Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160188-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürli mann
Beschluss vom 25. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2016, C-9/2016/10016712
Erwägungen: 1. Am 12. September 2015 fanden in Bern eine Demonstration von türki schen und eine Gegendemonstration von kurdischen Aktivisten statt. In diesem Zusammen- hang fühlte si ch A._____ (Beschwerdeführer) durch kurdische Gegendemonstran- ten attackiert und bedroht. Bei der Flucht überfuhr er mit seinem Auto mehrere Gegendemonstranten. Sein diesbezügliches Verhalten ist Gegenstand einer straf- rechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Von diesem Überfahren von Gegendemonstranten bestehen Filmaufnahmen, welche auf YouTube gestellt und auf Facebook mit zum Teil heftigen Worten kommentiert wurden. Mit Eingabe vom 6. November 2015 erhob der Beschwerde- führer bei der Staatsanwaltschaft Baden Anzeige betreffend D rohung, Ansti ftung zu Körperverletzung bzw. Mord, Ehrverletzung, üble Nachrede, sowie Beschimp- fung gegen gut 60 Facebook-Nutzer, unter anderem auch gegen B._____ (B e- schuldi gte, Beschwerdegegnerin 1) (Urk. 15/1/1 = Urk. 3/3). Unbestrittenermassen kommentierte die Beschwerdegegnerin 1 in einem Face- book-Ei ntrag das Verhalten des Beschwerdeführers mit "...". Da die Beschwerde- gegnerin 1 i n ... wohnt und vermutlich von dort aus ihren Eintrag auf Facebook getätigt hatte, übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland auf ent- sprechendes Begehren der Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 23. Mai 2016 das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 15/3/2). Am 10. Juni 2016 wurde die Beschwerdegegnerin 1 durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland einvernommen (Urk. 15/5). Dabei bestätigte sie, welche ei ne Kurdi n und Alewitin ist (Antwort 6), dass der fragliche Eintrag von ihr stammt (Antwort 5). Sie schilderte ihre Beweggründe (Antworten 9 und 10). Weiter erklärte sie, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und dass sie über den Ablauf der De- monstration nichts genaues wisse. Sie habe nur im Video gesehen, dass der Be- schwerdeführer Menschen überfahren habe. Aufgrund der Beschreibung sei sie der Meinung gewesen, dass ein Türke absichtlich in die Kurden hineingefahren sei, was eine Provokation sei (Antwort 14). Sie räumte ein, dass es nicht korrekt
sei, eine unbekannte Person auf Facebook zu beschimpfen und entschuldigte si ch dafür (Antworten 15 und 16). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ei n und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Urk. 8). 2. Mit der vorliegenden, fristgerecht bei der III. Strafkammer des Obergerichts er- hobenen Beschwerde vom 11. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer, die ge- nannte Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergän- zende Ermittlungen unter Beteiligung der Privatklägerschaft zu tätigen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2 S. 2). Das Gericht zog die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland bei (Urk. 15/1-14), holte jedoch keine Stellungnahme derselben und der Beschwerdegegnerin 1 ei n. 3. a) Der Beschwerdeführer, welcher sich mit der Strafanzeige vom 6. November 2015 als Privatkläger konstituierte (Urk. 3/3 S. 2 Antrag 2), rügt, dass er zur Ein- vernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juni 2016 durch die Staatsanwalt- schaft ni cht ei ngeladen wurde (Urk. 2 S. 5). Stattdessen habe sich die Staatsan- waltschaft die "Bequemlichkeit" erlaubt, ihm die bei seinem Rechtsvertreter am 13. Juni 2016 eingegangene Mitteilung zukommen zu lassen, wonach das Verfah- ren eingestellt werden würde. Innert der von der Staatsanwaltschaft erlassenen zehntägigen Frist habe der Beschwerdeführer Beweisanträge eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe sodann aktenwidrig behauptet, die Beweisanträge seien verspätet eingegangen. Damit seien die wesentlichen Merkmale der Tei lnahme- rechte vollkommen missachtet worden (Urk. 2 S. 5 f.). b) Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solcher steht ihr grundsätzlich das Recht zu, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwalt-
schaft begründete in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2016 an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ihr Absehen von einer Vorladung des Beschwerdeführers und seines Rechtsbeistandes zur fraglichen Einvernahme der Beschwerdegegne- rin 1 wie folgt: Zum Zeitpunkt der Vorladung an die Beschwerdegegnerin 1 sei weder klar gewesen, ob diese die Verfasserin des betreffenden Facebook- Eintrages gewesen sei, noch von wo aus sie den Facebook-Eintrag vorgenom- men habe (Deliktsort). Es sei bei dieser Einvernahme also vorerst um eine Sach- verhaltsfeststellung gegangen. Aufgrund des Geständnisses der Beschwerde- gegnerin 1 habe die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter gleichentags das Formular "Ihre Rechte im Strafverfahren" sowie das Formular "Bevorstehender Abschluss des Verfahrens" zugestellt. In Letzterem habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie die Einstellung der Strafuntersuchung beabsichtige und dass der Beschwerdeführer bis spätestens am 20. Juni 2016 Beweisanträge stellen könne (Urk. 3/6 S. 1 unten). Ein solches Vorgehen ist zulässig und erscheint als sinnvoll. Vor der Einvernahme vom 10. Juni 2016 war nur bekannt, dass ein Facebook-Eintrag unter dem Namen der Beschwerdegegnerin 1 bestand, nicht aber, ob die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich den Eintrag verfasst habe und ob allenfalls eine persönliche Bezie- hung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden habe, welche vertieft zu prüfen wäre. Es konnte also auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer im nachfolgenden Verfahren als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen sei. Dies bildet gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO Grund, eine Person vorübergehend von einer Verhandlung und damit auch einer Einvernahme auszu- schliessen. (Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer stellte denn auch mit Ein- gabe vom 22. Juni 2016 den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Auskunftsper- son zu befragen; Urk. 3/5 S. 1 unten.) Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhe- bung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren (Art. 147 Abs. 3 StPO). Die unterbliebene Vorladung zur Einvernahme vom 10. Juni 2016 verhinderte zwingend eine solche Teilnahme. Indem die Staatsan- waltschaft dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 10. Juni 2016 im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung anzeigte und zugleich Frist bis zum 20. Juni 2016 an- setzte, um allfällige Beweisanträge zu stellen, sowie dieser Anzeige eine Kopie des Einvernahmeprotokolls beilegte (Urk. 3/4), öffnete sie ihm ganz praktisch die Möglichkeit, eine solche Wiederholung zu beantragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte in der Folge Akteneinsicht (Urk. 15/6/2). Die Akten gingen beim Rechtsvertreter am 17. Juni 2016 ein (Empfangsschein, Urk. 15/6/3). Es wäre also dem Beschwerdeführer in Kenntnis der vollständigen Untersu- chungsakten möglich gewesen, bis zum Ablauf der angesetzten Frist Beweisan- träge zu stellen oder, sofern ihm dies aus zeitlichen Gründen ni cht mögli ch gewe- sen wäre, zumindest ein Fristerstreckungsbegehren zu stellen. Der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers nahm aber erst mit Eingabe vom 22. Juni 2016 und damit nach Ablauf der angesetzten Frist zur staatsanwaltschaftlichen Anzeige des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung Stellung. Er bemängelte, dass die fragliche Einvernahme unter Missachtung seiner Teilnahmerechte durchge- führt worden sei und beantragte einerseits die Bestrafung der Beschwerdegegne- rin 1 und andererseits die Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (Urk. 3/5). Da diese Stellungnahme vom 22. Juli 2016 verspätet erfolgte und der Staatsan- waltschaft bei Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung am 21. Juni 2016 ni cht vorliegen konnte, kann der Staatsanwaltschaft kein Vorwurf gemacht wer- den, dass sie die Stellungnahme nicht berücksichtigte. 4. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Be- schwerdegegnerin 1 habe durch ihren Facebook-Eintrag den Straftatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Ihr Verhalten sei indes- sen auf ein in den Medien als Amokfahrt, d.h. ein absichtliches Überfahren von Menschen, dargestelltes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wel- ches - aufgrund der medialen Berichterstattung - von der Beschwerdegegnerin mit einem gewissen Recht als Provokation empfunden worden sei, auf welches sie unmittelbar und im Affekt mit dem vorliegend zu beurteilenden Eintrag reagiert habe. Des Weiteren liege heute eine Entschuldigung der Beschwerdegegnerin 1
für ihr Verhalten vor. Aufgrund dieser Sachlage erscheine es gerechtfertigt, die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einzustellen (Urk. 8 S. 2 Erw. 2). Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann er Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung An- lass gab. Unbestrittenermassen überfuhr der Beschwerdeführer mit seinem Per- sonenwagen anlässlich einer Demonstration in Bern mehrere Gegendemonstran- ten. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und allenfalls des zu- ständigen Sachrichters im Kanton Bern sein, dieses Verhalten des Beschwerde- führers zu würdigen. Aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1, welche von die- sem Verhalten über die Medien (YouTube) erfuhr, erschien dieses nachvollzieh- bar zumi ndest als "ungebührli ch". Selbst wenn man das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als ungebührli ch würdigen wollte, hat die Staatsanwaltschaft mindestens im Ergebnis zu Recht von einer Bestrafung Umgang genommen: Die Schuld der Beschwerdegegnerin 1 ist sehr geringfügig. Dasselbe gilt für die Tatfolgen (Art. 52 StGB). Die Beschwerdegegnerin gab ihrem Unmut darüber, dass ein türkischer Autofahrer mehrere kurdische Gegendemonstranten überfuhr, mit einem einzigen kurzen Satz Ausdruck, welcher insbesondere keinen Aufruf zu Rachehandlungen bzw. Handlungen der Selbstjustiz enthielt und auch die ohne- hin gereizte Stimmung im entsprechenden Strang auf Facebook nicht oder jeden- falls ni cht nennenswert anhei zte. Dass der Beschwerdeführer allenfalls unter massiver Drohung "kurdischer Extremisten" steht, dass seine Privatwohnung "in regelmässigen Abständen von linksextremen Militanten aufgesucht" wird und dass die Kantonspolizei Aargau Mühe hat, die körperliche Unversehrtheit des Be- schwerdeführers zu schützen, wie dieser in der Beschwerdebegründung vorbringt (Urk. 2 S. 7), hat nicht die Beschwerdegegnerin 1 zu verantworten. Die Beschwerdegegnerin entschuldigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 10. Juni 2016 für ihr unbedachtes Verhalten (Urk. 15/5 S. 3 Antwort 16). Diese Entschuldigung wurde von der Staatsanwaltschaft durch Zu-
stellung des Einvernahmeprotokolls an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers weitergeleitet. Weitergehende Wiedergutmachungshandlunge n i m Si nne von Art. 53 StGB sind von der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu fordern. Da die Be- schwerdegegnerin nicht vorbestraft ist (vgl. Urk. 8/1), sind die Voraussetzungen einer bedingten (Geld-)Strafe offensichtlich erfüllt (Art. 53 lit. a StGB). Was die zweite Voraussetzung eines Absehens von einer Strafverfolgung, einer Überwei- sung an das Gericht oder einer Bestrafung angeht, nämlich dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 lit. b StGB), kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Opfers an, son- dern darauf, ob ein rechtlich geschütztes Verfolgungsinteresse besteht. Ob ein öf- fentliches oder privates Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt im kon- kreten Fall von den betroffenen Rechtsgütern und von der Schwere des Unrechts ab (Stefan Trechsel / Stefan Keller, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, NN 7 und 7a zu Art. 53 StGB). Der Eingriff in das Rechtsgut der Ehre des Beschwerdefüh- rers durch den kurzen Eintrag der Beschwerdegegnerin auf Facebook ist sehr ge- ringfügig und eine spontane, mit ebenfalls geringfügiger Schuld verbundene Re- aktion auf ein mindestens auf den ersten Blick massiv gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers. 5. Nach dem Gesagten erfolgte im Ergebnis die Einstellung der Strafuntersu- chung mittels der angefochtenen Verfügung sowohl in formeller wie auch ma- teri eller Hi nsi cht zu Recht, weshalb die Beschwerde ohne Weiterungen abzu- weisen ist. 6. Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes (Urk. 2 S. 2 Antrag 3) abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
Da die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde nicht zu beantworten hatte, ist ihr mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung für das Beschwerde- verfahren zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 25. August 2016
Obergericht des Kantons Züri ch III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann