Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160097-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 8. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2016, B-2/2014/10007879
Erwägungen: I. 1. Gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wurde ein Verfahren unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mi t ei nem Ki nd i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachtei l von C._____ geführt und er wurde mit Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2013 wegen des genannten De- likts schuldig gesprochen (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG130251-L, Urk. 88). Am 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Verteidiger im damaligen Gerichtsverfahren 95 Doppelseiten mit einer zwi schen C._____ und i hrem damaligen Freund, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), geführten Whatsapp-C hatkommuni kati on als Beweismittel ein (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG130251-L, Urk. 45/3). Die fraglichen Ausdrucke wurden in einem separat ver- schlossenen Couvert zu den Akten genommen und es wurde diesbezüglich die Aktenei nsi cht i m Si nne von Art. 149 Abs. 2 StPO beschränkt (Beizugsakten Ge- schäfts-Nr. DG130251-L, Urk. 88 S. 6 f.; Urk. 15/6). 2. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Pornografie, übler Nachre- de, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugter Daten- beschaffung und unbefugten Beschaffens von Personendaten. Er warf dem Be- schwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, unbefugt in den Besitz eines Videos, das i hn - den Beschwerdeführer - und C._____ beim Sex zeige, sowie einer zwi schen i hnen geführten Whatsapp-C hatkommunikation gelangt zu sein und Letztere bei Geri cht ei ngerei cht zu haben (Urk. 15/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte das Verfahren betreffend Pornografie und betreffend unbefugter Datenbe- schaffung etc. mittels separater Einstellungsverfügungen am 23. März 2016 ein (Urk. 15/15; Urk. 15/16 = Urk. 4). Die Einstellungsverfügung betreffend unbefugte Datenbeschaffung etc. ging dem Beschwerdeführer am 30. März 2016 zu (vgl. Urk. 15/19). Er erhob dagegen am Montag, 11. April 2016, rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem
Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Staatsanwalt- schaft aufzugeben, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede weiterzuführen (Urk. 2 S. 2). Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'000.– leistete er fristgemäss (vgl. Urk. 6 und 8). Der Beschwerdegegner 1 nahm zur Beschwerde ablehnend Stellung (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdeführer replizierte in- nert ei nmal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Urk. 20). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteistandpunkte ist, soweit für die Ent- scheidfindung notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen. 3. Infolge Neukonsti tui erung der Kammer ergeht dieser Beschluss in anderer als den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer sieht sich angesichts der i nti men Inhalte der Chat- nachri chten durch deren Ei nrei chung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 in seiner Ehre im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB verletzt (Urk. 2 S. 3 f. sowie S. 6, Rz. 22; Urk. 15/1 S. 5, Rz. 20). Es stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtzeitigkeit des für die Verfolgung einer üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erforderlichen Strafan- trags. Wurde bei einem Antragsdelikt der Strafantrag nicht innert Frist gestellt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. 1.2 Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt zu laufen, wenn dem Antragsberechtigten persönlich Täter und Tat bekannt werden, wobei bei der Be- rechnung der Frist der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 31 StGB; Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 31 N 1 und 7; BSK StGB II -Riklin, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 71).
Der Strafantrag des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede datiert vom 26. November 2014 (vgl. Urk. 15/1). Er gilt als recht- zeitig gestellt, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem 25. August 2014 Kenntni s von der fraglichen Tat, d.h. der Einreichung der Chatnachrichten durch den Beschwerdegegner 1 bei Gericht, erlangte. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete den Strafantrag als verspätet und führte i n der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seit einer Bespre- chung mi t C._____ sowie deren damaligen Rechtsvertreterin am 30. November 2013 gewusst, dass der Beschwerdegegner 1 im Besitz der fraglichen Chatnach- richten sei. Ihm habe spätestens zu diesem Zeitpunkt auch klar sein müssen, dass der Chat im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 dem Gericht eingereicht worden sei (Urk. 4 S. 2). Diesen Standpunkt vertritt im We- sentlichen auch der Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 11 S. 1 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber i m Wesentli chen geltend, es habe am 30. November 2013 zwar eine Besprechung bei der ehemaligen Ge- schädigtenvertreterin stattgefunden, anlässlich derer C._____ und er selber über das weitere Vorgehen im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 aufgeklärt worden seien. Die C hats seien aber nur am Rande erwähnt worden, und er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass nur der Beschwerdegegner 1 und dessen Verteidiger im Besitz der Chatnachri chten sei en. Von deren Ei nrei chung bei Gericht habe er erst im Herbst bzw. Oktober 2014 erfahren, als er mit C._____ die Verfahrensakten studiert habe (Urk. 2 S. 4). 3. 3.1 Zwar kann von einem Antragsteller nicht der Beweis einer Nichtkenntnis ver- langt werden. Bestehen aber - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte, die für ei- ne frühere Kenntnisnahme sprechen, hat der Antragsteller diese glaubhaft zu wi- derlegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 5, Rz. 12) ist i n solchen Fällen ni cht unbesehen allein gestützt auf die Angaben des Antrag- stellers von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags auszugehen (vgl. BGE 97 I 769, 775 Erw. 3).
3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 die Ausdrucke mit C hat- nachri chten im Umfang von 95 Doppelseiten seiner Eingabe betreffend Beweisan- träge vom 16. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Zürich beilegte, wo sie am 23. Oktober 2013 eingingen (vgl. Urk. 11 S. 1 und Urk. 2 S. 3; DG130251- L/Urk. 43 und 45/3). Die damalige Rechtsvertreterin von C._____ erhielt die Ein- gabe der Verteidigung samt Beilagen am 29. Oktober 2013 zugestellt (DG130251-L/Urk. 46 und 47/1). Sie beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2013, die vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Unterlagen sei- en aus dem Recht zu weisen und schrieb unter anderem: "Weder hatten mei ne Mandanti n noch A._____ bislang Kenntnis davon, dass der Beschuldigte unbefug- terweise Einsicht in ihre private Whatsapp-Kommunikation genommen hat bzw. diese sogar in abgespeicherter Form aufbewahrt, noch haben sie je in die Edition dieser persönlichen Daten eingewilligt. Sie haben davon erstmals durch die Zu- stellung des Gerichts erfahren" (DG130251-L/Urk. 66 S. 2). Dem Antrag der Ge- schädigtenvertreterin gab die damalige Verfahrensleitung mit Schreiben vom 26. November 2013 einstweilen nicht statt (DG130251-L/Urk. 67). Die soeben zi- tierte Passage aus der Eingabe der ehemaligen Geschädigtenvertreterin wurde auch vom Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme im vorliegenden Be- schwerdeverfahren wiedergegeben (vgl. Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer war im früheren Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 ni cht Partei und erhielt so mit, wie er geltend macht (Urk. 20 S. 1 f.), vom Gericht nichts zugestellt. Es steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, ob er di- rekt vom Gericht von der Einreichung der Chats als Beweismittel erfahren hatte, sondern dass er über die damalige Geschädigtenvertreterin anlässlich einer im selben Zeitraum, nämlich am 30. November 2013, erfolgten Besprechung davon erfuhr. An dieser war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugegen. Er bestätigte zudem, über den Besitz der fraglichen Whatsapp-Konversation des Be- schwerdegegners 1 bereits seit dem 30. November 2013 Bescheid zu wissen, und erklärte dazu, die damalige Anwältin von C._____ habe ihm "100-200 Seiten der Chatverläufe" gezeigt (Urk. 15/10/10 S. 4, Rz. 11). C._____ erkundigte sich sodann mi t E-Mail vom 1. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf die Bespre- chung am Vortag in "Wir-Form" bei ihrer Rechtsvertreterin, ob "im Rahmen des
laufenden Strafverfahrens" sichergestellt bzw. beantragt werden könnte, dass die sich im Besitz des Beschwerdegegners 1 befindenden Schriftaufnahmen "be- schlagnahmt und verni chtet" würden (Urk. 3/3). Die Geschädigtenvertreterin ver- neinte dies und führte in ihrem Antwortschreiben aus, sie habe dies bereits "letz- ten Samstag" der Fragenden und "Herrn A." zu erklären versucht (Urk. 3/3). Somit bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angelegenheit an der fraglichen Besprechung vom 30. November 2013 ni cht nur am Rande, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 4, Rz. 7), sondern ausführli ch zur Sprache kam, und er insbesondere auch davon erfuhr, dass die ihm anlässlich der Besprechung gezeigten Seiten mit Chatinhalten als Beweismittel bei Gericht eingereicht worden waren. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Geschädigten- vertreterin habe eine Besprechung mit ihrer Mandantin und dem am Verfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer geführt und Letzterem sogar "100-200 Seiten" mi t C hati nhalten gezeigt, jedoch sei nicht darüber gesprochen worden, auf wel- chem Weg sie diese erhalten habe bzw. dass diese bei Gericht als Beweismittel eingereicht worden seien. Auch der Beschwerdeführer vermag hierfür jedenfalls keine plausiblen Anhaltspunkte zu nennen, und er legt insbesondere nicht dar, aus welcher anderen Quelle die Geschädigtenvertreterin über die fraglichen Sei- ten verfügt haben sollte. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint sei ne Behaup- tung, er habe damals angenommen, dass allein der Beschwerdegegner 1 und dessen Verteidiger im Besitz der Chats seien, vorgeschoben. Als Thema der frag- li chen Besprechung nennt der Beschwerdeführer sodann allgemein das weitere Vorgehen im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 4, Rz. 7). Dies steht jedoch i m Wi derspruch zu sei nen eigenen Ausführungen, wonach si ch C. damals vor ihm geschämt und folglich nicht gewollt habe, dass er ins Verfahren einbezogen werde (Urk. 20 S. 3). Auch der Inhalt der erwähnten E-Mail-Korrespondenz zwischen C._____ und i hrer früheren Rechtsvertreterin lässt keine anderen Schlüsse zu. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass daraus unmissverständlich hervorgehen würde, der Beschwerde- führer und C._____ seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 die C hats D ri tten noch ni cht zur Verfügung gestellt habe, wie der Beschwerdeführer
vorbringt (vgl. Urk. 20 S. 1). Vielmehr legt der Inhalt der Nachrichten nahe, dass es den Betroffenen damals insbesondere darum gi ng, eine Weiterverbreitung der Chatinhalte durch den Beschwerdegegner 1 in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber Drittpersonen ausserhalb des Gerichts bzw. des Verfahrens zu verhindern. Auch aus dem Entwurf eines vom Beschwerdeführer verfassten Briefes an die Staats- anwaltschaft (Urk. 3/4) lässt si ch ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. D er Be- schwerdeführer macht geltend, er habe diesen Briefentwurf im Oktober 2014 ver- fasst und zwar genau deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt von der Einreichung der Chats erfahren habe (Urk. 2 S. 4, Rz. 9). Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben undatiert ist und entsprechend der Bezeichnung nie abgeschickt wur- de. Ausserdem findet sich darin keine Äusserung dazu, wann bzw. bei welchem Anlass der Beschwerdeführer von der Einreichung der Chats bei Gericht erfahren hatte. Er führte aber einleitend aus, er habe sich lange überlegt, ob und in welcher Form er auf die Persönlichkeitsverletzung reagieren solle (vgl. Urk. 3/4), was je- denfalls nicht dafür spricht, er habe vom fraglichen Ereignis erst vor Kurzem Kenntni s erlangt. Demnach i st ni cht nur davon auszugehen, dem Beschwerdeführer habe seit der Besprechung vom 30. November 2013 bewusst sein müssen, dass die fraglichen 95 Doppelseiten mit Chatverläufen bei Gericht eingereicht wurden, sondern dass er damals tatsächli ch Kenntni s davon erlangte. Folglich durfte die Staatsanwalt- schaft ohne Weiterungen von ei nem verspäteten Strafantrag ausgehen. Das Ver- fahren wurde zu Recht bereits aus diesem Grund eingestellt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist . Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitergehende Aus- führungen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit.
b-d GebVOG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu be- zi ehen. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf Entschädigung insbesondere der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ent- schädigung ist aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGer 6B_810/2014 vom 18. August 2015 Erw. 1.2; BGer 6B_357/2015 vom 16. September 2015 Erw. 2.2). Der Beschwerdegegner 1 macht eine Entschädigung für die Aufwendungen sei- ner anwaltlichen Vertretung geltend. Er war bereits im Untersuchungsverfahren erbeten verteidigt (Urk. 15/9/1+2). Die anwaltliche Vertretung auch i m Beschwer- deverfahren erschei nt insbesondere vor dem Hintergrund des früheren Strafver- fahrens, mit welchem der vorliegende Vorwurf indirekt in Zusammenhang stand, angemessen. Im Übrigen war auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. 2.2 D i e Entschädi gung ri chtet si ch nach den §§ 2 f., 19 und 22 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Der Beschwerdegegner 1 hat eine Honorarnote seines Verteidigers eingereicht (Urk. 12). Er macht einen Zeitaufwand des Anwalts von 7.25 Stunden und ein Ho- norar von total Fr. 2'392.50 sowie Barauslagen von Fr. 34.20 geltend. Hi nsi chtli ch des Honorartotals von Fr. 2'392.50 liegt allerdings ein offensi chtli cher Rechnungs- fehler vor. Die Summe der ei nzeln aufgeführten Beträge für die jeweiligen Positio- nen ergibt ein Total von Fr. 1'957.50. Daraus und auch aus den einzelnen Teilbe- trägen resultiert ein Stundenansatz von Fr. 270.–. Davon ist auszugehen. Der An- satz liegt innerhalb des von § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens und erschei nt angesichts der sich vorliegend stellenden Fragen noch angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwandpositionen ist zu bemerken, dass dem Beschwerdegegner 1 die für das Untersuchungsverfahren geltend gemachte Entschädi gung für seine Verteidigung vollumfänglich zugesprochen wurde
(Urk. 15/15, Disp.-Ziff. 4, und Urk. 4, Disp.-Ziff. 4; Urk. 15/9/8). Damit wurde der bereits damals geltend gemachte (vgl. Urk. 15/9/8, Beilage: Position vom 16.02.2016 "geschätzt: Eingang und Studium kommende Einstellungsverfügung und damit zusammenhängende Korrespondenz") und in der vorliegenden Hono- rarnote erneut und i n glei chem Umfang aufgeführte Aufwand für "Ei ngang und Studi um 2 Ei nstellungsverfügungen; E-Mail an Klient" (Urk. 12, Position vom 30.03.2016) bereits abgegolten. Auch i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern di e wei teren Positionen vom 04.04.2016 bis und mi t 15.04.2016 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Sie datieren jedenfalls vor dem Be- schwerdeeingang bei der hiesigen Kammer und der Orientierung der Staatsan- waltschaft und des Beschwerdegegners 1 mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6). Aus den Beschreibungen geht zudem hervor, dass die Positionen ein Er- suchen um Bestätigung der Rechtskraft der Verfahrenseinstellungen bei der Staatsanwaltschaft sowie ein allfälliges zivilrechtliches Verfahren betreffen (vgl. Urk. 12). Die entsprechenden anwaltli chen Aufwendungen (insgesamt 1.25 Stun- den à Fr. 270.– und Barauslagen von Fr. 3.40) si nd daher ni cht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die restlichen Positionen sind ausgewiesen. Für Kopien si nd allerdings praxisge- mäss lediglich Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (vgl. Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich [Hrsg.], Leitfaden Amtliche Mandate, Aufl. 2.1, 2016, S. 50), was zu einer weiteren Reduktion der Barauslagen um Fr. 13.– führt. Zusammenfassend ergibt dies ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 1'620.– (6 Stunden à Fr. 270.–) sowie Barauslagen von Fr. 17.80 (Fr. 34.20 abzgl. Fr. 3.40 abzgl. Fr. 13.–). Die Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht, weshalb keine zuzusprechen i st (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 [Geschäfts-Nr. VU060028]). Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'637.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 8. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. i ur. S. Zuberbühler Elsässer