Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160226-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 18. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2016, B-1/2015/10032026
Erwägungen: 1. A._____ erhob mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (Urk. 7/1) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen diverse, beim Migra- tionsamt Zürich, bei der Flughafen-Polizei Zürich, beim Sozialamt Zürich und Kloten und bei der B._____ AG tätige Personen. Des Weiteren erhob er Strafanzeige gegen eine in Embrach wohnhafte Familie namens C.. Das besagte Schreiben enthielt keine Begründung, jedoch legte der Anzei- geerstatter ein Dokument mit dem Titel "Meine Geschichte" bei (Urk. 7/2). 2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) entschied die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat, keine Strafuntersuchung an di e Hand zu nehmen. Laut Be- gründung der Ni chtanhandnahmeverfügung habe sich der Anzeigeerstatter auf pauschale Kritik an den Personen und Amtsstellen beschränkt. Es gebe keine ausreichend substantiierten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die Strafanzeige stehe vermutlich in Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Ehescheidung, dem daran anschlies- senden Verfahren um Zweitasyl und der Vollstreckung von Anordnungen des Migrationsamts durch die Polizei. 3. Am 26. August 2016 erhob A. bei der III. Strafkammer des Oberge- richts Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). Er beantragte, dass seine "Anklage" ernst genommen werde und ei n Ri chter die Strafanzeige gegen das Migrationsamt und die Polizei wegen achtzehn Monaten Freiheitsberaubung und unrechtmässiger Inhafti erung gestützt auf Art. 183 StGB nochmals gründlich prüfe. Ausserdem verlangte der Be- schwerdeführer eine finanzielle Entschädigung, weil er mit dieser "Geschich- te" noch immer nicht habe abschliessen können, sein Vertrauen in den Staat verloren habe und immer wieder unter Alpträumen und schlaflosen Nächten leide. Im Juli 2013 sei ihm zu Unrecht der B-Ausweis entzogen worden, und er sei zu Unrecht weggewiesen worden. Er habe von der Schweiz keinen Schutz erhalten, obwohl er nach der Genfer Flüchtli ngskonventi on Anrecht auf Schutz gehabt habe. Er sei unrechtmässig inhaftiert, von den Behörden
verbal misshandelt und vor dem Publikum verleugnet worden und habe sei- ne Vollzeitstelle, das Ansehen i n seiner Familie, sein soziales Umfeld und seine Würde verloren. 4. Die Staatsanwaltschaft übermittelte der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7), ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Berichten der Polizei, aus der Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ei ne Ni chtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen ei nes hi nreichenden Anfangsverdachts erlassen wer- den (BGer, Urteil 6B_897/2015 vom 7.3.16 E. 2.1). 6. Im Dokument "Meine Geschichte" (Urk. 7/2) schilderte der Beschwerdefüh- rer ausführlich, welchen Schwierigkeiten er im Zusammenhang mit der Re- gelung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Ehescheidung be- gegnete. Laut seinen Ausführungen sei er von der Flughafen-Polizei für vier Tage in Haft genommen worden (Urk. 7/2 S. 3). Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2013, 16.20 Uhr, bis am 6. Mai 2013, 08.00 Uhr, wegen mutmasslicher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz von der Stadtpolizei Zürich in Polizeihaft genommen (Urk. 7/4). Aus diesem Um- stand allein ergeben sich aber keine, auch keine minimalen Anhaltspunkte für ei n strafbares Verhalten seitens der Behörden. Eine vom Beschwerde- führer (mangels Verletzung des Ausländergesetzes) unverschuldet erstan- dene Haft bedeutet nicht, dass die Haftanordnung unrechtmässig gewesen war. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Voraussetzungen der Haftanordnung im damaligen Zeitpunkt offensichtlich ni cht gegeben ge- wesen wären. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, ge- gen die monierten Haftanordnungen ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er
aber offenbar unterliess. Auch i n den wei teren Ausführungen i m D okument "Meine Geschichte", den übrigen Akten (Urk. 7) und der vorliegenden Be- schwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass eine Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers verübt worden sein könnte, wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm erlebte Zeit bis zur Anerkennung als Flüchtli ng im Sinne des Genfer Rechts als äusserst be- lastend empfunden hatte und bis heute unter den Erlebnissen und Eindrü- cken leidet. In Ermangelung ei nes hi nreichenden Verdachts auf eine Straftat hat die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entschi eden, kei ne Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr verzichtet (Art. 425 StPO). Die Zusprechung von Entschädi- gungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 18. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder