Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160103-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber
Beschluss vom 29. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen ge- gen B._____ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen ge- gen Rechtsanwältin Y._____
Erwägungen: I. 1.1. A._____ und Dr. B._____ sind die Eltern des am tt.mm.2012 geborenen D.. Die Eheleute trennten sich im März 2013 und schlossen am 12. Juni 2013 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, die am 11. Juli 2013 gerichtlich genehmigt wurde. Dabei wurde D. unter die Obhut der Mut- ter gestellt und dem Vater wurde ein zunächst begleitetes Besuchsrecht zuge- sprochen. Es wurde vorgesehen, dass die Besuch nach entsprechender Empfeh- lung einer in der Vereinbarung genannten Besuchsbegleiterin sowie einer zwei- ten, noch zu bezeichnenden Begleitperson unbegleitet stattfänden und ausge- dehnt würden. Die erste Besuchsbegleiterin gab diese Empfehlung am 3. Oktober 2013 ab. Die in der Vereinbarung vorgesehene Institution weigerte sich jedoch, die zweite Person zu ernennen. D i e Eltern konnten si ch i n der Folge ni cht über das weitere Vorgehen einigen. Nach einem Streit sprach die Mutter gegenüber dem Vater am 4. Dezember 2013 ein Haus- und Kontaktaufnahmeverbot aus. Hierauf gelangte der Vater mit einem Abänderungsbegehren an den Eheschutz- richter des Bezirksgerichts Zürich. Gegen dessen vorsorglichen Massnahmeent- scheid vom 17. April 2014 erhob er Berufung ans Obergericht des Kantons Zü- ri ch. Dessen I. Zivilkammer erklärte ihn mit Urteil vom 14. August 2014 für berech- tigt, D._____ in ungeraden Wochen montags von 17:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 18/9/2). Das Bundesgericht wies die von der Mutter dagegen er- hobene Beschwerde, mit der sie sich den Montagsbesuchen widersetzte, am 24. März 2015 ab (Urk. 18/9/4). Zwischenzeitlich wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Mutter hatte seit dem Streit im Dezember 2013 keinen Kontakt zwi schen Ki nd und Vater zugelassen. Einzig am 16. April 2014 gelang es diesem, seinem Sohn in der Krippe einen Besuch abzustatten, worauf die Mutter den Krippenvertrag kündigte (Urk. 18/9/2 S. 9). Ab Ende August 2014 akzeptierte sie zwar das ange- ordnete Samstagsbesuchsrecht, verhinderte jedoch die Montagsbesuche, indem
sie sich weigerte, die aktuelle Krippe von D._____ bekanntzugeben. Der vom Va- ter angerufene Vollstreckungsrichter wies die Mutter mit Urteil vom 18. Dezember 2014 an, dem Vater das Kind gemäss der vom Obergericht festgesetzten Ord- nung zu überlassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i m Unterlassungsfa ll. D en Antrag des Vaters, die Mutter anzuweisen, Name und Adresse der Krippe des Kindes bekanntzugeben, wies er ab, da zwar das Recht des Vaters als Mitinhaber der elterlichen Sorge ab- solut selbstverständlich sei, zu wissen, wo und wie sein Kind betreut werden, da- für aber kein vollstreckbarer Titel bestehe (Urk. 18/9/5). Die Mutter erhob dagegen i m Wesentli chen erfolglos Berufung bei der I. Zivilkammer (Urteil vom 10. April 2015; Urk. 18/9/6). Dessen ungeachtet vereitelt sie bis heute die Ausübung des Montagsbesuchsrechts und gibt wei terhi n nicht bekannt, wo der Vater das Kind abholen kann. Gegen die Mutter erliess das Statthalteramt Horgen deswegen ei- nen Strafbefehl, gegen den sie Einsprache erhob (vgl. Urk. 18/1 und 18/9/7). 1.2. Nach i m Grundsatz unbestrittener Darstellung der Beteiligten (Urk. 18/2-4 und 18/9/1, vgl. auch Urk. 2 Ziff. 15 ff.) liessen Dr. B._____ und Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ (dessen Vertreterin in den familienrechtlichen Verfahren) A._____ am 12. und 17. August 2015 durch zwei Studentinnen beschatten. Diese passten sie jeweils am Morgen ab, als sie nach 8 Uhr ihre Wohnung verliess, und folgten i hr mit einem schwarzen Subaru und teilweise zu Fuss durch ihre Wohngemeinde E.. Am 19. August 2015 schritt Dr. B. selber zur Tat und folgte seiner Ehefrau mit einem Mobility-Fahrzeug. A._____ bemerkte ihre Verfolger jeweils. Nachdem ihr Ehemann ihr am 19. August 2015 eine gewisse Strecke nachgefah- ren war, bremste sie ihn aus. Dr. B._____ stieg daraufhin aus seinem Fahrzeug aus, näherte sich jenem seiner Ehefrau und klopfte gegen das hintere Fenster, hinter dem D._____ sass. A._____ verfasste über die die Vorfälle an den drei Ta- gen ein zehnseitiges Protokoll sowie (zusammen mit ihrem Vater) eine sechzigtei- lige Fotodokumentation (Urk. 18/5-6). Sie sieht sich durch dieses Verhalten genötigt und erstattete am 19. August 2015 gegen ihren Ehemann, deren Rechtsvertreterin sowie die zwei unbekannten Stu- dentinnen Strafanzeige (vgl. Urk. 18/1). Nach der Einvernahme von A._____,
Dr. B._____ und li c. i ur. Y._____ (Urk. 18/3-4) rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich am 2. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 18/1), welche eine Untersuchung gegen Dr. B._____ und li c. i ur. Y._____ je mit separa- ter Verfügung am 5. April 2016 nicht an die Hand nahm (Urk. 18/10-11 = 4/1 = 7-8). 2. Am 14. April 2016 hat A._____ gegen beide Ni chtanhandna hme ver füg unge n Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben lassen (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung[en] der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. April 2016 im Verfahren A-5/2015/10041434 sei[en] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis anzuweisen, die Angelegenheit anhand zu nehmen und ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, insbe- sondere der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträ- gen einzuräumen. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei gemäss Art. 421 Abs . 1 StPO dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2. Sie leistete fristgerecht die ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2016 auferlegte Si cher- hei tslei stung in der Höhe von 4000 Franken für allfällige sie treffende Prozesskos- ten im Beschwerdeverfahren (Urk. 10 und 12). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den als Be- schwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren betei- ligten Beschuldigten Dr. B._____ und li c. i ur. Y._____ Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Juli 2016 ausdrück- lich auf eine solche (Urk. 17), die Beschwerdegegner 1 und 2 stillschweigend. Die ihnen bis am 23. Juni 2016 laufende Frist (vgl. Urk. 20) verstri ch ungenutzt. II. 1. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 angekündigter Besetzung.
2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ei ne Untersuchung , wenn si ch aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort ei ne Ni chtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Beschattung bemerkt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, herauszufinden, in welche Krippe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn bri ngt (Urk. 7-8, je E. 3). D em i st zuzusti mmen. Angesichts der in den Akten hinreichend dokumentierten Vorgeschichte gibt es keinen Anlass, an der Intention des Beschwerdegegners 1 zu zwei feln. Dieser legte gegenüber der Polizei von Beginn an offen, die Beschat- tungsakti on veranlasst zu haben. Dabei legte er glaubhaft dar, zwei Studentinnen engagiert zu haben, die ihre Frau nicht gekannt habe und die ihr nicht hätten auf- fallen sollen (Urk. 18/2 F. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst zweifelt im Grundsatz ni cht daran. So gab sie in ihrer polizeilichen Befragung betreffend den Vorfall am 17. August 2015 zu Protokoll, dass der schwarze Subaru noch immer gewartet habe, als sie um 9:40 Uhr ein zweites Mal das Haus verlassen habe, er ihr aber nicht mehr gefolgt sei. Sie sei ohne D._____ unterwegs gewesen. Da sei ihr klar geworden, dass es nur um D._____ gehe und man ihr nur folge, wenn er dabei sei (Urk. 18/4 F. 29). Schon zuvor hatte sie in der Einvernahme auf die Fra- ge nach dem Motiv ihres Ehemannes gesagt, sie glaube, der Beschwerdegegner 1 folge ihr, um herauszufinden, wo die neue Krippe sei. Er habe auf dem rechtli- chen Weg versucht, die Adresse der Krippe herauszufinden, was ihm aber nicht gelungen sei. Deshalb folge er ihr nun. Zumindest glaube sie das. Zwar fügte sie
an der gleichen Stelle an, sie glaube auch, dass er ihr das Kind wegnehmen wol- le, da das Ausmass der Überwachung sei zu viel, um nur die Adresse der Krippe herauszufi nden (F. 27). Dies ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Die An- nahme gründet offenbar in denselben Ängsten, die die Beschwerdeführerin dazu bewegen, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht bis heute zu untermi ni eren. Dass sie jeglicher objektiver Grundlage entbehren und völlig unbegründet sind, haben die Zivilgerichte der Mutter mehrfach dargelegt. Sie haben ihre Einwände i n den Erkenntni s- und Vollstreckungsverfahren gehört und verworfen und den Vater berechtigt erklärt, seinen Sohn unbegleitet zu sehen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Beschattung der Beschwerdeführerin die Adresse der Krippe seines Sohnes, die sie ihm rechtswid- rig vorenthält, i n Erfahrung bri ngen wollte. In der Natur der Sache liegt es, dass dieses Vorhaben nur hätte erfolgreich sein können, wenn die Beschwerdeführerin davon ni chts bemerkt hätte. Bekommt aber die beschattete Person nicht mit, dass ihr jemand folgt, ist sie von vornherein nicht in ihrer Handlungsfreiheit einge- schränkt, wie dies der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vo- raussetzt. Dass es i n casu dennoch anders kam, entsprach nicht der Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft schloss deshalb zu Recht da- rauf, dass diese offensichtlich ohne Nötigungsvorsatz handelten. 2.3. Was die Beschwerdeführerin vor Obergericht dagegen vorbringen lässt, überzeugt ni cht. Namentlich der Einwand, es wäre sinnvoll gewesen, wenn sie die Überwachung bemerkt hätte, wenn deren Grund beispielsweise in ihrer Ein- schüchterung bestanden hätte (Urk. 2 Ziff. 37), wird durch nichts gestützt und er- scheint als zirkelschlüssig. Ganz abgesehen davon, dass es für den Beschwerde- gegner 1 kei nerlei ersi chtli chen Grund gab, so etwas zu tun, würde er kaum mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin zwei junge Studentinnen damit betrauen. Des Wei- teren machte der Beschwerdegegner 1, auch nachdem die Verfolgung für alle Be- teiligten erkennbar aufgeflogen war, keinerlei Anstalten, gegenüber seiner Frau handgreiflich zu werden, ihr zu drohen oder sie anderweitig ei nzuschüchter n. Vielmehr brach er die Beschattungsaktion ab. Die neu im Beschwerdeverfahren ins Spiel gebrachte Einschüchterungstheorie entbehrt damit jeglicher Grundlage.
Sodann ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 Ziff. 38) auch ni cht anzu- nehmen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bewusst in Kauf nahmen, dass sie die Observation bemerkt und sich davon in Angst und Schrecken versetzen lässt und so in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Es kann offen bleiben, ob es geschickt war, mit der Observation nicht ein professionelles Unternehmen zu be- auftragen. Anders als die Beschwerdeführerin meint (Urk. 2 Ziff. 39 ff.), lässt sich aber daraus ebenso wenig wie aus einer allfälligen mangelhaften Instrukti on der beauftragten Studentinnen auf ein vorsätzliches Handeln schliessen. Im Gegenteil spricht der an den Tag gelegte "Dilettantismus" – um mit den Worten der Be- schwerdeführeri n zu sprechen (Urk. 2 Ziff. 40) – gerade dagegen. Im Übrigen ist dies von untergeordneter Relevanz. Denn selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 damit gerechnet hätten, dass die Aktion aufliegen könnte, gab es für sie keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführeri n würde si ch i n i hrer Hand- lungsfähigkeit beschränkt fühlen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass auch die Beschwerdeführerin den offenkundigen Zweck ihres Handeln erkennen würde, in welchem Fall es für sie keinen Grund gegeben hätte, sich genötigt zu fühlen. Geradezu dreist und fri vol mutet es an, wenn die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner 1 auf "andere rechtlich zulässige prozessuale Möglichkeiten" (sic!) verweist, um die Adresse der Krippe in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 Ziff. 42). Wie dargelegt tat der Beschwerdegegner 1 dies und stellte ein Vollstre- ckungsbegehren. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich aber auch der in je- nem Verfahren erlangten strafbewehrten Anordnung. Si e i st also nicht gewillt, den geri chtli chen Anordnungen nachzukommen, auf die sie den Beschwerdegegner 1 verweisen will. Weshalb die Beschwerdeführerin sodann von einem am 28. August 2015 vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren gestellten Begehren um Offenle- gung des Krippenvertrages darauf schliessen will, die Observation habe nicht dem von ihm angegebenen Zweck gedient (Urk. 2 Ziff. 42 f.), ist unerfindlich. Dies zeigt vielmehr, wie schon das erwähnte Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter,
dass es dem Beschwerdegegner 1 um nichts anderes geht, als sei nen Sohn i m vom Gericht festgelegten Umfang zu sehen. 2.4. Demnach fehlt es klarerweise an einem Nötigungsvorsatz der Beschwerde- gegner 1 und 2. Diese haben sich nicht strafbar gemacht. Die Strafanzeige war offensi chtli ch haltlos. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung demzufol- ge zu Recht ni cht an di e Hand. 2.5. Damit ist auch der erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 Ziff. 50) die Grundlage entzogen. Richtig ist, dass vor Abschluss der Untersuchung, nament- lich mittels Einstellung, den Beteiligten entsprechend Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben ist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand ge- nommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Mit der Beschwerdeabweisung ist das Strafverfahren beendet. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Verteidigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 hinfällig. Angemerkt sei aber immerhin, dass die einzige aktive "Verteidigungshandlung" der Be- schwerdegegnerin 2 in einer Eingabe vom 28. September 2015 an die Kantons- polizei Zürich bestand, in welcher sie den Hintergrund der beanzeigten Vorfälle erläuterte. Dabei wies sie sich zwar unter Verweis auf eine Vollmacht "betreffend Ehesache, Kinderbelange etc." als Vertreterin des Beschwerdegegners aus, sag- te aber mit keinem Wort, dass sie auch dessen Verteidigung im Strafverfahren übernehmen wolle (Urk. 18/9/1). An der polizeilichen Ei nvernahme vom 1. Okto- ber 2015 des Beschwerdegegners 1 nahm si e ni cht tei l (vgl. Urk. 18/2) und i m weiteren Strafverfahren beschränkte sich die Vertretung auf die Entgegennahme behördlicher Mitteilungen. Im Übrigen war bisher einzig strittig, ob das beanzeigte Verhalten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit die Interessen des Be- schwerdegegners 1 und jene der Beschwerdegegnerin 2 gleich gelagert waren und kein Interessenkonflikt erkennbar ist.
4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach § 17 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheinen 2500.- Franken angemessen. 4.2. Entschädi gungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführeri n unter- liegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren keine An- träge gestellt, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne des strafpro- zessualen Entschädigungsrechts gelten (BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- lei stung von Fr. 4'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwälti n X., ad 1129674, zwei fach für si ch und A., als Geri chtsurkunde − Rechtsanwältin lic. i ur. Y., zwei fach für si ch und Dr. B., als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen Empfangsbestäti gung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbe- stäti gung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzunge n richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 29. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. i ur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber