Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160170-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. i ur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 11. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 7. Juni 2016, C-2/2016/10018904
Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen die B._____ wegen Nötigung (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Juni 2016 die Nichtanhandnahme der Stra- funtersuchung (Urk. 6/2 = Urk. 3). Die Nichtanhandnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zu (Urk. 6/3). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016, hierorts eingegangen am 21. Juni 2016, erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung einer Strafun- tersuchung (vgl. Urk. 2). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Der Beschwerdeführer machte in der Anzeige geltend, er werde von der B._____ genötigt, ihr Fr. 1'130.50 zuzüglich Mahnspesen zu bezahlen. Die Versi- cherung verweigere ihm Versicherungsleistungen, bis die geforderte Summe be- zahlt sei. Er könne jedoch nachweisen, dass er den Betrag bereits geleistet habe (vgl. Urk. 6/1). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, in der Anzeige werde eine rein versicherungsrechtliche Streitigkeit geschil- dert. Eine solche sei nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu beurteilen (Urk. 3). 3. Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm stünden keine Möglichkeiten offen, zivilrechtlich vorzugehen. Die Versiche- rung drohe immer wieder mit einer Betreibung, handle aber dann doch nicht. So
habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, mit einem Rechtsvorschlag eine ri chterli che Beurtei lung der eigentlich versicherungsrechtlichen Streitigkei t zu ver- langen. Wenn ein zivilrechtlicher Vertragspartner nicht gewillt sei, auf zivilrechtli- chem Weg seine vermeintlichen Guthaben einzutreiben, sondern seine Machtstel- lung missbrauche, den Beschwerdeführer zur Zahlung zu nötigen, sei das Straf- recht zuständig (vgl. Urk. 2). 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige respektive dem Strafantrag oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige respektive des Strafantrags oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Ni chtanhandna hme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Ei nstel- lung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nach- zugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. auf- grund ei nes Strafantrags – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Si cherhei t feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch gemäss dem aus dem Legali- tätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore nicht ergehen, wenn bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmi d, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1231; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard,
i n: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Züri ch 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Der Erpressung im Sinne des Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung oder nachdem er ihn auf an- dere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu gewähren. Die Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung. Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nach- teile ist nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird (BSK StGB II- Weissenberger, 3. Aufl., Basel 2013, N 22 zu Art. 156 StGB). Der Versi cherungsnehmer ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Wird die Prä- mie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht ent- richtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, bi nnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Er- folg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Wird die Prämie vom Versicherer einge- fordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG). 5. Im vorliegenden Verfahren muss offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Prämie rechtzeitig bezahlte bzw. ob die Leistungspflicht der Versicherung zu Recht ruht. Massgeblich ist, dass ei ne Mi ttei lung der Versicherung, bei Aus- bleiben der Prämienzahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Nötigung bzw. keine Er- pressung darstellt. Das Ruhen der Leistungspflicht bei Nichtbezahlung der Prämie ist gesetzlich vorgesehen.
Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ei ne rei n versi cherungsrecht li che Streitigkeit handelt. Dem Beschwerdeführer steht der Rechtsweg offen, wenn ihm die Versicherung Leistungen zu Unrecht verweigert. Er kann sich beispielsweise bei Streitigkeiten betreffend die Kranken- und Unfall- versi cherung an das Sozialversicherungsgericht wenden. Ein genügender Anfangsverdacht, welcher zur Einleitung eines Strafverfahrens führen könnte, besteht unter diesen Umständen ni cht. D i es führt zur Abwei sung der Beschwerde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2016/10018904 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2016/10018904 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- ti gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 11. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. i ur. S. Zuberbühler Elsässer