Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160147-O/U/TSA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 12. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 17. Mai 2016, B-3/2015/10038394
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügungen vom 17. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D._____ sowie E._____ (Beschwerdegegner 1-4) wegen diverser Delikte nicht an die Hand (Urk. 14/21 = Urk. 16; 14/23 = Urk. 17). Mit E-Mail vom 26. Mai 2016 bestätigte A., auf deren Anzeigen die Verfahren beruhten, den Empfang dieser Verfügungen (Urk. 14/29). 2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2016 (Postaufgabe 1. Juni 2016; Urk. 2) erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die B._____ be- treffende Verfügung, wobei sie die Beschwerde ausdrücklich auf die von diesem ihrer Meinung nach begangene Tätlichkeit durch Nassspritzen mit dem Garten- schlauch beschränkte (Ziff. 7 letzter Abschnitt S. 4 der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 17. Mai 2016; vgl. Urk. 2 S. 2). Sie beantragte diesbezüglich die Durch- führung der Untersuchung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Postaufgabe 3. Juni 2016; Urk. 5) reichte die Be- schwerdeführerin sodann zusätzlich Beschwerde ei n gegen diese Ni chtanhand- nahmeverfügungen mit Bezug auf alle Punkte und Abschni tte mi t Ausnahme von Ziff. 7 S. 3 Mitte sowie den bereits erwähnten Sachverhalt in Ziff. 7 S. 4 (Urk. 5 S. 4). Diese Eingabe war nicht unterzeichnet. Mit Eingabe vom 4. Juni 2016 (Postaufgabe 6. Juni 2016) reichte die Beschwer- deführeri n schliesslich eine weitere Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen E._____ betreffend Verleumdung ei n (Urk. 8); auch dieses Schreiben wies keine Unterschrift auf. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 leitete die Staatsanwaltschaft zwei von der Be- schwerdeführerin an Staatsanwalt L._____ resp. Staatsanwälti n M._____ gerich- tete Eingaben vom 27. Mai 2016 an die III. Strafkammer des Obergerichts weiter, die sich im Wesentlichen mit der Amtsführung von Staatsanwältin N._____ befas-
sen (Urk. 11 - 13); ferner reichte sie die Untersuchungsakten B-3/2015/10038394 ein (Urk. 14). 3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin ei- nerseits Frist zur Nachreichung je eines unterzeichneten Exemplars ihrer Be- schwerdeschriften vom 31. Mai 2016 resp. 4. Juni 2016 und andererseits zur Leis- tung ei ner Prozesskaution von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 18). Den Auflagen kam sie innert Frist (vgl. Urk. 22-24) resp. innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 28-30) nach. Am 13. und 22. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Ak- ten (Urk. 26 und 27). 4. Von der Einholung von Stellungnahmen der anderen Parteien und der Vor- i nstanz kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO abgesehen werden. II. 1. Angefochten si nd Ni chtanhandna hme ver f ügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Be- schwerdeführerin, die sowohl Strafanzeige eingereicht als auch Strafanträge ge- stellt hat (vgl. Urk. 14/2/2-3; Urk. 14/7), ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti- miert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden wurden innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht und hinsichtlich der fehlenden Unterschriften auf ent- sprechende Aufforderung hin nachgebessert. Auf die Beschwerden ist einzutre- ten. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft unter derselben Untersuchungs- nummer zwei Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen hat, eine mit Bezug auf E._____ und eine weitere mit Bezug auf die Beschwerdegegner 1-3. Da der Ge- genstand der Verfahren jedoch weitgehend i denti sch i st und die Beschwerde- schriften sich je mit verschiedenen Aspekten der beiden Verfügungen befassen, sind sie gemeinsam zu behandeln. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht nur diverse Beschwer- deschriften eingereicht, sondern diesen überdies zahlreiche Beilagen - vorab Ko-
pien aus den Akten - beigefügt hat, die sie handschriftlich mit Anmerkungen und Notizen versehen hat (vgl. z.B. Urk. 3/3 S. 4; Urk. 3/4; Urk. 3/5; etc.). Da die Be- schwerdegründe in der Beschwerdeschrift selbst aufzuführen sind (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) und vorliegend angesichts des Umfangs dieser Schriften davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dies auch getan hat, ist auf die teil- weise schwer nachvollziehbaren Handnotizen nicht näher einzugehen. 2. Dem Verfahren liegt eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerde- führeri n und E._____ zugrunde, die zwei aneinander grenzende Liegenschaften in F._____ besitzen. Nachdem E._____ am 7. Juli 2015 bei der Polizeistation ... ei- ne Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, stellte diese ihrerseits Strafantrag gegen E._____ und gegen die von dieser mit der Erstellung eines Gartenzauns beauftragte Personen u.a. wegen Verleum- dung, falscher Anschuldi gung, Hausfri edensbruch, Diebstahl, Grenzverrückung und Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten (vgl. Urk. 14/1 ff.). 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mi t Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll-
ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 4.1. Mit ihrer ersten Beschwerdeschrift will die Beschwerdeführerin erreichen, dass die Untersuchung bezüglich der ihrer Meinung nach am 19. Juni 2015 durch B._____ begangenen Tätlichkeit an Hand genommen wird (vgl. Urk. 2 S. 2). Sie ist zusammengefasst der Meinung, dass sich aus der Befragung von D._____ er- gebe, dass B._____ an diesem Tag gar keine Pflanzen habe giessen müssen (Urk. 2 S. 3); bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage sei nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 3). Weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich darauf, dass die Beschwerdeführerin seit rund 10 Jahren immer wieder wider besseres Wissen beschuldigt werde, Straftaten begangen zu haben und in Verfahren gezogen werde, während die Staatsanwäl- tin vorliegend nur die Aussagen der Gärtner würdige, die nicht der vollen Wahrhei t entsprächen (Urk. 2 S. 4). Sie - die Beschwerdeführerin - habe nie die Aussage gemacht, B._____ habe sie fahrlässig abgespritzt (Urk. 2 S. 6). a) Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge haben. Das Begiessen bzw. Bespritzen mit einer Flüssigkeit kann den Tatbestand grundsätzlich erfüllen; vorauszusetzen ist aber immer, dass die Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen eine bestimmte Mindestin- tensität erreicht (vgl. Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3). b) In der Nichtanhandnahmeverfügung wird festgehalten, die Aussagen sämtli- cher befragter Gärtner seien übereinstimmend, dass B._____ zwar die Pflanzen bewässert und die Verschmutzungen am Boden mit dem Wasserstrahl gereinigt, jedoch die Geschädigte in keiner Weise absichtlich angespritzt habe. Diese be- haupte denn auch ni cht, das Bespritzen mit Wasser sei vorsätzlich geschehen, und die fahrlässige Begehung von Tätlichkeiten sei nicht strafbar (Urk. 17 S. 4).
c) Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Befragung zu ihrer Anzei- ge wegen Tätlichkeit wie folgt aus (Urk. 14/10 S. 6): "Als ich am 19.06.2015 nachmittags auf meinem Grundstück stehend den Zaun vermessen habe, wurde ich von immer demselben kleinen Arbeiter (wie oben genannt) mit dem Wasserschlauch abgespritzt." B._____ erklärte, sie hätten auf dem Grundstück der Kundi n neue Pflanzen ge- setzt, die bewässert werden mussten. Frau A._____ sei immer genau dort hin und her gelaufen, wo er die Pflanzen habe giessen müssen. Er verneinte, dass sie dabei nass gespritzt worden sei (Urk. 14/14 S. 3). C._____ sagte aus, B._____ habe einfach mit dem Schlauch den Boden geputzt, der dreckig gewesen sei. B._____ habe die Beschwerdeführerin ganz sicher nicht nass gespritzt, dies wür- de er nie machen. Er hätte sie sicher auch gehört, wenn so etwas passiert wäre. Es könne sein, dass sie ein bisschen von dem Spritzwasser abbekommen habe, da sie sich sehr nahe aufgehalten habe (Urk. 14/13 S. 2). d) Die Beschwerdeführerin wurde nach ihren eigenen Angaben "mit dem Was- serschlauch abgespritzt". Näheres, beispielsweise dass und wo genau sie vom Wasserstrahl getroffen wurde, wie stark dieser war oder inwiefern ihre Kleider oder Teile ihres Körpers dadurch benetzt wurden, lässt si ch i hren Aussagen ni cht entnehmen. Darüber geben auch die weiteren Untersuchungsakten keinen Auf- schluss. Es liegen daher keine genügenden Hinweise dafür vor, dass die Be- schwerdeführeri n in einem die Annahme einer Tätlichkeit rechtfertigenden Aus- mass mit Wasser begossen wurde. Unabhängig davon, ob B._____ zu Recht o- der zu Unrecht meinte, dass am betreffenden Tag auch Pflanzen gesetzt und be- gossen werden mussten, entfällt eine Fortführung der Untersuchung in diesem Zusammenhang bereits mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit. 4.2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2016 (Urk. 5) wendet sich die Be- schwerdeführerin soweit ersichtlich gegen sämtliche anderen Punkte der Nichtan- handnahmeverfügung betreffend die drei Gärtner B., C. und D.. a) Soweit sie geltend macht, ihr Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch habe sich nicht allein gegen C., sondern gegen sämtliche Gärtner gerichtet, die am 18. und 19. Juni 2015 Arbeiten ausführten, und darum ersucht zu veranlas-
sen, dass auch diesbezüglich eine Verurteilung erfolge (Urk. 5 S. 4 f.), ist festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin zunächst Strafantrag gegen Unbekannt stell- te (vgl. Urk. 14/2/3), um anschliessend in verschiedenen weiteren Schreiben zu präzisieren, dass sie die Mitarbeiter der Firma "G." im Visier habe (vgl. u.a. Urk. 14/7/5; 14/8/21). D ass si ch di e Ni chtanhandna hme ve rf üg ung einzig mit Be- zug auf C. zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs äussert, scheint damit zusammenzuhängen, dass nur dieser ausgesagt hatte, das Grundstück der Ge- schädigten in einem Bereich von ca. 30-40 cm betreten zu haben (vgl. Urk. 17 S. 2 f.). Ob dies auch für die anderen Gartenarbeiter zugetroffen hat, braucht nicht näher geprüft zu werden: b) Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Hausfriedensbruch wird nämlich mit Art. 52 StGB begründet (vgl. Urk. 17 S. 4). Art. 310 Abs. 1 lit. c verweist als zulässigen Nichtanhandnahmegrund auf Art. 8 StPO. Nach dessen Absatz 1 sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Nach Art. 52 StGB sieht die zustän- dige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung ist zwingender Natur (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB- Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013 [OFK-StGB], Art. 52 N 3). Die Staatsan- waltschaft erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da das Grundstück der Be- schwerdeführerin lediglich für ei nen kurzen Zei traum zur D urchführung von Arbei- ten, welche anders nicht möglich gewesen wären, und in einem Umfang von nur 30-40 cm betreten worden sein, wobei keine Schädigungs- oder andere kriminelle Absi cht und auch kei n Schaden ersi chtli ch sei (Urk. 17 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die "G." hätten aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2005 genau gewusst, dass ihnen ein Hausverbot erteilt worden sei, und der Freund von E. habe bereits im Jahr 2012 einen Zaun im Garten der Beschwerdeführerin erstellt (Urk. 5 S. 14 f.), so geht dies an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Es mag durchaus sein, dass den "G._____" das ausgesprochene Hausverbot bekannt war. Auch steht fest,
dass die Arbeiten an zwei Tagen ausgeführt wurden, und es trifft wohl zu, dass der erstellte Zaun mehrere Meter lang ist (Urk. 17 S. 16 ff.). Dies vermag aller- dings nichts daran zu ändern, dass Schuld und Tatfolgen zu Recht als geringfügig gewertet wurden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die "G." i hr Eindringen in den geschützten Bereich ni cht auf das absolut unumgängli che Mass beschränkten, und zwar sowohl i n zeitlicher als auch i n räumlicher Hinsicht. Die Beeinträchtigung des Hausrechts war minimal und folgenlos, der Zweck der Ar- beiten war offensichtlich einzig die Erstellung eines Zauns und damit die bessere Abgrenzung der beiden Grundstücke, einschliesslich ihrer seit Jahren im Streit stehenden Eigentümer. D i e Ni chtanhandna hme ei ner Untersuchung erwei st si ch auch insoweit als korrekt. c) Weitere Abschnitte der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2016 befassen sich mit gestohlenen resp. beschädigten Pflanzen, wobei die Beschwerdeführerin prä- zisiert, dass Diebstahl nicht Gegenstand der Beschwerde sei (Urk. 5 S. 5); gel- tend gemacht wird, dass die Beschwerdegegner sehr wohl bestätigt hätten, auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Pflanzen entfernt und damit einen Schaden verursacht zu haben (Urk. 5 S. 8 ff.). Die Sachbeschädigung durch Re- duzieren eines Apfelbaums sei nachgewiesen (Urk. 5 S. 11 ff.). Diese Vorbringen schei nen si ch auf Urk. 17 S. 3 unten zu beziehen, wo im Wesentlichen festgehal- ten wird, es sei lediglich Unkraut abgeschnitten worden, das die Grenze zum Grundstück von E. überwachsen habe, und es sei glaubhaft, dass keine Arbeiten am Apfelbaum der Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien. Tatsächlich haben verschiedene der beteiligten Gartenarbeiter in der polizeilichen Befragung bestätigt, vor der Erstellung des Zauns Pflanzen bzw. Unkraut zurück- geschni tten bzw. zurückgeschoben bzw. ausgerissen zu haben, das auf und über die Grenze gewachsen sei, da der Grenzbereich habe freigemacht werden müs- sen (vgl. Urk. 14/13 S. 2; Urk. 14/12 S. 3; Urk. 14/15 S. 2). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Schaden entstanden sei n könnte. Aufgrund i hrer Beschwerdeschri ft lässt si ch ni cht nachvollzi e hen, welche grenznah gesetzten Pflanzen wie konkret dadurch Schaden genommen haben sollen, dass sie gestutzt bzw. allenfalls teilweise ausgerissen wurden, und
inwiefern für die Beschwerdeführerin dadurch ein realer Verlust entstanden sein soll. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es habe im Jahr 2012 der Grenze entlang sehr schöne Taglilien und Yucca gehabt und zu diesem Zweck auf Bilder verweist (Urk. 5 S. 9); inwiefern nämlich diese Pflanzen sich nach der Erstellung des Zaunes nicht wieder regeneriert haben sollen, kann we- der der Beschwerdeschrift, noch den mit zahlreichen Anmerkungen versehenen, unübersi chtli che n Bei lagen entnommen werden. Was sodann das behauptete Zurückschneiden eines Apfelbaums betrifft, so be- stritten sämtliche befragten Mitarbeiter der "G.", dass sie bei ihren Arbeiten einen Apfelbaum gestutzt hätten (Urk. 14/14 S. 3; Urk. 14/15 S. 3; Urk. 14/13 S. 3 und Urk. 14/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ei n E-Mail von D. und H._____ (Urk. 5 S. 11), das wie folgt lautet: "Sehr geehrte Frau A., wir bestätigen Ihnen das Sie einen Schaden haben. Wir sind jedoch für diesen nicht zuständig. Wir bitten Sie um Kenntnisnahmem Gruss G." (Urk. 6/12). Die Anerkennung einer Beschädigung eines Apfelbaums durch Zurückschnei den um rund 1,5 Meter (oder überhaupt eines wirtschaftlichen Verlustes) kann daraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig aussagekräftig sind die Fotos, auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 6/32), und auch aus der Aussage von D._____ (Urk. 14/12 S. 4) lässt sich nicht ableiten, dass an einem Apfelbaum - ob nun auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin oder ei- ner Nachbarin - irgend etwas gemacht wurde. Da sich auch die Beschwerdeführe- rin in ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Graubünden ni cht näher zu ei nem Apfelbaum äusserte (vgl. Urk. 14/10) und insbesondere auch nicht geltend macht, sie habe beobachtet, dass einer der Mitarbeiter der "G._____" an diesem Baum sägte, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatver- dacht besteht. d) Keine nähere Auseinandersetzung findet in der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2016 statt mit den ebenfalls Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfü- gung bildenden Anzeigen betreffend Sachbeschädigung eines Rohres sowie Un- kenntli chmachen von Grenzsteinen (vgl. Urk. 5 und Urk. 17 S. 3). Es scheint, dass die diesbezüglichen Erwägungen nicht angefochten sind. Sollte dies den-
noch der Fall sein, so kann mangels näherer Darlegung allfälliger Beschwerde- gründe in diesem Zusammenhang kei ne Prüfung erfolgen. 4.3. Die Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2016 (Urk. 8) richtet sich gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen E._____ betr. falsche Anschuldi- gung etc. (Urk. 16). a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Anzeige sei völlig falsch bearbeitet worden. Obwohl sie Strafantrag wegen Verleumdung gestellt habe, habe die Polizistin auch noch falsche Anschuldigung aufgeschrieben. Zu- dem setze sich die Nichtanhandnahmeverfügung nur mit der Verleumdung be- gangen beim Friedensrichter auseinander, die damals noch gar nicht stattgefun- den habe (Urk. 8 S. 3 ff.). Diesen Ausführunge n kann ni cht gefolgt werden. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfol- gungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Dabei geht es in erster Linie um die Anzeige einer Tathandlung, also eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigeerstatters strafbar sein soll. Die rechtliche Einordnung dieser Hand- lung ist hernach Sache der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gerichte. Davon zu unterscheiden ist das Erfordernis eines Strafantrags im Falle von Antragsdelik- ten; diesbezüglich wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag ge- stellt wurde (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Diese Verfahrensregeln wurden vorlie- gend eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass die in einer falschen Anschuldigung enthaltene Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB durch Art. 303 Ziff. 1 StGB konsumiert wird (vgl. Flachsmann, OFK-StGB, Zürich 2013, Art. 303 N 10 mit Hi nwei s auf BGE 76 IV 245 und 115 IV 3). b) Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Ehrverletzung. Si e führt i m Wesentli chen aus, bis zum Zuzug der Familien I./E./J._____ sei das Zusammenleben an der ...-Strasse ungestört und friedlich gewesen. Seit ungefähr zehn Jahren werde sie von diesen Neuzuzügerfamilien wider besseres Wissen verleumdet, Straftaten begangen zu haben. Nachdem bereits im Jahr 2005 und im Jahr 2012 ihr Grund- stück beeinträchtigt worden sei, habe E._____ erneut Gartenarbeiter mit der Er- stellung eines Zauns beauftragt, der teilweise auf ihrem Grundstück stehe, und
dabei ihr Hausrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe danach den Geometer K._____ kontaktiert, der seinerseits E._____ geschrieben habe. Dies habe bei Letzterer einen Wutanfall ausgelöst mit der Folge, dass sie die Beschwerdeführe- rin am 7. Juli 2015 bei der Kantonspolizei in ... wegen Hausfriedensbruchs ange- zeigt habe. Die dabei zum Beweis eingereichten Fotos würden nachweislich nicht wie behauptet vom 30. Juni 2015 stammen. I._____ werde von E._____ sei t zehn Jahren als Zeugin angegeben und sei bereit, für diese die Unwahrheit zu bezeu- gen. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Pflanzen auf den Fotos sei erkennbar, dass das angegebene Datum nicht stimmen könne (Urk. 8 S. 7 ff.). Inhaltlich bezieht sich diese Rüge auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vor- wurf der falschen Anschuldi gung, welche - wie ausgeführt - den Tatbestand der Verleumdung konsumiert. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass sich E._____ bei ihrer Anzeige auf die Aussagen von I._____ sowie auf die ihr von dieser übergebenen Fotoaufnahmen stütze. Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass E._____ gestützt darauf davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe ihr Grundstück unrechtmässig betreten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Anzeige nicht in guten Treuen eingereicht worden sei (vgl. Urk. 16 S. 5). Die Beschwerdeführerin wurde durch die Kantonspolizei Graubünden auch zu der gegen sie erstatteten Anzeige wegen Hausfriedensbruchs befragt (vgl. Urk. 14/10 S. 2 f.). Dabei bezeichnete sie die Fotografien als falsch und manipuliert und be- zichtigte denjenigen, der sie gemacht hatte, ihrerseits des Hausfriedensbruchs. Weiter sagte sie aus "So wie die Fotos mich zeigen war ich nie auf dem Grund- stück" (Antwort auf 12. Frage) bzw. "Das stimmt nicht. An diesem Tag habe ich nicht bemerkt, dass mich jemand fotografiert hat und auf diese Distanz hätte ich dies bestimmt bemerkt" (Antwort auf 13. Frage). Bei den betreffenden Fotografien scheint es sich um Urk. 14/16/2 zu handeln, auf welchen eine Frau im Bikini zu sehen ist, die hinter dem neuen Zaun, offensichtlich auf der Seite von E._____ (vgl. Urk. 14/16/1), mit einem "Meter" hantiert, vergleichbar etwa mit jenem, den die Beschwerdeführerin auf von ihr eingereichten Fotografien verwendet hat (vgl. z.B. Urk. 14/8/4). Da der neue Zaun zwi schen den bei den Grundstücken unbe- strittenermassen am 18./19. Juni 2015 erstellt worden war und E._____ am 7. Juli
2015 auf der Polizeistation ... Anzeige erstattet hatte und dabei diese Fotografien vorlegte (vgl. Urk. 14/3 S. 2 f.), ist davon auszugehen, dass die Aufnahmen zu- mindest im dazwischenliegenden Zeitraum gemacht worden waren. Hi nzu kom- men die Aussagen der Nachbarin I._____ (vgl. Urk. 14/9). Selbst wenn auch I._____ in die offenbar bestehenden nachbarlichen Streitigkeiten an der ...- Strasse involviert ist, genügt dies allein nicht, um ihre Aussagen von vornherein als unwahr zu qualifizieren. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass kei ne Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige nicht in guten Treuen eingereicht hat, womit es auch i n di esem Punkt bei der Nichtan- handnahme einer Untersuchung bleibt. 4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihren Eingaben auch die Verfah- rensführung durch Staatsanwältin N._____ und bezeichnet diese als befangen, zumal sie Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht an Hand nehme, die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin jedoch - zu Unrecht - mit einem Strafbefehl erle- digt habe (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 5 S. 3; Urk. 8 S. 6). In den von der Staatsan- waltschaft weitergeleiteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2016 an Staatsanwalt L._____ resp. Staatsanwältin M._____ wird ebenfalls im Wesent- li chen geltend gemacht, Staatsanwältin N._____ sei, wie sich aus ihrem Verhalten und ihren Verfügungen ergebe, ihr gegenüber befangen, und es werde darum er- sucht, eine andere Staatsanwaltschaft für zuständig zu erklären (vgl. Urk. 12 und 13). Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person richtet sich nach Art. 56 ff. StPO. Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn eine Person "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Tatsachen, die diesen (oder einen anderen) Ausstandsgrund glaubhaft zu machen vermöchten, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar. Ihre Aus- führungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Nichtanhandnahmever- fügungen zu kri ti si eren und aus deren - ihrer Meinung nach gegebenen - Fehler- haftigkeit auf die Befangenheit von Staatsanwältin N._____ zu schliessen. Wie vorstehend ausgeführt erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnah-
meverfügungen jedoch in allen Punkten als erfolglos. Es liegt daher keinesfalls ein besonders krasser materieller oder prozessualer Rechtsfehler vor, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Nur solche Fehler könnten aber, würden sie wiederholt auftreten und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und damit eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Hal- tung offenbaren, ei nen hi nrei chenden Anschei n der Befangenheit begründen (vgl. Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei ze- ri schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N 59). Da somit eine Befangenheit von Staatsanwältin N._____ i m Rechtssi nn ni cht dargetan i st und sich auch den Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin auch i n di eser Hi nsi cht ni cht sti chhalti g. 4.5 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von der Beschwerde- führerin geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 3'000.– zu beziehen; im Restbe- trag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubeza hle n. Ei ne Entschädi gung an die Be- schwerdegegner entfällt mangels Umtrieben.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführeri n zurückerstattet. 4. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-4 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (ad B-3/2015/10038394; ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (ad B-3/2015/10038394, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 12. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi