Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160076-O/U/TSA/KIE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 8. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. März 2016, E-4/2015/10031898
Erwägungen: I. 1. Am 28. August 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Verun- treuung etc. (Urk. 15/1). Am 4. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung (Urk. 15/14 = Urk. 17). 2. Mit Eingabe von Montag, 21. März 2016, erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 4. März 2016, rec. E-42015/10031898 vollum- fängli ch aufzuheben. 2. es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu verpflichten, das Ver- fahren aufzunehmen und eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Innert erstreckter Frist ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozess- kaution in der Höhe von Fr. 2'500.00 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 6, Urk. 10, Urk. 12). In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 der Be- schwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2016 Stellung (Urk. 18). Innert Frist reichte sie eine unterzeichnete Eingabe nach (Urk. 21, Urk. 22). Die Beschwerdeführerin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 15. August 2016 (Urk. 24, Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 30), diejenige der Beschwerdegegnerin ging am 14. September 2016 ein (Urk. 33). Die Triplik der Beschwerdeführerin erfolgte am 14. Oktober 2016 (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Quadruplik (Urk. 42), diejenige der Beschwer- degegnerin ging am 9. Dezember 2016 ein (Urk. 44).
6.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen ei ndeuti g ni cht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherei n aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt si nd. Ebenso i st kei ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ei n Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands-
hut/Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Vorwurf zu Grunde: Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin zur Last, in der Zeit zwi- schen dem 18. November 2014 und dem 9. Juli 2015 im Zusammenhang mit dem Aufbau sowie Betrieb der gemeinsam gegründeten Kollektivgesellschaft "C._____" mindestens Fr. 50'000.00 des von ihr (der Beschwerdeführerin) einge- brachten Gesellschaftskapitals für eigene Zwecke, unter anderem auch für den Kauf eines Fahrzeuges der Marke Skoda, verwendet zu haben (Urk. 17 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung i m Wesentli chen dami t, dass gemäss übereinstimmender Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin keine schriftlichen Unterlagen i m Zusammenhang mi t der Gründung sowie dem Betrieb der Kollektivgesellschaft bestehen würden und diese offenbar auch nie in Anwesenheit von Drittpersonen über die vertragliche Beziehung gesprochen hätten. Des Weiteren scheine es keine klare Übersicht über die getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma zu geben, da keine Buchhaltung ge- führt worden sei. Das Kassabuch sei offenbar gelöscht worden. Die Beschwerde- gegnerin habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren einigermassen plausibel dar- legen können, wie das von ihr unbestrittenermassen bezogene Gesellschaftskapi- tal in der Höhe von Fr. 50'000.00 verwendet worden sei. Der Vorwurf der Ge- schädigten, Fr. 50'000.00 seien zweckentfremdet worden und nur Fr. 20'000.00 für die Firma verwendet worden, sei nicht wirklich nachvollziehbar. Schliesslich habe das gemietete Geschäftslokal renoviert und neu eingerichtet sowie dessen Miete bezahlt werden müssen. Offensichtlich seien zudem weitere Anschaffungen (EDV-Anlage, Kosmetik- und Beautyzubehör) getätigt worden. Die Behauptung, es sei vertraglich ein Monatslohn zu Gunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, lasse sich nicht widerlegen. Es lasse sich daher bei der vorliegenden Sach- und Beweislage nicht anklagegenügend nachweisen, die Beschwerdegeg- nerin habe vorsätzlich Firmengelder für private Zwecke verwendet (Urk. 17 S. 2 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren grob zusammen- gefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Auslagen für die Firma nicht be- legt habe. Insbesondere habe das Ultraschallgerät der Marke VIP Lipo Line Euro 7'750.00 und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – Euro 26'000.00 gekostet. Auch sei ni chts über den Verbleib der Einnahmen der Firma von ca. Fr. 12'000.00 bekannt. Ein Lohn sei nicht vereinbart gewesen, vielmehr sei die Arbeit Teil ihrer Einbringung in die Kollektivgesellschaft gewesen, zumal eine Barauszahlung unüblich wäre. Die Staatsanwaltschaft habe diverse Abklä- rungen in der Strafuntersuchung unterlassen (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 25 S. 2 ff., Urk. 38 S. 2 ff.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Beschwerdeverfahren grob zusam- mengefasst auf den Standpunkt, dass sie sämtliche bezogenen Geldmittel in die Firma investiert habe, das Kosmetikgerät Euro 26'000.00 gekostet habe und ei n Monatslohn in der Höhe von Fr. 3'000.00 vereinbart gewesen sei (Urk. 22 S. 1 ff., Urk. 33 S. 2 ff., Urk. 44 S. 1 ff.). 4. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich wegen Veruntreuung straf- bar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Ei ne ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). 5.1. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 18. November 2014 wurde die Kollektivgesellschaft "C.'" im Handelsre- gister eingetragen, als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter wurden die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 15/3/2); am 14. April 2015 wurde die Kollektivgesellschaft in "C." umbenannt (Urk. 15/3/4). Am 9. Juli 2015 schied die Beschwerdegegnerin aus der Kollektivgesell- schaft aus (Urk. 15/3/5).
Die Beschwerdeführerin überwies am 12. Dezember 2014 Fr. 75'000.00 auf das Geschäftskonto der Kollektivgesellschaft bei der Postfinance (Urk. 15/3/3 S. 1). Zudem soll die Kollektivgesellschaft ca. Fr. 12'000.00 Einnahmen generiert haben (Urk. 15/7 S. 8). Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, dass der Verbleib sowohl ihrer Einlage als auch der Einnahmen unbekannt sei resp. die Beschwerdegegnerin mindestens Fr. 50'000.00 der Einlage für eigene Zwecke verwendet und hierfür insbesondere ein Fahrzeug gekauft habe (Urk. 2 S. 4 und S. 8). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Mutmassung seitens der Beschwerdeführerin, welche nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden kann. 5.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Verwendung des Geldes der Kollektivgesellschaft durch die Beschwerdegegnerin ni cht gänzli ch aus den vorliegenden Akten ergibt. Untersuchungshandlungen, die hieran etwas zu ändern vermöchten, sind jedoch keine ersichtlich. Die Beschwerdegegneri n brachte vor, dass sämtliche Belege und insbesondere auch das elektronisch ge- führte Kassenbuch betreffend die Einnahmen in den Räumlichkeiten der Kollek- tivgesellschaft seien (Urk. 15/7 S. 7, Urk. 33 S. 3 und S. 6). Die Beschwerdeführe- rin entgegnete, dass keine Belege vorliegen würden und insbesondere auf dem Computer der Kollektivgesellschaft keine entsprechenden Daten abgespeichert seien (Urk. 15/9 S. 7, Urk. 2 S. 4). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin brachten des Weiteren vor, dass sämtliche Vereinbarungen betreffend die Kollektivgesellschaft zwischen ihnen mündlich geschlossen worden seien (Urk. 15/7 S. 3, Urk. 15/9 S. 2 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich bei Hausdurchsuchungen irgendwelche weitere untersuchungsre le van- te Belege resp. Unterlagen finden liessen, zumal das nunmehr von der Be- schwerdeführerin als Einzelunternehmen geführte Kosmetikstudio den Standort gewechselt hat (Urk. 15/3/5, Urk. 15/11/2). Die Beschwerdeführerin machte denn im Beschwerdeverfahren auch zu Recht ni cht geltend, dass Hausdurchsuchunge n durchzuführen seien. Es ist daher anhand der vorliegenden Akten zu prüfen, wozu die Fr. 87'000.00 (Einlage von Fr. 75'000.00 sowie Einnahmen von Fr. 12'000.00) verwendet wor-
den si nd. Hi nsi chtlich der Einnahmen ist von dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Betrag auszugehen (Urk. 15/7 S. 8), sind doch keine Untersu- chungshandlungen ersichtlich, welche eine andere Einnahmenhöhe zu belegen vermöchten. So sind keine Unterlagen über barzahlende Kunden für den relevan- ten Zei traum vorhanden und solche auch ni cht erhältli ch zu machen, machte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren doch nicht geltend, die Namen von sämtlichen barzahlenden Kunden zu kennen und steht der Beschwerdegegnerin das Aussageverweigerungsrecht zu, wobei ohnehin fraglich wäre, ob sie die Na- men sämtlicher Kunden für den Zeitraum im ersten Halbjahr 2015 nun im Jahr 2017 noch wiedergeben könnte. Ferner geht aus den Kontoauszügen des Ge- schäftskontos bei der Postfinance (Urk. 15/3/3, Urk. 15/3/13), in welchen die Ei n- nahmen aufgrund von D ei n-Deal- und Groupon-Kunden ersichtlich sind, kei n hö- herer Betrag als Fr. 12'000.00 hervor. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die ganze Einlage für den Aufbau der Kollektivgesellschaft verwendet zu haben, ab März 2015 sei die Firma in der Fol- ge aufgrund der Einnahmen selbsttragend gewesen (Urk. 15/7 S. 7 f.). Auf die einzelnen geltend gemachten Verwendungszwecke des Geldes ist nachfolgend ei nzugehen. 5.3. Die Beschwerdegegnerin führte zunächst aus, es sei ein monatlicher Lohn von Fr. 3'000.00 vereinbart worden (Urk. 15/7 S. 3, Urk. 33 S. 4). Sie habe sich den entsprechenden Betrag in bar jeweils Ende Monat aus dem Safe genommen (Urk. 22 S. 2). Aus der von i hr ei ngerei chten "Buchhaltung" zwischen dem 6. No- vember 2014 und 31. März 2015 ist ersichtlich, dass sie sich für Novem- ber/Dezember 2014 einen Lohn von Fr. 4'000.00, für Januar und Februar 2015 jeweils von Fr. 3'000.00 und für März 2015 von Fr. 2'250.00 ausbezahlte (Urk. 15/8/6). Hi nzu kommen demnach die Löhne von je Fr. 3'000.00 für April und Mai 2015; für den Juni 2015 erhielt sie gemäss ihren Ausführungen keinen Lohn (Urk. 22 S. 2). Es handelt sich somit um eine Lohnsumme von gesamthaft Fr. 18'250.00, wie dies auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vorbrachte (Urk. 15/7 S. 6).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Lohnauszahlung vereinbart worden sei (Urk. 2 S. 7 f.). Da jedoch sämtliche Abmachungen zwischen der Beschwer- degegnerin und der Beschwerdeführeri n mündlich erfolgten, ist das Nichtvorliegen eines entsprechenden schriftlichen Vertrags nicht beweiskräftig, daran ändert nichts, dass si ch i n den Akten ei n schri ftli cher, allerdi ngs ni cht unterzei chnete r Ar- beitsvertrag zwischen D._____ und dem Einzelunterne hme n C.''_____ befindet (Urk. 2 S. 8, Urk. 15/8/10). Ebenso spricht auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Barauszahlung nicht gegen das Vorliegen einer entsprechen- den Abmachung. Es ist daher irrelevant, ob Lohnzahlungen in bar unübli ch si nd (Urk. 25 S. 3 f.) oder ob die Beschwerdeführerin auch in anderen Fällen den Lohn in bar auszahlte (Urk. 33 S. 3, Urk. 34/13.1), relevant ist einzig, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Vereinbarung nicht anklagege- nügend nachgewiesen werden kann. Es liegen keinerlei Beweismittel vor, sagte doch selbst die Beschwerdeführerin, es seien keine Zeugen bei den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin zugegen gewesen (Urk. 15/9 S. 3). Die Argumenta- tion der Beschwerdeführerin, wonach die fehlende Vereinbarung dadurch erwie- sen sei, dass sie – wie in Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 531 Abs. 1 OR vorgesehen – Geld in die Kollektivgesellschaft und die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit in diese investiert habe (Urk. 2 S. 5), verfängt nicht, steht doch diese gesetzliche Rege- lung einer Vereinbarung zwischen den Kollektivgesellschaftern betreffend Lohn- auszahlung nicht entgegen (Art. 557 Abs. 1 OR) und stünde zudem nicht fest, dass der ausbezahlte Lohn die gesamte erbrachte Arbeitsleistung bezüglich des Aufbaus des Kosmetikstudios kompensiert. Dementsprechend ist davon auszu- gehen, dass Fr. 18'250.00 für Lohnzahlungen Verwendung fanden, da das Ge- genteil nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann. 5.4. Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, einen Grossteil der Einlage i n den Aufbau des Kosmetikstudios investiert zu haben, wobei der Haupt- antei l für den Kauf des Kosmetikgeräts "VIP LIPOLINE DUO with fit-in computer" samt Kurs, Transport und Verbrauchsmaterialien verwendet worden sei (Urk. 15/7 S. 5 und S. 7). Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Gerät habe Euro 7'750.00 gekostet (Urk. 2 S. 6), die Beschwerdegegnerin Euro 26'000.00, wobei i n
diesem Zusammenhang auch noch weitere Kosten (Zubehör, Transportkosten, Aufenthalt in Italien etc.) angefallen seien (Urk. 15/7 S. 5, Urk. 22 S. 7). Gemäss einem Beleg der E._____ s.r.l. vom 15. Dezember 2014 kostete das Ge- rät "VIP LIPOLINE DUO with fit-in computer (VIP Line + cavitation)" Euro 7'750.00 (Urk. 15/3/6) resp. Fr. 9'427.40 und wurde am 20. Dezember 2014 mit Fr. 754.15 verzollt (Urk. 15/3/7). Auf diesen Beleg stützt sich die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, dass die Quittung von der E. _____ s.r.l. falsch ausgestellt worden sei und das Gerät vielmehr Euro 26'000.00 gekostet habe (Urk. 15/7 S. 5). Hierfür spricht der Umstand, dass das Gerät zuvor der Kollektivgesellschaft von der E._____ s.r.l. zu einem Preis von Euro 26'000 offeriert worden war (Urk. 15/8/1). Die Internetrecherchen der Kan- tonspolizei Zürich ergaben, dass ein derartiges Gerät zwischen Euro 16'500.00 und Euro 26'000.00 kosten würde (Urk. 15/11/1). Die Kantonspolizei Zürich hielt denn in ihrem Rapport auch fest, dass es unwahrscheinlich sei, ein derartiges Kosmetikgerät für einen Neupreis von Euro 7'750.00 erhältlich zu machen (Urk. 15/6 S. 5). Die Beschwerdegegnerin reichte zudem E-Mail-Korrespondenz mit Vip Italia sowie eine Preisliste von E._____ s. r.l./Vip Italia für das Jahr 2016 ei n, wonach das Gerät inklusive optionalen Zubehörs Euro 26'000.00 kostet (Urk. 34/16.1, Urk. 34/16.1.2, Urk. 34/16.2.1). Die Beschwerdeführeri n nahm zu besagten Dokumenten keine Stellung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es könne der effektive Preis bei der E._____ s.r.l. angefragt werden (Urk. 2 S. 6), s o erscheint dieses Vorgehen nicht zielführend, um herauszufinden, ob di e Qui ttung den wahren Betrag ausweist. Die E._____ s.r.l. hätte schliesslich kei nen Grund i m Rahmen ei nes rechtshi lfewei sen Ersuchens di e Qui ttung als feh- lerhaft zu deklarieren, sollte sie aus steuerrechtlichen Überlegungen falsch aus- gestellt worden sein. Die Beschwerdeführerin erläuterte auch nicht, weshalb denn die Offerte derart viel höher ausgefallen sei als der effektive Preis. Insbesondere brachte si e auch ni cht vor, einen Rabatt ausgehandelt zu haben. Soweit sie gel- tend machte, es gebe unterschiedliche Modelle des Geräts (Urk. 38 S. 2), so stimmen die Angaben auf der Quittung zum Gerät "VIP LIPOLINE DUO with fit-i n computer" (VIP Line + cavitation) (Urk. 15/3/6) mit dem Preis auf der eingereich- ten Preisliste für das Gerät VIP LIPOLINEDUO (with VipLine) samt optionalem
Zubehör überein (Urk. 34/16.2.1). Angesichts der Internetabklärungen der Kan- tonspolizei Zürich und deren Ei nschätzung, der vorliegenden Offerte über Euro 26'000.00 sowie der E-Mailkorrespondenz samt Preisliste der E._____ s.r.l. kann ni cht i n anklagegenügender Weise nachgewiesen werden, dass das Kosmetikge- rät lediglich Euro 7'750.00 gekostet hat, weshalb vorliegend von der Offerte über Euro 26'000.00 auszugehen i st. Der Einwand der Beschwerdeführerin, Bargeld- transaktionen seien in Italien unzulässig (Urk. 2 S. 4), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wäre demnach doch auch die Barzahlung von Euro 7'750.00 ni cht mögli ch gewesen und i st ohnehi n in dem von ihr eingereichten NZZ-Artikel u.a. Thema, dass dieses Verbot nicht umgesetzt wird (Urk. 3/3). Hi nzuzurec hne n zu den Euro 26'000.00 ist der ausgewiesene Zollbetrag über Fr. 754.15 (Urk. 15/3/7). Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin Kosten für die Reise nach Italien zwecks Abholung des Kosmetikgeräts und Ausbi ldung auf besagtem Gerät (Automiete, Übernachtung, Verpflegung), für den Flug der Ärztin, welche sie auf besagtem Gerät ausgebildet habe (U rk. 22 S. 3), sowie für weiteres Zubehör (Liegebett und Kosmetik) geltend (Urk. 15/8/6, Urk. 15/7 S. 5). Mit diesen Kosten setzte sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ni cht ausei nander. Für den Kauf des Liegebetts in der Höhe von Euro 150.00 (Urk. 19/3/5) sowie der Kosmetik in der Höhe von Euro 986.26 (Urk. 19/3/6 resp. Urk. 35 [Übersetzung]), den Flug von Moskau (Urk. 15/8/3 [23314 Rubel entspre- chen gemäss heutigem Wechselkurs Euro 380.00 [Urk. 15/7 S. 5], zum Zeitpunkt des Fluges ca. Euro 325.00 [https://währungsrechner.com, zuletzt besucht am 27. Februar 2017]) sowie die Übernachtungskosten im Hotel F._____ (E uro 255.00 [Urk. 34/37.1]) liegen entsprechende Quittungen vor. Was die Kosten für die Automiete samt Benzin und Mautgebühren sowie die Verpflegung anbelangt, so erscheinen die geltend gemachten Kosten von Euro 300 (Lebensmittel) für zehn Tage (Urk. 15/7 S. 4) und Fr. 1'700.00 (Auto) (Urk. 15/8/6) als nachvollzieh- bar, zumal sie im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben. Gesamthaft ist da- her davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Kauf des Kosmetikge- räts Euro 28'016.26 sowie Fr. 2'454.15 an Kosten anfi elen, d.h. unter Annahme des Umrechnungskurses gemäss Zollbeleg (Fr. 1.2164 = 1 Euro [Urk. 15/3/7]) Fr. 36'533.10 (vgl. Urk. 22 S. 9).
Was die weiteren Kosten für den Aufbau der Kollektivgesellschaft anbelangt, so belaufen sich diese gemäss der Auflistung "Buchhaltung" der Beschwerdegegne- ri n auf ca. Fr. 20'000.00 (Urk. 15/8/6, ohne Kosten gemäss E. II. 5.5.), wie sie dies auch im Beschwerdeverfahren bezifferte (Urk. 22 S. 9). Die Beschwerdeführerin setzte sich mit der auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Auflistung samt Belegen nicht auseinander, sondern begnügte sich damit, zu sagen, es lägen nicht sämtliche Belege vor und Bargeldtransaktionen würden heutzutage kaum noch vorgenommen (Urk. 2 S. 4). Ein Teil der in der Auflistung geltend gemachten Beträge (insgesamt ca. Fr. 6'7 00.00) finden sich in den eingereichten Kontoaus- zügen der Postfinance (vgl. Urk. 15/3/3 und Urk. 15/3/13 mit Urk. 15/8/6). Zudem hat die Beschwerdegegneri n für gewi sse ni cht i n den Kontoauszügen ersi chtli che Ausgaben im Umfang von ca. Fr. 1'200.00 entsprechende Quittungen eingereicht (vgl. Urk. 19/8/1-3, Urk. 19/9/2, Urk. 34/37.3-4, Urk. 34/36.6). Es stimmt somit zwar, dass nicht für sämtliche geltend gemachten Ausgaben Quittungen vorlie- gen, doch ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Gesamtbetrag ange- sichts der geltend gemachten Positionen – insbesondere angesichts der vorlie- genden Vorher-Nachher-Fotos des Studios betreffend die Renovation (Urk. 19/6/1-20), der Erstellung einer Webseite sowie der anzuschaffenden EDV- Ausstattung, Möbel, Kosmetik, Zubehör, Visitenkarten etc. (Urk. 15/8/6, Urk. 33 S. 3, Urk. 19/7/1 im Anhang, Urk. 19/7/5) – als nachvollziehbar erscheint und zu- mi ndest ni cht i n anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass die Kosten ni cht anfi elen. Die Beschwerdeführerin monierte denn auch ni cht eine be- stimmte Position. Sie fügte lediglich pauschal an, dass es ein Leichtes wäre, "die Gegenparteien" anzufragen (Urk. 2 S. 7). Welche sie damit meint, ist unklar, die Reparaturen und das Ei nri chten führten gemäss Beschwerdegegnerin – mit Aus- nahme der Elektronik (Urk. 15/8/6, Pos. 1.2.15) – ihre Verwandten ohne Rech- nungsstellung durch (Urk. 22 S. 5). Ei ne Rechnung über Fr. 500.00 für die gesam- te Elektronikmontage erscheint als plausibel, weshalb sich eine Nachfrage nach dem Namen des Elektrikers und dessen Befragung erübrigt. Was die Einkäufe ohne Quittungen anbelangt, erscheint es schleierhaft, wie es "leicht" sein soll, an- hand der eingereichten Auflistung von "Gegenparteien" ei ne Qui ttung erhältli ch zu machen, fehlen doch konkretere Angaben der Gegenparteien und hat zudem die
Sichtung der "Buchhaltung" ergeben, dass die aufgeführten Daten nicht immer mit den Qui ttungen und Bezügen überei nsti mmen (z. B. Kauf von Top Tip Möbel von Fr. 206.20, verbucht am 31. Januar 2015, gemäss Kontoauszug der Postfinance Kauf vom 3. Januar 2015 [Urk. 15/3/13, Urk. 15/86/6) und selbst die Beträge nicht auf den Rappen genau korrekt wiedergegeben wurden (z. B. Kauf Lebensmittel im Coop am 23. Januar 2015, verbucht für Fr. 160.00, gemäss Kontoauszug der Postfinance Fr. 160.05 [Urk. 15/8/6, Urk. 15/3/13]). Ei ne Fi rma kann wohl ni cht verpflichtet werden, für einen längeren Zeitraum sämtliche Belege zu durchsu- chen nach einem bestimmten Betrag, der nicht einmal zutreffen muss. Ein derar- tiger Aufwand erscheint unverhältnismässig, ist doch dessen Beweiskraft frag- würdi g, da es sein kann, dass ein bestimmter Betrag beim Verkäufer (wie Ikea, Media Markt, Top Tip, Bauhaus, Jumbo, Body Shop etc.) mehrfach vorkommt und ein solcher Beleg nicht den Namen des Kunden aufweist. Wie bereits ausgeführt, erscheint der Betrag von Fr. 20'000.00 als nachvollziehbar und liegen keine An- zeichen dafür vor, dass besagte Positionen in der "Buchhaltung" nicht effektiv an- fielen. Es ist somit davon auszugehen, dass Fr. 20'000.00 für den Aufbau des Kosmetikinstituts verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Übergabe eines Gutschei ns für das Bauhaus i m Wert von Fr. 500.00 an den Schwiegervater (Urk. 15/7 S. 4) ni cht strafrechtli ch relevant i st. Daraus kann kein vorsätzliches strafbares Verhalten abgeleitet werden, wäre doch für Handwerker ein Vielfaches des Betrages angefallen und kann der Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht unterstellt werden, dass sie durch den Gutschein die Beschwerdeführerin habe am Vermögen schädigen wol- len resp. das Geld habe unrechtmässig nutzen wollen. 5.5. D arüber hi naus fi elen auch monatli che Kosten für den Betrieb des Kosme- tikstudios an (Urk. 15/8/6), auch zu diesen äusserte sich die Beschwerdeführerin ni cht. So betrug die Miete Fr. 414.00 pro Monat (Urk. 19/3/1-2), was Fr. 3'312.00 von Dezember 2014 bis Juli 2015 entspricht (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 22 S. 8). Des Weiteren fielen Kosten der Swisscom für Telefon und Internet an (Aufschaltkosten im Januar 2014 Fr. 43.00 [Urk. 19/3/3], Fr. 99.00 pro Monat [Urk. 34/37.2), d.h. für den strittigen Zeitraum Fr. 538.00 (1x Fr. 43.00 plus 5 x Fr. 99.00 [Februar bis Ju- ni 2015]). Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin Kosten für Lebensmittel
für die Kunden geltend, diese betrugen gemäss der Auflistung der Beschwerde- gegnerin bis Ende März 2015 Fr. 189.60 (Urk. 15/8/6, Pos. vom 23.1.2015). Zu- dem fielen Fr. 279.15 für die Haftpflichtversicherung bei der Axa Winterthur an (Urk. 15/8/6, Post. 12.12.2014; Urk. 15/8/4). Ferner verbuchte die Beschwerde- gegnerin ihr monatliches SBB-Abonnement über die Firma (Fr. 130.00 pro Monat [Urk. 15/8/6, Urk.15/7 S. 8]), d.h. Fr. 1'040.00 für 8 Monate. Die Beschwerdeführe- rin monierte diesen in der "Buchhaltung" aufgeführten Betrag nicht, weshalb die- ser als vereinbarungsgemäss der Firma anzurechnende Auslage anzusehen ist. 5.6. Insgesamt ergibt dies somit folgendes Bild: Fr. 18'250.00 Lohn Fr. 36'533.10 Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kosmetikgeräts Fr. 20'000.00 Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbau des Studios Fr. 5'358.75 Kosten betreffend Betrieb des Studios Fr. 80'141.85 Zieht man von den Fr. 87'000.00 (Einlage plus Einnahmen) Fr. 80'141.85 an ent- standenen Kosten ab, verbleiben noch Fr. 6'858.15. Es ist davon auszugehen, dass auch für den Zei traum, für welchen kei ne "Buchhaltung" exi sti ert, d.h. von April 2015 bis zum Ausscheiden der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2015, weite- re Auslagen für Lebensmittel für Kunden, Putzmittel, Büromaterial, Kosmetik etc., aber z.B. auch Stromkosten anfielen. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich i nsbesondere, dass auch zu einem späteren Zei tpunkt wieder Kosmetik gekauft werden musste, so am 15. Juni 2015 im Betrag von Fr. 1'355.06 bei der Firma G._____ s.r.l. (Urk. 19/3/8). Dass von 1. April 2015 bis 9. Juli 2015 – abgesehen von den bereits genannten Auslagen (vgl. E. II. 5.5.) – weitere in der Höhe von Fr. 6'858.15 anfielen, erscheint insbesondere angesichts des Belegs über den Kauf von Kosmetik im Wert von Fr. 1'355.06 nicht als ausgeschlossen. Dement- sprechend kann nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Geld nicht für anfallende Kosten des Kosmetikstu- dios verwendete.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin Geldmittel des Kosmetikstudios zweckwidrig resp. nicht vereinbarungsgemäss verwendete. Es mag zwar seltsam anmuten, wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführte (Urk. 2 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin zweimal hohe Bargeldbeträge vom Geschäftskonto abhob, einmal Fr. 50'000.00 am 22. Dezember 2014 (Urk. 15/3/3) und einmal Fr. 14'000.00 am 27. Januar 2015 (Urk. 15/3/13). Doch genügt dieser Umstand für si ch allei ne nicht, um der Beschwerdegegnerin ein strafbares Verhal- ten anzulasten. Ebenso wenig vermag der Kauf eines Fahrzeugs durch die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich etwas beizutragen, reichte die Beschwerdegeg- nerin doch insbesondere im Beschwerdeverfahren den von der Beschwerdeführe- rin geforderten (Urk. 2 S. 5) Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Mann sowie H._____ und I._____ ei n, wonach ihr die Schwiegereltern Geld für die Anschaf- fung eines Personenwagens zur Verfügung stellten (Urk. 34/24.1). Unterlassene Untersuchungshandlungen, die der Beschwerdegegnerin eine Veruntreuung resp. ungetreue Geschäftsbesorgung nachzuweisen vermöchten, sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass bei den Gesprächen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin nie Zeugen zugegen waren (Urk. 15/9 S. 3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 12). Der Restbetrag der Pr o- zesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 44 (per Ge- ri chtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl , unter Beilage einer Kopie von Urk. 44 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 8. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann