Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160062-O/U/bru
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 20. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016, A-1/2012/191100542
Erwägungen: 1. a) A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter von B., des am 24. Januar 2003 verstorbenen italienischen Industriellen und Gründers der C.-Gruppe, und dessen Witwe D.. Im Nachgang zur komplexen und am 18. Februar 2004 mit einer Vereinbarung abgeschlossenen Erbteilung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. September 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbe- kannt betreffend Urkundenfälschung, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und allfällige weitere Delikte erheben. Sie brachte vor, einige Jahre nach dem Ab- schluss der Erbteilungsvereinbarung habe sie Hinweise erhalten, dass ihr erheb- liche Informationen über die Zusammensetzung der Vermögenswerte ihres Vaters vorenthalten worden seien. So seien beträchtliche Vermögenswerte im wirtschaft- li chen Ei gentum von B. bei der Bank E._____ AG in Zürich gelegen, wes- halb die Beschwerdeführerin die Erbteilungsvereinbarung in Italien geri chtli ch an- gefochten habe. Die entsprechende Klage sei noch ni cht rechtskräftig entschie- den (Urk. 19 roter Ordner 1 Blätter 020001 ff, S. 2 ff. Rz 3 - 13). Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft III das dies- bezügliche Strafverfahren ein, soweit es an die Hand genommen worden war (Urk. 5). b) Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. März 2016 an die III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem Begehren, es sei die genannte Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III zu verpflichten, das Strafverfahren fortzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Weiter stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft III zu verpfli chten, unverzügli ch D._____ ei nzuvernehme n und verschiedene einzeln genannte Unterlagen der Bank E._____ AG ei nzufor- dern (Urk. 2 S. 2 f.). Der Präsident der III. Strafkammer auferlegte der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 15. März 2016 für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution
in Höhe von Fr. 5'000.-- (Urk. 6). Diese Kaution wurde fristgerecht geleistet (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft III beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. Mai 2016 an ihrem Rechtsbe- gehren fest (Urk. 25). Eine Duplik der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. c) Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt wurde. 2. a) Die Staatsanwaltschaft III fasst die der Strafanzeige der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Verdachtslage wie folgt zusammen: Die Bank E._____ AG ha- be den Anwälten der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin mitgeteilt, über keine Vermögenswerte von B._____ zu verfügen, obwohl klare Hinweise dafür bestünden, dass dort beträchtliche Aktiven des Erblassers lägen. Mit Brief vom 20. Juli 2006 habe die Bank geantwortet, dass B._____ i n der Bank ni cht bekannt sei. Auf Nachhaken der Beschwerdeführerin habe die Bank am 1. November 2006 präzisiert, es bestehe keine direkte Beziehung zu B., aber sie kläre ab, ob es sonstige Beziehungen gebe. Am 6. Dezember 2006 habe die Bank mit- geteilt, die Abklärungen hätten ergeben, dass es bei ihr keine Konten gebe, in Bezug auf die B. der Inhaber oder direkte wirtschaftliche Berechtigte sei. Als die Vertreter der Beschwerdeführerin die Bank mit konkreten Indi zi en für i hre Geschäftsbeziehungen mit B._____ konfrontiert hätten, habe die Bank wiederholt mit dem Hinweis auf das Bankkundengeheimnis Auskünfte verweigert. Aus die- sem Verhalten der Bank hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin folgenden Verdacht abgeleitet: Unterstelle man, dass die Auskunft der Bank insofern wahr gewesen sei, als dass B._____ in den Dokumenten der Bank nirgends als Inhaber oder wirtschaftlicher Berechtigter erscheine, folge daraus, dass unbekannte Strohleute für ihn falsche Formulare ausgefüllt hätten, was als Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) zu würdigen sei. Zudem hätten obere Kaderpersonen der Bank, nämli ch R._____ und S._____, Hi nwei se auf den wi rkli chen wi rtschaftli chen Berechtigten gehabt, so dass sie angesichts der anscheinend anderen Dar-
stellung i n den Formularen A verpflichtet gewesen wären, die tatsächli chen Um- stände zu klären, was unterblieben sei. Zudem hätten sie gemäss Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes (GwG) dafür besorgt sein müssen, nach dem Tod des Erblassers die wirtschaftlich Berechtigten neu zu definieren. Entsprechende Unterlassungen seien als mangelnde Sorgfalt in Finanzgeschäften gemäss Art. 305 ter Ziff. 1 StGB strafrechtlich relevant (Urk. 5 S. 2 Erw. 1). Mit Verfügung vom 13.Februar 2013 forderte die Staatsa nwa lts c ha ft III die Bank E._____ AG auf, unter anderem die Kontoeröffnungsunterlagen, alle Formulare A und T, den aktuellen Saldostand bzw. Saldostand vor Saldierung, Kontoauszüge ab Kontoeröffnung bis zur Saldierung bzw. bis heute etc. herauszugeben und dies zwar in Bezug auf Konten, die B._____ oder anderen Mitgliedern bzw. Ver- trauenspersonen der ABD.-Familie, insbesondere D., G., H. und/oder Dr. I._____ als direkten Inhabern oder wirtschaftlich Berechtig- ten gehörten oder gehört hätten oder an denen die genannten Personen zeich- nungsberechtigt seien bzw. gewesen seien oder bei welchen die vorgenannten Personen als Settlor, Begünstigte oder Protektor bzw. Trustee erscheinen oder erschienen, sowie in Bezug auf diverse Konten lautend auf verschiedene nament- lich genannte Gesellschaften (Urk. 19 roter Ordner 1 Blätter 030001 ff., Dispositiv Ziff. 2). Da die einverlangten Akten einen enormen Umfang aufwiesen, verzichtete die Staatsanwaltschaft vorerst auf die Kontoauszüge und begnügte sich mi t den Kontobasisakten. Diese umfassen drei Bundesordner (Urk. 19 orange Ordner Blätter 310001 - 311169). Die Staatsanwaltschaft listet in der angefochtenen Ver- fügung diejenigen juristischen Personen samt jeweils dazugehörigen Akten- stücken auf, für welche die Kontobasisunterlagen Hinweise zur Frage der wirt- schaftlichen Berechtigung an den eingebrachten Vermögenswerten enthalten (Urk. 5 S. 3 - 8 Ziff. 4 und 5). b/aa) Die Staatsanwaltschaft III setzte sich zunächst mit dem Straftatbestand der Urkundenfälschung auseinander und hielt unter anderem fest, die Verjährungsfrist beginne mit der letzten Tathandlung und betrage aufgrund der angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren fünfzehn Jahre. Mit Bezug auf zwei Formulare A (Kundenerklärunge n zu den an der betreffenden Anlage wirtschaftlich berechtig-
ten Personen), welche am 26. Februar 1992 und 7. Mai 1996 ausgestellt wurden, hielt die Staatsanwaltschaft III fest, es sei wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zu prüfen, ob sie inhaltlich richtig seien (Urk. 5 S. 9 f. Ziff. 9). Sodann hält die Staatsanwaltschaft III fest, die folgenden Formulare A wiesen J._____ oder K._____ als wirtschaftlich Berechtigter aus: • L._____ Inc., B.V.I., Schliessung 03/2008: Formular A vom 27. Juni 2001 mit Unterschrift von H._____ und folgendem "beneficial owner": J._____ GROUP S.A., ... [Adresse] (Urk. 19 oranger Ordner 1 Blatt 310011) • M._____ Inc., Panama, Schliessung 11/2004: Brief der J._____ GROUP, Luxembourg, an Bank E._____ vom 29. November 2006, wonach die J._____ GROUP S.A. früher K._____ S.A. geheissen habe, bis im April 1999 an der Börse von Luxembourg kotiert gewesen sei und bis März 1999 100% und anschliessend bis Ende 2002 noch 10% der Aktien der M._____ Panama gehalten habe (Urk. 19 oranger Ordner 2 Blatt 310413). bb) Die Staatsanwaltschaft fährt fort, die Erklärung der M._____ Panama vom 29. November 2006 gebe Grund zur Annahme, das dem Formular A der L._____ vom 27. Juni 2001 die Tatsache zugrunde gelegen habe, dass die J._____ GROUP S.A. ihre Allein- oder Hauptaktionärin gewesen sei. Es läge keinerlei Hinweis vor, der Anlass bieten könnte, an dieser formellen Rechtslage zu zwei- feln, zumal im Treuhandsektor erfahrungsgemäss mit sehr viel Sorgfalt auf for- melle Korrektheit geachtet werde. Es stelle sich nun die Frage, ob die J._____ GROUP S.A. im Zeitpunkt der Erklärung als selbständiges Wirtschaftssubjekt ha- be gelten können oder ob es sich lediglich um eine weitere Sitzgesellschaft ge- handelt habe. Wäre letzteres der Fall, bliebe es gleichwohl zweifelhaft, ob die Er- klärung vom 29. November 2006 eine falsche Tatsache oder bloss eine falsche rechtliche Würdigung enthalte. Die Begriffe "wirtschaftlicher Berechtigter" und "beneficial Owner" seien normativer Art. Dabei sei die Rechtsfrage komplex und umstritten, welche Eigenschaften eine juristische Person aufweisen müsse, um selber als "wirtschaftlich Berechtigte" aufzutreten. Zwar sei den klassischen Offshore-Gesellschaften die hierfür erforderliche wirtschaftliche Eigenständigkeit
abzusprechen, doch falle die J._____ GROUP S.A. nur schon deshalb ni cht i n diese Kategorie, weil sie bis April 1999 an der Börse von Luxembourg kotiert ge- wesen sei. Entscheidend komme hinzu, dass das Formular A mit dem Hinweis auf die J._____ GROUP S.A. den Bezug zur Familie ABD._____ offenlege. So sei heute auf der "Internet-Seite" www.J..com prominent zu lesen: "J. S.p.A. is one of Europe’s leading ... companies and is controlled by the ABD._____ Fami ly." Die J._____ S.p.A. sei heute an der Borsa Italiana kotiert. Aus der PDF-Datei "Our History", die auf der erwähnten Internetseite publiziert ist, gehe hervor, dass die K._____ i m Jahr 1973 an der Luxemburger Börse kotiert worden sei. Im Jahr 1991 habe die K._____ die französische J._____ S.A., die unter anderem über ein Weinlabel und Liegenschaften verfügt habe, übernom- men. Im Jahr 1993 habe die K._____ den Namen in J._____ GROUP geändert. Im J a hr 1999 habe die "Società in Accomandita per Azioni B._____ e.C." über ein Takeover-Angebot die umfassende Kontrolle über die J._____ GROUP erlangt. Im Jahr 2009 sei durch eine gruppeninterne Unternehmensverbi ndung die J._____ S.p.A. entstanden. Da die Verbundenheit der Familie ABD._____ eine allgemein zugängliche Tatsache sei, könne die Nennung der J._____ GROUP im Formular A nicht auf der Absicht beruhen, die Interessen der Familie ABD._____ an der L._____ Inc. zu verhei mli chen. Somit sei die Täuschungsabsicht zu ver- neinen, welche ein subjektives Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung sei. Aus diesen Gründen bestehe in Bezug auf das Formular A der L._____ Inc . vo m 27. Juni 2001 kein Verdacht der Urkundenfälschung (Urk. 5 S. 10 f. Ziff. 10). cc) Was die verbleibenden Formulare A und vergleichbaren Erklärungen, die sich bei den Akten der E._____ AG befinden, betrifft, hält die Staatsanwaltschaft fest, diese nannten D._____ als wirtschaftlich Berechtigte. Nur eines dieser Formulare, nämlich dasjenige der N._____ S.A. vom 8. März 2002 (Urk. 19 oranger Ordner 2 Blatt 310511) sei zu Lebzeiten von B._____ entstanden. Das Formular A der M._____ B.V.I. vom 16. Februar 2004 (Urk. 19 oranger Ordner 2 Blatt 310429) sei zwei Tage vor und alle übrigen Erklärungen seien nach der in der Strafanzeige erwähnten Erbteilungsvereinbarung vom 18. Februar 2004 unterschrieben wor- den, mit der die Beschwerdeführerin nach einer Abfindung auf die Erbschaft ver- zichtet habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin anscheinend seit geraumer Zeit
bestrebt sei, diese Vereinbarung anzufechten, sei im Rahmen der Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung von der Gültigkeit eines solchen Vertrags aus- zugehen. Sinn der Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung sei es, in den Bankakten zu dokumentieren, in wessen Interesse nach "Wegkürzung" aller Treuhandverhältnisse und Sitzgesellschaften die Geschäftsverbindung geführt werde. Der fiduziarische Bankkunde müsse offenlegen, in wessen Auftrag er handle. Ob die Rechtsstellung seines Auftraggebers in Bezug auf das fragliche Vermögen angezweifelt werde, sei nicht Gegenstand dieser Offenlegungspfli c ht . Aus diesem Grund bestehe kein Verdacht, dass die nach oder praktisch gleichzei- tig mit dem Erbteilungsvertrag abgegebenen Erklärungen über die wirtschaftliche Berechti gung von D._____ nicht den Tatsachen entsprächen. Was die N._____ S.A. betreffe, so die Staatsanwaltschaft III weiter, erscheine es naheliegend, dass sich bei einzelnen Mitgliedern einer schwerreichen Familie ein persönliches Sondervermögen bilde. Dem Kundenprofil sei zu entnehmen, dass es sich um ein Konto für Spekulationen gehandelt habe (Urk. 19 oranger Ordner 1 Blatt 310506). Dies spreche nicht dagegen, dass die Treuhänder tatsächlich im Auftrag von D._____ gehandelt hätten. Jedenfalls lasse sich aus dieser einen Bankverbindung keinesfalls der Schluss ziehen, dass B._____ sein Privatver- mögen zu Lebzeiten systematisch auf seine Ehefrau übertragen habe, um seine Tochter erbrechtlich zu benachteiligen. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, würde dies nicht bedeuten, dass D._____ dadurch ni cht zur wi rtschaftli chen Be- rechtigten im Sinne des Formulars A geworden sei. Somit bestehe auch in Bezug auf dieses Formular A kein hinreichender Verdacht auf Falschbeurkundung (Urk. 5 S. 11 f. Ziff. 11). c) Was den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305 ter
Abs. 1 StGB) angeht, setzt sich die Staatsanwaltschaft eingangs wiederum mit der Frage der Verjährung auseinander und hält fest, dass dieser Straftatbestand ein Dauerdelikt darstelle. Die Identifikationspflicht bestehe während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung, so dass die Verjährungsfrist erst mit deren Be- endigung oder mit der verspäteten Dokumentation zu laufen beginne. Entspre- chend der angedrohten Höchststrafe betrage die Verjährungsfrist sieben Jahre. In
Bezug auf alle Geschäftsverbindungen, die vor dem 15. Februar 2009 (sieben Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung) geschlossen worden seien, seien allfällige Straftaten gemäss Art. 305 ter Abs. 1 StGB verjährt. Die Staatsanwalt- schaft zählt in der Folge fünf Geschäftsverbindungen auf, welche ei nzi g zu prüfen seien. Sie hält daraufhin fest, wie bereits vorne (betreffend Urkundenfälschung) dargestellt, bestünden in Bezug auf keines der betreffenden Formulare A An- haltspunkte, die gegen deren inhaltliche Richtigkeit sprächen. Aus diesem Grund sei die Bank nicht verpflichtet gewesen, über die Entgegennahme dieser Formu- lare A hinaus weitere Abklärungen zu tätigen. Die Verjährungsfrist etwaiger Straf- taten gemäss Art. 305 ter Abs. 1 StGB habe somit spätestens mit der Entgegen- nahme dieser Formulare A durch die Bank E._____ AG zu laufen begonnen. Demnach sei heute auch in Bezug auf diese fünf Bankverbindungen, die über den 15. Februar 2009 hinaus unterhalten worden seien, die Verjährung eingetreten (Urk. 5 S. 12 f. Ziff. 14 f.). d) Unter Bezugnahme auf Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Begrün- dung von Beweisanträgen vom 22. Juli 2015 (Urk. 19 roter Ordner 1 Blätter 021136 ff.) hält die Staatsanwaltschaft fest, dass Anhaltspunkte für Betrug oder Veruntreuung sich nicht aus den Akten ergäben. Die Beschwerdeführerin mache im Wesentlichen geltend, die undurchsichtigen Strukturen seien zu Lebzeiten des Erblassers entstanden. Der noch lebende Erblasser und seine Vermögensver- walter hätten keinerlei Treuepflichten gemäss Art. 138 StGB gegenüber den künf- tig en Erben. Es sei nicht ersichtlich, wie und wo in diesem Zusammenhang die für eine Veruntreuung erforderliche Ausgangslage zustande gekommen sein soll. Was den Betrug anbelange, so sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der durch die Vermögensverschleierung herbeigeführten Zwangs- lage auf die Erbteilungsvereinbarung vom 18. Februar 2004 eingelassen, viel zu pauschal, als dass sich daraus ein Betrugsverdacht ableiten liesse (Urk. 5 S. 13 f. Ziff. 17 f.). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Sie habe ni cht nur Urkundenfälschung und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften an- gezeigt, sondern explizit auch allfällige weitere Delikte. Sie habe geäussert, dass
weitere Delikte wie Erbschaftsbetrug (Art. 146 StGB) und Veruntreuung von Nachlassvermögen (Art. 138 StGB) sowie Geldwäscherei als Anschlussdelikt (Art. 305 bis StGB in Betracht zu ziehen seien (Strafanzeige, Urk. 19 roter Ordner 1 Blätter 020001 ff. S. 16 ff. Rz 56). Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei be- stätigt worden, indem die Staatsanwaltschaft III die Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 (Herausgabe von Bankunterlagen durch die Bank E._____ AG, Urk. 19 roter Ordner 1 Blätter 030001 ff.) erlassen habe. Ganz offensichtlich sei auch die Staatsanwaltschaft III davon ausgegangen, dass das "systematische Entziehen von Nachlasswerten" strafrechtlich relevant sei, wobei insbesondere der Tatbestand der Veruntreuung im Vordergrund stehe. Daran ändere nichts, dass sich die Staatsanwaltschaft III in der Einstellungsverfügung auf den Stand- punkt stelle, es habe sich dabei um eine pauschale Zusammenfassung der da- mals allein aus der Strafanzeige und den Beilagen dazu bestehenden Aktenlage gehandelt. Der Tatverdacht betreffend Entziehung von Nachlasswerten sei offen- sichtlich konkret und schwerwiegend genug gewesen, um das vorliegende Straf- verfahren zu eröffnen und mit der genannten Editionsverfügung Zwangsmass- nahmen anzuordnen. Dass und inwiefern sich dieser Tatverdacht erledigt haben könnte, sei der Einstellungsverf üg ung ni cht zu entnehmen (Urk. 2 S. 12 - 14 Rz 36 - 43). Die Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach im Zweifel Anklage zu erheben bzw. eine Strafuntersuchung fortzuführe n und ni cht ei nzustellen sei . Nach den glaubhaften Aussagen von O._____ sei B._____ Inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigter eines oder mehrerer Konten bei der Bank E._____ AG gewesen, welcher Umstand über komplexe Strukturen und Absprachen mit der Bank vor den Erben habe geheim gehalten werden sol- len. In vorliegendem Verfahren habe der Vertreter von D._____ erneut alles daran gesetzt, dass der Umfang der bei E._____ liegenden Vermögenswerte und die wirtschaftliche Berechtigung an diesen nicht geklärt werde. Würde es damit sein Bewenden haben, bliebe der Verdacht der Errichtung undurchsichtiger Strukturen zwecks Entzug/Veruntreuung von Nachlasswerten entgegen dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ungeklärt (Urk. 2 S. 15 Rz 44 - 47).
Mit Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung hält die Beschwerde- führerin zusammenfassend dafür, es sei nicht genügend, darauf abzustellen, dass der in der Strafanzeige geäusserte Verdacht der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften sich deshalb nicht bekräftigt habe, weil die Bank E._____ AG in der Lage gewesen sei, die herausgegebenen Akten mit der Familie ABD._____ i n Verbindung zu bringen und damit über die wirtschaftlich Berechtigten informiert gewesen sei. Mit der Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin gerade zum Ausdruck gebracht, es beständen Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Identifizierung des Vermögens von B._____ systematisch über Strukturen ver- schleiert worden sei, hinter denen Vertrauenspersonen von B._____ stünden. Auch D._____ sei als Vertrauensperson eingesetzt worden, um direkt oder in- direkt Vermögenswerte zu halten, welche in Wirklichkeit B._____ gehörten. Da D._____ ihr ganzes Leben lang weder ein eigenes Einkommen noch ein eigenes Vermögen gehabt habe, sei es umso erstaunlicher, dass sie bei gewissen, in Wirklichkeit B._____ gehörenden Strukturen als wirtschaftlich Berechtigte ange- geben worden sei. Zur Klärung des Tatverdachts betreffend Urkundenfälschung wäre es somit notwendig gewesen, dass untersucht worden wäre, ob die in den Formularen A abgegebenen Erklärungen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten. Konkret hätte beispielsweise analysiert werden müssen, ob und i nwi efern D._____ an den Vermögenswerten tatsächlich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei oder ob sie nur als wirtschaftlich Berechtigte eingesetzt worden sei, um die wahre wirtschaftliche Berechtigung von B._____ zu verschleiern. Die Be- schwerdeführerin bezeichnet weiter verschiedene Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung als nicht nachvollziehbar und rügt als nicht überzeugend und ungenügend, dass die Staatsanwaltschaft III auf Behauptungen der J._____ Group S.A. in einem Schreiben vom 29. November 2006 an die Bank E._____ AG (Urk. 19 oranger Ordner 2 Blätter 310413 f.) und auf die Internet-Seite www.J..com abstelle, aus denen sich gemäss Staatsanwaltschaft III gegen- über der Bank E. AG eine Offenlegung der Beziehung der L._____ Inc . (vi a deren Allein- oder Hauptaktionärin, der J._____ Group S.A.) zur Familie ABD._____ ergeben habe. (In einem Formular A vom 27. Juni 2001 betreffend die von der L._____ Inc. bei der Bank E._____ AG gehaltenen Vermögenswerten
wird die J._____ Group S.A. als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet; Urk. 19 oranger Ordner 1 Blatt 310011.) Gemäss Beschwerdeführerin sollte untersucht werden, ob in den Formularen A die dort erfassten wirtschaftlich Berechtigten tatsächlich an den jeweiligen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt seien (Urk. 2 Rz 50 - 56). Hinsichtlich des Straftatbestandes der Veruntreuung hält die Beschwerdeführerin dafür, die Sichtweise der Staatsanwaltschaft III, dass der Erblasser und seine Vermögensverwalter gegenüber künftigen Erben keinerlei Treuepflichten hätten, weshalb nicht ersichtlich sei, wie in diesem Zusammenhang die für eine Verun- treuung erforderliche Ausgangslage habe zustande kommen sollen, sei deutlich zu eng. Es gehe weit umfassender darum, ob insbesondere nach dem Tod von B._____ Bankmitarbeiter, Vermögensverwalter, Treuhänder oder Miterben (na- mentli ch D._____) dem Nachlass Vermögenswerte entzogen und damit eine Ver- untreuung begangen hätten. Es sei in Betracht zu ziehen, dass mit dem Tod des Erblassers gesetzliche Auskunftspflichten entstünden. In diesem Zusammenhang seien Miterben unterei nander zur gegenseitigen Auskunft über sämtli che Ver- mögenswerte des Erblasser verpflichtet, und zwar auch über nicht deklarierte Vermögenswerte und verheimlichte Konten. Dabei komme den Miterben eine Ga- rantenstellung zu, bei deren Verletzung Veruntreuung zu prüfen sei . Erbrechtli che Auskunftspflichte n träfen ni cht nur Mi terben, sondern auch Dritte wie Banken oder Vermögensverwalter. Auch i hnen komme deshalb analog zu den Miterben eine Garantenstellung zu, deren Verletzung den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könne. Weigerten sich diese Personen, gegenüber Erben Auskunft zu ertei len, liege die Vermutung nahe, dass sie etwas zu verheimlichen hätten, das von Bri- sanz sein könnte. Damit bestehe ein Verdacht und die Strafuntersuchung hätte an die Hand genommen bzw. nicht eingestellt werden dürfen. Aufgrund dieser Um- stände könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen worden sei. Eine entsprechende Prüfung wäre im Rah- men der vertieften Untersuchung vorzunehmen (Urk. 2 Rz 57 - 67). 4. a/aa) Die Staatsanwaltschaft III hielt in ihrer Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 fest, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der
Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere beim Ausfüllen der Formulare A in Bezug auf bei der Bank E._____ liegende und B._____ zuzu- rechnende Vermögenswerte. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage sei anzuneh- men, dass über die betreffenden Vermögenswerte im Wert von mehreren Hundert Mi lli onen Euro systemati sch undurchsi chti ge Strukturen errichtet worden seien, welche in Kombination mit einem oder mehreren unri chti g ausgefüllten Formula- ren A ermöglichen sollten, diese Vermögenswerte dem Nachlass bzw. den be- rechtigten Erben zu entziehen bzw. nach Gutdünken der wenigen mit den Struk- turen vertrauten Personen zu verwenden (Urk. 19 roter Ordner 1 Blatt 030001 Erw. 1). Die Beschwerdeführerin hält dafür, damit bestätige die Staatsanwalt- schaft III, dass ni cht nur mi t Bezug auf die Identifizierung des wirtschaftlich Be- rechtigten konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Tatverdacht bestanden hätten, sondern auch mi t Bezug auf di e systemati sche Erri chtung undurchsi chti ger Struk- turen zur Entzi ehung der in Frage stehenden Vermögenswerte von mehreren hundert Mi lli onen Euro zum Nachteil des Nachlasses von B._____. Der geäusser- te Tatverdacht habe sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft III mithin von allem Anfang an nicht nur auf die Urkundenfälschung und die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, sondern angesichts der angeführten Strukturen zwecks Entzi ehung von Nachlasswerten i nsbesondere auch auf Veruntreuung und Betrug gerichtet. Zwar bestreite die Staatsanwaltschaft in Erwägung 17 der angefochte- nen Verfügung (Urk. 5 S. 13 f.) überraschend, dass sie in der Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 davon ausgegangen sei, es liege ein Verdacht der Nach- lassveruntreuung vor, weil die Stichworte "Veruntreuung" oder "Betrug" in der ge- nannten Verfügung ni cht erschi enen. D essen ungeachtet sei sie aufgrund der Strafanzeige vom 28. September 2012 dazu verpflichtet, das Vorliegen dieser Tatbestände im Zusammenhang mit dem in der Editionsverfügung bejahten Ver- dacht der Entziehung von Nachlasswerten zu prüfen, handle es sich bei der Ver- untreuung und dem Betrug doch um Offizialdelikte. Mit der Schilderung der Ver- dachtsgründe in der Strafanzeige sei die Staatsanwaltschaft vom relevanten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden und habe sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen können, sie habe von einem Verdacht der Veruntreuung nichts gewusst. Die Beschwerdeführeri n habe denn auch ni cht nur Urkundenfäl-
schung und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften angezeigt, sondern die An- zeige habe explizit auch auf allfällige weitere Delikte gelautet. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass weitere Delikte wie Erbschaftsbetrug und Veruntreuung von Nachlassvermögen sowie Geldwäscherei als Anschlussdelikt in Betracht zu ziehen seien (Urk. 2 S. 38 - 42). bb) Es kann offen bleiben, ob aus den Erwägungen der Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 zu entnehmen i st, die Staatsanwaltschaft III sei bei Erlass die- ser Verfügung davon ausgegangen, es liege ein Verdacht auf Veruntreuung des Nachlasses bzw. Erbschaftsbetrug vor. Die Staatsanwaltschaft III hält in der ange- fochtenen Verfügung dafür, der in der Editionsverfügung genannte mutmassliche Zweck der angeblich undurchsichtigen Strukturen und falsch ausgefüllten For- mulare A, Vermögenswerte dem Nachlass bzw. den berechtigten Erben zu ent- ziehen, sei eine pauschale Zusammenfassung der damals allein aus der Straf- anzeige und den Beilagen dazu bestehenden Aktenlage gewesen (Urk. 5 S. 13 f. Erw. 17). Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Strafverfahren eingestellt, soweit es anhand genommen wurde (Dispositiv Ziff. 1). Ob nun ein Strafverfahren betreffend Veruntreuung und Betrug ursprünglich (mit der Editionsverfügung) er- öffnet wurde und nun mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wird oder ob es nicht an die Hand genommen wird, spielt letztlich keine Rolle und es kann die Beschwerdeführerin aus der einen oder der anderen Variante nichts zu ihrem Vor- teil ableiten. Massgeblich ist, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft III bei Er- lass der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für Betrug oder Verun- treuung vorlagen. Die Staatsanwaltschaft III begründet dies, wenn auch nur kurz, in Erwägung 18 (S. 14) der angefochtenen Verfügung. Sie geht somit auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Wie die Staatsanwalt- schaft III in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält (Erw. 17), bestand die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung vom 13. Februar 2013 in erster Linie aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin samt Beilagen. Es war richtig, dass die Staatsanwaltschaft III in der Editionsverfügung den mögli- chen Tatverdacht breit formulierte. Inzwischen liegen drei Ordner mit Bankunter- lagen vor (Urk. 19 drei orange Ordner). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, es habe im Zeitpunkt des Erlasses der Editions-
verfügung ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Veruntreuung und Betrug be- standen, wäre nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft III a uf Grund der nun wesentlich erweiterten Aktenlage eine neue Einschätzung der Verdachts- lage vorgenommen hat. b) Die Staatsanwaltschaft III geht davon aus, dass si ch hi nsi chtli ch der zur Anzei- ge gebrachten Urkundenfälschungen (insbesondere Formulare A) und mangeln- den Sorgfalt bei Finanzgeschäften die Verdachtslage nicht erhärtet, sondern im Gegenteil verflüchtigt hat. Sie begründet dies detailliert anhand der konkreten Formulare A und wei teren Aktenstücken bzw. dem allgemein bzw. zumindest in einschlägigen Wirtschafts- und Bankkrei sen bekannten Zusammenhang zwi schen einzelnen in den Formularen A genannten an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und der Familie ABD.. Die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme der Untersuchung beruht also nicht auf Zweifeln bzw. der Einschätzung, die den Angestellten der Bank E. AG und weiteren Personen gemachten Vorwürfe liessen sich nicht rechtsgenügend beweisen (Beweis- notstand). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz in dubio pro duriore geht somit fehl. c) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO, Unter- suchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Erforderli ch ist, dass genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde. Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Nicht aus- reichend sind blosse Vermutungen bzw. ein Verdacht, der allein auf kriminalisti- schen Erfahrungssätzen aufbaut, ohne durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte erhärtet zu sein (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 7 StPO).
Die auf blosse Vermutungen beruhende Behauptung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige, Angaben in den Formularen A und in weiterer Korrespondenz der nominellen Anleger von Vermögenswerten bzw. ihrer Vertreter mit der Bank E._____ AG zur Person der jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten sei en unwahr und es seien undurchsichtige Finanzstrukturen mit dem Zweck errichtet worden, dem Nachlass bzw. einzelnen Erben von B._____ Vermögenswerte zu entziehen, verpflichtet die Staatsanwaltschaft III nicht, das Verhältnis zwischen B., den von ihm oder der Familie ABD. kontrollierten juristischen Personen und der Bank E._____ AG bi s i n alle Ei nzelhei ten zu untersuchen. D i e Staatsanwaltschaft III ist ihren Pflichten aus Art. 6 f. StPO nachgekommen, indem sie auf Grund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin die Edition der notwendigen Bankunter- lagen anordnete und diese im Hinblick auf mögliche Falschbeurkundungen und Verletzungen der Sorgfaltspflichten der Bank analysierte. Der betreffende An- fangsverdacht erhärtete sich nicht. Die Staatsanwaltschaft III prüfte auch, ob sich auf Grund der Aktenlage, welche sich nach der Edition der Bankunterlagen zeigte, konkrete Anhaltspunkte für eine Veruntreuung von Nachlassvermögen oder für einen Betrug ergeben, und verneinte dies. Allen denkbaren Straftaten hat die Staatsanwaltschaft nicht nachzugehen wenn keine entsprechenden, konkreten Anhaltspunkte vorli egen. Die nicht weiter be- legte Behauptung der Beschwerdeführerin, D._____ habe ihr ganzes Leben lang weder ein eigenes Einkommen noch ein eigenes Vermögen gehabt, weshalb es erstaunlich sei, dass sie bei gewissen, in Wirklichkeit B._____ gehörenden Strukturen als wi rtschaftli ch Berechti gte angegeben worden sei, vermag keinen solchen konkreten Anhaltspunkt begründen. Angesichts des Wohlstandes der Familie ABD._____ und insbesondere ihres Ehemannes wäre es zumi ndest ni cht aussergewöhnlich, wenn D., selbst wenn sie nie ein eigenes Erwerbs- einkommen erzielt haben sollte, über i hr übergebene Vermögenswerte und damit verbunden Vermögenserträge zur ei genen Nutzung verfügte und entsprechende Anlagen auch bei der Bank E. AG tätigte, ohne dass darin ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu vermuten wäre.
Darüber, ob die Erbteilungsvereinbarung vom 18. Februar 2014 zwischen der Beschwerdeführeri n und i hrer Mutter D._____ unter einem Mangel, insbesondere einem Willensmangel der Beschwerdeführerin, leidet und deshalb anfechtbar ist, wird im von der Beschwerdeführerin angestrebten Zivilprozess zu befinden sein. Es ist nicht Sache der Staatsanwaltschaft III, der Beschwerdeführerin die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von entsprechenden Beweisen für den Zi vil- prozess abzunehmen. d) Zusammenfassend ist die Einstellung der Strafuntersuchung, soweit sie an die Hand genommen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. Damit wird der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, die Staatsanwalt- schaft III anzuwei sen, unverzüg li ch D._____ ei nzuvernehme n und di e Edi ti on wei- terer Akten der Bank E._____ AG anzuordnen (Urk. 2 S. 2), gegenstandslos. Auch erübri gt si ch di e Ei nholung von Stellungnahme n von D._____ und der Bank E._____ AG, wie diese von der Staatsanwaltschaft (Urk. 14) und von Rechts- anwalt Dr. P._____ (für D._____; Urk. 21) beantragt wurden. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzue rstat te n.
Es wird beschlossen:
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 20. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann