nicht be- zahlt, in der Untersuchung aus, er habe Fr. 400.– pro Monat bezahlt und Fr. 1'000.– in das Geschäft des Beschwerdeführers investiert. Nachdem sie sich zerstritten hätten, habe der Beschwerdeführer die letzte Miete verlangt, worauf der Beschwerdegegner 1 gesagt habe, der Beschwerdeführer könne die Miete von den Fr. 1'000.– begleichen (Urk. 19/4 S. 3 Antwort 15). In seiner Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer - soweit verständlich - die vom Beschwerdegeg- ner 1 geschilderten Mietzinszahlungen von Fr. 400.–, macht jedoch geltend, die Geschichte mit den Fr. 1'000.– sei nicht wahr (vgl. Urk. 2). Mithin liegt eine rein zi- vilrechtliche Angelegenheit vor. Dem Beschwerdeführer wurde durch den Be- schwerdegegner 1 mithin kein fehlender Zahlungswille bei Vertragsschluss oder ein anderer Sachverhalt vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer mag sich zwar ge- mäss allgemeinem Sprachgebrauch "betrogen" vorkommen. Im rechtli chen Si nne liegt jedoch kein Betrug vor, weil dieser eine (arglistige) Täuschung bzw. ei nen Irr- tum voraussetzt. Die weiteren Tatbestandelemente der unrechtmässigen Berei- cherung und der Arglist müssen unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Es ist sodann nicht klar, was die Beschlagnahme der genannten Gegenstände durch die schweizerische Zollverwaltung am 15. Mai 2015 und die Hinterlegung
von Fr. 416.15 durch den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 mit dem vorliegen- den Fall zu tun haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnte diesen Vorgang weder in seiner bei der Staatsanwalt eingereichten Strafanzeige vom 17. Februar 2016 (Urk. 19/1) noch in seiner Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 19/8), nachdem die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung angezeigt hatte (Urk.19/7). Auch der Beschwer- degegner 1 erwähnte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 (Urk. 19/4) keinen solchen Vorfall. Im Rahmen des Strafverfahrens wur- de der Vorgang mit der Zollverwaltung somit das erste und bisher einzige Mal durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. September 2016 (Urk. 2) und damit nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt- schaft vorgetragen. Unabhängig davon, ob dieser Vorfall für den vorliegenden Fall relevant ist oder nicht, kann der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen kei n Vorwurf gemacht werden, dass sie ihn in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung nicht berücksichtigte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einstellung der Strafuntersuchung betref- fend Betrug im Zusammenhang mit den angeblich unterbliebenen Mi etzi nszah- lungen ni cht zu beanstanden i st. cc) In Bezug auf den Schlüssel, welchen der Beschwerdeführer vom Beschwer- degegner 1 verlangt, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass Aussage gegen Aussage steht. Der Beschwerdegegner 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 aus, als er die Wohnung verlassen habe, sei ein anderer Mitbewoh- ner, C., dort gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Schlüssel gezeigt und ihm gesagt, dass er ihn auf ein Bücherregal beim Eingang lege (Urk. 19/4 S. 4 Antwort 17). C. teilte der III. Strafkammer mit Schreiben vom 5. September 2016 mit, er habe nie gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 die Schlüssel in der Wohnung gelassen habe, weil er nichts gesehen habe und er mit dem Beschwerdegegner 1 nichts zu tun habe (Urk. 6). Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2).
Die Darstellung und der Sprachstil der Beschwerdeschrift (Urk. 2) und der Erklä- rung von C._____ (Urk. 6) legen die Vermutung nahe, dass beide Schriftstücke von der gleichen Person verfasst wurden. Es kann jedoch offen bleiben, auf wel- che Weise die Erklärung von C._____ entstanden ist, denn diese Erklärung wider- legt die Aussage des Beschwerdegegners 1 nicht. Dieser sagte aus, er habe "C." den Schlüssel gezeigt und gesagt, er lege diesen auf ein Bücherregal beim Eingang der Wohnung. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass C. den Sinn dieser Erklärung wahrgenommen habe und dass er gesehen habe, wie der Beschwerdegegner 1 den Schlüssel auf das Bücherregal gelegt habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 es (bewusst oder unbewusst) unterlassen haben sollte, den Wohnungsschlüssel am Tag seines Auszugs aus der Wohnung des Beschwerdeführers diesem zurückzugeben oder in der Wohnung zurückzu- lassen, beträfe dies in erster Linie eine zivilrechtliche Rückgabepflicht, welche auf dem Weg des Zivilprozesses durchzusetzen wäre. Das Einfordern des Woh- nungsschlüssels beim Beschwerdegegner 1, welches der Beschwerdeführer be- antragt (Urk. 2), ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Beschwer- deinstanz. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 sich den Woh- nungsschlüssel aneignete oder diesen dem Beschwerdeführer entzog, um sich unrechtmässig zu bereichern oder dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zuzufügen im Sinne der Straftatbestände von Art. 137 - 141 StGB, si nd nicht ersichtlich, ebenso wenig ein betrügerisches Verhalten i m Si nne von Art. 146 StGB. Somit ist auch diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu bean- standen und es ist die Beschwerde gesamthaft abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- si chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Erklärung des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Prozesskaution nicht leisten zu können (Urk. 12 S. 1 unten), dies unter Beilage einiger Unterlagen zu
seiner finanziellen Situation (Urk. 13 - 16), ist als sinngemässes Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen zu nehmen. Dieses Ge- such ist jedoch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu- weisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Da der Beschwerdegegner 1 die vorliegende Beschwerde nicht zu beantworten hatte und ihm keine erheblichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2016/10005959, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 4. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann