Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160151-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 21. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Mai 2016, B-4/2016/10003585
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) wegen sexueller Handlungen mi t Ki ndern zum Nachtei l von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 9). Am 17. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (Urk. 5 = Urk. 9/15). 2. Gegen die ihrer Rechtsvertreterin am 25. Mai 2016 (Urk. 3/3) zugestellte Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe von Montag, 6. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Mai 2016 aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern fortzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Am 13. Juni 2016 wurden die Untersuchungsakten von der Staatsanwalt- schaft beigezogen (Urk. 6). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin und die Be- gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. 6. Wegen Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid in einer an- deren Besetzung als den Parteien angekündigt wurde. II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass
das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn si ch kei n Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrschei nli ch hält. Kei ne Anklage i st zu erheben, wenn mi t Si cherhei t oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, di e mi t ei ni ger Si cherhei t zu Frei sprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Die Einleitung des Strafverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass C._____ den Verdacht äusserte, seine Tochter, die Beschwerdeführerin, sei vom Be- schwerdegegner sexuell missbraucht worden (Urk. 5 S. 1). Die Eltern der Be- schwerdeführeri n, C._____ und D._____, teilen sich das gemeinsame Sorgerecht für die Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin tageweise abwech- selnd bei beiden wohnhaft ist. Zudem wird die Beschwerdeführerin teilweise von
der Tagesmutter E._____ betreut. Der Beschwerdegegner ist der Patenonkel der Beschwerdeführerin sowie der Ehemann von E._____ (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2 S. 6 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass sich bei den polizeilichen Ermittlungen keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Beschwerdeführerin durch den Beschwerde- gegner ergeben hätten. Niemand habe konkret strafrechtlich relevante Verhal- tensweisen des Beschwerdegegners wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner nicht belastet. Die angebliche Aussage der Be- schwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter, der Beschwerdegegner habe sie an der Vagina gestreichelt, sei mit Vorsicht zu würdigen, da diese von der Beschwerde- führerin sogleich als Scherz betitelt worden sei. Zudem handle es sich um eine indirekte Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin und sei nicht nachvollzieh- bar, wie es zu besagter allfälliger Aussage gekommen sei, resp. ob nicht allenfalls Suggestionen zu der fraglichen Aussage geführt hätten. Das von C._____ festge- stellte auffällige (sexualisierte) Verhalten und die von C._____ erstellten (Ton- )Aufnahmen der Beschwerdeführerin liessen keine Rückschlüsse auf ein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners zu (Urk. 5 S. 6 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, dass die polizeilichen Ermittlungen sehr wohl Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch ergeben hätten, weshalb der im Raum stehende Sachver- halt der richterlichen Beweiswürdigung zugänglich gemacht werden müsse. Da- rauf, dass sie anlässlich ihrer Videobefragung angegeben habe, es "nicht so toll" zu finden, beim Beschwerdegegner zu schlafen, sei die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen. Ebenfalls sei völlig übergangen worden, dass ihre Ausführungen die Beobachtung der Erektion eines Penis wiedergegeben hätten und dies – da in der Vergangenheitsform erzählt – auf Erlebtes und nicht Allgemeinwissen hindeu- te. Es liege nahe, dass sie die Peniserektion beim Beschwerdegegner beobachtet habe, da sie auf die darauffolgende Frage, ob denn alle Männer einen "Pippi- mann" hätten, zunächst spontan mi t "nur bei B._____" beantwortet habe. Durch das Erwähnen des Wortes "Pippimann" sei sie zudem in eine Stresssituati on ver-
setzt worden. D arüber hi naus weise das eingestandene Verhalten des Beschwer- degegners auf ein auffällig intimes Benehmen gegenüber einem Kleinkind hin, wobei bei objektiver Betrachtung ein Sexualbezug nicht zu übersehen sei. Die Tatsache, dass er die grenzüberschreitenden körperlichen Zurschaustellungen (gemeinsames Nacktbaden, Urinieren), die körperliche Nähe (gemeinsames Übernachten auf dem Sofa) sowie die klar sexuell motivierten Handlungen und Äusserungen der Beschwerdeführerin durchgängig als "lustig" empfinde, bringe sein offensichtliches Vergnügen und seinen Gefallen daran zum Ausdruck. Dass der Beschwerdegegner darüber hinaus keine Verhaltensauffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin erkenne, zeige, dass er diese herunterspiele. Die Schi lde- rung des Vorfalls durch D., als sich die Beschwerdeführerin einmal vor ihr die Vagina gestreichelt habe, sei höchst merkwürdig. Es widerspreche jeder Le- benserfahrung, dass eine Mutter ihr Kind frage, ob dies noch jemand bei ihr ma- che. Daher spreche dieses Vorgehen für das Vorhandensein einer entsprechen- den Vermutung bei der Kindsmutter. Des Weiteren könne nicht angenommen werden, dass ein dreieinhalb jähriges Kleinkind über die Fähigkeit verfüge, einen Scherz mit ihrer Mutter in der geschilderten Art zu machen. Aufgrund der freund- schaftlichen Beziehung zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner sei von einem gemeinsam erstellten Konstrukt auszugehen. Die Aussagen von E., der Ehefrau des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie käme gerne wieder zu ihnen, sei wenig glaubhaft, hätten die Eheleute BE.__ doch ein herausragendes Interesse da- ran, dass die Beschwerdeführerin sie wieder in ... besuchen dürfe. Den Be- weisergänzungsantrag habe die Staatsanwaltschaft schliesslich nicht stichhaltig abgewiesen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar. Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspe- zifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Dabei sind nur Verhal-
tensweisen tatbeständlich, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. Am- bivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezo- gen erscheinen, sind im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen. So sind z. B. Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, hingegen Küsse auf Mund oder Wange grundsätzlich nicht (Weder, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 187 N 5 ff. mit weiteren Hinweisen). 5. Hi nsi chtli ch der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerde- gegners sowie von C., D., E.______ und der Kindergärtnerin F._____ kann vorab auf die zutreffenden Zusammenfassunge n der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (vgl. Urk. 5 S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner ist ungeständig hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern. Er stellte seinen Umgang mit der Beschwerdeführerin wie folgt dar: Die Beschwerdeführeri n sei sein Patenkind, er habe ein sehr enges Verhältnis zu ihr. Sie sei sehr häufig bei ihm und seiner Frau gewesen, die zu- gleich die Tagesmutter der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin sei ein normales Kind, dass gerne bei ihnen sei und keine aussergewöhnlichen Ver- haltensauffälligkeiten aufweise. Die Beschwerdeführerin habe er im Rahmen der Betreuungstage abends gesehen, sie habe auch bei ihnen übernachtet. Ab und zu sei sie auch übers Wochenende bei ihnen gewesen, sie hätten auch schon Fe- rien miteinander verbracht. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin oft von "Pi- pi" und "Kacka" spreche, se ines Erachtens sei dies eine normale Phase eines Kindes. Aufgrund i hres Interesses habe die Beschwerdeführerin einmal zusehen dürfen, wi e er uri ni ere. Die Beschwerdeführerin habe ihn schon einmal nackt ge- sehen. Er habe zweimal mit der Beschwerdeführerin gebadet. Als er sie kürzlich einmal gebadet habe, habe sie urinieren müssen, da habe er ihr eine Schüssel gereicht. Es sei eine lustige Situation gewesen. Nach dem Baden trage er die Be- schwerdeführerin zum Sofa, wo eine Wolldecke liege. Sie würden sie dort einwi- ckeln und "Paket" spielen. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin in ei ner Phase des sexuellen Erwachens, so habe sie in Wien einmal gesagt, dass bei ei- nem Fenster hängende Lederriemen wie ein "Pipimann" aussehen würden, dies habe er lustig gefunden. Er habe in den letzten eineinhalb Jahren circa 12 Mal
nachts auf dem Sofa neben der Beschwerdeführerin geschlafen, wenn sie bei i hnen übernachtet habe, da si e ni cht mehr i n i hrem Reisebett habe schlafen wol- len und er die Nächte häufig auf dem Sofa verbringe. Bei der Begrüssung küsse die Beschwerdeführerin i hn auf den Mund (Urk. 9/6 S. 1 ff.). Das vom Beschwerdegegner geschilderte Verhalten gegenüber der Beschwerde- führeri n weist weder einen eindeutigen Sexualbezug auf noch kann das Verhalten anhand der Umstände als sexualbezogen qualifiziert werden. Es handelt si ch schliesslich für i hn nicht um ein wildfremdes Kind, sondern er ist der Patenonkel der Beschwerdeführerin, sah diese zu jener Zeit häufig, da seine Frau zudem de- ren Tagesmutter war, und war dementsprechend eine Bezugsperson für di e Be- schwerdeführerin. Dass er gewisse Situationen als "lustig" bezeichnete, mutet – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) – nicht seltsam an und lässt auch keine Rückschlüsse auf irgendeinen sexuellen Bezug zu. Es gibt keine Zeugen, die eine über das geschilderte Verhalten hi naus- gehende Handlungsweise des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerde- führerin beobachtet haben, welche einen Sexualbezug aufweist. Weder C._____ noch F., D. und E.______ konnten selbst ein Verhalten des Be- schwerdegegners mit Sexualbezug gegenüber der Beschwerdeführerin wahr- nehmen (Urk. 9/8/1-4, Urk. 9/8/6-7). Auch di e Beschwerdeführerin selbst belaste- te den Beschwerdegegner anlässlich ihrer Befragung nicht (Urk. 9/7/1). Dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, wie es sei beim Beschwerdegegner zu schla- fen, ausführte, "Das ist da nicht so toll", ist kein Indiz für ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners, schliesslich führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass sie den Beschwerdegegner gut finde und bei ihm schlafen möchte (Urk. 9/7/1 S. 2). Die Schilderung der Beschwerdeführerin hi nsi chtli ch des "Pi pi- manns" "weil es so dick ist ... weil das gewachsen ist ... das ist wie ei n Baum ge- wachsen ... hin und her ist es gewachsen ..." (Urk. 9/7/1 S. 2), zeigt – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) – ni cht auf, dass die Beschwerdeführerin eine Erektion beim Beschwerdegegner beobachtet hat, auch wenn si e auf die Frage, wo der "Pipimann" sei und ob dieser nur bei ein paar Männern sei, antwortete "paar... nur bei B._____ oder bei anderen Män- nern... bei allen Männern". Da sie den Penis des Beschwerdegegners bereits
einmal gesehen hat, ist das Erwähnen des Namens des Beschwerdegegners nicht aussagekräftig resp. kein genügendes Indiz für ein strafbares Verhalten sei- tens des Beschwerdegegners. Schliesslich brachte sie auch vor, dass beim "Pi- pimann" nur "Pipi" rauskomme und erwähnte nichts weiter (Urk. 9/7/1 S. 2). Was die diversen Aufnahmen der Aussagen der Beschwerdeführerin durch den Kinds- vater C._____ anbelangt (Urk. 9/10/1-2), so sind diese im Hinblick auf den Vor- wurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht von Relevanz. Bezüglich der gemäss den Ausführungen von C._____ einzig relevanten Aussage der Be- schwerdeführerin, wonach si e C._____ gefragt habe, ob er auch einen geraden "Pipimann" habe und sie auf seine Frage, wer einen geraden "Pipimann" habe, mit "B." geantwortet habe (Urk. 9/8/1 S. 2), wurde von C. ni cht gel- tend gemacht, dass eine Aufzeichnung bestehe. Die alleinige Aussage von C., der ansonsten das Verhalten seiner Tochter mit zahlreichen Aufnahmen und Fotos dokumentiert hat (vgl. Urk. 9/2 S. 3 ff.) und die Aussage erstmals in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen unbefugten Abhörens und Aufneh- mens fremder Gespräche vorbrachte (vgl. Urk. 9/8/2 S. 7), genügt ni cht, um dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten anzulasten. Des Weiteren verfängt auch die Argumentation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betreffend die übereinstimmende Aussage des Beschwerdegegners mit jener von D. ni cht, wonach die Beschwerdeführerin im Scherz auf eine Frage von D._____ einmal ausgeführt habe, "B." würde sie an der Vagina streicheln (Urk. 9/8/4 S. 11, Urk. 9/6 S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Erwähnen eines "Scherzes" ein erfundenes Konstrukt von D. und dem Beschwerdegegner sein sollte und der Rest der Geschichte zutreffen sollte (Urk. 2 S. 8). Schliesslich bestand kein Anlass, die Geschichte anlässlich der Einvernahme überhaupt zu erzählen und hätten sie dies ohne weiteres unterlassen können. Was zu guter Letzt die Frage von D._____ an ihre Tochter an si ch anbelangt, ob sie noch von jemand anderem berührt worden sei, so lässt dies – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7) – keine Rückschlüsse auf entsprechende Vermutungen der Mutter zu. Die Rechtsvertreterin verkennt näm- lich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese Frage nach Kenntnis der Ein-
leitung des Strafverfahrens stellte, weshalb sie in der Folge natürlich hinsichtlich dieser Problematik sensibilisiert war (vgl. Urk. 9/8/4 S. 2 und S. 11, Urk. 9/8/5). Es kann dementsprechend festgehalten werden, dass keinerlei Beweismittel vor- liegen, die dem Beschwerdegegner in anklagegenügender Weise ein strafbares Verhalten nachzuweisen vermöchten. Was den in der Beschwerdeschrift erwähn- ten und nicht weiter thematisierten, von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beweisergänzungsantrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 8, Urk. 9/13/3) anbelangt, so geht daraus hervor, dass die Rechtsvertreterin ei- ne generelle Abklärung hinsichtlich eines möglichen sexuellen Missbrauchs der Beschwerdeführerin beantragte und sich hierbei nicht auf einen bestimmten Täter festlegte. Dies kann jedoch nicht in einem gegenüber dem Beschwerdegegner ge- führten Strafverfahren ohne Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente diesem gegenüber verlangt werden, zumal die Rechtsvertreterin ni cht ausführte und auch ni cht erkennbar i st, inwieweit durch die Erstellung eines nicht näher spezifizierten Gutachtens Beweise gegen den Beschwerdegegner zu Tage gefördert werden könnten. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs wäre im Falle einer Anklage gegen den Beschwerdegegner jedenfalls bei Weitem höher als die eines Schuld- spruchs. Die Beschwerde erweist sich somit zusammenfassend als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Um- triebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 21. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann