Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160087-O/U/HON
Verfügung vom 22. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Zürich vom 17. März 2016, ST.2014.3873
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 erstattete A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 DSG sowie wegen allfälliger weiterer Delikte (Urk. 12/1). Die genann- te Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2014 an die Übertretungsstrafbehörde (Urk. 12/3). Das Statthalteramt des Bezirks Zü- ri ch stellte das Verfahren am 17. März 2016 ein (Urk. 12/10 = Urk. 5). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2016 (Dienstag nach Ostern) rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte- nen Verfügung (Urk. 2). Die verlangte Prozesskaution von Fr. 2'000.– leistete er fristgemäss (Urk. 6 und 8). Das Statthalteramt nahm zur Beschwerde ablehnend Stellung (Urk. 11), woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 replizierte und an seinem Begehren festhielt (Urk. 15). Von Seiten des Statthalteramts wurde auf ei ne D upli k verzi chtet (Urk. 19). II. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes kann beim Obergericht mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 357 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer stellte als Betroffener im Si nne von Art. 8 D SG Strafantrag wegen Widerhandlung gegen di e Auskunfts- pfli cht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 DSG (Urk. 12/1). Damit konsti tui er- te er sich im vorliegenden Übertretungsstrafverfahren als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 2 StPO). Als solcher i st er zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für deren Behandlung ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).
III. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Kontos bei der ehemaligen B._____ Züri ch AG. Die Strafanzeige, die zur vorliegenden Untersuchung führte, steht im weiteren Kontext mit einer vom Beschwerdeführer bereits am 8. Juli 2013 erstatteten Anzeige gegen seinen damaligen Kundenberater bei der genannten Bank sowie gegen weitere unbekannte Personen wegen Verletzung des Bank- kundengeheimnisses und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Diese erste Anzeige gründete auf dem Vorwurf, es seien in der Zeit vom 8.-10. April 2013 auf Anwei- sung ei nes unbekannten Anrufers Zahlungen zulasten des Kontos des Beschwer- deführers ausgeführt worden (vgl. Urk. 12/1/6). In der vorliegenden Strafanzeige brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 23. April 2013 bei der Bank um Erteilung voller Auskunft über sämtliche ihn betref- fenden Daten im Zusammenhang mit der Kontobeziehung und insbesondere den Ereignissen vom 8.-10. April 2013 ersucht. Die Bank sei entgegen ihren Angaben ni cht dazu berechtigt gewesen, sein Auskunftsrecht nach Art. 9 DSG ei nzu- schränken. Bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2013 habe sich die Bank dahinge- hend geäussert, i hren datenschutzrechtli chen Pfli chten unter Berücksi chti gung der erwähnten Ei nschränkungen, namentli ch der Schwärzung von Mitarbeiterna- men sowie der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen über "i nterne Ab- läufe", "vollumfänglich" nachgekommen zu sein. Dies habe sie in einem E-Mail wiederholt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 habe die Bank mitteilen lassen, dass sie "eine Kopie der durch die Kundenberater der Bank erstellten und den Klienten betreffende Akten- und Telefonnotizen" herausgebe und auf der Nichtoffenlegung der Mitarbeiterdaten durch Schwärzung beharre, unter Hinweis darauf, dass sie i hren datenschutzrechtli chen Auskunftspfli chten nun "rechtsgenügend" Folge ge- leistet habe. In Bezug auf die Akten- und Telefonnotizen habe die Bank dadurch den Anschein erweckt, sämtliche Unterlagen herausgegeben zu haben. Der inter- nen Übersicht vom 11. April 2013 sei allerdings zu entnehmen, dass über die Hälfte der erwähnten Telefon- und Aktennotizen sowie E-Mails nicht übermittelt
worden seien. Somit bzw. durch die unberechtigte Schwärzung der Mitarbeiter- namen sei unvollständi g Auskunft ertei lt worden (Urk. 12/1 S. 11 ff.). 1.2 Das Statthalteramt erwog zur Begründung der Verfahrenseinstellung im We- sentli chen, der Rechtsvertreter der B._____ Zürich AG habe im Schreiben vom 24. Mai 2013 dargelegt, dass Personendaten gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG geschwärzt worden seien, und er habe dies mit Schreiben vom 5. Juli 2013 näher begründet. Berufe si ch die B._____ Züri ch AG aber i n Bezug auf di e Schwärzung der Personendaten auf überwiegende eigene Interessen bzw. überwiegende Dritt- interessen im Sinne von Art. 9 DSG, falle dies nicht unter den Straftatbestand von Art. 34 DSG. Weiter sei im fraglichen Schreiben zwar ni cht klar drauf hingewiesen worden, dass dem Beschwerdeführer nur ein Teil der Unterlagen in Kopie zuge- stellt werde. Dies sei für ihn aber angesichts der ebenfalls übermittelten i nternen Übersicht offensichtlich gewesen. Unvollständig wäre die Auskunft nur dann, wenn die Bank das Vorhandensein der Unterlagen, die nicht zugestellt worden seien, unterschlagen und somit den Anschein erweckt hätte, es seien mit der Zu- stellung der Unterlagen alle Auskünfte erteilt worden (Urk. 5 S. 4 f.). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Ei nstellungsverfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil als beschuldigte Per- son die B._____ Zürich AG genannt werde, obwohl diese nicht mehr existiere und ausserdem Strafantrag resp. Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet worden sei und nur natürli che Personen nach Art. 34 D SG strafrechtli ch zur Verantwortung gezogen werden könnten. Das Statthalteramt habe sich, ohne weitere Untersu- chungen vorzunehmen, mi t den Angaben von Seiten der Bank begnügt, es sei nicht möglich, eine für die Auskunftserteilung verantwortliche Person zu benen- nen. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Dem Schreiben vom 5. Juli 2013 könne nicht entnommen werden, dass die Auskunft unvollständig sei. Die Äusse- rungen sei en vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Bank "im Sinne eines Entgegenkommens" dem Beschwerdeführer Kopien sämtlicher Akten- und Tele- fonnotizen, der E-Mail Korrespondenz und der bankinternen Übersicht zukommen lasse. Insbesondere enthalte das Schreiben keine Begründung dafür, weshalb über die Hälfte der in der internen Übersicht erwähnten Noti zen und E-Mai ls ni cht
in Kopie beigelegt seien. Die Unterlagen seien unterschlagen worden, und die Zustellung der Kopien haben den Anschein erweckt, es seien alle Auskünfte er- teilt worden (Urk. 2 S. 4 ff. und Urk. 15 S. 2 f.). 1.4 Das Statthalteramt macht in der Stellungnahme zur Beschwerde im Wesent- lichen geltend, es sei nach Prüfung der Rechtslage zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand von Art. 34 DSG nicht erfüllt sei. Daher erübrige es sich, die Un- tersuchung weiterzuführen und bei der Bank diejenigen Personen zu ermitteln, welche gehandelt hätten (Urk. 11). 2. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 Abs. 1 GOG/ZH) haben die Befug- nisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Ver- fahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Der Zweck der Straf- untersuchung besteht gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren ab- geschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Untersu- chungsbehörde insbesondere diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Eine Ein- stellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht ni cht i n ei nem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 357 N 10; Schwarzenegger, i n: D onatsch/Hans- jakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Züri ch/Basel/Genf 2014, Art. 357 N 13). Bei dieser Beurteilung steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl.
BGE 138 IV 86, 90 Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114) - ist bei Übertretungen sodann weniger strikte zu handhaben. Mit anderen Worten hat nicht zwingend ein Strafbefehl zu ergehen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit be- stehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180 vom 17. Februar 2014 Erw. II/2, m. H. unter anderem auf BGE 138 IV 186, 190 Erw. 4.1; vgl. sodann Beschlüsse der hiesigen Kammer UE150011 vom 1. Juni 2015 Erw. II/2 und UE150026 vom 30. April 2015 Erw. 8.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Daten- sammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSG). Der private In- haber einer Datensammlung ist zur Wahrung überwiegender Dritt- oder Eigeninte- ressen dazu berechti gt, di e Auskunft aufzuschi eben, ei nzuschränken oder zu verweigern (Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSG), wobei er die Gründe hi erfür zu nennen hat (Art. 9 Abs. 5 DSG). Gemäss Art. 34 DSG macht sich unter anderem strafbar, wer die Auskunftspfli cht nach Art. 8 DSG verletzt, indem er vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft ertei lt. Der Straftatbestand ist eng gefasst. Die Totalverweigerung der Auskunftserteilung i st ni cht erfasst. Folgerichtig hat auch die überhaupt nicht oder nur unzurei chend begründete Einschränkung straflos zu bleiben. Wer offen legt, dass er eine unvollständige Auskunft erteilt, ist selbst dann nicht strafbar, wenn er si ch offensi chtli ch zu Unrecht auf ei n Auskunftsverwei gerungsrecht nach Art. 9 DSG beruft. Strafbar ist nur, wer wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es läge keine auskunftspflichtige Situation vor oder die Auskunft sei umfassend. Ist strittig, ob eine (teilweise) Auskunftsverweigerung zu Recht erfolgt ist, steht der Zivil- rechtsweg offen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 484; Pärli, in: Baeriswyl/Pärli, Handkommentar zum DSG, Bern 2015, Art. 34 N 9; Rosenthal, i n: Passadelis/Rosenthal/Thür, Da- tenschutzrecht, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Basel 2015, N 7.4; Ders., in: Rosenthal/Jöhri, Hand- kommentar DSG, Zürich 2008, Art. 34 Abs. 1 N 18; BSK DSG-Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 34 DSG N 20 ff., insbesondere N 34). 3.2 Die B._____ Zürich AG bzw. deren Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 24. Mai 2013 ein erstes Mal zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers Stellung und übermittelte Kopien von "herauszugebenden" Unterlagen, wobei da- zu explizit angemerkt wurde, es seien die Personendaten Dritter gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG geschwärzt worden und es würden gestützt auf Art. 9 Abs. 3 [recte Abs. 4] DSG keine Informationen über die internen Abläufe offenge- legt, soweit dem eigene überwiegende Interessen an der Geheimhaltung entge- genstünden. Abschliessend wurde festgehalten, die Bank sei "hiermit ihrer daten- schutzrechtli chen Auskunfts- und Informationspflicht" gegenüber dem Beschwer- deführer "vollumfänglich nachgekommen", mit der Ergänzung, "allfällige Ein- schränkungen der Informati onspfli cht und des Auskunftsrechts" sei en hi nrei chend begründet worden (Urk. 12/1/11). Mit E-Mail vom 26. Juni 2013 wurde der von Seiten der Bank vertretene Standpunkt bestätigt, hinsichtlich gewisser Daten be- stehe gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 DSG keine Auskunftspflicht. Im Übrigen wurden eine abschliessende Stellungnahme zum Auskunftsbegehren und allenfalls zusätzli che Informationen bis spätestens am 5. Juli 2013 i n Aussi cht ge- stellt (Urk. 12/1/17). Dass die B._____ Züri ch AG mi t den Schreiben vom 24. Mai 2013 und vom 26. Juni 2013 kundtat, nicht sämtliche Daten uneingeschränkt offenlegen zu wol- len, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (Urk. 2 S. 6 Rz. 38). Anderer Ansi cht i st er jedoch bezüglich des Schreibens vom 5. Juli 2013, und er macht geltend, die Bank habe suggeriert, im Sinne eines Entgegenkommens nun dennoch Kopien sämtlicher Unterlagen zuzustellen. Davon kann bei objektiver Betrachtung ni cht ausgegangen werden. Im fragli chen Schreiben erklärte der Rechtsvertreter der Bank unter dem Titel "Zur bankinternen Dokumentation", seine Mandantin vertrete "nach wie vor" die Meinung, dass die bankinternen Telefon- und Aktennoti zen von der Herausgabepflicht nicht betroffen seien. Weiter führte er das Folgende aus: "Im Sinne eines Entgegenkommens, unpräjudi zi ell und ohne Anerkennung ei ner
Rechtspflicht ist meine Mandantin jedoch bereit, zwecks transparenter Information Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der durch die Kundenberater der Bank er- stellten und Ihren Klienten betreffenden Akten- und Telefonnotizen zukommen zu lassen, inklusive einer Kopie der E-Mail-Korrespondenz und einer bankinternen Übersicht betreffend die fraglichen Überweisungen." Sogleich im Anschluss wurde bemerkt, es werde davon ausgegangen, dass die Herausgabe von Informationen über interne Abläufe nie beabsichtigt gewesen und folglich unbestritten sei, dass solche Informationen nicht offengelegt würden (Urk. 12/1/2 S. 2. f.). Damit wurde die Zurückbehaltung gewisser Informationen zumindest angedeutet bzw. die be- züglich des Umfangs der Auskunftspflicht vertretene Position der Bank erneut zum Ausdruck gebracht. In der Beilage zu diesem Schreiben erhielt der Be- schwerdeführer sodann unbestrittenermassen eine interne Übersicht der Bank zugestellt. Dieser können - inklusive der Angabe von D atum und Uhrzeit sowie ei- nes Betreffs und teilweise des Inhalts - die im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen erfolgten Telefonate, die E-Mail-Korrespondenz sowie die getätigten Schritte entnommen werden (Urk. 12/1/19). Der Beschwerdeführer vermochte denn auch gestützt darauf eine Liste der erhaltenen und fehlenden Unterlagen zusammenzustellen (Urk. 12/1/20). Dass noch weitere in der Übersicht ni cht auf- geführte Daten vorhanden seien, macht er nicht geltend und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Im Übrigen waren die Namen der jeweils handelnden Bankmitarbeiter geschwärzt, und es wurde dazu ausgeführt, die Bank erachte sich gestützt auf das Datenschutzgesetz dazu berechtigt, diesbezüglich die Aus- kunft zu verweigern (Urk. 12/1/2 S. 3 f.). Im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass die Bank die Existenz noch anderer als der in Kopie übermittelten Unterlagen nicht verschleier- te, sondern dies mit Zustellung der internen Übersicht klar zu erkennen gab. Überdies erhellt insgesamt aus der das Auskunftsbegehren betreffenden Korres- pondenz, dass die Bank nicht gewillt ist, diesem unei ngeschränkt Folge zu leisten, und es wurden die Gründe hierfür mehrfach genannt (vgl. Urk. 12/1/7-17). Zwar erhielt der Beschwerdeführer (nur) gewisse Unterlagen in Kopie zugestellt, ohne dass hinsichtlich der fehlenden Dokumente spezifisch dargelegt worden wäre, dass und weshalb sie nicht übermittelt wurden. Dies lässt aber unter Berücksi ch-
tigung der dargelegten Umstände noch ni cht den Schluss zu, di e Bank haben den Anschei n ei ner vollständi gen Auskunftsertei lung zu erwecken versucht und i nso- fern im Sinne von Art. 34 Abs. 1 DSG vorsätzlich eine unvollständige Auskunft er- teilt. Wie dargelegt ist in strafrechtli cher Hi nsi cht sodann irrelevant, ob sich die Bank berechtigterweise auf ein Auskunftsverweigerungsecht berufen und dies auch hinreichend begründet hat. Das Statthalteramt verneinte die strafrechtli che Relevanz des beanzeigten Sachverhalts zu Recht und stellte das Verfahren in Ausübung des ihm bei der Untersuchung von Übertretungen zustehenden Ermes- sens ein. D emnach zi elt auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere. Ist kein strafrechtsrelevantes Verhalten ersichtlich, erübrigen sich Ermitt- lungen zur Identität der bei der Bank für di e Auskunftsertei lung verantwortlichen Personen. Ebenso ist vor diesem Hintergrund der Umstand unbeachtli ch, dass in der Einstellungsverfügung als beschuldigte Person fälschlicherweise die B._____ Züri ch AG aufgeführt ist . 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrech- nen. Im Restbetrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnunganspr üc he des Staates. Entschädi gungen si nd kei ne zuzuspreche n. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 22. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. i ur. S. Zuberbühler Elsässer