Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160216-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. C . Tschurr
Beschluss vom 10. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2016, G-1/2016/10024181
Erwägungen: I. 1. Im Juni dieses Jahres erschien ein Buch von B._____ (Beschwerdegeg- ner 1 im vorliegenden Verfahren) mit dem Titel "C." und dem Untertitel "D.". Darin schrieb der Beschwerdegegner 1 über verschiedene Persönlich- keiten, so auch über E.. In diesem Artikel schilderte er, an einem Sonntag im Jahr 2002 sei er mit seiner Frau F. in ein Restaurant auf dem Pfannen- stiel gekommen. An ei nem Ti sch sei E._____ mit seiner dritten, vor kurzem gehei- rateten Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) vor ei- ner mit Käse und Fleisch überladenen Vesperplatte und einer Flasche Wei n ge- sessen. E._____ und A._____ hätten den Beschwerdegegner 1 und seine Ehe- frau eingeladen, sich an ihren Tisch zu setzen. Das hätten sie getan. Nach einem kurzen Gespräch über Fussball habe die Beschwerdeführerin abrupt das Thema gewechselt und gesagt (nachfolgend als inkriminierte Aussage bezeichnet): "E., schau mal den B. an. Der ist schlank und nicht so dick wie du. Du solltest besser auf dich aufpassen, sonst nehme ich mir einen Lover, etwa so einen wie B.". Darauf sei peinliches Schweigen gefolgt. E. habe tief in seinen Teller geschaut und nichts gesagt. Als er sich nur wenige Monate nach dieser Demüti- gung von der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen, sei der Beschwerde- gegner 1 in keiner Weise überrascht gewesen. Denn nichts erschüttere ihn (E._____) mehr als die Verweigerung von Respekt (Urk. 10 [Akten der Staatsan- waltschaft Züri ch - Si hl ref G-1/2016/10024181] /2/3 S. 38). 2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfah- ren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) Strafantrag und Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen mehrfacher Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB ein. Darin machte sie insbesondere geltend, sie habe die inkriminierte Aussage nie gemacht. Mit der Unterstellung einer solchen
Äusserung habe sich der Beschwerdegegner 1 der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dies habe er auch mit einem Schreiben an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2016 getan (Urk. 10/1). 3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung ni cht an Hand (Urk. 10/3 = Urk. 3/1 = Urk. 11). Am 18. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kam- mer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmever- fügung vom 28. Juli 2016 ein (Urk. 2). Damit beantragt sie, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung im Sinne des Strafantrags und der Strafanzeige vom 18. Juli 2016 zu eröffnen und den Beschwerdegegner 1 einer Verurteilung wegen Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB zuzuführe n (Urk. 2 S. 2). 4. Die ihr mit Verfügung vom 23. August 2016 auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 5) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 reichte innert Frist (Urk. 8, Urk. 14) keine Stel- lungnahme zur Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf ihre Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 12). Diese Stel- lungnahme wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 15). Weitere Rechts- schri ften gi ngen ni cht ei n. D i e Sache i st spruchrei f. II. 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerde- führerin am 8. August 2016 zugestellt (Urk. 10/5 und Sendungsverfolgung der Post). Die am 18. August 2016 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Die ihr auferlegte Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin ebenfalls innert Frist (vorstehend Erw. I.4). Die weiteren Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
gen in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wieder- holt und verstärkt habe. Dieser Vorwurf werde in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung mit keinem Wort erwähnt (Urk. 2 S. 6). Im Kontext mit den weiteren im Buch des Beschwerdegegners 1 genannten Umständen werde beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass die Be- schwerdeführerin die ihr in den Mund gelegte Äusserung wahr gemacht habe, i hrem Ehemann untreu gewesen sei und deshalb die Schuld am Scheitern der Ehe trage. Diesen Kontext habe die Staatsanwaltschaft verkannt (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3 f.). Die der Beschwerdeführerin unterstellte Äusserung, Untreue und Schuld am Scheitern der Ehe ständen in klarem Widerspruch zur ehelichen Loyalitäts- pfli cht nach Art. 159 ZGB. Die inkriminierte Buchpassage sei deshalb geeignet, die Beschwerdeführerin beim Durchschnittsbetrachter als unehrenhafte und un- moralische Person darzustellen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4). Der Vorwurf der Untreue, der Demütigung und des respektlosen Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem damaligen Ehemann stehe in Wider- spruch zu dem, was die Beschwerdeführeri n i m Rahmen von Seminaren, Weiter- bildungen, Therapien etc. vermittle und wofür sie bekannt sei. Dieser Vorwurf be- rühre deshalb das berufli che Verhalten der Beschwerdeführerin und weise gleich- zeitig einen Konnex zur sittlichen Ehre auf. Auch deshalb liege eine strafrechtli ch relevante Ehrverletzung vor (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 5 f.). D i e Ni chtanhandna hme ve rf üg ung wende sowohl Art. 310 StPO als auch die Art. 173 ff. StGB falsch an und sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 2 S. 10). 4. In ihrer Stellungnahme merkt die Staatsanwaltschaft an, aus der zitierten Buchpassage lasse sich der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Be- schwerdeführerin der ehelichen Untreue bzw. des Seitensprungs bezichtigt, nicht herleiten (Urk. 12). 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus i hren ei genen Feststellungen ei n hi nrei-
chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Die Beschwerdeführerin lässt erklären, sie habe die inkriminierte Aussage nie gemacht (Urk. 2 S. 3, Urk. 10/2/4 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 hält daran fest, dass sie diese Aussage gemacht habe (Urk. 10/2/5 S. 1 Ziff. 2 und 3). Im vo rliegenden Verfahren der Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung kann
diese tatsächliche Frage offen gelassen werden. Es i st unter rei n rechtlichen Aspekten zu prüfen, ob diese Aussage im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet ist, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Ist diese Frage klar zu verneinen - worauf die staatsanwaltschaft- liche Nichtanhandna hme ver f üg ung beruht -, ist die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung rechtens und die Beschwerde abzuweisen, denn die fraglichen Straftatbestände wären damit auch dann im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt, wenn die tatsächliche Frage im Sinne der Beschwerdefüh- rerin zu entscheiden wäre. Ist die rechtliche Frage indes nicht klar zu verneinen oder ist sie gar zu bejahen, erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung zu Unrecht und ist sie aufzuheben. Dem Beschwerdegegner 1 wäre i m dann zu eröffnenden Verfahren ggfs. die Möglichkeit zu geben zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierte Aussage tatsächlich gemacht hat. 7. Weder mit der inkriminierten Aussage allein noch im Kontext des gesam- ten Bucharti kels des Beschwerdegegners 1 über E._____ (Urk. 10/2/3 S. 33 - 57) behauptete der Beschwerdegegner 1 (weder explizit noch sinngemäss), die Be- schwerdeführeri n sei ihrem Ehemann nicht treu gewesen und/oder sie trage die Schuld am Scheitern der Ehe. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige und ihre Beschwerde darauf stützt (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3 f.), unterstellt sie dem Be- schwerdegegner 1 eine Behauptung, die er nicht gemacht hat, und geht die Be- schwerde am konkret zu beurteilenden Sachverhalt vorbei. 8. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, i hn als Mensch verächtli ch zu machen oder sei nen C harakter i n ei n ungünsti ges Licht zu setzen. Ehrverletzend ist grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhal- tens. Massgeblich ist der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser nach den Umständen beilegen muss- te. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, son- dern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (Trechsel/Lieber, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1, N 4 und N 11 vor Art. 173, m.w.H.; vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 1). 9. In seinem Buch bezeichnet der Beschwerdegegner 1 die inkriminierte Aussage der Beschwerdeführerin als Demüti gung von E._____ und als Respekts- verweigerung (Urk. 10/2/3 S. 38). Wäre die - behauptete - Äusserung der Be- schwerdeführerin aus objektiver Sicht gemäss der Bedeutung, die ihr der unbe- fangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- legt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, zitiert in Urk. 2 S. 7 Ziff. 1), tatsächlich so zu ve r- stehen, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Denn bei einer De- mütigung fiele eine Ehrverletzung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber ih- rem damaligen Ehemann E._____ in Betracht, damit der Vorwurf des Beschwer- degegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin eines strafbaren Verhaltens (eben einer Ehrverletzung gegen den Ehemann). Damit läge gleichzeitig eine Ehrverletzung des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vgl. BSK StGB-Riklin, N 21 zu Art. 173). 10. Die inkriminierte, angebliche Aussage der Beschwerdeführerin ist aber aus objektiver Sicht nicht so zu verstehen. Die Äusserung beinhaltet einerseits die Feststellungen, E._____ sei dick und B._____ sei schlank, andererseits die Wer- tung, dass der Beschwerdeführerin der schlanke Körperbau von B._____ besser gefalle, und schliesslich die Aufforderung an E., besser auf si ch aufzupas- sen, d.h. im Zusammenhang, seinen Körperumfang zu reduzieren oder nicht wei- ter zuzunehmen. Der mit dieser Aufforderung verbundene Nachsatz, sonst nehme sie sich einen Lover, etwa so einen wie den B., ist offenkundi g ni cht als ernstgemeinte Androhung zu verstehen, sich tatsächlich einem Liebhaber zuzu- wenden, sondern als lustig gemeinte Verstärkung der Aussagen, dass ihr der Körperumfang des Beschwerdegegners 1 besser gefalle und dass E._____ bes- ser auf seinen Körperumfang achten solle. Wenn auch der offene, für den eigenen Ehemann nachteilig ausfallende Vergleich mit dem Körperumfang eines anwesenden, relativ flüchtig bekannten
Mannes, die Bezeichnung des eigenen Ehemannes als dick in Anwesenheit eines relativ flüchtig bekannten Ehepaares und der offene Ausdruck, dass ihr der Kör- per des anderen Mannes besser gefällt, als unangebracht, verletzend oder pein- li ch erscheinen mag, ist diese Kritik am Aussehen des eigenen Ehemannes objek- ti v harmlos und ni cht ehrverletzend, beschränkt sie sich doch auf die äusserliche Erscheinung, mindert in keiner Weise die Wertschätzung als Mensch, zweifelt in keiner Weise an der ethischen Integrität, am charakterlichen Anstand. Der dies- bezüglichen staatsanwaltschaftlichen Würdigung (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 3) ist beizu- pflichten. Eine solche Äusserung einer Ehefrau beeinträchtigt weder den Ruf des Ehemannes noch der Ehefrau selber, ein ehrbarer, achtbarer Mensch zu sein, der sich charakterlich anständig zu verhalten pflegt. Deshalb ist auch die Unterstel- lung (ob falsch oder wahr), eine Ehefrau habe eine solche Äusserung gemacht, nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. 11. Am fehlenden ehrverletzenden Charakter in strafrechtlicher Hinsicht ändert nichts, dass es sich bei E._____ und beim Beschwerdegegner 1 um be- kannte Persönlichkeiten handelt und dass die inkriminierte Aussage i n ei nem Buch des Beschwerdegegners 1 publiziert wurde. An dieser objektiven Betrach- tungsweise ändert auch nichts, wenn diese Äusserung von E._____ und dem Be- schwerdegegner 1 (so auch in Urk. 10/2/5 S. 2 Ziff. 4) als D emüti gung und Res- pektsverweigerung verstanden wurde, und auch wenn sie als Beispiel für das im Buch behauptete wiederholte Scheitern von E._____ im Privaten (Urk. 10/2/3 S. 37 unten) aufgeführt worden sein sollte (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 2). Dieses behaupte- te Scheitern wird im Gesamtzusammenhang des Buches nicht der inkriminierten Aussage der Beschwerdeführerin als solcher bzw. einem Verschulden der Be- schwerdeführerin wegen dieser Äusserung zugeschrieben (was aus objektiver Si cht auch kaum haltbar wäre), sondern dem (im Buch behaupteten) ... von E._____, seiner (behaupteten) übermässigen Eitelkeit, die sinngemäss einer aus objektiver Betrachtung harmlosen Stichelei wegen seines Körperumfangs eine D emüti gung und ei ne Verweigerung von Respekt beigemessen haben soll. Ei ne Verletzung der Ehre der Beschwerdeführerin liegt darin nicht (vgl. auch vorste- hend Erw. 7).
Am fehlenden ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserung in strafrechtlicher Hi nsi cht ändert schliesslich auch die Darstellung der Beschwerde- führerin nichts, dass sich das (behauptete) Falschzitat in beruflicher Hinsicht ne- gativ für sie auswirke (Urk. 2 S. 9 f.). 12. Die Darstellung im Buch des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdefüh- rerin habe sich wie zitiert geäussert, erfüllt eindeutig keinen Ehrverletzungstatbe- stand im Sinne von Art. 173 ff. StGB und auch keinen sonstigen Straftatbestand. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2 f.) be- schränkte sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf diese rein rechtliche Würdi- gung, nahm deshalb keine Untersuchung an Hand und führte keine Untersu- chungshandl ungen durch. Die Beschwerde geht insoweit fehl. 13. Stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die inkriminierte Äusserung im Buch des Beschwerdegegners 1 nicht als im strafrechtlich relevan- ten Sinn ehrverletzend qualifiziert werden kann, gilt das auch für das Antwort- schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. Juli 2016 an den Vertreter der Be- schwerdeführerin (Urk. 10/2/5) auf dessen Schreiben vom 29. Juni 2016 (Urk. 10/2/4). Gemäss Beschwerde hatte der Beschwerdegegner 1 mit dem Schreiben vom 13. Juli 2016 "die ehrverletzenden Äusserungen" (damit gemeint di e i nkri mi ni erten Äusserungen i m Buch des Beschwerdegegners 1) wiederholt und verstärkt (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3). Diese Äusserungen waren aber nicht ehrverlet- zend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Auch eine Wiederholung und "Verstärkung" derselben erfüllte mi thi n diese Straftatbestände ni cht, sie waren von der Würdi- gung i n der Ni chtanhandnahme ve rf üg ung mi tumfasst und die Staatsanwaltschaft musste nicht weiter darauf eingehen. 14. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist man- gels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 7) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerde- führerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-1/2016/10024181, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 10. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C . Tschurr