Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160215-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschwei ler
Beschluss vom 25. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. August 2016, A-2/2016/10023271
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2016 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges erstattet hatte (Urk. 11/5), nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland ei ne Untersuchung mi t Verfügung vom 8. August 2016 ni cht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtan- handnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2016 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 22. September 2016 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Präsi- dialverfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 9), beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 1). Der Beschwer- degegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerde- führer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2016 (Urk. 15) innert der mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 angesetzten Frist (Urk. 14). Am 28. November 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Fristansetzung auf eine Duplik (Urk. 17 und Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. Materielle Beurteilung 1. Unbestrittener Sachverhalt Nachdem sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Chiffreinserates betreffend Investoren für eine Landreservation gemeldet hatte, stellte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens sein Bauprojekt in C._____ vor. In der Folge schlossen die beiden am 2. November 2013 einen Darlehensvertrag über Fr. 25'000.- zu ei nem Zi nssatz von 15% und einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2014 ab (Urk. 11/4/1). Die vom Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 am 23. Dezember 2013 ge- troffene Zusatzvereinbarung weist folgenden Inhalt auf (Urk. 4/1): "Reservationsvertrag vom 2.11.13 Als Sicherheit für den Investor gilt, sofern die beiden erwähnten Projekte nicht zum Zuge kommen, Folgendes: Ein im Besitze des Darlehensnehmer bestehendes Haus in der Tschechei: Liegenschaft ... [Adresse] (...) Diese Liegenschaft sollte im Jahr 2014 verkauft werden können. Die daraus entstehenden Mittel sollten allenfalls zur Tilgung der Darlehensschuld ver- wendet werden können." Die Darlehenssumme wurde dem Beschwerdeführer bis heute nicht zurückerstat- tet.
zeilichen Einvernahme vom 1. April 2016 erklärt, dass die Liegenschaft seiner verstorbenen Ehefrau gehöre und er nicht wisse, wer sie erben werde. Gemäss der Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 19. Oktober 2015 (Urk. 4/7 S. 2) sei die Ehe des Beschwerdegegners 1 am 11. September 2001 rechtskräftig geschieden worden. Aus diesem Grund könne seine Darlehensforde- ru ng gegen den Beschwerdegegner 1 im Rahmen des tschechischen Nachlass- verfahrens nicht berücksichtigt werden. Damit sei endgültig klar, dass er einem Betrüger zum Opfer gefallen sei (Urk. 2 S. 1 ff.).
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, bereits aus dem in der Zusatzvereinba- rung vom 23. Dezember 2013 enthaltenen Wort "allenfalls" ergebe sich, dass es si ch hi erbei ni cht um ei ne verbindliche Zusicherung oder gar um einen Zwangs- vollstreckungstitel handle. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 vielmehr ein Darlehen über Fr. 25'000.- ohne Sicherheiten gewährt. Bei der Be- hauptung des Beschwerdegegners 1, dass die Liegenschaft in Tschechi en i n sei- nem Eigentum stehe, handle es sich um eine einfache Lüge, die für den Be- schwerdeführer bei Vertragsschluss mittels eines entsprechenden Grundbuch- auszuges leicht überprüfbar gewesen wäre, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei (Urk. 10 S. 2 f.).
Replik des Beschwerdeführers Replicando machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei vom Rechtsdienst des K-Tipps empfohlen worden, eine Beschwerde zu erheben, da das angeblich im Besitz des Darlehensnehmers befindliche Grundstück in Tsche- chien gelegen sei und er als Laie weder die juristischen Kenntnisse noch die Sprachkenntni sse besitze, um i nnert nützli cher Fri st di e gewünschten Auskünfte zu erlangen.
Der Beschwerdegegner 1 habe ihm mündlich mitgeteilt, dass seine Ehefrau ver- storben und in Tschechien begraben worden sei; er habe an der Beerdigung teil- genommen. Zudem habe er ihm zunächst mündlich erklärt, die Liegenschaft ste- he in seinem Eigentum, bevor er diese Erklärung in der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 schriftliche bestätigt habe. Darüber hinaus habe er ihm Pläne der tschechischen Liegenschaft überlassen. Dieser Sachverhalt übersteige eine einfache Lüge (Urk. 15 S. 1 ff.).
rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder ei nen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Ir- reführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Tä- ters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erschei nen lässt. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Ma- chenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaf- ten gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es i n sei nem Irrtum zu bestärken. Si e kennzei chnen si ch durch in- tensive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Sowohl beim Lügengebäude als auch bei der Prüfung von Machenschaften ist der Grundge- danke der Opfermitverantwortung mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhält- nisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet.
Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäu- de oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merk- mal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprü- fung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, § 18 1.111). c) Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner polizeilichen Einver- nahme vom 24. März 2016 noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens geltend gemacht, dass er davon ausging, durch die am 23. Dezember 2013 abgeschlossene Zusatzvereinbarung sei ein Pfandrecht an der betreffenden Liegenschaft in Tschechien bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle, dass er diese Liegenschaft als Sicherheit hätte verwenden wollen, beim zuständi gen Grundbuchamt i n Tschechi en ei nen Schuld- brief hätte erri chten lassen müssen. Insbesondere wird auch durch den Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 ni cht der Ei ndruck vermittelt, dass dessen Gegenstand die Bestellung eines Pfandrechts bildet. So wird darin einerseits der Begriff "Pfand" nicht gebraucht, und anderseits wird darin explizit festgehalten, dass die aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2014 entste- henden Mittel "allenfalls zur Tilgung der Darlehensschuld verwendet werden kön- nen". Allein aus der Verwendung des Wortes "allenfalls" ist ersichtlich, dass es sich nicht um einen rechtsverbindlichen Pfandvertrag handelt. Der Irrtum des Beschwerdeführers bezog sich somit nicht auf die Bestellung eines Pfandrechts, sondern auf die Eigentumsverhältnisse an der tschechischen Lie- genschaft. Nach seiner Darstellung ging er aufgrund der Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages davon aus, dass dieser Eigentümer dieser Liegenschaft ist (Urk. 11/3 S. 3), und anläss- li ch sei ner polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2016 erklärte der Beschwer-
deführer, dass er nur aus dem Grund Strafanzeige gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Betruges erstattet habe, weil dessen Angaben i m Zusammenhang mit der tschechischen Liegenschaft nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 11/3 S. 4). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens blieb die Sachverhaltsdar- stellung des Beschwerdeführers unbestritten, wonach der Beschwerdegegner 1 i hm zunächst (vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013) mündlich mitteilte, die tschechische Liegenschaft stehe in seinem Eigen- tum, bevor er ihm Pläne der tschechischen Liegenschaft (Urk. 4/3) überliess. Da in diesen Plänen nirgends vermerkt ist, dass der Beschwerdegegner 1 Eigentü- mer dieser Liegenschaft ist, wird seine Behauptung der Eigentümerstellung durch diese nicht gestützt, weshalb nach dem oben in Kapitel 5. b) Ausgeführten täu- schende Machenschaften zu vernei nen si nd und allenfalls eine einfache Lüge vor- liegt. d) Da sich im vorliegenden Fall - wie in Kapitel 5. c) dargelegt - der Irrtum des Beschwerdeführers nicht auf die Bestellung eines Pfandrechts an der er- wähnten Liegenschaft in Tschechien, sondern allein auf die Eigentumsverhältnis- se an dieser Liegenschaft bezog, hatte die Behauptung der Eigentümerstellung des Beschwerdegegners 1 für den Beschwerdeführer ausschliesslich im Zusam- menhang mit der Abklärung der Bonität des Beschwerdegegners 1 eine Bedeu- tung. Aus dem Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 geht her- vor, dass dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft "allenfalls" in Aussicht gestellt wurde. Wenn ei n Darlehensnehmer einem Darlehensgeber im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft "allenfalls" in Aussicht stellt, so kann ein kritischer Darlehensgeber daraus ablei- ten, dass die Gefahr besteht, dass der Darlehensnehmer neben einem allfälligen Verkaufserlös der Liegenschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung aus dem Darlehensvertrag nicht über genügende anderweitige Mittel verfügen wird, um seine Schuld zu begleichen. Um unter diesen Umständen die Bonität des Darle- hensnehmers zu überprüfen, war es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, mittels
einer (relativ aufwändigen) Anfrage bei den zuständigen tschechischen Behörden die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft abzuklären. Vielmehr hätte die Ei nholung von Betreibungsregisterauszügen genügt, um festzustellen, dass Ver- lustscheine gegen den Beschwerdegegner 1 in der Höhe von über Fr. 69'000.- sowie offene Forderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 187'000.- bestanden (Urk. 4/15 und 4/16). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei aufgrund entsprechender Behauptungen des Beschwerdegegners 1 davon ausgegangen, dass der Verkaufserlös der Liegenschaft weit über Fr. 250'000.- betragen werde (sodass trotz der vorbestehenden, hohen Verschuldung des Beschwerdegeg- ners 1 noch genügende Mittel zur Rückzahlung der Darlehenssumme zur Verfü- gung stehen würden). Indem der Beschwerdeführer davon absah, Betreibungsre- gisterauszüge einzuholen, unterliess er die im vorliegenden Fall zumutbare und ohne besonderer Mühe mögliche Überprüfung der Bonität des Beschwerdegeg- ners 1, weshalb Arglist zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt; sie wird von der von ihm ge- leisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.- bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kauti on - anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten - an den Beschwerde- führer zurückzue rstat te n. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 25. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. A. Brüschwei ler