Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160209-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und li c. i ur. Th. Vesely und Geri chtsschrei beri n lic. iur. A. Bernstein
Beschluss vom 17. Mai 2017
i n Sachen
A._____ Limited, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juli 2016, F-6/2015/10001220
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte B._____ als Vertreter der A._____ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ei ne in englischer Sprache verfasste Strafan- zeige gegen C._____ und D._____ wegen Erpressung etc. ein (Urk. 16/1). Der zuständige Staatsanwaltschaft bestätigte daraufhin den Eingang der Strafanzeige, wies indes darauf hin, dass sämtliche Eingaben an die Strafbehörden in der Amtssprache zu formulieren seien (Urk. 16/3). Daraufhin reichte der Beschwerde- führer ei ne in deutscher Sprache verfasste Strafanzeige gegen C._____ ei n (Urk. 13/5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C._____ ein (Urk. 6 = Urk. 16/11). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer i nnert Frist Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der genannten Einstel- lungsverfügung beantragen (Urk. 2). 3. Innert der mit Verfügung vom 30. August 2016 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 7 und 13). Mit Ver- fügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Dr. X._____ Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staats- anwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 vernehmen und bean- tragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 18 S. 3). Rechtsanwalt Dr. X._____ liess sich mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 vernehmen und beantragte Folgendes (Urk. 19 S. 2): "1. Auf das eingereichte Rechtsmittel sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das eingereichte Rechtsmittel abzuweisen. 3. Es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und/oder das handelnde Organ der Beschwerdeführerin und/oder B._____ wegen Urkundenfälschung einzuleiten. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer."
Gleichzeitig reichte er di verse Unterlagen ein (Urk. 20/1-7). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur frei- gestellten Äusserung übermittelt (Urk. 23). Diese liess sich mit Eingabe vom 14. November 2016 vernehmen (Urk. 24). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 28) verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwalt Dr. X._____ auf Stellungnahme (Urk. 30 und 31). 4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss in anderer als der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 7). II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführerin betitelte ihre aus dem Englischen übersetzte Beschwerdeschrift als "Berufung" (vgl. Urk. 2). Rechtsanwalt Dr. X._____ monierte, die Beschwerdeführerin habe statt einer Be- schwerde eine Berufung und somit das falsche Rechtsmittel eingereicht, weshalb die Frist zur Einreichung einer Beschwerde unbenutzt abgelaufen und somit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmit- tels schadet indes nicht. Die Berufung ist sinngemäss als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen, da sich die Beschwerdeführerin offensichtlich gegen die Einstellung des Strafverfahrens rich- tet und hiergegen (einzig) das Rechtsmittel der Beschwerde beim Obergericht vorgesehen ist (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Wie eingangs erwähnt, liess die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft zunächst eine in englischer Sprache verfasste Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Erpressung einreichen. Auf entsprechende Aufforderung liess sie eine in deutscher Sprache verfasste Strafanzeige nachreichen. Diese richtete sich lediglich gegen den Beschwerdegegner 1. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der Folge zu Recht auf die deutsche Version der Strafanzeige und führte dementsprechend die Untersuchung nur gegen den Beschwerdegegner 1.
Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 zutreffend vorbringt, waren die E._____ AG und D._____ nicht Beschuldigte des Strafverfahrens und somi t nicht Verfahrensbeteiligte, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch ni cht Verfahrenspartei sei n können. Die E._____ AG und D., welche in den vormaligen Verfügungen der hiesigen Kammer als Beschwerdegegner 2 und 3 aufgeführt worden waren (vgl. Urk. 7, 14, 23, 28), si nd somit aus dem Rubrum zu strei chen und die Eingaben von Rechtsanwalt Dr. X. (Urk. 19 und 31) lediglich dem Beschwerdegegner 1 zuzurechnen. 1.3 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass B._____ zur (Organ-)Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt sei und die Beschwerdeführerin überhaupt noch Rechtspersönlichkeit besitze, mache diese in ihrer Beschwerdeschrift doch gel- tend, völlig zerstört worden zu sein. Es sei daher mangels Prozessvoraussetzun- gen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es fi nden si ch i n den Akten kei ne Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- rerin derart finanziell ruiniert wäre, dass sie keine Rechtspersönlichkeit mehr be- sässe und B._____ ni cht mehr zur Vertretung berechtigt wäre. Es handelt sich hierbei um eine unbelegte Behauptung des Beschwerdegegners 1. Weitere Aus- führungen diesbezüglich erübrigen sich indes, da sich die Beschwerde ohnehi n als unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2. In der Strafanzeige präsentiert sich im Wesentlichen zusammengefasst fol- gender Sachverhalt (Urk. 13/5): Am 27. Juli 2012 sollen die E._____ AG und die Beschwerdeführerin einen Website- und Entwi cklungsrahme nver trag abgeschlos- sen haben. Die Beschwerdeführerin habe der E._____ AG eine bereits existie- rende, funktionsfähige Plattform (www.F..com), eine Datenbank, das De- sign und Funktionenlayout sowie das Laboratory-Design (Projektbereich), allge- meine Unterlagen und einen detaillierten Konstruktionsplan zur Verfügung ge- stellt. Im Juni 2013 habe die E. die Beschwerdeführerin informiert, dass das Budget bereits um Fr. 185'000.– überschritten worden sei. Die Beschwerdeführe- ri n habe zuvor weder entsprechende Warnungen erhalten noch im Voraus eine Überschreitung akzeptiert. Die Budgetüberschreitung sei mit bereits ausgeführten Arbeiten begründet worden. Die Kosten für "Kiosk, Expertenbereich und Projekt-
bereich", die Monate zuvor von beiden Parteien vereinbart worden seien, sollen sich insgesamt auf Fr. 108'120.– belaufen haben. Danach habe der Beschwerde- gegner 1 gedroht, das geistige Eigentum der Beschwerdeführerin, welche von E._____ AG als "vermietbare Arbeit" für die Beschwerdeführerin entwickelt wor- den sei, an Dritte zu verkaufen, falls die Beschwerdeführerin den geltend gemach- ten Geldbetrag nicht bezahlen würde. Damit habe der Beschwerdegegner 1 ver- sucht, sich unrechtmässig zu bereichern. Im Laufe der Auseinandersetzung habe die E._____ AG i hren Beri cht geändert und Rechnungen für Juli und August 2013 über Fr. 185'000.– ausgestellt. Bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Beschwerdeführerin der E._____ AG insgesamt Fr. 648'000.– bezahlt, aber noch immer keine Lieferung erhalten. Die E._____ AG habe sodann weitere fiktive Rechnungen ausgestellt, die nicht begründet gewesen seien. Tatsächlich ver- wende sie ihre fiktiven Forderungen und das geistige Eigentum der Beschwerde- führeri n dazu, um Geld und geistiges Eigentum von der Beschwerdeführerin zu erpressen. Insbesondere verwende die E._____ die ASAP Software und Tools, um sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Plattform in "Geiselhaft" zu be- halten, indem sie es der Beschwerdeführerin verunmögliche, die Software unge- hindert und fehlerfrei zu verwenden. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens im We- sentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Parteien seien sich offensichtlich un- einig über die vereinbarten Leistungen, so beispielsweise in Bezug auf das durch die Arbeit geschaffene geistige Eigentum oder das geschuldete Honorar. Sodann werde seitens der Beschwerdeführerin auch ei ne fehlerhafte Ausführung des Auf- trags moniert. Im Gegenzug lasse die E._____ AG über ihre Anwaltskanzlei ver- lauten, dass das geistige Eigentum der Software bis zur Bezahlung der Ausstän- de (Fr. 152'375.05) gemäss Rahmenvertag bei der E._____ AG verbleibe. Damit sei bereits ausreichend dokumentiert, dass der E._____ AG bzw. dem Beschwer- degegner 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass er sich mit dem Zurückbehalten der fraglichen Software habe bereichern wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus seiner Sicht einen berechtigten Anspruch auf das geltend gemachte Honorar habe. Ob dieses Honorar bzw. die anwaltlich vorge- tragenen Ausstände tatsächlich geschuldet seien, müsse im Strafverfahren nicht
im Detail geprüft werden. Die Prüfung der Forderung müsse Gegenstand eines Zivilverfahrens sein. Der Rahmenvertrag sehe für diesen Fall unter Ziff. 13 ein Schiedsverfahren in Genf vor. Der Beschwerdeführer hätte somit jederzeit das Schiedsverfahren anstrengen können, um allfällige Folgeschäden zu vermeiden. Im Weiteren seien die vom Gesetz geforderten "ernstlichen Nachteile" nicht schon gegeben, wenn eine Partei zur Erlangung i hres Rechts den Rechtsweg beschrei- ten müsse. Aus diesen Gründen erfülle das geschilderte Verhalten des Be- schwerdegegners 1 weder den Tatbestand der Erpressung noch denjenigen der Nötigung. Anzeichen, dass vorliegend der Tatbestand des Wuchers oder der Da- tenbeschädigung gegeben sein könnten, seien den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 6 = Urk. 17 = 16/11). 4. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Staatsanwaltschaft hätte den beanzeigten Sachverhalt i m Si nne i hrer Strafanzeige untersuchen und die Parteien befragen müssen. Zur Begründung ih- rer Beschwerde lässt sie weitgehend ihre bereits in der Strafanzeige dargestellte Sichtweise wiederholen und bestreitet, dass es sich vorliegend um eine zivilrecht- liche Angelegenheit handle. Ohne sich (substantiiert) mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetze n, lässt sie ergänzend ausführen, die E._____ AG habe die Anhänge A und B zum Vertrag gefälscht (vgl. Urk. 10/11- 12), um sich zu bereichern. Der Anwalt des Beschwerdegegners 1 habe sämtliche Kontaktbemühungen für eine mögliche Schlichtung abgebrochen. Die E._____ AG habe in erpresserischer Weise versucht, die Beschwerdeführerin dazu zu zwingen, nicht autorisierte Arbeiten zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerin lässt sodann diverse Zivilforderungen stellen (Urk. 2). 5. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme Abweisung der Be- schwerde und führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass - selbst ausgewiesene - Zivilforderungen nicht auch zwingend Gegenstand von Strafverfahren sein müssten. Gestützt auf die Strafanzeige und die beigebrachten Unterlagen habe sich eine Befragung der Parteien erübrigt. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden zu überprüfen, ob und inwiefern die E._____ AG ihre Vertrags- pflichten erfüllt habe. Weder der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift lasse
sich ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung entnehmen. Indes sei eine zivilrechtliche Klärung angezeigt (Urk. 18). 6. Der Beschwerdegegner 1 lässt im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe die Zivilforderung zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen fehlten jegliche objektive und subjektive Tatbestands- merkale von Art. 143 StGB, Art. 144 und 144bis StGB, Art. 156 StGB, Art. 157 StGB und Art. 251 StGB (Urk. 19). 7. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führeri n bzw. des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen defi ni ti v ni cht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 2.1 Der Erpressung nach Art. 156 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstli cher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. In einem Schreiben lässt die E._____ über ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass das geistige Eigentum an der unbezahlten Software bis zur vollständigen Bezah- lung bei der E._____ verbleibe (Urk. 16/9/3a). Es liegen in den Akten keine Hin- weise dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Zurückbehalten der Software bis zur Bezahlung der Ausstände seitens der Beschwerdeführerin un- rechtmässig hätte bereichern wollen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 aus seiner Sicht einen berechtigten Anspruch auf das geltend gemachte Honorar hat. Jedenfalls ist kaum zu widerlegen, dass er selber von berechti gten Ansprüchen ausgi ng. Es ist folgli ch anzunehme n, dass hi nsi chtli ch ei ner Erpressung mit grosser Wahrschein- lichkeit ein Freispruch erfolgen würde, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüg- lich die Untersuchung zu Recht einstellte. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die E._____ habe Anhänge zum Rahmenvertrag gefälscht (vgl. Urk. 10/6 und 10/8). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Beschwerdegeg- ner 1 hat nie behauptet, die Beschwerdeführerin habe die genannten Anhänge unterzeichnet. Es kommt den fragli chen Schri ftstücken lediglich bzw. höchstens der Sinn einer Parteibehauptung, was Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrags angeht, zu. Die Urkundeneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist dem- nach zu verneinen. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung resp. Falschbeur- kundung i .S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt bereits aus diesem Grund ausser Be- tracht.
2.3 Für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe des Wuchers oder der Datenbeschädigung finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. An- haltspunkte für das Vorliegen anderer Straftatbestände sind ebenfalls nicht er- sichtlich. 3. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Parteien offensichtlich uneinig sind über die vereinbarten Rechte und Pflichten sowie die erbrachten Leistungen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf ein deliktisches Verhalten des Beschwerdegegners 1 schliessen liessen. Vielmehr ist aufgrund der vorlie- genden Akten davon auszugehen, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Ange- legenheit handelt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran et- was zu ändern vermöchte. Es ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Ver- fahrenshandlungen neue Erkenntnisse zu erbringen vermöchten. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. 4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte mit seiner Replik eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 19 S. 8). Zuständi g für die Entgegennahme von Strafanzeigen sind die Strafverfolgungsbehörden. Es er- übrigen sich Weiterungen dazu, zumal die Einreichung einer Strafanzeige an kei- ne Frist gebunden ist und der Beschwerdegegner die Strafanzeige ohne Nachteil bei der Staatsanwaltschaft nachrei chen kann. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.– zu beziehen (Urk. 13).
Es wird beschlossen:
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 17. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein