Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160169-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th . Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichteri n lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 16. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2016, G-3/2015/10038940
Erwägungen: I. 1. Am 8. Juni 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3 = Urk. 6/30). 2. Der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner lag folgender Sach- verhalt zu Grunde: Anlässlich eines Konzerts im Stadion Letzigrund Zürich am 7. Juni 2015 soll der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin i m Rahmen ei- ner Auseinandersetzung mit einem Würgegriff zu Boden geführt und am Boden festgehalten haben, wodurch diese verletzt worden sei und kurzfristig das Be- wusstsein verloren habe. Zur Auseinandersetzung soll es gekommen sei n, nach- dem die Beschwerdeführerin und deren Partner C._____ zunächst ei ne Ausei- nandersetzung mit dem Sanitäter D._____ gehabt hätten, worauf dieser Mitarbei- ter der E._____ AG anvisiert habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 2 S. 3). 3. Gegen die der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 zugestellte (vgl. Urk. 6/33, Urk. 7) Einstellungsverfügung liess diese am Montag, 20. Juni 2016, rechtzeitig Beschwerde erheben, mit den Anträgen, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen Körper- verletzung i m Si nne von Art. 123 StGB sowie Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu erheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die zustän- dige Übertretungsstrafbehörde wegen Tätlichkeiten i m Si nne von Art. 126 StGB zu überweisen. 4. Zudem liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung klarerweise abzuweisen ist (nachstehend Erw. II), erweist sie sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch be- reits aus diesem Grund abzuweisen ist (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV).
Anwesenden, mit Vorsicht zu würdigen. Der Nachweis, dass die Beschwerdefüh- rerin vom Beschwerdegegner gewürgt worden sei oder dass er sie vorsätzlich ha- be verletzen wollen, lasse sich unter diesen Umständen und mangels objektiver Befunde, nicht erbringen, weshalb das Strafverfahren ohne Weiterungen ei nzu- stellen sei (Urk. 3 S. 7 f.). 1.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. Juli 2015, wo- raus sich ergebe, dass die festgestellten Verletzungen durch das Würgen ent- standen sein könnten und dass dadurch sowie durch die Fixierung in Bauchlage am Boden eine Lebensgefahr zu bejahen sei. Zudem lässt sie ausführen, dass di- verse Anwesende übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdegeg- ner im Brustbereich auf dem Rücken der Beschwerdeführerin gekniet habe. So- dann sei entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde nicht primär relevant, wie genau der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Boden gebracht habe, sondern insbesondere die Tatsache, dass er sie zu Boden gebracht und unter Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr dort fixiert habe. Dass keiner der Anwesenden die Ohnmacht der Beschwerdeführerin bemerkt habe, vermöge daran ni chts zu ändern. Die massive gesundheitliche Gefährdung der Beschwer- deführerin ergebe sich zudem auch aus den Grössen- und Kräfteverhältnissen der Beteiligten. Daraus werde deutlich, dass das Vorgehen des Beschwerdegeg- ners unverhältnismässig gewesen sei. Es erscheine unglaubhaft, dass es einem "Hünen", wie dem Beschwerdegegner, nicht gelungen sein solle, die Beschwerde- führeri n i n ei ner anderen, moderaten Weise, aus dem Sanitätszelt zu "bugsieren". Es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden; vielmehr habe die Untersuchungsbe hörde zu Unrecht ent- sprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo", anstatt "in dubio pro duriore" geam- tet, weshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere
hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen i st. Si nn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch ni cht di e Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Ei ne zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn ei ne Verurtei lung wahrschei nli cher erschei nt als ei n Frei spruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; S CHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhe- bung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). 2.3 Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen ni cht mehr für wahrschei nli ch gehalten werden kann. Ei n Ei nzelzeugni s kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli- chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (L ANDS- HUT /BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1 .2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und kei- ne weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2015 den Vorfall im Wesentlichen wie folgt: Sie sei mit ihrem Freund C._____ im Stadion Letzigrund gewesen, als sie von einem E._____-Mitarbeiter angesprochen worden sei. Dieser sei auf sie zugekommen und habe sie aufge- fordert, das Sanitätszelt zu verlassen. Sie habe jedoch nicht gehen wollen, wo-
raufhin dieser sie unverhofft am Hals gepackt und zu Boden geführt habe, wobei sie sich am Ellbogen verletzt habe. Er habe sie dabei so fest am Hals gewürgt, dass sie beinahe das Bewusstsein verloren habe; sie habe jedoch noch sehen können. Sie sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen, wobei eine Drittperson sie dort festgehalten habe. Erst auf entsprechende Frage des Polizeibeamten führte sie aus, sie habe ein bisschen Urinabgang gehabt, wahrscheinlich weil sie so fest gewürgt worden sei; ihr sei nicht schwarz vor Augen geworden, sie habe jedoch nicht mehr sprechen können. Später ergänzt sie, ihr sei gerade in den Si nn gekommen, dass sie doch das Bewusstsein verloren habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 6/10/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. Januar 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Sanitätszelt ihr Bier hingestellt und sich, nachdem sie dazu aufgefor- dert worden sei, geweigert, den Becher von dort zu entfernen. Deshalb habe der Sanitätsmitarbeiter ihre Hand weggestossen. Sie seien alle ins Sanitätszelt ge- gangen und sie habe eine Entschuldigung für das grobe Verhalten erwartet, da- nach seien die Securi ty-Mitarbeiter gekommen. Diese hätten sie angegriffen, ei- ner habe sie am Hals gepackt und sie zu Boden gebracht. Aufgrund des Schocks habe sie Urin gelassen und zeitweise das Bewusstsein verloren. Er habe dann ei- ne Hand hinter ihren Rücken gebracht und sie mit seinem Knie am Boden fixiert (Urk. 6/10/2 S. 4). Sie bestritt, sich gegenüber den Securi ty-Mitarbeitern aggressiv verhalten zu haben (Urk. 6/10/2 S. 8). Sodann bestätigte sie mehrmals, dass sie das Bewusstsein verloren habe, als sie am Hals gepackt worden sei (Urk. 6/10/2 S. 9, 11). Mit den Aussagen der Auskunftspersonen F._____ und G._____ kon- frontiert, welche zu Protokoll gaben, die Beschwerdeführerin hätte sich aggressiv ve rhalten, einem Sicherheitsmitarbeiter in den Daumen gebissen und sie ange- spuckt, begann sie zu lachen und führte aus, diese würden lügen (Urk. 6/10/2 S. 12). Auch den Sanitäter H._____, welcher ausführte, sie habe geschrien und um sich geschlagen, bezichtigte sie der Lüge (Urk. 6/10/2 S. 12 f.). 3.2 Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Ei nvernahme vom 8. Juni 2015 im Wesentlichen folgendes aus: Er habe ei nen Funkspruch erhalten, dass im Sanitätszelt Hilfe benötigt werde. Er habe sich mit einem Kollegen dorthi n begeben und dort einen Mann und eine Frau [die Beschwerdeführerin] angetrof-
fen. Der Sanitäter habe ihm auf Frage erklärt, dass die Beschwerdeführerin den Sanitätsbetrieb behindere und ihn gebeten, sie aus dem Zelt zu bringen. Er habe sie daraufhin angesprochen und sie am linken Oberarm festgehalten, um si e hin- aus zu begleiten. Sie habe sich jedoch dagegen gewehrt und sich von ihm losge- rissen, ihre Hände hochgehalten und gegen sein Gesicht gefuchtelt sowie an sei- nem T-Shirt gerissen. Er habe sie an den Handgelenken festgehalten und ihre Arme wieder nach unten geführt, woraufhin sie die Hände wieder erhoben habe und versucht habe, ihn zu kratzen, gleichzeitig habe sie begonnen laut zu schrei- en. Deshalb habe er sie mit beiden Händen an ihren Oberarmen auf Ellenbogen- höhe festgehalten und sie zu Boden geführt, gleichzeitig habe er Verstärkung an- gefordert. Dann habe er einen Schlag gegen den Kopf erhalten und sei für einen kurzen Moment etwas benommen gewesen. Die zweite Patrouille sei kurz darauf eingetroffen und habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert (Urk. 6/11/1 S. 2). Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert, führte er aus, dass es nicht zutreffe, dass er sie unvermittelt am Hals gepackt und zu Boden gebracht habe, sie sei zuerst handgreiflich geworden. Es könne aber sein, dass er sie im Armschlüssel zu Boden geführt habe oder dass er im Gerangel mit der einen Hand an ihren Hals geraten sei; bewusst gewürgt habe er sie nicht. Es treffe auch nicht zu, dass er auf dem Rücken der Geschädigten gekniet sei, vielmehr sei die- se auf der rechten Seite gelegen und er habe sie seitlich mit dem Knie fixiert, wo- bei er möglicherweise ihre Hände festgehalten habe (Urk. 6/11/1 S. 4 f.). Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2016 bestätigte der Beschwerdegegner sei ne Aussagen vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/11/2 S. 2 f.). Er führte ergänzend aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich an den Armen ge- fasst habe und sie seitlich abgelegt habe; es sei für ihn ein Unterschied, ob er es mit einer Frau oder einem Mann zu tun habe. Die Beschwerdeführerin habe sich die ganze Zeit gewehrt, sie habe wild herumgeschrien und sei die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen (Urk. 6/11/2 S. 7). Er habe sie, als sie am Boden gewesen sei, mit der rechten Hand am linken Oberarm gehalten und mit der lin- ken Hand versucht, ihre Handgelenke zu halten, um sie davon abzuhalten, ihm i ns Gesi cht zu "langen". Zudem sei er nahe an ihr gekniet, aber nie auf ihr drauf. Er würde nie jemandem auf den Rücken knien, da man so nie wisse, ob die Per-
son noch Luft bekomme (Urk. 6/11/2 S. 8). Die Verletzungen der Beschwerdefüh- rerin am Hals sowie an den Schultern (Rötungen) könne er sich nicht erklären, er habe sie auf jeden Fall nicht verletzen wollen. Insgesamt erachte er sei n Verhal- ten anlässlich dieses Vorfalls als verhältnismässig (Urk. 6/11/2 S. 11 f.). 3.3 Bei dem genannten Vorfall waren zudem der Partner der Beschwerdeführe- rin C., die Sanitäter H., D._____ und I._____ sowie die E.- Mitarbeiter J., F._____ und G._____ zugegen, welche allesamt zum Vorfall befragt wurden. Aus den Aussagen zeichnet sich das folgende Bild: Die Be- schwerdeführerin habe sich sehr aggressiv verhalten, sie habe mit den Händen herumgefuchtelt, sei aufgebracht gewesen und habe geschrien (Urk. 6/6/1 S. 2, Urk. 6/9 S. 2 und 5, Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/7 S. 2, Urk. 6/2 S. 3 ff.). Den Sanitätsmit- arbeiter F._____ habe sie gar in den Daumen gebissen und angespuckt (Urk. 6/2 S. 4 f.). Wie die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner konkret zu Boden geführt wurde, konnte von niemandem beobachtet werden (Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/8 S. 3). Übereinstimmend sind jedoch die Aussagen von C., I. und H., dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit dem Kni e auf dem Rücken am Boden fixiert habe (Urk. 6/6/1 S. 2, Urk. 6/7 S. 2, Urk. 6/2 S. 3 f.). Von den Auskunftspersonen sowie vom Zeugen C. wurde weder berichtet, die Beschwerdeführerin sei gewürgt worden, noch dass diese je bewusstlos be- zi ehungswei se ruhig gewesen sei. 3.4 Die Verletzungen der Beschwerdeführerin wurden direkt nach dem Vorfall am 7. Juni 2015 in einer Fotodokumentation festgehalten (Urk. 6/13/2). Auf den Fotos sind Blutergüsse an den Oberarmen sowie den Schultern, ein Kratzer am rechten Schulterblatt, Hautrötungen am Hals, blaue Flecken am Oberinnenarm sowie Hautabschürfungen am Unterarm und Ellbogen ersichtlich. Sodann wurde in der Nacht auf den 8. Juni 2015 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zü ri ch ei ne körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 6/15). Aus dem Gutachten zur körperli chen Untersuchung ergibt sich Fol- gendes: An der linken Halsseite sowie an der Halsvorderseite wurden leichte wegdrückbare Hautrötungen gefunden, welche die Folgen einer geringgradigen stumpfen Gewaltei nwi rkung sei en und durch Würgen entstanden sei n könnten. Es
konnten jedoch keine objektivierbaren Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns erhoben werden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symp- tome, wie unwillkürlichen Urinabgang und Bewusstlosigkeit, könnten jedoch als Zeichen einer Hirnfunktionsstörung interpretiert werden. Bei einer Bewusstlosig- keit sei sodann aus rechtsmedizinischer Sicht von einer unmittelbaren Lebensge- fahr auszugehen, ausserdem sei auch durch die Fixierung in Bauchlage aus rechtsmedizinischer Sicht eine unmittelbare Lebensgefahr infolge eines lagebe- dingten Erstickens denkbar, insbesondere bei stark erregten und / oder unter Al- kohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehenden Personen. Die Verletzun- gen an Armen und Rumpf seien unspezifisch, und ei ndeuti ge Rückschlüsse auf auslösende Strukturen würden sich nicht ziehen lassen. Sämtliche Verletzungen würden in der Regel folgenlos abheilen und bleibende Schäden seien keine zu erwarten (Urk. 6/15 S. 4 f.). Zudem wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ein ausgeprägter Alkoholmundgeruch festgestellt (Urk. 6/15 S. 2); laut Polizeirapport hatte ein Atemlufttest einen Blutalkoholgehalt von 1.38 ‰ ergeben (Urk. 6/1 S. 2). 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens bzw. eventualiter eine Überwei- sung an die Übertretungsstrafbehörde zur Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Diese Tatbestände erfüllt, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 Abs. 1 StGB), resp. wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Ei ne Ei nstellung rechtferti gt si ch nach dem Ausgeführten dann, wenn aufgrund der Beweis- oder der Rechtslage eine Anklageerhebung mit einiger Si cherhei t zu ei nem Frei spruch führen müsste. 4.2 Dies ist vorliegend der Fall. Was den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens anbelangt, so ist angesichts des unbestrittenen Kontextes des Vorfalls be- reits fraglich, inwiefern dem Beschwerdegegner Skrupellosigkeit – eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit (vgl. z.B. BGE 133 IV 1 E. 5.1) – vorzuwer-
fen wäre. Nicht zu erstellen ist jedoch vorab offensichtlich ein Beweis hi nsi chtli ch der Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Boden führte, nachdem sich diese geweigert hatte, das Sanitätszelt zu verlassen. Al s- dann wurde von drei Anwesenden ausgeführt, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit dem Knie auf dem Rücken fixiert, als diese am Boden ge- legen sei. Von allen Anwesenden wurde zudem übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aggressiv und aufgebracht gewesen sei, si ch ni cht habe beruhigen lassen und geschrien habe. Entgegen den Ausführunge n der Be- schwerdeführeri n i st vorliegend jedoch insbesondere relevant, in welcher Art und Weise sie vom Beschwerdegegner zu Boden geführt wurde, da genau darin das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten behauptet wird. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführeri n werden von den übrigen Anwesenden nicht be- stätigt. Insbesondere die Schi lderung, der Beschwerdegegner sei direkt auf sie zugegangen und habe sie sogleich am Hals gepackt und gewürgt, wurde von ke i- nem der Anwesenden, selbst ni cht von i hrem Partner C., beobachtet (vgl. Urk. 6/6/1 S. 2). Die angebliche Bewusstlosigkeit machte die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin geltend, wobei sie zu Beginn ausführte, sie habe während der ganzen Zei t sehen und hören können und i hr sei ni cht schwarz vor Augen geworden. Auch i hr Partner C. führte ni cht aus, sie habe das Bewusstsein verloren oder sei gewürgt worden; auch er führte wie alle anderen Befragten aus, die Beschwerdeführerin habe die ganze Zeit geschrien (vgl. Urk. 6/6/2 S. 4), was klar gegen eine Bewusstlosigkeit spricht. Hinzu kommt, dass nach den Feststel- lungen in der Untersuchung resp. dem Atemlufttest davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalls alkoholisiert war. Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführeri n somi t mi t Vorsi cht zu würdi gen. Zudem konnten auch bei i hrer körperlichen Untersuchung keine klaren Anzeichen für ein Würgen vorgefunden werden. Die auf einer Suggestivfrage beruhende Behaup- tung eines Urinabgangs ist unbelegt und liesse im vorliegenden Kontext ohnehin keinen gewichtigen Rückschluss auf einen Würgevorgang zu. Insbesondere wur- den keine Durchblutungsstörung des Gehirns oder punktförmige Ei nblutungen der Kopfschleimhäute festgestellt. Den Termin für die Untersuchung der Halsweichtei-
le, welche allenfalls als objektiver Befund ihre Aussagen hätte bestätigen können, nahm die Beschwerdeführerin sodann nicht wahr (vgl. Urk. 6/15 S. 5). D a ni cht erstellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner ge- würgt wurde und dadurch das Bewusstsein verlor, ist auch nicht vom Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen. Gemäss Gutachten hätte das Fi- xieren der Beschwerdeführerin in Bauchlage, indem der Beschwerdegegner mit dem Knie auf dem Rücken der Beschwerdeführerin kni ete, ebenfalls eine unmit- telbare Lebensgefahr herbei führen können (vgl. Urk. 6/15 S. 5). Von der Be- schwerdeführerin selbst wurde jedoch nicht geltend gemacht, sie hätte dadurch das Bewusstsein verloren oder Atemnot verspürt, weshalb auch durch diese Situ- ation keine konkrete Lebensgefahr bestand. Die von der Verteidigung ins Feld ge- führte Gefährdung des Lebens kann somit objektiv nicht nachgewiesen werden. Bezüglich der Schürfungen und Blutergüsse kann ni cht abschliessend festgestellt werden, dass diese durch den Beschwerdegegner verursacht wurden. Es ist ni cht ausgeschlossen, dass sie durch das Gerangel und insbesondere durch die mas- sive Gegenwehr der Beschwerdeführerin entstanden sind. Zudem ist fraglich, ob die nachgewiesenen Verletzungen die Intensität, die eine einfache Körperverlet- zung verlangt, erreichen oder eher nur von Tätlichkeiten auszugehen wäre. Ei ne einfache Körperverletzung liegt vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie zum Beispiel Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mi t Blutergüssen oder Schürfungen. Lediglich Tätlichkeiten liegen hingegen dann vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blosse blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüber- gehen und aushei len (R OTH/BERKMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 4). Vorliegend wurde im Gutachten ausgeführt, dass sämtliche Verletzungen (Hautrö- tungen, blaue Flecken, Kratzer und kleinere Schürfungen) folgenlos abheilen würden; es ist nicht ersichtlich, bzw. wurde nicht geltend gemacht, dass eine Be- handlung dieser Verletzungen notwendig war. Eine Qualifikation als Tätlichkeiten läge damit nahe. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem nachweisbaren Vorsatz auf Seiten des Beschwerdegegners; die fahrlässige Begehung dieses Tatbe-
stands ist nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Es ist insgesamt unwahr- scheinlich, dass diese Tatbestände vorliegend erfüllt wurden. Ein Freispruch wäre zumi ndest deutli ch wahrschei nli cher als ei n Schuldspruch, weshalb sich eine An- klage bzw. Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde nicht rechtfertigt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde gegen die Ei n- stellungsverfügung ist somit abzuweisen. III. 1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksi chtigung der be- scheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf Fr. 800.– fest- zusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner und sei ner Ver- teidigung keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 16. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch