Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160204-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. i ur. J. Hürli mann
Beschluss vom 3. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 22. Juli 2016, A-5/2016/10024468
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2016 eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeit zum Nachtei l von A._____ (Beschwerdeführer) geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1). Am 26. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/2). Mit vorli egender Beschwerde vom 8. August 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer, es sei die genannte Einstellungsverfügung aufzuheben und gegen beide Be- teiligten Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 1). Der Präsident i.V. der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 12. August 2016 eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 5). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Sep- tember 2016, es sei ihm die Verpflichtung zur Leistung der Prozesskaution abzu- nehmen (Urk. 7). Die Akten der Strafuntersuchung wurden beigezogen (Urk. 11). Jedoch wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Infolge Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt: Dem Beschwerdegegner 1 sei vorgeworfen worden, im Rahmen einer tätli- chen Auseinandersetzung seinen Neffen, den Beschwerdeführer, zuerst am T- Shi rt gehalten und i n der Folge mehrfach mit beiden Händen gegen dessen Kopf geschlagen zu haben, so dass der Beschwerdeführer eine Schädelprellung, mul- tip le Hautschürfungen rechtsseitig am Hals und an beiden Daumen Prellungen er- litten habe. Im Vorverfahren habe sich der ursprüngli che Anfangsverdacht ni cht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertige. Der Beschwerdegegner 1 ha- be die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfene Tat während der gesamten Un-
tersuchung abgestritten. Diese Anschuldigung finde indessen keine objektive Be- stätigung im Untersuchungsergebnis. Die betreffenden Aussagen (des Beschwer- deführers) erschi enen auch ni cht i n jeder Hi nsi cht als unbefangen und zuverläs- sig. Die beiden Tatzeugen C._____ und D._____ hätten sodann keine tätlichen Handlungen des Beschwerdegegners 1 erkennen können. Vor allem der Zeuge C._____ habe den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung beobachtet und ein körperliches Vorgehen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer klarerweise verneint (Urk. 3/1 S. 1 f. Erw. 1 und 2). Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsungleiche Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese gegen ihn Anklage erhoben und durch die Ein- stellungsverf üg ung sei ne Vorbringen gegen den Beschwerdegegner 1 einer ge- richtlichen Beurteilung entzogen habe. Weiter sei es in der Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer nicht zu einer eigentlichen Schlusseinvernahme ge- kommen. Die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen C._____ und D._____ wür- den in der angefochtenen Verfügung nicht objektiv genug gewürdigt. Eine objekti- ve Würdigung des Falles schliesse nicht gänzlich aus, dass die Tatbestands- merkmale des Raufhandels erfüllt seien. Dem Onkel des Beschwerdeführers (dem Beschwerdegegner 1) gehe es einzig um verletzten Stolz. Jedenfalls seien die Verletzungen, die der Beschwerdegegner 1 erlitten habe, nicht in einer Weise beschaffen, dass ein bleibender Schaden zu erwarten wäre. Es sei eben nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer unmotiviert zugeschlagen habe, sondern er sei - das Gespräch suchend - erst richtig aggressiv geworden, nachdem der Be- schwerdegegner 1 "handgreiflich" geworden sei. Es erstaune deshalb nun der An- trag der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer mit einer zwar bedingten, aber doch zweijährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es wäre aufgrund der Unter- suchung zutreffend und korrekt gewesen, gegen beide Beteiligten Anklage wegen Raufhandels zu erheben (Urk. 2). 3. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Einstellungsverfügung und damit die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1. Nicht zu prüfen ist, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Straf- verfahren Mängel aufweist, so insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft hätte eine
Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO durchführen und ob die Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandel hätte erfolgen sollen. Allfällige solche Mängel hat der Beschwerdeführer im gegen ihn gerichteten Strafverfahren geltend zu machen. b) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Aussagen der beiden Zeugen C._____ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 11/4/2) und D._____ vom 13. Januar 2016 (Urk. 11/4/4) inhaltlich auseinander, sondern macht lediglich geltend, diese wür- den von der Staatsanwaltschaft nicht objektiv genug gewürdigt, ohne dies jedoch konkret zu begründen. Die Einvernahme von C._____ durch die Staatsanwaltschaft dauerte rund andert- halb Stunden und erfolgte sehr detailliert. Der Zeuge wurde auch mit den Aussa- gen der beiden Kontrahenten und mit seinen eigenen Aussagen gegenüber der Polizei konfrontiert. Der Zeuge schilderte, wie der Beschwerdeführer aus einem ...- Bus ausgestiegen und zügig auf den Beschwerdegegner 1 zugelaufen sei. Der Beschwerdegegner 1 sei am Telefonieren gewesen und habe sich abgewandt. Der Beschwerdeführer habe von hinten auf den Beschwerdegegner 1 eingeschla- gen, ihn geschubst und, während der Beschwerdegegner 1 zu Boden gegangen sei, getreten. Eine andere Person habe den Beschwerdeführer zurückgehalten und der Zeuge habe dem Beschwerdegegner 1 aufgeholfen, ihn festgehalten und i hn zu seiner Werkstatt begleitet, wo die beiden daraufhin gemeinsam auf die Po- lizei gewartet hätten (Urk. 11/4/2 S. 3 Antwort 15). Auf Vorhalt der entsprechen- den Aussagen des Beschwerdeführers hielt der Zeuge ausdrücklich fest, der Be- schwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen und habe sich nicht gewehrt. Dazu habe er keine Zeit und keine Gelegenheit gehabt. Ausserdem sei er benommen gewesen. Der Zeuge hielt auch fest, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Beschwerdeführer nicht am T-Shirt gepackt habe und auch ni cht ver- sucht habe, den Beschwerdeführer zuerst zu schlagen. Es seien nicht gegenseiti- ge Schläge ausgeteilt worden (Urk. 11/4/2 S. 11 - 13, Antworten 93 - 102). Der Zeuge D._____ sah von der Schlägerei nichts. Als er sich wegen des Lärms dem Geschehen zuwandte, sah er den Beschwerdegegner 1 am Boden liegen und den Beschwerdeführer stehen (Urk. 10/4/4 S. 5 Antwort 21). In der gesamten
Einvernahme findet sich keine Aussage des Zeugen, wonach der Beschwerde- gegner 1 Angriffshandlungen jeglicher Art gegen den Beschwerdeführer ausge- führt habe. Letztlich verbleiben einzig die Aussagen des Beschwerdeführers, mi t welchen dieser den Beschwerdegegner 1 bezichtigt, Angriffshandlungen gegen ihn ausge- führt bzw. ihn gereizt zu haben. Der Beschwerdeführer, der sich mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung konfrontiert sieht, ist zu seiner eige- nen Entlastung am Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. an dessen Schuldspruch interessiert. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Erstellung eines anklagegenügen- den Sachverhalts nicht möglich sei, ist folgerichtig. Anhaltspunkte für ei nen Rauf- handel im Sinne von Art. 133 StGB liegen keine vor, da eine Beteiligung des Be- schwerdegegners 1, insbesondere eine über reine Abwehr hinausgehende, nicht ersichtlich ist. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. a) Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm die Leistung einer Prozess- kauti on zu erlassen, kommt einem solchen auf (teilweise) Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gleich. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, dass aufgrund der vorliegenden Akten objektive Anhaltspunkte für Tätlichkeiten oder andere Angriffshandlungen des Beschwerdegegners 1 bestehen, ist das Be- schwerdebegehren offensichtlich aussichtslos. Bereits deshalb ist ihm die unent- geltliche Rechtspflege nicht zu gewähren und es kann offen bleiben, ob er mittel- los sei. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück-
sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerdegegner 1 hatte die Beschwerde nicht zu beantworten. Mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Prozessent- schädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 3. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann