Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160089-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 22. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. März 2016, F-4/2016/10003091
Erwägungen: 1. Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess durch ihren Ver- treter Rechtsanwalt X._____ mit undatiertem Schreiben Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls etc. erheben (Urk. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- ri ch - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 ni cht an Hand (Urk. 3). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vertreter Rechtsanwalt X._____ Beschwerde erheben, wo- bei in der Beschwerdeschrift keine Anträge gestellt werden und lediglich ausge- führt wird, eine vollständige Begründung werde einer bereits mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragten, jedoch bislang ni cht gewährten Aktenei nsi cht vorbe- halten (Urk. 2). 3. Ei ne Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (li t. b) und wel- che Beweismittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung in- nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 4. Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift, welche weder Anträge noch eine Begründung enthält, den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter Rechtsanwalt X._____ i n Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nach- frist anzusetzen ist.
4.1. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt ni cht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013, E. 3). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb sie nach Treu und Glauben ni cht mi t ei ner Nachfri st rechnen können. Ei ne Nachfri stansetzung kann höch- stens bei einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis in Frage kommen (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 mit Hin- weisen). 4.2. Bei der vorliegenden, unzureichenden Beschwerdebegründung handelt es si ch ni cht um ei n Versehen. Auch das Bestehen ei nes unverschuldeten Hi nder- nisses ist zu verneinen, war die Aktenei nsi cht doch nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und diese mit einer hinreichenden Begrün- dung zu versehen. Rechtsanwalt X._____ vertrat die Beschwerdeführeri n bereits bei Einreichung der Strafanzeige (Urk. 3 S. 1), weshalb er hi nrei chende Kenntni s vom Sachverhalt hatte. Zwar tätigte die Polizei nach Eingang der Strafanzeige ei- nige Abklärungen (Befragung des Beschwerdegegners 1, Befragung mehrerer Auskunftspersonen, Nachschau am Wohnort des Beschwerdegegners 1), deren Ergebnis ist jedoch in der ausführli chen Ni chtanhandnahmeverfügung im Wesent- li chen wiedergegeben (Urk. 3 S. 2) und war Rechtsanwalt X._____ damit eben- falls bekannt. Um Anträge zu stellen und die Beschwerde hinreichend zu begrün- den, waren die genauen Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der einver- nommenen Auskunftspersonen ni cht erforderli ch. Rechtsanwalt X._____ legt denn auch nicht dar, weshalb er für die Formulierung von Anträgen und einer Be- schwerdebegründung auf die Akten angewiesen gewesen wäre. 4.3. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ die Mängel bewusst in Kauf genommen hat, ohne dass ein Versehen oder ein unver- schuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Er kann deshalb nach Treu und Glauben
ni cht mi t ei ner Nachfri st rechnen. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres ni cht ein- zutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksi chti gung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 500.- festzusetzen. 6. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerde- führeri n auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt X._____, zwei fach für si ch und zuhanden der Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad F-4/2016/10003091 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 22. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. i ur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber