Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160100-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und li c. i ur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 11. April 2017
i n Sachen
A._____ Baumanagement AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung / Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2016, A-11/2012/171100445
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. August 2012 liess die A._____ Baumanagement AG (B eschwerdeführerin) Strafanzeige erstatten gegen B._____ (ehemaliger Direktor der C._____ AG [C.'_____ AG] und Gesamtprojektleiter der D.; Be- schwerdegegner 1) und die C.'_ AG betreffend unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und schwere Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB; Urk. 12/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2013 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) die Er- mächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtan- handnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 erteilt (Urk. 12/10/7). Am 16. Juli 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 und die C.'___ AG nicht an die Hand genommen werde (Urk. 12/14). Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Be- schwerde erheben lassen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhand- nahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 auf. Soweit die Be- schwerde die C.'_____ AG betraf, wurde sie abgewiesen (Urk. 12/17/13). 2. Mit Verfügung vom 24. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die in der Folge eröffnete Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/29). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-9): " In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2016 (A- 11/2012/171100445) aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich zur Ergänzung der Untersuchung und Anklage- erhebung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich.
Eventualiter: 1. B._____ sei zu verpflichten, der A._____ Baumanagement AG eine an- gemessene Entschädigung zu bezahlen; 2. Die C._____ AG sei solidarisch mit B._____ zu verpflichten, der A._____ Baumanagement AG eine angemessene Entschädigung zu bezahlen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich." 3. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 7 = Prot. S. 2 f.; Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2016 die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 10 = Prot. S. 4). Während der Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 14. Juli 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), beantragte die Staatsanwaltschaft i n i hrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 15. August 2016 wurde die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung (Repli k) i nnert Frist übermittelt (Urk. 19 = Prot. S. 5). Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 21, 23, Prot. S. 6 f.) mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 25) und wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusse- rung (D upli k) i nnert Fri st zugesandt (Urk. 27 = Prot. S. 8). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 auf eine Duplik verzichtet (Urk. 29). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen (vgl. Urk. 31). 4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 32, Beilagen: Urk. 33/1-4), welche samt Beilagen mit Verfügung vom 16. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt wurde (Urk. 35 = Prot. S. 9). Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 li essen si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen.
II. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Ei nstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzli ch nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvo- raussetzungen angeordnet werden. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahr- scheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 Erw. 4.1 m.H.; Urteile BGer 6B_1049/2015 v. 6.9.2016 Erw. 2.3, 6B_195/2016 v. 22.6.2016 Erw. 2.1). 2.1 Der Strafanzeige vom 29. August 2012 lag i m Wesentli chen zusammenge- fasst folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 schlossen der Kanton Zürich, die C.'_____ AG und Schwei ze- rische Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem Projekt "D." einen entei gnungsrechtli c hen Vergleich (nachfolgend: Vergleich 2003). Wesentlicher In- halt dieses Vergleichs war die Begründung mehrerer Dienstbarkeiten zugunsten der C.'' AG, u.a. für die Schüttung eines Eisenbahndammes, sowie eines Fuss- und Fahrradwegrechts zugunsten des Kantons Zürich zu Lasten des ur- sprünglich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Grundstücks Kat.-Nr. 1 (Urk. 12/2/5 = Urk. 12/23/13). Am 5. Dezember 2006 er-
warb die Beschwerdeführerin dieses Grundstück zu Ei gentum, wobei ihr die Rechte und Pflichten aus dem Vergleich 2003 im Wesentlichen überbunden wur- den (Urk. 12/24/2/1, insbes. S. 8 Ziff. 8.2). Da offenbar die ursprünglich im Vergleich vorgesehene Dammschüttung im Bereich E._____ [geografische Bezei chnung] nicht realisiert werden konnte, er- folgte eine Projektänderung dahingehend, als stattdessen ein Viadukt (Viadukt E.) erstellt werden sollte. Die diese Projektänderung betreffende Planvorla- ge der C.' AG vom 4. April 2008 wurde am 16. April 2009 durch das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni kati on (UVEK) genehmigt (Urk. 12/2/6). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anzeige geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe das Bauprojekt nicht gemäss jenen Projektplänen realisiert, wel- che sie unterzeichnet habe und welche der Genehmigung des UVEK vom 16. Ap- ril 2009 zugrunde gelegen hätten, sondern gestützt auf eigenmächtig abgeänderte Projektpläne auf eine Weise, der sie, die Beschwerdeführerin, nie zugestimmt ha- be. Konkret entspreche ein Radweg nicht der bewilligten Wegführung. Sodann seien zur Erstellung der Eisenbahnbrücke entnommenes Terrain nicht wiederauf- gefüllt und eine ca. 40 cm dicke Humusschicht abgetragen und entfernt worden (Urk. 12/1 S. 4-6). 2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs, unter der Brücke entnommenes Terrain sei nicht wieder aufgefüllt worden, wurde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 16. Juli 2013 mit Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2014 bestätigt (Urk. 12/17/13 Erw. II.7 .2 ). Insoweit erübrigen sich somit weitere Ausfüh- rungen. Auf die beiden anderen Vorwürfe – Radweg, Humusabtragung – i st nach- folgend näher einzugehen. Dabei ist vorab anzumerken, dass auf die Ausführun- gen der Parteien und die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nur sowei t ei nge- gangen wird, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren relevant sind.
gangen sei (Urk. 12/18 S. 9). Dies wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten. Erst mit E-Mail vom 15. Mai 2012 seien ihr von der Stadt G._____ die Pläne übermittelt worden, anhand derer das Projekt "D." tatsächlich realisiert worden sei (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/21 S. 12). Die Staatsanwaltschaft kam in ihren Erwägungen u.a. zum Schluss, dass keine Belege vorlägen, aus welchen sich eine ausdrücklich Einwilligung der Be- schwerdeführerin in die realisierte Wegführung ergebe. Jedoch könnten bei einer Gesamtwürdigung der Sach- und Beweislage die Beteuerungen des Beschwer- degegners 1, er habe nie an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens gezweifelt und sei stets vom Einverständnis der Beschwerdeführerin in die inkriminierte Wegführung ausgegangen, nicht anklagegenügend widerlegt werden (Urk. 5 S. 20-22). 3.5 Gemäss entei gnungsrechtli c hem Vergleich 2003 und dem diesem beilie- genden Plan betraf das dem Kanton Zürich eingeräumte Fuss- und Fahrradweg- recht eine Fläche von 3.5 Meter Breite östlich entlang dem Bahntrasse auf dem Damm (Urk. 12/23/13). Nachdem anlässlich der Sitzung vom 1. Oktober 2007 de- finitiv entschieden wurde, anstelle einer Dammaufschüttung ein Viadukt zu erstel- len, musste auch für den Radweg eine neue Linienführung festgelegt werden. Im Protokoll zur vorgenannten Sitzung wurde festgehalten, dass der Radweg losge- löst und unabhängig vom Projekt D. im Rahmen des Gestaltungsplans der Beschwerdeführerin durch die Stadt G., das Amt für Abfall, Wasser, Ener- gie und Luft (AWEL) und das Amt für Verkehr (VIS) bearbeitet werde (Urk. 12/20/4 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 erklärte hierzu, da der Gestaltungs- plan noch nicht vorgelegen habe, habe eine provisorische Lösung im Bereich des F.-Ufers gefunden werden müssen (Urk. 12/18 S. 4). Die C.''______ AG arbeitete entsprechende Pläne aus und ersuchte das AWEL um Zusti mmung. In den Erwägungen zu i hrer Verfügung vom 19. Februar 2008 hielt das AWEL fest, dass der neu zu erstellende Radweg nicht Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Bewilligung sei. Gemäss den Planunterlagen verlaufe er entlang dem rechten F.-Uferweg und unterquere den E.-Viadukt. In- dessen sei er ausserhalb des in § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG; LS
724.11) vorgeschriebenen Minimalabstandes von 5 Metern zu den Gewässerge- bieten zu projektieren und zu erstellen. Die Pläne seien entsprechend anzupas- sen. Eine wasserpolizeiliche Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Der neue Weg könne unter dem projektierten Viadukt problemlos um die erforderli- chen 5 Meter verschoben werden (Urk. 12/20/6 S. 5, 8). Grundlage bildeten of- fenbar Pläne mit der ursprünglichen Wegführung entlang der F.. Gemäss Mitteilungssatz wurde diese Verfügung auch der Beschwerdeführerin zugestellt, was von deren Geschäftsführer, H., nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 12/21 S. 2, 8). Am 31. März 2008 wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Projekt- pläne Nr. F 10'027-4.3101A und Nr. F 10'027-4.1101A vom 19. März 2008, in welchen noch die ursprüngliche Wegführung eingetragen ist, unterzeichnet (Urk. 12/2/7, 8). Am 4. April 2008 beantragte die C.''______ AG beim BAV die Genehmigung der Projektänderung (Viadukt anstatt Dammschüttung) und legte dem Gesuch die beiden soeben genannten Pläne bei. Das BAV genehmigte die Projektänderung mit Verfügung vom 16. April 2009 (Urk. 12/2/6). Ferner passte die C.'_____ AG die Linienführung des Radweges entspre- chend den Erwägungen der Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2008 an und erstellte Pläne, in welchen der Radweg mit der später tatsächlich realisierten, schlaufenförmi gen Li ni enführung ei ngetragen war (vgl. Plan Nr. F 10'027-5.1114 v. 11.8.2008 [Urk. 12/2/10]; Urk. 12/19/3). Mit Schreiben vom 2. September 2008 reichte sie diese Pläne beim AWEL ei n und ersuchte erneut um Bewi lli gung. Am 20. Oktober 2008 stimmte das AWEL der Brücke über die F._____ auch i n was- serbaupolizeilicher Hinsicht zu. In ihren Erwägungen hielt sie fest, dass der rechtsseitige F.-Uferweg den E.-Viadukt landseitig der Viaduktpfeiler unterquere und der erforderliche Gewässerabstand damit eingehalten sei (vgl. Urk. 12/24/12/2-4). Im Gegensatz zur Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2008 wurde diejenige vom 20. Oktober 2008, welcher nun Pläne mi t der tatsäch- lich realisierten Wegführung zugrunde lagen, laut Mitteilungssatz und gemäss Aussage von H._____ (vgl. Urk. 12/21 S. 9) der Beschwerdeführerin nicht über- mittelt.
Der Beschwerdegegner 1 machte in der Untersuchung geltend, die Be- schwerdeführerin sei anlässlich mehrerer Sitzungen sowie mit einem Schreiben vom 6. Juli 2010 über die geänderte Linienführung orientiert worden (Urk. 12/18 S. 5). Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 5. Februar 2009 und am 14. Ja- nuar 2010 Sitzungen und am 21. Juni 2010 ein Fachgespräch in Anwesenheit von H., Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, stattfanden (Urk. 12/20/9-11). Allerdings bestritt H., an diesen Sitzungen entsprechend informiert worden zu sein. Man sei nie von einer geänderten Wegführung ausgegangen. Für ihn sei klar gewesen, dass die im März 2008 unterzeichneten Pläne nach wie vor die Ba- sis gebildet hätten. Das Schreiben vom 6. Juli 2010 sei bei der Beschwerdeführe- rin nie eingetroffen (Urk. 12/21 S. 9-11). Auch di e Beschwerdeführerin hatte i n ih- rer Anzeige geltend gemacht, dass ihr die tatsächlich realisierten Projektpläne erst mit E-Mail vom 15. Mai 2012 von der Stadt G._____ übermittelt worden seien (Urk. 12/1 S. 6). Ob am 5. Februar 2009, 14. Januar 2010 und 21. Juni 2010 tatsächlich über die neue Radwegführung informiert wurde, lässt sich den betreffenden Protokol- len ni cht entnehmen (Urk. 12/20/9, 10). Auch wies H._____ zutreffend darauf hin (Urk. 12/21 S. 10), dass bei der Sitzung vom 14. Januar 2010 noch Pläne mit der ursprüngli chen Wegführung präsenti ert wurden (vgl. Urk. 12/20/10 Folie "E., Radwege, Gehwege"). Indessen wurde wie ausgeführt i n den Erwägungen zur Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2009, welche auch der Beschwerdeführe- rin mitgeteilt wurde, explizit festgehalten, dass die ursprünglich vorgesehene Wegführung nahe entlang der F. nicht bewilligungsfähig sei und die Pläne insofern angepasst werden müssten, als gegenüber dem Gewässergebiet ein Mi- nimalabstand von 5 Meter zu wahren sei. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Be- schwerdeführeri n nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, der Radweg werde mit der ursprünglich vorgesehenen Wegführung nahe entlang der F._____ erstellt. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass die ursprünglichen Pläne betreffend den Radweg geändert würden. Wurde sie, wie sie behauptet, tatsächlich nicht über die geänderte Wegführung informiert, wäre daher zu erwarten gewesen, ihr Ge- schäftsführer werde sich anlässlich einer der darauf folgenden Sitzungen, bei welchen es gerade um das Projekt D.______ ging, danach erkundigen, wie man
gedenke, die Vorgaben des AWEL den Radweg betreffend umzusetzen, und wel- che Li ni enführung nun vorgesehen sei. Spätestens anlässlich des Fachgesprächs vom 21. Juni 2010, an welchem gemäss Einladung noch offene Fragen hätten geklärt werden sollen (vgl. Urk. 12/20/11), wären entsprechende Rückfragen sei- tens der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Nachdem solche jedoch of- fenbar ausblieben, durfte man auf Seiten der C.''______ AG, und damit auch des Beschwerdegegners 1, ohne weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführerin sei die neue Wegführung nicht nur bekannt, sondern sie sei auch damit einver- standen. So wären doch bei fehlendem Einverständnis entsprechende Ei nwände zu erwarten gewesen. Der Beschwerdegegner 1 durfte umso mehr vom Einverständnis der Be- schwerdeführerin ausgehen, als man anlässlich der Sitzung vom 11. April 2008 überein kam, dass namentlich in Bezug auf den Radweg eine Besprechung statt- finden solle zwischen der Beschwerdeführerin, der C.''______ AG, dem AWEL und dem VIS (Urk. 12/20/7). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Be- schwerdegegners 1 und I._____ lag zwar die Gesamtprojektleitung bei Ersterem, Letzterer war jedoch als Projektleiter für den fraglichen Abschnitt "E._" ver- antwortli ch, namentli ch für di e Planung, Ausführung und Baulei tung (vgl. Urk. 12/18 S. 6; Urk. 12/23/3 S. 3). Da es sich zudem beim Radweg im Vergleich zum Gesamtprojekt "D.__" um ein Detail handelte, war die Anwesenheit des Beschwerdegegners 1 bei dieser Besprechung nicht zwingend. Nachdem in den späteren Sitzungen von Seiten der Beschwerdeführerin die Linienführung des Radweges offenbar nicht mehr thematisiert wurde, durfte der Beschwerdegegner 1 davon ausgehen, die in der Sitzung vom 11. April 2008 geplante Besprechung habe tatsächlich stattgefunden und man habe sich auf eine Radweglinie geeinigt, mit welcher auch die Beschwerdeführerin einverstanden war. Sodann erteilte das AWEL am 20. Oktober 2008 die Zusti mmung zum Rad- weg mit der tatsächlich realisierten, schlaufenförmigen Linienführung. Auch wenn dieser Entscheid gemäss Mitteilungssatz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, dürfte er den Beschwerdegegner 1 als Gesamtprojektleiter in seiner Mei-
nung, es sei für die "Radwegproblematik" eine für alle Beteiligten zufriedenstel- lende Lösung gefunden worden, bestätigt haben. Unter diesen genannten Umständen durfte der Beschwerdegegner 1 in gu- ten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdeführerin sei über die schliesslich re alisierte Linienführung des Radweges rechtzeitig informiert worden und damit einverstanden gewesen. Es bestand für ihn keine Veranlassung, daran zu zwei- feln. 3.6 In ihrer Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin u.a., die Vorgaben des AWEL im Entscheid vom 19. Februar 2008 hätten möglicherweise auch mit einer weniger invasiven Linienführung als der tatsächlich realisierten umgesetzt werden können. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass für eine Radwegführung mit etwas mehr Abstand zur F._____, aber noch vor den Viadukt-Pfeilern, mit ei- ner Betonwanne eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewäs- serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) erteilt worden wäre. Die Staatsan- waltschaft habe jedoch weder abgeklärt, ob eine weniger invasive Lösung, na- mentlich die erwähnte "Beton-Wannen-Variante" vor den Viadukt-Pfeilern, bewilli- gungsfähig gewesen wäre, noch ob überhaupt mit dem AWEL nach weniger ein- greifenden Lösungen gesucht worden sei. Zur Klärung namentlich dieser Fragen sei beim AWEL ein Amtsbericht einzuholen (vgl. Urk. 2 S. 9-13). Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass vorliegend nicht entscheidend ist, ob es sich bei der realisierten schlaufenförmigen Radweg- führung hi nter den Vi adukt-Pfeilern tatsächlich um die "minimalinvasivste" Lösung handelte. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdegegner 1 – wie vorste- hend ausgeführt – davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin sei mit der tatsächlich realisierten Wegführung einverstanden. Von Bedeutung ist dabei, dass eine weniger invasive Lösung nicht derart offensichtlich war, dass der Beschwer- degegner 1 deswegen nicht mehr vom Einverständnis der Beschwerdeführerin mit der realisierten Wegführung ausgehen durfte. Zwar hätte bei der von der Be- schwerdeführerin genannten "Betonwannenlösung" der Radweg weniger weit in deren Grundstück hineingeragt. Jedoch hätte im Gegensatz zur realisierten Lö- sung eine Wanne gegraben und damit tiefer bzw. intensiver in das Erdreich ein-
gegriffen werden müssen. Ferner wurde gemäss dem amtlichem Bericht der Stadt G._____ vom 22. September 2015 der Radweg in der Weise erstellt, dass Anpas- sungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne grossen finanziellen und baulichen Aufwand möglich seien (Urk. 12/24/14). Unter diesen Umständen erscheint eine weniger invasive Radwegführung als die realisierte nicht als derart offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 nicht mehr vom Einverständnis der Beschwerde- führerin mit der realisierten Linienführung ausgehen durfte. Da der Beschwerdegegner 1 somit vom Einverständnis der Beschwerdefüh- rerin in die inkriminiert Wegführung ausgehen durfte, ist die Frage, ob eine weni- ger invasi ve Wegführung bewilligungsfähig gewesen wäre, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant und kann daher offen gelassen werden. Damit erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. Auf das Einholen eines Amtsberichts beim AWEL kann verzichtet werden. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 ni chts zu ändern, wonach der Rechtsvertreter der C.''______ AG den aktuellen nicht bewilligten Verlauf des Radweges als Definitivum betrachte (Urk. 32 S. 5). Entscheidend ist wie gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 vom Einverständnis der Beschwerdeführerin in die Radwegführung ausgehen durfte. 3.7 Nach dem Gesagten lässt sich die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach er angenommen habe, die Beschwerdeführerin sei mit der realisierten Radwegführung einverstanden gewesen, nicht widerlegen, zumal er aufgrund der gesamten Umstände zu dieser Annahme durchaus berechtigt war. Da jedoch ge- mäss Beschwerdeführerin eine solche Ei nwi lli gung i n Tat und Wahrhei t ni cht vor- lag, unterlag er insoweit offenbar einem Irrtum. Irrtümer in Bezug auf die Einwilli- gung des Verletzten sind nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB zu behandeln (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 260 f.; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 13 N 12; Seelmann, BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 14 N 21). Somit ist der Beschwerdegegner 1 so zu behandeln, wie er sich den Sachverhalt vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).
Eine an sich tatbestandsmässige Handlung ist insbesondere dann trotzdem rechtmässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Neben den gesetzlichen anerkennen Praxis und Lehre auch ausser- oder übergesetzliche Rechtferti- gungsgründe (BGE 129 IV 6 Erw. 3.3) wie namentlich die Einwilligung des Ver- letzten (Donatsch/Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 222; Stratenwerth/Wohlers, Hand- kommentar StGB, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 14 ff., N 2). Beurtei lt man nun den Sachverhalt nach der Vorstellung des Beschwerdegegners 1, war die durch die Erstellung des Radweges in objektiver Hinsicht erfolgte Sachbeschädigung des Grundstücks durch die Ei nwi lli gung der Beschwerdeführerin gedeckt und damit rechtmässig. Somit ist der Rechtfertigungsgrund der Putativeinwilligung klar dar- getan. 3.8 Ferner erwog die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Radweg, da aufgrund des klaren Untersuchungsergebnisses bezüglich des subjektiven Tatbestandes nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis gerechnet werden könne, sei das Ver- fahren wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Anlegung des Rad- weges ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 5 S. 25). Es könne daher offen blei- ben, ob bei der Anlegung des Radweges die gesetzlichen Vorgaben ausrei chend eingehalten worden seien (Urk. 5 S. 21, 31). Dieses Vorgehen wird seitens der Beschwerdeführerin beanstandet. Sie macht geltend, ohne vollständige Abklärung des Sachverhalts hätte die Staats- anwaltschaft das Verfahren nicht einstellen dürfen. Die Frage, welche Vorgaben und Pflichten einzuhalten gewesen wären, sei für die strafrechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung (Urk. 2 S. 6 f., 9). Es habe nur für die ursprüngli che Wegführung des Radweges eine Baubewilligung des BAV vorgelegen. Für eine andere Li ni enführung wäre ein Verfahren nach dem Strassengesetz erforderlich gewesen. Eine Änderung der bewilligten Linienführung auf dem fremden Grund- stück – ohne Zustimmung der Grundeigentümerin und ohne rechtskräftige Bewil- ligung der zuständigen Behörde – sei illegal und damit rechtswidrig (Urk. 2 S. 18). Tatsächlich ist vorliegend unklar, ob für den fraglichen Radweg eine Projekt- festsetzung nach Strassengesetz (StrG; LS 722.1) durch den Gemeinderat der Stadt G._____ hätte erfolgen müssen. Während die Baudirektion des Kantons Zü-
ri ch dies bejahte (vgl. Urk. 12/24/11 S. 2), war nach Auffassung der Stadt G._____ ein solches Verfahren vorliegend nicht erforderlich (Urk. 12/24/14 S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft diese Frage offen liess (vgl. Urk. 5 S. 21), ist i ndes- sen ni cht zu beanstanden. Im Rahmen des Strafverfahrens geht es ausschliess- lich um die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwiefern das dem Beschwerde- gegner 1 vorgeworfene Verhalten in strafrechtlicher Hi nsi cht relevant i st. Ei n Ver- halten ist jedoch nur dann strafrechtli ch relevant, wenn es ausdrückli ch von ei nem Gesetz unter Strafe gestellt wird (vgl. Art. 1 StGB; Art. 9 BV; Art. 7 EMRK). Ein Verstoss gegen (bundesrechtliche oder kantonale) Vorschriften ist somit nur strafbar, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, es seien die Vorschriften des Stras- sengesetzes nicht eingehalten worden, verkennt sie Folgendes: Das Strassenge- setz enthält namentli ch Vorschriften, die beim Bau von Kantons- und Gemein- destrassen einzuhalten sind. Di e Mi ssachtung dieser Vorschriften wird jedoch – mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme (vgl. § 42 i.V.m. § 27 Abs. 1 StrG) – ni cht unter Strafe gestellt. Selbst wenn somit bei der Erstellung des Radweges Bestimmungen des Strassengesetzes verletzt worden sein sollten, wäre dies für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 – und nur um diese geht es im vorliegenden Verfahren – nicht relevant und vermöchte eine Strafbarkeit desselben nicht zu begründen. Damit kann im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 die Frage, ob bei der Erstellung des Radweges Vorschriften des Strassengesetzes verletzt wurden, offen bleiben. Ferner i st ni cht ersi chtli ch und wi rd auch von der Beschwerdeführeri n ni cht dargetan, dass der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Erstellung des Radweges gegen Vorschriften verstossen habe, deren Mi ssachtung unter Strafe gestellt wird. 3.9 Der Beschwerdegegner 1 hatte in der Untersuchung ausgesagt, die Verant- wortung für das gesamte Projekt habe bei ihm als Gesamtprojektleiter gelegen. Für die Ausführungsprojektierung, die örtliche Bauleitung bis zur Schlussabrech- nung i n den einzelnen geografischen Abschnitten seien jeweils Beauftragte ein- gesetzt worden. Für den fraglichen, den vom Radweg betroffenen Abschnitt sei
dies I._____ gewesen, der ihm, dem Beschwerdegegner 1, als Verantwortlichen rapportiert habe (Urk. 12/18 S. 6). Aufgrund der Funktion des Beschwerdegegners 1 als Gesamtprojektleiter warf die Staatsanwaltschaft – zu Recht – die Frage auf, ob und inwieweit jener überhaupt in die Ausarbeitung des inkriminierten Radweges i nvolvi ert war und ob i hm allfällige Verfehlungen strafrechtlich vorgeworfen werden können. Nachdem sie jedoch zum Schluss kam, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 aus anderen Gründen einzustellen sei, liess sie diese Fragen offen. Dabei vermerkte sie, dass in Bezug auf den Radweg i n strafrechtli cher Hi nsi cht ei ne Verantwortlichkeit von I._____ zur Diskussion stehe (Urk. 5 S. 21, 31). In diesem Zusammenhang moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gestellte Antrag, das Strafverfahren auf I._____ auszu- weiten, von der Staatsanwaltschaft ungehört geblieben sei. Die Staatsanwalt- schaft sei der Aufforderung bis heute nicht nachgekommen. Indem sie aber in der Einstellungsverfügung jeweils I._____ zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 erwähne und zu Gunsten bei der Personen zum Schluss gelange, es könne ihnen kein Vorwurf gemacht werden, entstehe der Eindruck, sie betrachte I._____ mate- riell als Beschuldigten, ohne jedoch gegen diesen formell ein Strafverfahren eröff- net zu haben. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Strafprozessordnung, wo- nach die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bei Vorliegen ei- nes hinreichenden Tatverdachts eine Untersuchung zu eröffnen habe (Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin hatte in der von ihr erwähnten Eingabe vom 9. Juli 2015 den Antrag gestellt, es sei zu prüfen, ob gegen I._____ ein Strafverfahren zu eröffnen sei (Urk. 12/26/13). In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 führte die Staatsanwaltschaft aus, sie habe in der Folge insofern einen Entscheid getroffen, als eben keine Untersuchung eröffnet worden sei. Zudem sei I._____ ni cht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson einvernommen worden (Urk. 13 S. 2). Hiezu ist anzumerken, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aus- schliesslich das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt wurde oder nicht. Ob gegen I._____ ein Strafverfahren hätte eröffnet werden müssen, ist dabei unerheblich und kann im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens offen bleiben. In diesem Sinne wurden in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2016 in Bezug auf I._____ auch keine Anträge gestellt. Unter diesen Umständen ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin hier ni cht wei ter ei nzugehen. Im Übri gen i st ni cht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht ab- schliessend abgeklärt hat, inwieweit der Beschwerdegegner 1 in den Bau des Radweges involviert war. D enn auch unter der Annahme, dass ihm die Erstellung des Radweges vollständig anzurechnen ist , vermöchte dies nichts an den Grün- den zu ändern, welche die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Radweg als rechtmässig erscheinen lassen. 3.10 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Bau des Radweges zu Recht eingestellt wurde. Damit ist die Beschwerde insoweit ab- zuwei sen. 4. Humusabtragung 4.1 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe auf ihrer Parzelle grossflächig, auf fast ihrem gesamten Grundstück (Urk. 2 S. 20) eine ca. 40 cm dicke Humusschicht abtragen und nicht wieder i nstand stel- len lassen. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner 1 der unrechtmässigen Anei gnung i .S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 12/1 S. 5, 9, 11). Der Beschwerdegegner 1 führte hi erzu aus, es sei nur entlang des Trassees Humus abgetragen worden (vgl. Urk. 12/18 S. 12).
4.2 Durch das Abtragen von Humus wird in die Erdoberfläche und damit in die Substanz des Grundstücks eingegriffen, weshalb eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB nicht von vornherein ausser Betracht fällt. Die Staatsanwaltschaft erwog insoweit, die Beschwerdeführerin moniere nicht den Substanzeingriff als solchen, sondern lediglich die angeblich unterlas- sene Instandstellung bzw. Wiederauffüllung (Urk. 5 S. 30). Die Beschwerdeführe- ri n machte in ihrer Beschwerde geltend, die Einwilligung in den Substanzeingriff sei nur unter der Bedingung erteilt worden, dass eine gänzliche Instandstellung und damit Wiederauffüllung des vorübergehend abgetragenen Humus erfolge. Da diese Bedingung jedoch nicht eingehalten worden sei, fehle es an einer vorbehalt- losen und gülti gen Ei nwi lli gung (Urk. 2 S. 21). 4.3 Wie bereits erwähnt wurden der Beschwerdeführerin bei ihrem Erwerb des fragli chen Grundstücks Kat.-Nr. 1 im Dezember 2006 die Rechte und Pflichten aus dem Vergleich 2003 überbunden (vgl. Urk. 12/24/2/1 S. 8 Ziff. 8.2). Am 20. Januar 2011 schlossen sie und die C.'_____ AG sodann einen öffentlich beur- kundeten Dienstbarkeitsvertrag (nachfolgend: Dienstbarkeitsvertrag 2011), wel- cher sich auf den genannten öffentlich-rechtlichen Vergleich 2003 bezieht und u.a. dazu diente, das abgeänderte Projekt (Viadukt anstatt Dammschüttung) rechtlich zu sichern. Subsidiär gilt weiterhin der Vergleich 2003 (Urk. 12/22/34). Weiter schlossen sie am 28./29. Mai 2008 einen Vertrag "Platzmiete für den Bau und Betrieb eines Bauinstallationsplatzes", welcher eine Teilfläche (ca. 2'500 m 2 ) des Grundstücks Kat.-Nr. 1 betraf (Urk. 12/22/43). Mit Vertrag vom 16. Juli 2009 wurde die Fläche um ca. 5'400 m 2 erweitert (Urk. 12/22/44). In Bezug auf die Dienstbarkeitsfläche sowie die von den Mietverträgen vom 28./29. Mai 2008 und 16. Juli 2009 erfasste Grundstücksfläche durfte die C.''______ AG bzw. der Beschwerdegegner 1 aufgrund der Art der vereinbarten Nutzung – Baurecht, Nutzung als Installationsplatz – ohne weiteres davon ausge- hen, auch Eingriffe in die Substanz der betreffenden Grundstücksflächen lägen noch im Rahmen dieser Verträge und die Beschwerdeführerin sei dementspre- chend mi t solchen Eingriffen einverstanden. Die Beschwerdeführerin macht in- dessen geltend, die Einwilligung in den Substanzeingriff nur unter dem Vorbehalt
einer gänzli chen Instandstellung erteilt zu haben. Tatsächlich dürfte es zutreffen, dass – wie auch die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 30) – bei Beeinträchti- gungen der Grundstücksoberfläche im Rahmen von Bauarbeiten die betroffenen Grundeigentümer davon ausgehen können, dass nach Abschluss der Bauarbeiten ihr Grundstück wieder instand gestellt werde. Vorliegend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederinstandstel- lung ihres Grundstückes nach Abschluss der Bauarbeiten sowohl im Vergleich 2003 als auch im Dienstbarkeitsvertrag 2011 und im Mietvertrag vom 28./29. Mai 2008 geregelt. Im Vergleich 2003 war vereinbart worden, dass nach Abschluss der Bauarbeiten die Umgebungsgestaltung im Einvernehmen der Parteien auf Kosten der Berechtigten wiederhergestellt werde (Urk. 12/2/5 Ziff. 1.2 S. 3) und dass sich die C.'_____ AG verpflichte, für alle durch die vorübergehende Bean- spruchung des fragli chen Grundstücks verursachten Nachtei le Entschädi gung zu leisten (Ziff. 3.2 S. 7). Der Dienstbarkeitsvertrag 2011 enthält den Vermerk, dass die Kosten der notwendigen Wiederinstandstellungsarbeiten von der Berechtig- ten, mi thi n der C.''______ AG, getragen würden (Urk. 12/22/34 Ziff. 1). Gemäss Mietvertrag vom 28./29. Mai 2008 schliesslich sind bei der Aufhebung des Instal- lationsplatzes alle Kosten für die Wiederinstandstellung des ursprünglichen Zu- standes von der C.''______ AG zu tragen. Dabei sei der Beschwerdeführerin das instand gestellte Land formell zu übergeben (Urk. 12/22/43 Ziff. 5). Moniert die Beschwerdeführeri n nun di e fehlende Instandstell ung i hres Grundstücks, macht sie letztlich nichts anderes geltend als die Verletzung vertraglicher Pflichten durch die C.''______ AG. Die Folgen von Leistungsstörungen bei Verträgen indessen werden grund- sätzlich durch das Zivilrecht – bzw. bei öffentlich-rechtlichen Verträgen durch das Verwaltungsrecht – geregelt. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (even- tualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Urteile BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8, 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.4.1). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass bei rein zivilrechtlichen Strei-
tigkeiten die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, und gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zugelassen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 2, 6B_981/2013 v. 10.3.2014 Erw. 3, 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2, 1B_587/2011 v. 24.11.2011 Erw. 2.3). Lässt das Bundesgericht bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Nichtan- handnahme zu, muss i n solchen Fällen umso mehr auch die Einstellung des Ver- fahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO statthaft sei n. Gleiches muss sodann gelten bei rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, namentlich bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verträgen. Das Bundesgericht hat – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrieben, unter welchen Umständen eine rein zivilrechtliche bzw. rein verwaltungsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Es hat jedoch eine zivilrechtliche Streitigkeit angenommen, als zwischen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrags streitig war (vgl. Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 3.3.3, 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung ging (vgl. Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8). Vorliegend wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der C.''______ AG im Rahmen des Vergleichs 2003, des Dienstbarkeitsvertrags 2011 und des Miet- vertrags vom vom 28./29. Mai 2008 vereinbart, dass das Grundstück nach Ab- schluss der Bauarbeiten wieder "instandzustellen" sei. Was unter "Instandstel- lung" zu verstehen i st, wurde in keinem den genannten Verträge genauer defi- niert. Ob namentlich dieselbe Erde, namentlich Humus, wieder aufzutragen ist, welche abgetragen wurde – wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint – oder ob eine Instandstellung auch in anderer Form erfolgen kann, ist damit offen bzw. bedarf der Auslegung. Letztlich geht es vorliegend um nichts anderes als die Auslegung dessen, was unter "Instandstellung" zu verstehen ist, und damit zu- sammenhängend, ob eine vertragliche Leistungsstörung vorliegt. Damit handelt es sich aber nach dem Gesagten – soweit es die Humusabtragung auf der Dienstbarkeitsfläche und die von den Mietverträgen erfasste Grundstücksfläche betrifft – um ei ne rei n zi vi lrechtli che (in Bezug auf die Mietverträge) bzw. rein ver-
waltungsrechtli c he (in Bezug auf den Vergleich 2003) Streitigkeit. Die Humusab- tragung auf diesen Flächen ist damit nicht von strafrechtlicher Relevanz. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einwilligung in eine Verletzung grund- sätzlich an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann, sodass die Rechtferti- gung nur eintritt, wenn der Täter sie einhält (Seelmann, BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 14 N 16; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 14 N 4; Donatsch/Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 261). So ging es i n ei nem Gegenstand von BGE 100 IV 155 bildenden Fall, darum dass die Eigentümerin eines Grundstücks in die Aneignung von Kristallen aus dem ihr gehörenden Grund und Boden eingewilligt hatte, jedoch nur unter der Bedingung, dass be- stimmte Regeln (die "allgemein überlieferten Strahlerregeln") eingehalten würden (vgl. Erw. 4). Daraus sowie aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit geht hervor, dass es sich um Modalitäten handeln muss, hinsichtlich derer bereits im Zeitpunkt der Vornahme der verletzenden Handlung Gewissheit besteht, ob sie erfüllt si nd oder nicht. Für den Handelnden muss in diesem Moment erkennbar sein, ob sein Verhalten rechtmässig oder aber strafbar ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 zutreffend ausführte (Urk. 13 S. 4), kann ni cht ei n zunächst zulässi ger Ei ngri ff durch eine allfällige spätere Vertragsverletzung nachträglich rechtswidrig werden. Vorliegend durfte man von Seiten der C.'_____ AG – und damit auch der Beschwerdegegner 1 – im Zeitpunkt der Abtragung des Humus von der Einwilligung der Beschwerdeführerin ausgehen. Ni cht nur erfolgt ein solcher Substanzeingriff bei einer Nutzung eines Grundstücks, wie sie vorlie- gend mit der Beschwerdeführeri n vereinbart war, fast zwangsläufig, sondern die Wiederinstandstellung des Grundstücks auf Kosten der C.''______ AG war auch vertraglich geregelt. Ist nun die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Wiederin- standstellung i hres Grundstücks sei ni cht wie vereinbart erfolgt, handelt es sich wie gesagt um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Eine allfällige vertragliche Leis- tungsstörung kann jedoch ni cht zur Folge haben, dass ein zunächst rechtmässi- ges Verhalten nachträglich strafbar wird. Nach dem Gesagten liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine Sachbe- schädigung i.S.v. Art. 144 StGB vor, soweit es um die Humusabtragung auf der
Dienstbarkeitsfläche und der von den Mietverträgen erfasste Grundstücksfläche geht. 4.4 Des Weiteren ist in der Strafanzeige vom 29. August 2012 von einer "gross- flächigen" Humusabtragung die Rede (vgl. Urk. 12/1 S. 5, 9, 11), ohne genauere Bezeichnung der von der Abtragung betroffenen Grundstückfläche. Der Be- schwerdegegner 1 dagegen sagte aus, es sei nur entlang des Trassees Humus abgetragen worden (Urk. 12/18 S. 12). Später reichte die Beschwerdeführerin ei- ne Darstellung vom 22./23. Januar 2015 ein (vgl. Urk. 12/26/14/9), welcher sich – so die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 20) – die erfolgten Abtragungen entnehmen liessen. Ansonsten sprach die Beschwerdeführerin jeweils nur vom fehlenden Humusvolumen, welches sie in ihrer Anzeige auf 5'069.2 m 3 bezifferte (Urk. 12/1 S. 5), in einem Schreiben vom 30. März 2015 sowie in ihrer Replik in einem kon- nexen Aberkennungsverfahren vor dem Handelsgericht Zürich auf 2'360 m 3 (vgl. Urk. 12/26/5 S. 4; vgl. Urk. 12/26/4 S. 126). Aus der Darstellung vom 22./23. Ja- nuar 2015 geht nicht eindeutig hervor, ob nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch auf Tei len i hres Grundstückes Humus abgetragen und nicht wieder aufge- tragen wurde, welche weder Dienstbarkeitsfläche darstellen (vgl. Plan zu Urk. 12/22/34) noch von den Mietverträgen betreffend Bauinstallationsplatz (Urk. 12/22/43, 44) erfasst werden. Doch selbst wenn sich dies der genannten Darstellung entnehmen liesse, handelte es sich lediglich um eine pauschale Be- hauptung ohne konkrete Tatsachengrundlage. Die Beschwerdeführerin führte i n ihrer Replik im vorgenannten Aberkennungsverfahren selber aus, nicht im Detail, sondern nur dem Grundsatz nach zu wissen, wieviel Humus abgetragen worden sei (vgl. Urk. 12/26/4 S. 131). Tatsächli ch lässt si ch i m heuti gen Zei tpunkt ni cht mehr zuverlässig feststellen, ob und gegebenenfalls an welchen Stellen auf dem Grundstück wi evi el Humus abgetragen wurde. Dies würde voraussetzen, dass bekannt wäre, wo wieviel Humus vorhanden war, einerseits vor Baubeginn und andererseits nach Abschluss der Bauarbeiten. Unter di esen Umständen lässt si ch auch hi nsi chtli ch der Grundstücksfläc he, welche weder Dienstbarkeitsfläche darstellt noch von den Mietverträgen erfasst wird, eine Sachbeschädigung ni cht nachwei sen.
4.5.1 D er unrechtmässi gen Anei gnung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, sofern nicht die besonderen Voraus- setzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen. "Beweglich" i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB sind alle Gegenstände, die nicht fest mit der Erdoberfläche verbunden sind, wobei es genügt, dass die Sache durch die Tat selbst beweglich gemacht wird. "Fremd" ist eine Sache dann, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts weder im Alleineigentum des Täters steht noch herren- los ist. Die "Aneignung" sodann liegt darin, dass der Täter – durch ei ne äusserli ch erkennbare Handlung – die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich sei- nem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen andern zu veräussern (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, a.a.O., Art. 137 N 3-5). Vorausgesetzt wird zum einen, dass der Täter den Ge- schädigten dauernd "enteignet", d.h. ihm die Eigentümerstellung ständig vorent- hält. Zum andern muss er sich die Sache "zueignen", sich also eine "Quasi- Eigentümerstellung" über die Sache anmassen, i.d.R. um sie wirtschaftlich zu nutzen. Massgebend ist, ob der Täter die Sache als eigene (zumindest vorüber- gehend) besitzen will. Keine Zueignung und damit auch keine Aneignung liegt da- gegen vor, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören (Nig- gli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 137 N 39-41.; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 116 f.). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB ne- ben Vorsatz, dass der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Andernfalls ist die Tat nur auf Antrag hin strafbar (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nut- zen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten. "Unrechtmässig" ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (Donatsch, Kommentar StGB, a.a.O., Art. 137 N 11 f.).
4.5.2 Auch wenn zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin ein Bau- recht errichtet wurde, befindet sich das Grundstück selber und damit auch sämtli- cher davon entnommener Humus nach wie vor in deren Eigentum. Damit handel- te es sich beim abgetragenen Humus um eine bewegliche und für den Beschwer- degegner 1 fremde Sache. Letzterer führte in diesem Zusammenhang aus, ein Teil des abgetragenen Humus sei vor Ort wieder eingebaut worden, ein Teil sei in die Unternehmerdeponie abtransportiert worden und den Rest habe man, weil er verschmutzt gewesen sei, in eine Inertstoffdeponie gebracht. Bei der Unterneh- merdeponie habe es sich um eine Deponie der beauftragten Bauunternehmung "J." gehandelt. In deren Angebot sei aufgeführt gewesen, dass Material, welches vor Ort nicht verwendet werden könne, i n ei ne unternehme nsei gene De- ponie abtransportiert werde. Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte den Hu- mus allenfalls noch verwenden können, meinte er, dass in der heutigen Zeit für die Entsorgung von Humus bezahlt werden müsse (Urk. 12/18 S. 12 f.). Die J. AG erklärte mit Schreiben vom 18. März 2015, im Auftrag der C.''______ AG vom "Areal E." Boden und Aushub in Unternehmerdeponien abgeführt zu haben. Der abgetragene Humus sei nicht verkauft, sondern auf De- ponien, welche von einem Subunternehmer bestimmt worden seien, entsorgt worden. Ob er weiterverwendet worden sei, wisse sie nicht (Urk. 12/24/5). Unter Hinweis auf den Schlussbericht der K. AG vom 28. Juli 2011 be- treffend "Entsorgung und Bodenschutz" (Urk. 12/17/14 Beilage "16/2) macht die Beschwerdeführerin geltend, mit "entsorgen" sei nicht "abführen und vernichten" gemeint. Vielmehr sei der Humus auf eine Unternehmerdeponie zur Wiederver- wendung abgeführt worden. Der diesbezügliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, zumal weder bei der J._____ noch bei m Subunternehme n ei ne Nachfrage betreffend Weiterverwendung erfolgt sei (Urk. 2 S. 19; Urk. 25 S. 7). 4.5.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anmerkte (vgl. Urk. 13 S. 4), äussert sich der genannte Schlussbericht vom 28. Juli 2011 nicht über den endgültigen Verbleib des abgetragenen Humus, sondern führt lediglich auf, inwiefern Bo- denaushub wieder aufgetragen, in eine Unternehmerdeponie abgeführt oder in einer Inertdeponie entsorgt worden sei (vgl. Urk. 12/17/14 "Beilage 16/2 S. 48-
60). Des Weiteren fehlen jegliche Hinweise, der Beschwerdegegner 1 habe den Humus zu seinem eigenen Vorteil verwendet, zu einem anderen Zweck als dem- jenigen der Entsorgung abtransportieren lassen oder in irgendeiner Weise vom ab- und ni cht wieder aufgetragenen Humus profitiert. Auch der schriftliche Bericht der J._____ AG vom 18. März 2015 – es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dessen Inhalts zu zweifeln – lässt ni cht auf Derartiges schliessen. Nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst vermag konkrete Anhaltspunkte sub- stantiiert darzutun, auf welche Weise der Beschwerdegegner 1 über den abgetra- genen Humus zu seinem eigenen Vorteil oder zu demjenigen eines anderen ver- fügt haben soll. Vielmehr handelt es sich bei ihrem Vorbringen, der Humus sei ni cht i m wörtli chen Si nne "entsorgt" worden, um eine blosse Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehrt. Im Übrigen geht es im vorliegenden Verfahren aus- schliesslich um das Verhalten des Beschwerdegegners 1 und nicht um dasjenige der J._____ AG oder eines ihrer Subunternehmen. Dementsprechend wäre eine allfällige Weiterverwendung des Humus durch die J._____ AG oder ein Subunter- nehmen – wie sie seitens der Beschwerdeführerin in den Raum gestellt wird – im vorliegenden Verfahren unerhebli ch. Daher war es auch nicht erforderlich, zusätz- lich zum bereits bei der J._____ AG eingeholten Bericht bei dieser oder deren Subunternehme n noch wei tere Beri chte ei nzuholen. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwer- degegner 1 habe wie ein Eigentümer über den abgetragenen Humus verfügt und in irgendeiner Form wirtschaftlichen Nutzen aus diesem gezogen. Lässt sich je- doch nicht nachweisen, der Humus sei zu einem anderen Zwecke als demjenigen der Entsorgung abtransportiert worden, fehlt es bereits an einer Zueignung und damit am objektiven Tatbestandsmerkmal der Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB. Da ferner auch keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdegegner 1 habe durch die Abtragung des Humus sich oder einem anderen ei nen wi rtschaftli chen Vorteil verschaffen wollen, fehlt es zudem am subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht. 4.6.1 Nachdem sich weder eine Aneignung noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen lassen, käme grundsätzlich noch die Erfüllung des Tatbestandes der
Sachentziehung in Frage. Gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Allerdings wird Sachentziehung nur auf Antrag hin verfolgt. Die Strafantragsfrist von drei Monaten beginnt, sobald dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat bekannt sind (Art. 31 StGB). Er- forderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Hingegen muss die antragsberech- tigte Person noch nicht über Beweismittel verfügen (BGE 126 IV 131 Erw. 2a; BGE 101 IV 113 Erw. 1b; Urteil BGer 6B_1335/2015 v. 23.9.2016 Erw. 1.1). Hin- sichtlich des Täters wird sodann nicht vorausgesetzt, dass der Antragsberechtigte diesen namentlich kennt. Es genügt, wenn er diesen zweifelsfrei individualisieren kann, etwa anhand einer Funktion, die nur von einer Person ausgeübt wird (Rie- do, BSK StGB I, a.a.O., Art. 31 N 27). 4.6.2 H._____ erklärte in seiner Einvernahme, durch ein E-Mail eines Mitarbeiters der Stadt G._____ vom 15. Mai 2012 habe er – Geschäftsführer der Beschwerde- führeri n – erfahren, dass die fehlende Humusschicht nicht wieder aufgetragen werde (Urk. 12/21 S. 16; Urk.12/22/41). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. Urk. 5 S. 28), war der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher vo- rangegangener Kontakte, insbesondere Sitzungen, an welchen H._____ tei lnahm, bei Erhalt des genannten E-Mails am 15. Mai 2012 ohne Weiteres bekannt, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 um den Direktor der für das Projekt "D." verantwortli che n C.'' AG und den Gesamtprojektleiter handel- te. Dementsprechend begann die dreimonatige Frist zur Antragsstellung wegen Sachentzi ehung spätestens am 15. Mai 2012 zu laufen und war bei Ei nrei chung der Strafanzeige am 29. August 2012 bereits abgelaufen. Damit fehlt es hinsicht- lich des Tatbestandes der Sachenziehung an einem gültigen Strafantrag und da- mit an einer Prozessvoraussetzung. 4.7 Nachdem somit kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten vorliegt bzw. es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, erfolgte auch in Bezug auf den Vorwurf der Humusabtragung die Einstellung des Verfahrens zu Recht. Daher ist auch insoweit die Beschwerde abzuweisen.
4.8 Ferner moniert die Beschwerdeführerin abermals, auch hi nsi chtli ch der Hu- musabtragung habe die Staatsanwaltschaft die korrekte Vorgehensweise nicht abgeklärt. Es sei ein Fachgutachten einzuholen zu den Fragen, wie die C.''______ AG in Bezug auf den Humus korrekterweise hätte vorgehen müssen und ob die Entsorgung des Humus ohne Rückfrage bei i hr als Grundei gentümeri n statthaft gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 13). Damit verkennt die Beschwerdeführerin abermals, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schwerdegegners 1 geht. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die in Frage kommenden Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind bzw. – i n Bezug auf die Sachentziehung – eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ob die C.''______ AG oder der Beschwerdegegner 1 durch ihr Vorgehen im Zusammen- hang mit abgetragenem Humus gegen vertragliche Pflichten verstossen haben, muss hier nicht geklärt werden, da insoweit eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vo rliegt. Dementsprechend kann davon abgesehen werden, ein Fachgutachten, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt wird, einzuholen. 4.9 Schliesslich erachtete es die Staatsanwaltschaft als zweifelhaft, ob dem Be- schwerdegegner 1 allfällige Verfehlungen bei der Humusabtragung überhaupt zu- gerechnet werden können. So habe er angesichts der Grösse des Projekts sowie des Einsatzes von Abschnitt-Bauleitern von den fraglichen Detailschritten mut- masslich gar keine Kenntnisse gehabt (Urk. 5 S. 28, 31). Diese Frage kann je- doch offen gelassen werden. Selbst wenn dem Beschwerdegegner 1 die Humus- abtragung vollständig anzurechnen wäre, wäre das Strafverfahren diesbezüglich aus den vorgenannten Gründen einzustellen. 5. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sowohl hinsichtlich des Radweges als auch in Bezug auf die Humusabtragung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. 6.1 Ferner moniert die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe die Eingabe, der Beschwerdeführerin vom 10. November 2015 samt Beilagen ni cht
zu den Akten genommen. Es sei die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Staatsanwaltschaft im Dispositiv formell festzustellen (Urk. 2 S. 15; Urk. 25 S. 6 f.). In ihrer Stellungnahme räumte die Staatsanwaltschaft ein, dass die ge- nannte Eingabe keinen Eingang in die Untersuchungsakten gefunden habe. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, wie es dazu gekommen sei, entschuldi ge si ch jedoch ausdrücklich für dieses unbeabsichtigte Versäumnis (Urk. 13 S. 4). 6.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO können die Parteien der Verfahrensleitung je- derzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestim- mungen. Vorbedingung des Rechts auf Akteneinsicht, welches sich aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet, ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige korrekte Führung. Daraus folgt eine Aktenfüh- rungs- und Dokumentationspflicht der Behörde (Art. 100 StPO; BGE 124 V 372 Erw. 3b; Beschluss BuStrG BB.2015.128 v. 28.4.2016 Erw. 3.3). Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden (Schmutz, i n: Ni ggli /Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 100 N 1; BGE 115 Ia 97 Erw. 4c). Dies gilt namentlich auch für Eingaben der Parteien (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem die fragliche Eingabe (inkl. Beilagen) der Staatsanwaltschaft nachweislich am 12. November 2015 (via Postfach) zugestellt wurde (vgl. Track&Trace-Ausdruck Urk. 3/4) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2016 (Urk. 12/26/34) mehrfach auf die Eingabe verwies (Seiten 4, 5 und 14), müsste die Staatsanwaltschaft von deren Existenz gewusst haben. Allerdings ist fraglich, ob sie auch vom Inhalt derselben Kenntni s hatte, zumal die die Eingabe offenbar weder Eingang in die Untersu- chungsakten fand noch – soweit ersichtlich – dem Beschwerdegegner 1 i.S.v. Art. 109 Abs. 2 StPO zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet jedoch u.a. auch die Pflicht der Behörden, von deren Äusserungen Kenntnis zu nehmen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 112). Die vorstehend geschilderten Um-
ständen lassen darauf schliessen, dass dieser Anspruch vorliegend verletzt wur- de, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ei ne – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die entscheidende Behörde und die betroffene Person durch die nachträgliche Einräumung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, mi thi n di e Hei lung, kei nen Nachteil erleidet (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 Erw. 2.6.1; BGE 129 I 129 Erw. 2.2.3, je m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; BGE 136 V 117 Erw. 4.2.2.2; Urteil BGer 6B_461/2012 v. 6.5.2013 Erw. 2.3). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist gegenüber der unte- ren Instanz ni cht ei ngeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. auch Urteil BGer 1B_212/2014 v. 14.10.2014 Erw. 2.4). Die fragliche Eingabe wurde samt Beilagen von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (Urk. 3/5, 6) und in der Folge – zusammen mit der Beschwerdeschrift – der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Unter diesen Umständen wird die ni cht schwere Verletzung des An- spruchs auf das rechtliche Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Es kann davon abgesehen werden, die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Staatsanwaltschaft im Dispositiv formell festzustellen. Der Verletzung des rechtli- chen Gehörs wird jedoch bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfah- rens Rechnung zu tragen sei n (Urteile BGer 6B_1247/2015 v.15.4.2016 Erw. 2.4.3, 6B_192/2015 v. 9.9.2015 Erw. 2.3).
III. 1. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde beantragt die Beschwerdefüh- rerin eventualiter, es seien der Beschwerdegegner 1 sowie – gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO – solidarisch die C.''______ AG zu verpflichten, ihr eine angemesse- ne Entschädigung zu bezahlen. 2. Wird das Verfahren eingestellt, kann die beschuldigte Person zu einer Ent- schädigung an den Privatkläger verpflichtet werden, wenn die gleichen Voraus- setzungen erfüllt sind, welche es erlauben, ihr die Kosten aufzuerlegen, mithin die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urtei- le OGer ZH v. 3.2.2015 SB140334 und SB140332 "Kosten- und Entschädi gungs- folgen" Erw. 5 bzw. Erw. 6). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schulhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches ein Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert wurde. Vorausgesetzt wird, dass die nicht verurteilte beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen D urchführung erschwert hat. Dabei fällt nicht jede Vertragsverletzung, je- des sittenwidrige Verhalten i.S.v. Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. In tatsächli cher Hi nsi cht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und zwi schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung ent- standenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil BGer 6B_893/2016 v. 13.1.2017 Erw. 3.2 m.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin sieht das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdegegners 1 darin, dass dieser ohne vorgängige Information und Auf- klärung und ohne zuvor ihre, der Beschwerdeführerin, Zusti mmung ei nzuholen, den Radweg in einer Schlaufenform habe anlegen und den Humus habe entsor- gen lassen (Urk. 2 S. 24-26). 3.2 Wie erwähnt hatte der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Projekt "D." die Funktion des Gesamtprojektleiters. Die Verantwortung für die Ausführungsprojektierung, Bauleitung etc. für die einzelnen geografischen Ab- schnitte hingegen lag gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwer- degegners 1 und I._ bei diversen Beauftragten, welche jeweils zu Handen des Beschwerdegegners 1 rapportierten. Für das Areal "E." sei I.__ zu- ständig gewesen (vgl. Urk. 12/18 S. 6; Urk. 12/23/3 S. 3 f.). Dieser führte aus, als Gesamtprojektleiter sei der Beschwerdegegner 1 nicht in jedes Detail involviert gewesen. Insbesondere sei er in die konkrete Wegführung des Radweges, wel- cher Themenkomplex lediglich ein Detail gebildet habe, nicht einbezogen worden (Urk. 12/23/12 S. 3). Unter diesen Umständen indessen ist letztlich unklar, i nwie- weit der Beschwerdegegner 1 an der Erstellung des Radweges überhaupt konkret beteiligt war. Insbesondere ist nicht klar nachgewiesen, dass er diese Wegfüh- rung angeordnet hat. 3.3 Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den Humus ungefragt entsorgen lassen. Zwar hatte er den Vertrag zwischen der C.''______ AG und der J._____ AG unterzeichnet, welcher vorsah, dass vor Ort nicht mehr verwendbares Material in eine unternehmenseigene Deponie abtrans- portiert werde (Urk. 12/18 S. 12; Urk. 12/24/6). Wer jedoch letztlich im konkreten Fall den Entscheid darüber, ob abgetragenes Material noch vor Ort verwendet werden kann oder aber in eine Deponie abgetragen werden soll und ob dies mit oder ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin geschehen soll, getroffen hat, i st unklar. Da der Beschwerdegegner 1 zwar der Gesamtprojektleiter war, die Verantwortung für die einzelnen geografischen Abschnitte aber weiterdelegiert hatte und dementsprechend nicht in Einzelheiten eingebunden war, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, er habe dies getan.
3.4 Nach dem Gesagten fehlt es somit an einem klar nachgewiesenen, konkre- ten, dem Beschwerdegegner 1 zurechenbaren und zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten, welches adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit sind die Voraussetzungen, wel- che eine Kostenauflage an den Beschwerdegegner 1 rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Dementsprechend kann di eser auch ni cht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen. 3.5 Gemäss Art. 418 Abs. 3 StPO können Dritte nach Massgabe der Haftungs- grundsätze des Zivilrechts verpflichtet werden, die Kosten solidarisch mit der be- schuldigten Person zu tragen. Laut Botschaft soll diese Bestimmung insbesonde- re dann Anwendung finden, wenn die beschuldigte Person eine Straftat zum Vor- teil oder auf Anweisung eines Dritten begangen hat (BBl 2006 1085, 1324). Nachdem indessen vorliegend keine Verpflichtung des Beschwerdegegners 1 zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin vorliegt, entfällt auch eine solidarische Haftung der C.''______ AG für eine solche. 3.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder der Beschwerdegeg- ner 1 noch die C.'_____ AG zur Lei stung ei ner Entschädigung an die Beschwer- deführerin zu verpflichten sind. Damit si nd auch die Eventualanträge der Be- schwerdeführeri n abzuweisen. IV. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitauf- wands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gesagt ist jedoch der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (Ur- teile BGer 6B_1247/2015 v.15.4.2016 Erw. 2.4.3, 6B_192/2015 v. 9.9.2015 Erw. 2.3).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte vorliegend in Form einer Ver- letzung der Aktenführungspf li cht durch die Staatsanwaltschaft. Unter Berücksich- tigung dessen, dass diesem Vorbringen im Vergleich zu den übrigen Beanstan- dungen in der Beschwerde lediglich sehr untergeordnete Bedeutung zu kommt, si nd die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu 5/6 auf- zuerlegen, mi thi n i m Umfang von Fr. 3'000.–. Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherheitsleistung zurückzuers tat ten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. 2. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 1 verwies in seinem ein- seitigen Schreiben vom 14. Juli 2016 auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme und das Stellen von Anträgen (Urk. 15). Im weiteren Beschwerdeverfahren liess er sich nicht mehr vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'600.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin zu 5/6 (Fr. 3'000.–) auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- lei stung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen.
Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführerin; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (z weifach, für si ch und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad ref A-11/2012/171100445 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad ref A- 11/2012/171100445 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 11. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer