Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160162-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 8. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 31. Mai 2016, B-1/2016/10015186
Erwägungen: I. 1. Am 8. April 2016 erstattete C._____ in Begleitung von A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen diverser Delikte bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4/D1/1- 2; Dossier 1). Gleichzeitig erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem, Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 4/D2/1-2; Dossier 2). Die Kantonspolizei befragte B._____ und C._____ (Urk. 4/D1/10-11). C._____ gab dabei an, es sei nichts vorgefallen. Sie sei nicht an einer Strafverfolgung ge- gen B._____ interessiert (Urk. 4/D1/11 S. 2). Am 31. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhand- nahmeverfügung bezüglich der beiden Strafanzeigen (Dossier 1 und 2; Urk. 6). 2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 wendet sich A._____ gegen die Ni chtan- handnahmeverfügung (Urk. 3). Die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe wurde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde wei- tergeleitet (Urk. 2). A._____ beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverf üg ung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat i n i hren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung bezüglich derjenigen Delikte wendet, die zum Nachteil von C._____ begangen worden sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er ist durch diese Delikte nicht unmittelbar geschädigt i m Si nne von Art. 115 Abs. 1 StPO, i nsofern ni cht Partei und ni cht zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 Zur Strafanzeige des Beschwerdeführers erwog die Staatsanwaltschaft, C._____ habe keine Aussagen gemacht, welche den Beschwerdegegner 1 belas- teten. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei wenig substantiiert und völlig unstrukturiert. Der Anzeige komme keine Beweiskraft zu, da C._____ ausgesagt habe, dass nichts vorgefallen sei. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass der Be- schwerdegegner 1 in das Netzwerk des Beschwerdeführers eingedrungen sei und dessen Administrationsrechte übernommen habe bzw. seine beiden Computer und sein Mobiltelefon kontrollieren solle. Diesbezüglich liege kein hinreichend konkreter Tatverdacht vor. Entsprechend sei auf die Strafanzeige nicht einzutre- ten. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hier- für einträten oder bekannt würden (Urk. 6 S. 2). 1.4 Der Beschwerdeführer rügt, er habe keine Vorladung zu einer Einvernah- me erhalten, obschon er selbst Strafanzeige erstattet habe. Er habe keine Mög- lichkeit gehabt, belastende Unterlagen und ca. 200 Fotos des Eindringens in fremde Netzwerke vorzulegen (Urk. 3 S. 2).
1.5 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündli ch eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer genau anzugeben: a) welche Punk- te des Entscheides er anficht; b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c) welche Beweismittel er anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plau- sible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 1.6 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander. Er legt nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Er hat gegen den Beschwerdegegner 1 diverse Vorwürfe erhoben, zu denen er sich in der Beschwerde nicht äussert. Seine Be- schwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran ändern die angeblichen Unterlagen und Fotos des Eindrin- gens in fremde Netzwerke nichts. Der Beschwerdeführer hat diese seiner Be- schwerde nicht beigelegt und erklärt auch nicht, was sich aus ihnen konkret erge- ben soll. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers erhebt einzig Behauptungen ohne weitere Ausführunge n (Urk. 4/D 2/2). Aus ihr ergeben sich keine tatsächli chen Hinweise auf eine strafbare Handlung, die erheblicher und konkreter Natur sind. Solche Hinweise macht der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht. Kommt hi nzu, dass C._____ wegen ähnlicher Delikte Strafanzeige erstattet hatte wie der Beschwerdeführer (Urk. 4/D1/2) und der Kantonspolizei erklärte, dass nichts vor- gefallen sei. Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer auch ihre Strafanzeige geschrieben hatte (Urk. 4/D1/11 S. 3). Unter diesen Umständen durfte die Staats- anwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO), da eine plausible Tatsachengrundlage fehlte. Sie durfte es dem Be- schwerdeführer überlassen, allenfalls mit neuen Beweismitteln erneut eine Straf- anzeige zu erstatten. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 wurde ni cht zur Stel- lungnahme aufgefordert. Ihm ist für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi- gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10015186, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4), gegen Empfangsbe- stäti gung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzunge n ri chten si ch nach den massgebli chen Besti mmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 8. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen